Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 18.08.2004, Az.: 6 B 332/04

Voraussetzungen eines Anspruchs auf vorzeitige Einschulung eines Kindes nach niedersächsischem Landesrecht und Anforderungen an deren Glaubhaftmachung; Zweck der Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
18.08.2004
Aktenzeichen
6 B 332/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 35793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2004:0818.6B332.04.0A

Fundstelle

  • SchuR 2005, 8 (Volltext)

Verfahrensgegenstand

Schulpflicht vorzeitige Einschulung -
hier: Antrag nach § 123 VwGO

In der Verwaltungsrechtssache ...
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 6. Kammer -
am 18. August 2004
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am 5. Dezember 1998 geborene Sohn C. der Antragsteller wird zum 1. August 2005 schulpflichtig. Die Antragsteller streben seine vorzeitige Einschulung schon im Schuljahr 2004/05 an und stellten ihn zur Einschulungsuntersuchung vor.

2

Die Schulärztin äußerte nach einer am 16. März 2004 durchgeführten Untersuchung "leichte Bedenken" und empfahl eine pädagogische Überprüfung der Lernvoraussetzungen. Nach einem von der Rektorin der Antragsgegnerin am selben Tag durchgeführten "Kennenlerngespräch" wurde von ihr u.a. festgehalten, dass die Sprache des Kindes sehr weit entwickelt und auch die Motorik nicht auffällig sei. Unsicherheiten seien bei der Strichführung und dem Schreiben seines Namens festgestellt worden; der Malvorgang sei nicht exakt. Mengen ab der Größe vier würden nur unsicher erkannt, und ab der Zahl fünf zähle er ab. Das Kind sei sehr klein und von zartem Körperbau; Anweisungen merke es sich nicht, sodass sie zweimal wiederholt werden müssten.

3

Am 23. April 2004 wurde außerdem von zwei Grundschullehrern ein "Probeunterricht" mit einer kleinen Gruppe durchgeführt, an dem auch der Sohn der Antragsteller teilnahm. Als Ergebnis der Beobachtungen wurde in Bezug auf den Sohn der Antragsteller festgehalten, dass er über einen umfangreichen Wortschatz verfüge, auf gestellte Fragen richtig antworte, Zusammenhänge erklären und auch sprachliche Anweisungen befolgen könne. Den Namen habe er sofort erkannt und "D." richtig geschrieben. Er wirke noch sehr selbstbezogen und wolle sein Wissen kundtun. Die anderen Kinder beachte er wenig und habe teilweise Schwierigkeiten, sich zurückzunehmen. Seine Feinmotorik sei eher undifferenziert und die eckigen Bewegungen nicht sehr genau. Er verfüge über eine rhythmische Differenzierungsfähigkeit und über die notwendige auditive und visuelle Wahrnehmung. Beim Fingerspiel weiche er aus und mache nicht lange mit. Bei Mengen ab fünf zähle er ab und komme bis 30. Die Unveränderlichkeit bestimmter mathematischer Größen (Mengeninvarianz) werde noch nicht verstanden. Er arbeite schnell und selbstständig, zeige gegen Ende der Unterrichtsstunde jedoch eine Ermüdung.

4

Die von der Rektorin der Antragsgegnerin am 18. Mai 2004 um Stellung gebetene Erziehungsberatungsstelle Braunschweig riet von einer Einschulung des Kindes ab. Nach einem über das Telefonat gefertigten Aktenvermerk hatte der Sohn der Antragsteller in einer Gruppe von elf Kindern dort an einem "Probeunterricht" teilgenommen. Als Beobachtungen der Therapeutinnen war festgehalten worden, dass das Kind eine extreme Stifthaltung habe, zwischen der rechten und der linken Hand wechsele und zum Schluss den Stift mit beiden Händen gehalten habe. Als Auffälligkeiten seien zwei Ticks, nämlich räuspern und zwinkern, festgestellt worden; zusätzlich reibe der Sohn der Antragsteller häufig seine Augen. Das Verhalten sei unkoordiniert gewesen. Seiten habe er nicht umblättern können und nicht gewusst, wo auf einer Seite die Aufgaben zu finden seien, die zuvor gezeigt worden seien. Verschiedene Aufgaben seien gar nicht verstanden worden. Er habe sich schnell erschöpft gezeigt, aber alles zu leicht ("pipileicht") gefunden. Wegen der Koordinierungsprobleme sei eine Ergotherapie angeraten worden.

5

Mit Bescheid vom 18. Juni 2004 lehnte die Antragsgegnerin die vorzeitige Einschulung des Sohnes der Antragsteller ab. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, C. s überdurchschnittliche sprachliche Kompetenz und auch sein zumindest teilweise reifes Denkverhalten erschienen für eine vorzeitige Einschulung nicht ausreichend. Im Gespräch hätten sich Schwierigkeiten im Anweisungsverständnis sowie Unsicherheiten beim Mengenverständnis und in der Feinmotorik gezeigt. Auch beim Probeunterricht in einer Kleingruppe habe sich bestätigt, dass die Feinmotorik nicht der eines Schulanfängers entspreche. Das Kind wirke stark selbstbezogen und sei schnell ermüdet. Die Erziehungsberatungsstelle habe auf Grund eigener Untersuchungen ebenfalls von einer Einschulung dringend abgeraten.

6

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung Braunschweig nach einer schulfachlichen Überprüfung der von der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2004 als unbegründet zurück.

7

Am 29. Juli 2004 haben die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben (6 A 331/04) und außerdem um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung tragen sie vor:

8

Es sei ihnen schon früh aufgefallen, dass ihr Sohn C. in der Entwicklung den Kindern seiner Altersgruppe weit voraus sei. Die Kinderärztin habe zur Vermeidung einer Unterforderung empfohlen, ihn vorzeitig einschulen zu lassen. Es bestehe zwar eine Zappeligkeit und Unkonzentriertheit; nach Auffassung der Ärztin sei dies aber auf die seit längerem bestehende Unterforderung in manchen Bereichen zurückzuführen. Die leichte feinmotorische Problematik sei bei einseitiger Begabung häufig zu beobachten. Eine Ergotherapie sei bisher mit gutem Erfolg eingeleitet worden. Auch das zwischenzeitlich eingeholte Gutachten der Jugenddorf-Christophorusschule in Braunschweig (CJD) vom 12. Juli 2004 sei nach einem zweistündigen Einzeltest zu dem Ergebnis gekommen, dass die intellektuelle Leistungsfähigkeit ihres Sohnes deutlich über dem Durchschnitt liege. Der angebliche Hinweis der Erziehungsberatungsstelle, dass ihr Sohn eine extreme Stifthaltung habe und zwischen linker und rechter Hand wechsele, sei nicht nachvollziehbar. Ihr Sohn sei Linkshänder und in der Lage, einen Stift angemessen zu halten. Durch das Gutachten der CJD sei widerlegt, dass Auffälligkeiten in der Ausdauer, bei der visomotorischen Wahrnehmung und im Anweisungs- und Mengenverständnis bestünden. Der Test habe länger gedauert als der einstündige Probeunterricht. Im Übrigen seien von der Mitarbeiterin der Erziehungsberatungsstelle nur leichte Bedenken gegen die vorzeitige Einschulung geäußert worden. Die bei ihrem Sohn auftretende Nervosität, die sich durch ein Räuspern, Augenzwinkern und ein häufiges Augenreiben äußere, trete nur phasenweise auf. Hiervon könne jedoch nicht auf eine mangelnde Schulfähigkeit geschlossen werden. Sofern ihr Sohn genügend gefordert werde, nehme die Nervosität ab. Dies gelte auch für die Konzentration und Ausdauer. Sein soziales Verhalten in der Gruppe beweise, dass er schulfähig sei. In Österreich, wo sie gelebt hätten, bis C. viereinhalb Jahre alt gewesen sei, sei eine Eingliederung in den Kindergarten ebenso problemlos gewesen wie nach dem Umzug die Aufnahme in einen Kindergarten in Braunschweig. Ihr Sohn sei außerordentlich kontaktfreudig, wie sich aus der Vielzahl seiner Freizeitaktivitäten ableiten lasse. Bis Anfang 2004 habe er einmal wöchentlich voltigiert. Ebenfalls einmal wöchentlich trainiere er für zwei Stunden das Fußballspiel mit Gleichaltrigen und sechs- bis siebenjährigen Jungen. Einmal monatlich nehme er für eineinhalb Stunden mit ca. 30 Kindern an der so genannten Kinderkirche teil. Er beteilige sich angeregt und höre aufmerksam zu. Wenn er sich dennoch einmal ablenken lasse oder mit seinem Nachbarn spreche, nehme er nach einer entsprechenden Ansprache durch die Teamleiterin sofort wieder an der gemeinsamen Arbeit teil, ohne beleidigt zu reagieren oder den Spaß zu verlieren. Auch am Kinderturnen nehme er mit Freude teil und unterscheide sich in keiner Weise in seinem Verhalten von älteren Kindern. Die von der Schulärztin, der Rektorin und der Erziehungsberatungsstelle geäußerten leichten Zweifel und Bedenken seien durch das Attest der Kinderärztin vom 28. Juni 2004 und das Gutachten der CJD vom 12. Juli 2004 ausgeräumt worden. Offenbar beruhe die Ablehnung der vorzeitigen Einschulung auf schulorganisatorischen Gegebenheiten, die aber nicht zu Lasten des Kindes gehen könnten. Die Rektorin habe geäußert, dass sie ihren Sohn einschulen würde, wenn eine Klassengröße von 22 Schülern nicht überschritten würde; die notwendige Betreuung bei der vorhandenen Klassengröße überfordere jedoch die Lehrkräfte. Die Rektorin habe auch geäußert, dass später das Überspringen einer Grundschulklasse problemlos möglich und besser als eine vorzeitige Einschulung sei. Es bestehe der Eindruck, dass nicht nur das Wohl ihres Sohnes, sondern in erheblichem Maße auch die Arbeitsbelastung der Lehrkräfte berücksichtigt worden sei. Wegen des bevorstehenden Schuljahresbeginns sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten.

9

Die Antragsteller beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Sohn C. mit Beginn des Schuljahres 2004/05 in die Grundschule E. aufzunehmen.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

11

Sie entgegnet:

12

Es treffe zwar zu, dass die geistige Entwicklung des Sohnes der Antragsteller so weit fortgeschritten sei, dass insoweit eine Schulfähigkeit angenommen werden könne. Die Einschulung setze jedoch außerdem eine körperliche Schulfähigkeit und ein ausreichend entwickeltes soziales Verhalten voraus. Hinsichtlich der körperlichen Reife seien schon bei der schulärztlichen Untersuchung Bedenken geäußert worden; diese Bedenken hätten sich nach einem probeweisen Unterricht bestätigt. Der Test der CJD betreffe nur die geistigen Fähigkeiten des Kindes. Der Einzeltest sei mit einer Unterrichtssituation nicht vergleichbar. Den unstreitig vorhandenen körperlichen Auffälligkeiten werde seitens der Schule eine andere Bedeutung beigemessen, als dies die Antragsteller täten. Die Freizeitaktivitäten ließen Rückschlüsse auf den sozialen Entwicklungsstand, wie er bei einem schulreifen Kind vorhanden sein müsse, nicht zu. Schulorganisatorische Gesichtspunkte hätten für die Entwicklung keine Rolle gespielt. Dies werde mit Nachdruck zurückgewiesen. Auch eine Äußerung, dass der Sohn der Antragsteller möglicherweise eine Grundschulklasse überspringen könne, könne nicht bestätigt werden. Eine derartige Äußerung wäre überdies in diesem Fall ohne Belang, weil es auf die derzeitige Erkenntnislage ankomme und nicht auf eine Prognose für das nächste oder übernächste Schuljahr.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

14

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

15

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um von dem Rechtsuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Ihrer Natur nach darf eine solche Anordnung nur eine einstweilige Regelung treffen oder einen vorläufigen Zustand schaffen. Dieser Sicherungszweck der einstweiligen Anordnung verbietet es im Allgemeinen, einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorzugreifen. Die Rechtsprechung hat jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen, wenn wirksamer Rechtsschutz im Klageverfahren nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde. Darüber hinaus setzt eine solche Vorwegnahme der Hauptsache, wie sie hier erstrebt wird, voraus, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Klageverfahren spricht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

16

Zwar ist von der Dringlichkeit der von den Antragstellern angestrebten gerichtlichen Entscheidung und damit von einem Anordnungsgrund auszugehen, weil bis zum Beginn des Schuljahres 2004/05 eine rechtskräftige Klärung in dem außerdem anhängig gemachten Klageverfahren (6 A 331/04) nicht möglich sein wird. Die Antragsteller haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anspruch auf die begehrte vorzeitige Einschulung ihres Sohnes C. zusteht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 AB s. 2 ZPO).

17

Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nds. Schulgesetz (NSchG) werden Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben, mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die - wie hier der Sohn C. der Antragsteller - zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (§ 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG). Dass diese Anforderungen an die für die Aufnahme in die Grundschule notwendige Schulfähigkeit gegeben sind, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Die Antragsgegnerin ist auf der Grundlage eigener Feststellungen und unter Einbeziehung der von anderen Stellen gewonnenen Erkenntnisse über die Schulreife des Sohnes der Antragsteller zu der von der pädagogischen Kompetenz geprägten Feststellung gelangt, dass die Elemente der Schulreife, wie sie in § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG aufgeführt sind, nicht vollständig gegeben sind. Diese Entscheidung begegnet bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken.

18

Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Sohn der Antragsteller über die für eine vorzeitige Einschulung erforderliche geistige Schulfähigkeit verfügt. Er besitzt einen umfangreichen Wortschatz und ein gutes Ausdrucksvermögen; seine intellektuelle Leistungsfähigkeit ist auch sonst genügend ausgeprägt, um den Anforderungen in einer ersten Klasse der Grundschule entsprechen zu können. Dies wird von der Antragsgegnerin auch ausdrücklich bestätigt. Der Sohn der Antragsteller ist jedoch körperlich und in seinem sozialen Verhalten nicht ausreichend entwickelt. Mit Blick auf diese Elemente der Schulfähigkeit hat die Antragsgegnerin zur Vermeidung einer Überforderung des Kindes eine Einschulung abgelehnt.

19

Die Feststellungen der Antragsgegnerin, die dieser Beurteilung zu Grunde liegen, entsprechen im Wesentlichen den Beobachtungen, die auch die Erziehungsberatungsstelle im Verlauf des dortigen Probeunterrichts gemacht hatte. Danach hat der Sohn der Antragsteller, der von kleiner körperlicher Statur und zart gebaut ist, in der Motorik sowie bei der Konzentration und Ausdauer Auffälligkeiten gezeigt. Sein Sozialverhalten ist von einer auf sich selbst bezogenen Haltung mit wenig Beachtung für die "Mitschüler" geprägt gewesen. Diese Beobachtungen werden von der Kinderärztin weitgehend bestätigt, indem in der ärztlichen Stellungnahme vom 28. Juni 2004 "leichte feinmotorische Probleme" sowie eine "gewisse Zappeligkeit und Unkonzentriertheit" eingeräumt worden ist. Soweit sich die von der Antragsgegnerin vorgenommene Würdigung der Defizite in Bezug auf die Schulfähigkeit unterscheidet von der Einschätzung der Eltern und den Schlussfolgerungen der Kinderärztin, gibt dies keine Veranlassung, an der Sachrichtigkeit der von den Lehrkräften getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Die Beurteilung, in welchem Maß die Entwicklung eines Kindes in seiner "Frühreife" in allen für die Schulfähigkeit wesentlichen Bereichen ausreichend und genügend gefestigt ist, um den schulischen Anforderungen genügen zu könne und eine Überforderung auszuschließen, ist vornehmlich eine Angelegenheit der Schule und kann weder durch die subjektive Auffassung der Eltern noch durch anderweitige Wertungen ersetzt werden (Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 13.01.2004, 13 ME 411/03<juris>). Den Beobachtungen und Erfahrungen der Eltern und anderer Erziehungspersonen sowie ärztlichen Stellungnahmen kommt nur insoweit Bedeutung zu, als sie von der Schule bei der nach pädagogischen und fachlichen Maßstäben zu treffenden Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes zu beachten sind. Eine festgestellte intellektuelle Begabung oder Fähigkeit allein sagt noch nichts über die Schulreife eines Kindes aus; zu berücksichtigen sind außerdem die körperliche und die soziale Reife, hinsichtlich der die Antragsgegnerin maßgebliche Defizite festgestellt hat.

20

Für die von den Antragstellern vermutete Einbeziehung sachfremder Erwägungen in die Entscheidung sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Eine solche sachfremde Erwägung wäre die Berücksichtigung schulorganisatorischer Belange wie die Einhaltung einer bestimmten Schülerzahl in den aufnehmenden Grundschulklassen. Die Bezirksregierung hat bei ihrer schulfachlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung einen derartigen Entscheidungsfehler nicht festgestellt. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung der Schulleiterin, die mit Nachdruck die Einbeziehung derartiger Gesichtspunkte von sich gewiesen hat, sind bei summarischer Prüfung greifbare Anzeichen für eine solche Fehlsamkeit ebenfalls nicht zu erkennen.

21

Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes.

Bockemüller
Wagner
Dr. Baumgarten