Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 18.08.2004, Az.: 6 A 11/04

arglistige Täuschung; Asylanerkennung; Asylberechtigung; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Bleiberechtsregelung; falsche Angabe; Integration; Kosovo; Rücknahme; Rückwirkung; Täuschung; unrichtige Angaben; Widerruf

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
18.08.2004
Aktenzeichen
6 A 11/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Rücknahme einer Asylanerkennung nach § 73 Abs. 2 AsylVfG wegen unrichtiger Angaben rechtfertigt nicht nur einen Widerruf der durch die Asylberechtigung bedingten ausländerrechtlichen Aufenthaltserlaubnis (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) für die Zukunft, sondern auch einen Widerruf für die Vergangenheit nach § 48 VwVfG, der insoweit ergänzende Anwendung findet.

Tatbestand:

1

Der Kläger reiste am 8. Oktober 1992 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am selben Tage in München mit den Personalien „B., geb. am 05.05.1956“ seine Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 19. August 1994 abgelehnt. Der Kläger hatte jedoch bereits zuvor den ihm zugewiesenen Aufenthaltsort mit unbekanntem Ziel verlassen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Landau/Isar vom 7. Dezember 1994 wurde deshalb die Abschiebehaft angeordnet.

2

Am 14. April 1993 hatte der Kläger unterdessen in Oldenburg erneut seine Anerkennung als Asylbewerber mit den Personalien „C., geb. am 28.05.1956“ beantragt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14. Mai 1993 wurde er als Asylberechtigter anerkannt und außerdem festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hatte der Kläger angegeben, am 1. April 1993 zum ersten Mal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, nachdem er wegen einer Demonstration für 60 Tage inhaftiert gewesen sei und dann habe fliehen können.

3

Der Kläger erhielt daraufhin von dem Landkreis Leer am 16. August 1993 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nachdem die Behörde im November 1996 festgestellt hatte, dass eine Personenidentität des in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Klägers zu dem in Süddeutschland (Dingolfing-Landau) zur Fahndung ausgeschriebenen Ausländer bestand, teilte der Landkreis Leer dem Bundesamt diesen Sachverhalt mit.

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Mit Bescheid vom 20. Februar 2001 nahm das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sowie Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG zurück und stellte außerdem fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Die vom Kläger, der seinen Wohnsitz inzwischen nach Peine verlegt hatte, beim Verwaltungsgericht Braunschweig erhobene Klage wurde durch Urteil vom 18. Mai 2001 abgewiesen (7 A 145/01). Diese Entscheidung ist seit dem 13. Juni 2001 rechtskräftig.

5

Mit Bescheid vom 21. August 2001 widerrief der Landkreis Peine gemäß § 43 AuslG die dem Kläger vom Landkreis Leer erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis und forderte ihn auf, bis zum 20. September 2001 das Bundesgebiet zu verlassen. Für den Fall des Nichtbefolgens dieser Aufforderung wurde dem Kläger die Abschiebung in sein Herkunftsland angedroht. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 24. August 2001 durch Niederlegung beim Postamt Peine zugestellt.

6

Hiergegen erhob der Kläger am 20. September 2001 Widerspruch. Der Kläger machte geltend, die Behörde habe das ihr eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Es sei insbesondere nicht erkannt worden, dass ihm auf Grund der für Flüchtlinge aus Jugoslawien bestehenden Altfallregelung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zustehe, sodass von einem Widerruf abgesehen werden müsse.

7

Außerdem suchte der Kläger am 21. September 2001 beim Verwaltungsgericht Braunschweig um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (7 B 377/01). Nachdem der Landkreis Peine erklärt hatte, dass dem Widerspruch gegen die Verfügung vom 21. August 2001 aufschiebende Wirkung zukomme, und die Verfahrensbeteiligten prozessbeendende Erklärungen abgegeben hatten, wurde das gerichtliche Eilverfahren mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 eingestellt.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2003 - zugestellt am 5. November 2003 - wies die Bezirksregierung Braunschweig den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung des Landkreises Peine vom 21. August 2001 zurück. Außerdem wurde mit Wirkung vom 16. August 1993 die dem Kläger vom Landkreis Leer erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid im Wesentlichen ausgeführt worden: Der Kläger habe seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG durch unrichtige Angaben erwirkt, indem er hinsichtlich seiner Person und der fluchtauslösenden Ereignisse die Behörden getäuscht habe. Infolgedessen seien diese Entscheidungen zu Recht zurückgenommen worden. Die auf falschen Angaben beruhende Asylanerkennung des Klägers vom 14. Mai 1993 sei Grundlage für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsbefugnis durch den Landkreis Leer gewesen. Aus diesem Grunde werde die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen. Das Vertrauen in den Fortbestand der Aufenthaltsbefugnis sei nicht schutzwürdig, wenn der Verwaltungsakt durch falsche Angaben bewirkt worden sei. Im Rahmen des auszuübenden Ermessens sei berücksichtigt worden, dass die Familie des Klägers weiterhin im Kosovo lebe, obwohl der Kläger schon seit 1992 in Deutschland sei. Dem Interesse des Klägers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und an einer Fortführung seiner beruflichen Betätigung stehe außerdem entgegen, dass er in diese ihm vorteilhafte Lage nur durch vorsätzliche Falschangaben gelangt sei. Aus diesem Grunde werde die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen. Darüber hinaus hätten der rechtskräftigen Rücknahme der Asylberechtigung auch die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 43 Abs. 1 Nr. 5 AuslG vorgelegen. Hiervon habe der Landkreis Peine mit seinem Bescheid vom 21. August 2001 ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht. Gründe, von dem Widerruf abzusehen, lägen nicht vor. Insbesondere sei ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 bis 5 AuslG i.V.m. § 55 Abs. 2 AuslG nicht gegeben. Auch die niedersächsische Bleiberechtsregelung für Flüchtlinge vom 22. Mai 2001 finde auf Ausländer aus dem ehemaligen Jugoslawien u.a. nur Anwendung, wenn sie zum Stichtag des 10. Mai 2001 seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten und der Arbeitgeber dringend auf ihre Weiterbeschäftigung angewiesen sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen. Er sei vielmehr verschiedenen Arbeitsverhältnissen nachgegangen und auch zeitweise arbeitslos gewesen. Spätere Erlasse des Nds. Innenministeriums vermittelten dem Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis. Die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 21. August 2001 sei allerdings unzutreffend, wie der Landkreis Peine bereits unter dem 25. September 2001 klargestellt habe, weil der Kläger derzeit noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei.

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Am 5. Dezember 2003 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten.

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Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid des Beklagten vom 21. August 2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Braunschweig vom 29. Oktober 2003 aufzuheben.

12

Der Beklagte hat einen Antrag nicht gestellt.

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Inzwischen hat der Kläger erneut seinen Wohnsitz geändert. Ein im August 2003 beim Landratsamt Dingolfing-Landau gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde von dieser Behörde mit Bescheid vom 28. Juni 2004 abgelehnt. Mit einem weiteren Bescheid vom 28. Juni 2004 wurde der Kläger vom Landratsamt Dingolfing-Landau unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm im Falle einer nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung angedroht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 21. August 2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 29. Oktober 2003 erweist sich als rechtmäßig.

16

Das Gericht verweist insoweit zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 29. Oktober 2003. Darin ist zutreffend ausgeführt worden, dass im Anschluss an die gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG rechtskräftig für rechtens erkannte Rücknahme der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ein Widerruf der vom Landkreis Leer erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG statthaft ist. Dahingestellt bleiben kann die Frage, ob § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG auch einen Widerruf der Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit ermöglicht hätte (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 04.03.1998, AuAS 1998, 185).

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 Denn im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig ist die rückwirkende Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis über den von dem Bescheid des Beklagten vom 21. August 2001 erfassten Zeitraum hinaus auf § 48 VwVfG gestützt worden. Diese Vorschrift ist ergänzend zu den Regelungen in den §§ 43 und 44 AuslG anzuwenden (BVerwG, Urt. vom 23.05.1995, BVerwGE 98, 298; Hamburgisches OVG, Beschl. vom 23.02.1994, NVwZ-RR 1994, 616; OVG Saarland, Urt. vom 30.12.1997 - 9 R 8/96 - <juris>; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl., § 43 Rn 2 f. m.w.N.).

18

Danach kann ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, u.a. für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Die dem Kläger im Jahre 1993 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis beruhte auf der Anerkennung als Asylberechtigter und einer Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG, die der Kläger mit Angaben erwirkt hatte, die sich später als unwahr herausgestellt haben und mit denen er das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge arglistig getäuscht hatte. Damit gilt das auf der Asylanerkennung aufbauende Aufenthaltsrecht ebenfalls als durch eine arglistige Täuschung mit falschen Angaben i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG bewirkt, was in der Regel eine Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit nach sich zieht (§ 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG), die nicht an eine Frist gebunden ist (§ 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Zu der Entscheidung nach den §§ 43 Abs. 1, 48 VwVfG war der Beklagte als die örtlich zuständige Ausländerbehörde berufen, obwohl der Ausgangsbescheid vom 16. August 1993 vom Landkreis Leer erlassen worden war (§ 63 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 1 AllgZustVO-Kom, § 48 Abs. 5, 3 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Da es sich um eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises handelte, war die Bezirksregierung Braunschweig befugt, im Rahmen ihrer Kompetenz zur Überprüfung der Angelegenheit in rechtlicher und fachlicher Hinsicht die Verfügung des Beklagten vom 21. August 2001 zu erweitern und eigene Entscheidungserwägungen in das Verfahren einfließen zu lassen. Diese den Kläger zusätzlich belastende Regelung im Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2003 ist Gegenstand des Rechtsstreits, ohne dass es hierzu eines (weiteren) Vorverfahrens bedurfte (§§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 79 Abs. 1 VwGO).

19

Soweit der Wortlaut der §§ 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, 48 Abs. 1 VwVfG die hierauf gestützten behördlichen Maßnahmen als Ermessensentscheidungen kennzeichnet, sind im Rahmen der nach § 114 VwGO nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Überprüfung der vom Kläger angefochtenen Entscheidungen Ermessensfehler der Behörden nicht zu erkennen. Insbesondere haben die Behörden sich mit den für die Aufrechterhaltung der Bescheide streitenden öffentlichen Interessen und dem Interesse des Klägers an einem Fortbestand seines Aufenthaltsrechts auseinandergesetzt und insbesondere geprüft, ob dem Kläger auf Grund sonstiger Gründe ein Anspruch auf ein Unterlassen der getroffenen Maßnahmen zusteht. Denn ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht, das dem entzogenen Aufenthaltsrecht gleichwertig wäre, könnte den angefochtenen Maßnahmen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.02.2003, BVerwGE 117, 380 m.w.N.). Die Beklagte und die Bezirksregierung Braunschweig haben indes zutreffend dargelegt, dass der Kläger einen solchen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels weder nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes noch nach den niedersächsischen Bleiberechtsregelungen hat. Im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 29. Oktober 2003 hat sich die Behörde mit dem Ausmaß des Fehlverhaltens des Klägers, durch das erst sein Aufenthalt im Bundesgebiet möglich geworden war, auseinandergesetzt und die für den Kläger sprechenden Gesichtspunkte einer Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse in diese Betrachtung einbezogen. Der Hinweis darauf, dass das Aufenthaltsinteresse des Klägers, dessen Familie auch noch nach seinem mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Kosovo verblieben ist, bisher vornehmlich auf die Erlangung einer Erwerbsmöglichkeit gerichtet sei, ist nicht ermessensfehlerhaft. Die Behörde hat außerdem dargelegt, dass für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 3 bis 5 AuslG nicht vorliegen. In den angefochtenen Bescheiden vom 21. August 2001 und vom 29. Oktober 2003 ist zutreffend ausgeführt worden, weshalb die niedersächsischen Bleiberechtsregelungen für den Kläger einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht nicht zu begründen vermögen. Der Kläger zählt als Staatsangehöriger der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien und Angehöriger der albanischen Mehrheit im Kosovo bereits nicht zu dem in den Erlassen des Niedersächsischen Innenministeriums vom 10. Dezember 1999 und vom 18. Dezember 2000 erfassten Personenkreis. Der Erlass vom 22. Mai 2001 setzt u.a. voraus, dass der Ausländer an dem maßgeblichen Stichtag vom 10. Mai 2001 seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis mit einer allenfalls kurzzeitigen Unterbrechung gestanden hatte und der Arbeitgeber dringend auf die Weiterbeschäftigung angewiesen war (Nr. 2.1 des Erlasses MI vom 22.05.2001/Az: 45.31-12230/1-1 [§ 32] N 6). Dies war - wie von dem Beklagten und der Widerspruchsbehörde ausgeführt worden ist - nicht der Fall. Die später nachfolgenden Erlasse finden auch auf Minderheitenangehörige aus Serbien und Montenegro (einschließlich Kosovo) keine Anwendung mehr.

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Schließlich ist im Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2003 geprüft worden, ob eine Rückkehr des Klägers in das Kosovo für ihn zu einer lebensbedrohenden Lage führen würde. Die Annahme der Behörde, dass hiervon nach den dort vorherrschenden Verhältnissen nicht ausgegangen werden kann, entspricht der verwaltungsgerichtlichen Erkenntnislage (vgl. VG Braunschweig, Urt. vom 29.07.2004 - 6 A 249/02 -; Urt. vom 12.03.2003 - 6 A 432/02 - jeweils m.w.N.).

21

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 71 Abs. 1, 72 GKG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.. Die Nebenentscheidungen im Übrigen folgen aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.