Verwaltungsgericht Braunschweig
v. 31.08.2004, Az.: 3 A 348/03
Bestattungskosten; Erbengemeinschaft; Feuerbestattung; Miterbe; Todesanzeige
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 31.08.2004
- Aktenzeichen
- 3 A 348/03
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2004, 50848
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 426 BGB
- § 1968 BGB
- § 15 BSHG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Bei einer Mehrheit von Erben trifft die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten gemäß § 1968 BGB die Erbengemeinschaft. Verpflichteter i. S. von § 15 BSHG ist in diesem Fall jeder (Mit)Erbe. Ob und ggf. in welcher Höhe bei dem Miterben ein sozialhilferechtlicher Bedarf bzgl. einer Übernahme von Bestattungskosten besteht, hängt davon ab, ob und ggf. in welcher Höhe er selbst vom Dritten, etwa von demjenigen, der im Rahmen der Totenfürsorge die Bestattung veranlasst und die Kosten beglichen hat, von dem Bestattungsunternehmer oder von einem Miterben nach § 426 BGB auf Zahlung von Kosten in Anspruch genommen wird (im Anschluss n OVG Münster, Urteil vom 30.10.1997 - 8 A 3515/95 -, FEVS 48, 446 ff.).
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 11.04.2003 und sein Widerspruchsbescheid vom 20.05.2003 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der Klägerin für die Beerdigung von Herrn D. Kosten in Höhe von
125,63 EUR zu übernehmen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/5,
der Beklagte zu 2/5.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
I. Die Klägerin begehrt die Übernahme anteiliger Kosten für die Bestattung ihres Vaters in Höhe von 290,11 EUR.
Der Vater der Klägerin, E., erhielt seit Juli 1999 bis zu seinem Tod am 24.03.2002 seitens des Beklagten Hilfe zur Pflege nach dem BSHG durch Übernahme der Kosten für seine vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim in Braunschweig. Erben des Herrn B. wurden seine Ehefrau sowie die Klägerin und vier weitere Kinder in gesetzlicher Erbfolge. Ein Nachlass war nicht vorhanden. Das Erbe wurde nicht ausgeschlagen. Die Ehefrau des Herrn B. veranlasste die Bestattung ihres Ehemannes. Nach den Angaben der Klägerin fielen für die Bestattung nach Abzug des Sterbegeldes noch Kosten in Höhe von insgesamt 2.901,12 EUR an. Diese wurden seitens der Ehefrau des Verstorbenen nicht vollständig beglichen.
Unter dem 17.12.2002 beantragte die Klägerin beim Sozialamt der Stadt Braunschweig die Übernahme der Kosten für die Bestattung ihres Vaters, ohne diese der Höhe nach zu beziffern. Am 24.03.2003 übersandte die Stadt Braunschweig den Antrag dem Beklagten als gemäß § 97 Abs. 3 BSHG zuständige Behörde. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 11.04.2003 lehnte dieser die Übernahme der Bestattungskosten gegenüber der Klägerin, die als Alleinerziehende mit vier minderjährigen Kindern Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bezieht, ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass Bestattungskosten zwar grundsätzlich auch nachträglich übernommen bzw. erstattet werden könnten, dies jedoch eine Geltendmachung durch den Verpflichteten in angemessener Frist voraussetze. Nach herrschender Meinung betrage diese Frist ca. einen Monat, weshalb der Antrag auf Übernahme fast neun Monate nach dem Tod des Herrn B. zu spät erfolgt sei.
Dagegen hat die Klägerin unter dem 15.04.2003 Widerspruch erhoben und geltend gemacht, sie habe die Übernahme von Bestattungskosten beantragt, da sie selbst als Miterbin hinsichtlich des Vermögens ihres Vaters seitens der Ehefrau des Verstorbenen auf Mitübernahme der Bestattungskosten in Höhe ihres Erbteils in Anspruch genommen werde. Die Ehefrau des Herrn B. habe die Bestattungskosten nur teilweise beglichen. Mit Bescheid vom 20.05.2003 wies der Beklagte den erhobenen Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin gehöre als Miterbin zwar zu den grundsätzlich rechtlich Verpflichteten im Sinne des § 15 BSHG. Notwendig für die Übernahme der Bestattungskosten sei jedoch auch, dass die Klägerin gegenüber dem Bestattungsunternehmen in der Pflicht sei, d. h. dass der Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen auch von der Klägerin geschlossen worden sei. Da die Ehefrau des Verstorbenen die entsprechenden Verträge abgeschlossen habe, bestehe deshalb kein Anspruch der Klägerin aus § 15 BSHG auf Erstattung der anteiligen Bestattungskosten. Auch aus den Regelungen des § 426 Abs. 1 BGB könne ihm gegenüber kein Anspruch auf anteilige Erstattung hergeleitet werden. Dieser Ausgleichsanspruch regele lediglich die internen Ausgleichsansprüche innerhalb der Erbengemeinschaft des Verstorbenen.
Dagegen hat die Klägerin am 20.06.2003 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Ergänzend trägt sie vor, ihr stehe als gesetzlicher Miterbin zu 1/10 ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 290,11 EUR zu. Dem stehe nicht entgegen, dass der Antrag erst fast neun Monate nach dem Tod ihres Vaters gestellt worden sei. Sie sei erst geraume Zeit nach dessen Tod durch die Ehefrau ihres Vaters auf Mitübernahme der Bestattungskosten in Anspruch genommen worden. Auch sei nicht von Belang, dass sie nicht selbst den Bestattungsauftrag erteilt habe. Denn damit würde der Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten eines Miterben durch einen Sozialhilfeträger von der zufälligen Entscheidung abhängig gemacht werden, welcher der Miterben den Bestattungsauftrag erteile. Dies verstieße gegen das Willkürgebot sowie das Rechts- und Sozialstaatsprinzip. Die Bestattungskosten seien auch nicht zu hoch. Der Erblasser habe ausdrücklich eine Feuerbestattung gewünscht.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 11.04.2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20.05.2003 aufzuheben und diesen zu verpflichten, Kosten für die Bestattung ihres Vaters in Höhe von 290,11 EUR zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er ergänzend vor, die Klägerin sei nicht Verpflichtete im Sinne von § 15 BSHG, da sie die Bestattung ihres Vaters nicht in Auftrag gegeben habe. Auch sei sie nicht Adressatin des Friedhofsgebührenbescheides. Es sei zweifelhaft, ob die Übernahme eines anteiligen Betrages in Höhe von 290,00 EUR für die Klägerin unzumutbar sei. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Klägerin, sähe man sie als Verpflichtete an, die Bestattungskosten (anteilig) tragen könne. Bei nahen Verwandten des Verstorbenen sei die Übernahme der Bestattungskosten sogar in Höhe von 50 % des die Einkommensgrenze des § 79 BSHG übersteigenden Betrages zuzumuten. Sinn und Zweck von § 15 BSHG sei nicht, Ausgleichsansprüche unter den Gesamtschuldnern zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe abzusichern. Im Übrigen seien auf der Grundlage einer mit dem Fachverband des Deutschen Bestattungsgewerbes im Bezirk Braunschweig abgeschlossenen Vereinbarung allenfalls Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 1.110,28 EUR sozialhilferechtlich angemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
II. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 VwGO liegen vor. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu dieser Entscheidungsform Stellung zu nehmen.
Die zulässige Verpflichtungsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Übernahme anteiliger Kosten für die Bestattung ihres Vaters in Höhe von 125,63 EUR zu.
Gemäß § 15 BSHG sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Für eine Übernahme zuständiger Sozialhilfeträger ist gemäß § 97 Abs. 3 BSHG derjenige Sozialhilfeträger, der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe gewährt hat. Träger des Anspruchs ist derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Die Verpflichtung, die Kosten einer Bestattung zu tragen, wird nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt. Sie kann insbesondere erbrechtlich (§ 1968 BGB) oder unterhaltsrechtlich (§ 1615 BGB) begründet sein, aber auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 5 C 2.02 -, FEVS 54, 490 ff.). Der Bedarf nach § 15 BSHG besteht nicht in der Durchführung der Bestattung, sondern darin, dass derjenige, der die Bestattungskosten zu tragen hat, von dieser Verpflichtung freigestellt wird, soweit ihm die Tragung dieser Kosten nicht zuzumuten ist. Soweit ein Erbe gemäß § 1968 BGB zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, ist dieser Berechtigter des Anspruchs nach § 15 BSHG. Bei einer Mehrheit von Erben trifft die Pflicht zur Kostentragung gemäß § 1968 BGB die Erbengemeinschaft. Verpflichteter im Sinne von § 15 BSHG ist in einem solchen Fall jeder (Mit-)Erbe. Ob und ggf. in welcher Höhe bei dem Miterben ein sozialhilferechtlicher Bedarf bezüglich einer Übernahme von Bestattungskosten besteht, hängt allerdings, da § 15 BSHG lediglich die Freistellung von der Verpflichtung zur Tragung der ihn treffenden Bestattungskosten bezweckt, davon ab, ob und ggf. in welcher Höhe er selbst von Dritten, etwa von demjenigen, der im Rahmen der Totenfürsorge die Bestattung veranlasst und die Kosten beglichen hat, von dem Bestattungsunternehmer oder von einem Miterben nach § 426 BGB auf Zahlung von Kosten in Anspruch genommen wird (vgl. für alles Vorstehende OVG Münster, Urt. v. 30.10.1997 - 8 A 3515/95 -, FEVS 48, 446 ff.). Vor diesem Hintergrund kann nach Ansicht der Kammer nicht von Belang sein, wie vom Beklagten in seinem Bescheid vom 11.04.2003 vertreten, ob ein Antrag, gerichtet auf einen Anspruch aus § 15 BSHG, zeitnah nach der Beerdigung gestellt wird. Denn die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegenüber dem Miterben kann - wie im vorliegenden Fall geschehen - auch erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Danach steht der Klägerin ein Anspruch gegenüber dem aus § 97 Abs. 3 BSHG zuständigen Beklagten, der Herrn B. Hilfe zur Pflege nach dem BSHG bis zu seinem Tod gewährt hat, auf Übernahme von 1/10 der für die Bestattung ihres Vaters im Sinne von § 15 BSHG erforderlichen Beerdigungskosten zu. Die Klägerin hat mit einer entsprechenden Erklärung der Ehefrau des Erblassers nachgewiesen, dass sie von dieser auf die Erstattung von Beerdigungskosten in Höhe von 290,11 EUR, d. h. 1/10 der nach Abzug der Zahlung der Sterbekasse noch verbliebenen tatsächlichen Beerdigungskosten, in Anspruch genommen wird. Ein solcher Anspruch der Ehefrau des Erblassers, die die Bestattung durch Abschluss eines Bestattungsvertrages mit dem Bestattungsunternehmen veranlasst hat und der gegenüber die Friedhofsgebühren etc. geltend gemacht worden sind, besteht unzweifelhaft, da die Klägerin neben der Ehefrau des Erblassers und ihren vier Geschwistern zu 1/10 Erbin des Erblassers geworden ist und dementsprechend anteilige Beerdigungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB). Das Erbe wurde auch nicht ausgeschlagen. Der Klägerin kann aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht zugemutet werden, die anteiligen Kosten selbst zu tragen, da sie als allein erziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht.
Streitig ist vorliegend allein, welche Kosten als erforderlich angesehen werden können. Für die Frage der Erforderlichkeit ist ein allgemeiner Maßstab anzulegen, der sich nicht allein nach den Lebensverhältnissen des Verstorbenen bestimmt. Insoweit ist nicht auf die Durchführung der Bestattung im Einzelnen abzustellen, sondern auf die erforderlichen Kosten einer Bestattung. Damit trägt § 15 BSHG dem Umstand Rechnung, dass die Person des „Verpflichteten“ im Sinne dieser Vorschrift im Zeitpunkt der Bestattung häufig noch ungeklärt ist und der Veranlasser bzw. Auftraggeber der Bestattung und der Verpflichtete auseinander fallen können (vgl. VG Stade, Urt. v. 25.10.2001 - 1 A 42/01 -, ZfF 2003, 101 ff.; VG Oldenburg, B. v. 18.02.2002 - 13 A 430/02 -, ZfF 2003, 274 ff.). Das Maß des Erforderlichen bemisst sich nach den ortsüblichen Aufwendungen für eine einfache aber würdige Bestattung. Eine im Sinne von § 15 BSHG den sozialhilferechtlichen Bedarf abdeckende Bestattung ist in aller Regel entweder eine Sargbeisetzung in einer reinen Grabstätte oder eine einfache würdevolle Feuerbestattung (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.09.1991 - 4 L 292/95 - und Urt. v. 08.05.1995 - 12 L 6679/93 -; VG Oldenburg, a. a. O.). Damit wird der Würde des Toten Rechnung getragen, weshalb der Eindruck eines „Armenbegräbnisses“ ebenso vermieden werden muss, wie der eines „Armengrabes“ (vgl. VG Oldenburg, a. a. O.). In diesem Rahmen sind die Aufwendungen als erforderlich anzusehen, die auch in Teilen der Bevölkerung, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, selbstverständlich für eine Bestattung aufgewendet werden.
Für die im Fall des Herrn B. stattgefundene Feuerbestattung mit anonymer Beisetzung auf dem Urnenhain hält die Kammer Kosten in Höhe von 2.306,28 EUR für angemessen.
Zur Festlegung des Maßstabes der Erforderlichkeit hat der Beklagte eine im Zeitpunkt der Beerdigung des Herrn B. geltende Vereinbarung über die sozialhilferechtlich erforderlichen Bestattungskosten mit dem Fachverband des Deutschen Bestattungsgewerbes im Bezirk Braunschweig vorgelegt (vgl. VG Stade, a. a. O. und OVG Münster, Urt. v. 11.08.1998 - 24 A 3134/95 -). Daraus ergeben sich die Positionen und die Kosten im Einzelnen für eine Bestattung. Die Kammer hält die darin genannten Leistungen für im Sinne von § 15 BSHG erforderlich und die angenommenen Preise für angemessen. Danach sind erforderlich die Aufwendungen für einen Sarg, Decke, Kissen und Wäsche, Einbetten und Einsargen, Überführung im Stadtgebiet, Sargträger, Organist, Dekoration, Verwaltung, Behördenwege und Formalitäten sowie Überführung zum Krematorium. Nach der vorgelegten Vereinbarung ergeben sich insoweit Kosten in Höhe von 851,22 EUR. Zusätzlich erforderlich im Sinne von § 15 BSHG hält die Kammer die Kosten für eine bescheidene Todesanzeige in der örtlichen Zeitung, die bei einer Annonce mit der Größe 5 x 9 cm nach entsprechender telefonischer Auskunft mit 190,00 EUR zu veranschlagen sind (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 01.08.2000 - 2 A 2523/97 -, ZfF 2001, 207 ff.; VG Oldenburg, a. a. O.).
Hinzu kommen die aufgrund der geltenden Regelungen notwendig anfallenden Gebühren und Beiträge (vgl. Friedhofsgebührensatzung und Betriebs- und Gebührenordnung der Feuerbestattungsanlagen der Stadt Braunschweig vom 13.12.1977 bzw. 21.05.1974 in der im März 2001 geltenden Fassung), hier für die Amtsarztuntersuchung im Krematorium (76,00 EUR), den Totenschein (172,56 EUR), die Sterbeurkunde (10,50 EUR), die Einäscherung (275,00 EUR), das Benutzen des Aussegnungsraumes (100,00 EUR), das Herstellen der Grabstelle (77,00 EUR), die Grabstelle (490,00 EUR) und die Beförderung der Urne zum Grab (64,00 EUR). Insoweit ergeben sich insgesamt erforderliche Kosten in Höhe von 2.306,28 EUR, von denen die Zahlung der Sterbekasse in Höhe von 1.050,00 EUR in Abzug zu bringen ist (= 1.256,28 EUR). Da die Klägerin lediglich 1/10 der Beerdigungskosten zu tragen hat, steht ihr gegenüber dem Beklagten daher ein Anspruch auf 125,63 EUR zu.
Nach alledem sind der Bescheid des Beklagten vom 11.04.2003 und sein Widerspruchsbescheid vom 20.05.2003 aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, gegenüber der Klägerin Beerdigungskosten in Höhe von 125,63 EUR zu übernehmen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 184, 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.