Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 29.07.2004, Az.: 6 A 249/02

Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz; Arzt; Ashkali; Asylverfahren; Attest; Beweisantrag; ethnische Minderheit; Gefahrenlage; Gefährdungslage; Gesundheitsgefahr; Glaubhaftigkeit; Gynäkologe; Kontrolluntersuchung; Kosovo; medizinische Kontrolluntersuchung; März-Unruhen; posttraumatische Belastungsstörung; PTBS; Roma; Telefaxstörung; Unglaubwürdigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
29.07.2004
Aktenzeichen
6 A 249/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Unruhe im Kosovo von März 2004 haben für Roma und Ashkali nicht zu einer derartigen Gefährdungslage geführt, dass ihnen eine Rückkehr nach dorthin nicht zugemutet werden könnte.

2. Eine Kontrolluntersuchung, die im Heimatland (hier: Kosovo) nicht durchgeführt werden kann, begründet kein Abschiebungshindernis, wenn von einer hierdurch alsbald eintretenden Gesundheitsgefahr nicht ausgegangen werden kann.

3. Zur mangelnden Verwertbarkeit eines (frauenärztlichen) Attests, in dem auf Grund von Angaben des Ausländers zu seinem Verfolgungsschicksal, die das Gericht für unglaubhaft hält, eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt wird.

4. Ablehnung von Beweisanträgen zu Behauptungen, die das Gericht für unzutreffend hält.

Tatbestand:

1

Die Kläger sind serbisch-montenegrinische (früher: jugoslawische) Staatsangehörige aus dem Kosovo. Sie reisten am 28. Dezember 1989 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. In ihrer schriftlichen Begründung des Begehrens gaben sie an, dass serbische Beamte in Zivil sie mehrfach aufgesucht und aufgefordert hätten, nach Albanien zu gehen. Wenn man ihn (Kläger zu 1) bei diesen Besuchen angetroffen habe, sei er geschlagen worden, weil er an einer Demonstration teilgenommen habe. Auch die Kinder seien oft von serbischen Kindern geschlagen worden. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt führten die Kläger zu 1) und 2) ergänzend aus, dass er (Kläger zu 1) von den Albanern gezwungen worden sei, an einer Demonstration teilzunehmen. Deshalb habe man ihn verhaften wollen. Aus Angst vor der Verhaftung hätten sie Jugoslawien verlassen. Mit Bescheid vom 5. Januar 1990 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge als unbegründet ab. In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren wurde die Beklagte durch Urteil vom 13. Oktober 1992 (7 A 7086/90) verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf die Kläger zu 1) bis 3) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Ein Antrag der Kläger zu 1) bis 3) auf Zulassung der Berufung, soweit eine Anerkennung als Asylberechtigte versagt worden ist, wie auch ein Zulassungsantrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wurden vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 27. Mai 1993 (8 L 6135/92) abgelehnt. Mit Bescheid vom 10. Juli 1993 stellte daraufhin das Bundesamt in Bezug auf die Kläger zu 1) und 3) fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben seien.

2

Unter dem 19. April 1995 leitete der Vizepräsident des Bundesamtes ein Verfahren zum Widerruf der im Bescheid vom 10. Juli 1993 getroffenen Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG ein und gab den Klägern zu 1) bis 3) Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der gesetzten Frist wurde mit Bescheid vom 21. Juli 1995 die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf die Kläger zu 1) bis 3) vorlägen, widerrufen und außerdem festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben seien. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht Braunschweig mit Urteil vom 26. November 1996 (7 A 7361/95) rechtskräftig abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger zu 1) geltend gemacht, von den serbischen Behörden gesucht worden zu sein, weil man eine Druckmaschine bei ihm gefunden und er im September 1988 Parolen verteilt habe. Aus Angst habe er vorher hiervon nichts gesagt. Die Klägerin zu 2) gab an, in den 14 Tagen vor der Ausreise, als man ihren Mann gesucht habe, an den Haaren gezogen und zu Boden geschlagen worden zu sein, weil man den Aufenthaltsort ihres Mannes habe erfahren wollen. Das habe sie nicht schon bei der Anhörung zu der beabsichtigten Widerrufsverfügung vorgebracht, weil sie als Analphabetin den Brief nicht gelesen habe.

3

Im Dezember 1997 beantragten die Eltern des in dem Jahr 1994 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Klägers zu 4) für ihren Sohn die Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 22. Dezember 1997 abgelehnt und außerdem festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG ebenfalls nicht gegeben seien. Eine hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig ebenfalls erfolglos (Urt. vom 6. April 1998 - 7 A 7016/98 -).

4

Ein weiterer Asylantrag der Kläger vom 16. Juni 1999, den sie auf die kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo stützten, hatte keinen Erfolg. Mit Bescheid vom 12. Oktober 1999 lehnte das Bundesamt sowohl die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als auch eine Änderung der in früheren Bescheiden getroffenen ablehnenden Feststellung zu § 53 AuslG ab. Außerdem forderte die Behörde die Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes auf und drohte ihnen für den Fall, dass dieser Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen werde, die Abschiebung an. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde vom Verwaltungsgericht Braunschweig mit Beschluss vom 25. November 1999 (7 B 287/99) abgelehnt und die von den Klägern erhobene Klage durch Urteil vom 12. November 1999 (7 A 251/99) als unbegründet abgewiesen. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung hatte vor dem Niedersächsischen OVG ebenfalls keinen Erfolg (Beschl. vom 03.03.2000 - 8 L 4796/99 -).

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Am 2. Juni 2000 stellten die Kläger einen weiteren Asylfolgeantrag. Zur Begründung machten sie geltend: Sie hätten sich in der Vergangenheit als Albaner gefühlt. Eine Identitätskrise, in die sie geraten seien, habe sie veranlasst, sich jetzt zur wahren Volkszugehörigkeit der Roma zu bekennen. Die Minderheiten der Roma und Ashkali seien im Kosovo einer Verfolgung durch die Albaner ausgesetzt. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihnen dort und auch im restlichen Serbien-Montenegro nicht zur Verfügung. Sie (Klägerin zu 2) befinde sich überdies seit 1994 in gynäkologischer Behandlung wegen wiederkehrender Zyklusstörungen, Nierensteinen (Nephrolithiasis), Vergrößerung der Eierstöcke (polyzyklisches Ovarialsyndrom), Übergewichtigkeit (Obesitas), Rückenschmerzen und in ständiger Kontrolle nach einer im Jahre 1998 durchgeführten operativen Entfernung eines Tumors am Muttermund. Dies belege ein Attest des Frauenarztes vom 19. März 2002.

6

Mit Bescheid vom 18. April 2002 lehnte das Bundesamt sowohl die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als auch eine Änderung der Feststellung zu § 53 AuslG in den Bescheiden vom 21. Juli 1995 und vom 22. Dezember 1997 ab.

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Gegen die am 22. April 2002 zugestellten Bescheide haben die Kläger am 6. Mai 2002 Klage erhoben. Zur Begründung machten die Kläger geltend:

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Die Lage für die ethnischen Minderheiten habe sich im Kosovo nicht geändert. Die Angehörigen der Roma müssten nach wie vor mit Diskriminierungen und Gefahr für Leib und Leben rechnen. Im Hinblick auf die Nachsorge ihrer (Klägerin zu 2) wegen der Krebserkrankung, die im Kosovo nicht möglich sei, sei ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG gegeben. Nach einem ärztlichen Attest vom 17. April 2002 müsse sie wegen chronischer Unterleibsschmerzen regelmäßig Schmerzmittel einnehmen. Ausweislich eines weiteren Attests vom 3. Mai 2002 sei nach der Krebsoperation zweimal jährlich eine Kontrolle vorgesehen.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Bundesamtes vom 18. April 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und außerdem festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise des § 53 AuslG, vorliegen.

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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid,

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die Klage abzuweisen.

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Mit gerichtlicher Verfügung vom 27. April 2004 ist den Klägern gemäß § 87b Abs. 2 VwGO aufgegeben worden, bis zum 10. Juni 2004 alle von ihnen für das Klageverfahren als erheblich angesehenen neuen Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2004, der nach Fristablauf am 11. Juni 2004 bei Gericht eingegangen ist, haben die Kläger daraufhin unter Vorlage von ärztlichen Attesten ergänzend vorgetragen, dass sie (Klägerin zu 2) ausweislich der Atteste des B. vom 12. November 2003, 31. Mai 2004 und 2. Juni 2004 sowie des C. vom 13. November 2003 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die medikamentös und psychotherapeutisch behandelt werde. Außerdem sei bei ihr eine Hypercholesterinämie sowie eine Arthrose mit Hals- und Kopfschmerzen festgestellt worden. Bei ihm (Kläger zu 1) sei ebenfalls eine psychische Erkrankung festgestellt worden, wie sich aus einem Attest des Arztes D. vom 2. Juni 2004 und des E. vom 7. Juni 2004 ergebe. Die Erkrankungen seien im Kosovo nicht behandelbar, was insbesondere für die bei ihr (Klägerin zu 2) festgestellte posttraumatische Belastungsstörung gelte. Die Einnahme von Medikamenten reiche zur Linderung und Heilung dieser Erkrankung nicht aus. Außerdem gebe es ausweislich eines Schriftsatzes der Sachverständigen F. vom 14. Februar 2004 im Kosovo keinen ausgebildeten Psychotherapeuten, der in der Lage sei, die erforderliche Psychotherapie durchzuführen. Auch eine medikamentöse Behandlung sei im Kosovo wegen der damit verbundenen Kosten, die sie aufzubringen hätten, nicht möglich. Eine Rückführung in das Kosovo würde zu einer Retraumatisierung führen. Schließlich habe sich die Lage für die ethnischen Minderheiten im Kosovo seit den Unruhen vom März 2004 derart verschlechtert, dass ihnen auch deshalb eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne.

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Die Beklagte erwidert:

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Der Vortrag, die Klägerin zu 2) leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, sei nicht nachvollziehbar. Die Familie sei im Jahre 1989 nach Deutschland eingereist und habe geltend gemacht, dass der Kläger zu 1) von den Serben wegen der Teilnahme an einer Demonstration, zu der er von den Albanern gezwungen worden sei, gesucht worden sei. Die Klägerin zu 2) habe erklärt, ihr selbst sei nichts passiert. In dem Klageverfahren über den Widerruf der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG habe die Klägerin zu 2) dann erklärt, sie sei an den Haaren gezogen und geschlagen worden, als man ihren Ehemann gesucht habe. Diese Behauptungen habe das Gericht bereits für unschlüssig gehalten und sei deshalb den außerdem geäußerten erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit nicht weiter nachgegangen. Im späteren Asylfolgeverfahren von 1999 hätten sich die Kläger ausschließlich auf die seinerzeitigen Geschehnisse im Kosovo berufen und hätten auch im weiteren Asylfolgeverfahren aus dem Jahr 2000 hinsichtlich einer Erkrankung der Klägerin zu 2) zunächst lediglich auf eine ärztliche Behandlungsbedürftigkeit wegen Unterleibsproblemen verwiesen. Ein Ereignis, welches zu der jetzt von den Ärzten bescheinigten posttraumatischen Belastungsstörung geführt haben könne, sei schlichtweg nicht erkennbar. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie der Frauenarzt B. zu der Aussage habe gelangen können, dass die Klägerin zu 2) durch diverse Arten des Drucks und durch psychische und physische Misshandlungen ein psychosomatisches und posttraumatisches Syndrom entwickelt habe; auch sei nicht klar, was der Arzt mit den „Ereignissen aus der Vergangenheit“ gemeint habe. Schleierhaft sei auch geblieben, wie G. in der Bescheinigung vom 31. Mai 2004 zu der Aussage habe kommen können, durch ihn und den behandelnden Nervenarzt C. sei bei den Klägern zu 1) und 2) eine persönliche schwere Traumatisierung festgestellt worden. Denn der Nervenarzt habe sich wegen der sprachlichen Barriere nicht in der Lage gesehen, den Sachverhalt aufzuklären. Der Frauenarzt habe in der gleichen Bescheinigung seine Aussage überdies noch gesteigert mit der Feststellung, dass die Kläger zu 1) und 2) „den üblichen und häufig praktizierten Schikanen, Morddrohungen, psycho-physischen Misshandlungen, Vergewaltigungen und Vertreibungen“ ausgesetzt gewesen seien. Unverständlich sei auch, dass der Frauenarzt ausweislich seiner Bescheinigung vom 2. Juni 2004 die psychotherapeutische Behandlung der Klägerin zu 2) übernommen und für beide Eheleute auf Grund der „bekannten Vorgeschichte“ eine schwere posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert habe, ohne darzulegen, was unter dieser Vorgeschichte zu verstehen sei. Die Behandlung des Klägers zu 1), der ebenfalls psychisch erkrankt sein solle, erfolge medikamentös, was auch im Kosovo möglich sei.

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Hinsichtlich der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung überreichten weiteren ärztlichen Bescheinigungen und der gestellten Beweisanträge wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt hat Gegenstand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung durch die Beklagte, dass die Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG oder von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat es insbesondere zu Recht abgelehnt, ein weiteres Asylfolgeverfahren durchzuführen.

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Ein weiteres Asylverfahren ist nur dann durchzuführen, wenn sich die den in früheren Verfahren ergangenen Bescheiden zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten der Asylsuchenden geändert hat, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten, oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG). Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht erfüllt. Nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage ist (weiterhin) eine für die Schutzansprüche aus Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG erforderliche Gefahr politischer Verfolgung nicht anzunehmen. Seitdem die KFOR-Truppen im Kosovo die alleinige Gebietsgewalt übernommen haben, findet dort eine staatliche oder staatsähnliche Verfolgung nicht mehr statt. Vereinzelt vorkommende Übergriffe durch Privatpersonen können der internationalen Verwaltung nicht zugerechnet werden (Niedersächsisches OVG, Urt. vom 12.06.2001 - 8 L 516/97 -, Beschl. vom 24.05.2004 - 8 LA 120/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 30.10.2001 - 7 A 11967/98.OVG -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 28.12.2001 - 13 A4.338/94 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 19.02.2002 - A 3 S 673/98 -; Thüringer OVG, Urt. vom 25.04.2002 - 3 KO 264/01 -; Bayerischer VGH, Urt. vom 22.10.2002 - 22 B 01.30735 - jeweils m.w.N.). Auch die Kammer hat wiederholt entschieden, dass die Mitglieder der Volksgruppe der Roma und Ashkali, der die Kläger nach ihren eigenen Angaben angehören, im Kosovo einer politischen Verfolgung nicht unterliegen, weil die gewalttätigen Übergriffe auf Angehörige ethnischer Minderheiten, die dort noch stattfinden, keine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG darstellen (Urt. vom 09.06.2004 - 6 A 760/02 - und vom 13.07.2004 - 6 A 553/02 -). Die Übergriffe im Kosovo können der internationalen Verwaltung, die dort die Gebietsgewalt ausübt, nicht zugerechnet werden, weil UNMIK und KFOR allen im Kosovo lebenden Bevölkerungsgruppen und damit auch den Roma und Ashkali mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewähren und dazu prinzipiell auch in der Lage sind.

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Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Gericht verkennt nicht, dass die Situation für bestimmte ethnische Minderheiten im Kosovo schwierig und auch nicht immer ungefährlich ist. Hierbei handelt es sich indessen um Gefahren, die für Angehörige dieser Bevölkerungsgruppen generell bestehen. Solche Gefahren sind wegen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG regelmäßig nur bei Entscheidungen über einen generellen Abschiebestopp nach § 54 AuslG zu berücksichtigen mit der Folge, dass in der Regel auch eine konkrete erhebliche Gefahr nicht unter den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG fällt, wenn diese Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Zielstaat droht (BVerwG, Urt. vom 12.07.2001, NVwZ 2002, 101 m.w.N.).

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Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der allgemeinen Gefahrenlage kommt ausnahmsweise allerdings dann in Betracht, wenn ein anderweitiger Schutz nicht besteht, für die Angehörigen der fraglichen Bevölkerungsgruppe eine extreme Gefahrenlage gegeben und aus diesen Gründen der verfassungsrechtlich gebotene Schutz nicht sichergestellt ist. Dies ist gegenwärtig insbesondere für Roma und Ashkali aus dem Kosovo nicht der Fall. Insbesondere ist als Folge der Unruhen vom März 2004 nicht anzunehmen, dass die vorwiegend gegen serbische Volkszugehörige, an einigen Orten auch gegen Angehörige anderer ethnischer Minderheiten gerichteten Übergriffe (vgl. hierzu: Bundesamt, Schwere Unruhen im Kosovo, Kurzbericht vom 5. April 2004, Bericht über die aktuelle Situation im Kosovo vom 26. April 2004, Bericht vom Mai 2004 über Serbien und Montenegro/Kosovo; Schweizer Flüchtlingshilfe, update vom 24. Mai 2004 zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004; UNHCR, Bericht vom 30. März 2004; v. Holtey, Reisebericht vom 01.04.2004; Spiegel-online, Berichte vom 17., 18. und 19. März 2004) die Sicherheitslage im Kosovo derart beeinträchtigt hat, dass die Sicherheitskräfte nicht mehr in der Lage wären, erneuten Übergriffen nachhaltig zu begegnen und ein Mindestmaß an Sicherheit zu gewährleisten. Die Situation im Kosovo hat sich inzwischen wieder beruhigt und ist so weit unter Kontrolle, dass es seit den Unruhen zu keinen weiteren nennenswerten Zwischenfällen mehr gekommen ist. Die Nato hat eine Verstärkung der Truppenpräsenz um mehrere tausend Mann angeordnet; auch die Präsenz der KFOR-UNMIK-Police wurde seitdem erweitert. Diese Entwicklung hat dazu geführt, dass die UNMIK, nachdem zunächst eine Rückführung der ethnischen Minderheiten in das Kosovo ausgesetzt war (Nds. Ministerium für Inneres und Sport, Erlass vom 31.03.2004, Az.: 45.22-12235/12-38-3), nach Gesprächen vom 10. und 11. Juni 2004 in Berlin einer Wiederaufnahme der Rückführung bestimmter Minderheiten (insbesondere Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh) in das Kosovo zugestimmt hat. Als Ergebnis dieser Gespräche können Angehörige der genannten Minderheiten ebenso wie ethnische Albaner ohne zahlenmäßige Begrenzung zur Rückführung gemeldet werden (Nds. MI für Inneres und Sport, Erlass vom 25.06.2004, Az.: 45.22-12231/3-6-SCG-K). Auch wenn vorläufig weiterhin von einer zwangsweisen Rückführung von Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma abgesehen wird und vom UN-Flüchtlingskommissariat dazu aufgefordert wurde, diesen Personengruppen vorerst weiterhin Schutz in ihren derzeitigen Aufenthaltsländern zu gewähren, ist in den überwiegenden Bereichen des Kosovo in Bezug auf die Angehörigen der Roma nicht von einer derartigen Gefährdungslage auszugehen, dass ihnen auch eine freiwillige Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden könnte. Dies gilt jedenfalls für den Bereich, aus dem die Kläger zu 1) bis 3) stammen (Istok/Peje).

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Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus individuellen Gründen sind ebenfalls nicht erfüllt.

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Grundsätzlich kann auch die Gefahr, dass sich eine Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wegen einer dort nur unzureichend möglichen Behandlung verschlechtert, einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Voraussetzungen ist aber, dass die dem Ausländer deswegen drohende Gefahr erheblich ist, sein Gesundheitszustand sich also wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes in kurzer Zeit nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 283 [BVerwG 29.10.1997 - BVerwG 5 C 34/95]). Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht hier jedoch nicht.

24

Soweit erstmals im Klageverfahren geltend gemacht wird, dass bei den Klägern zu 1) und 2) eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. eine psychische Erkrankung vorliegen könnte, sind die Kläger mit dem diesbezüglichen Vorbringen bereits nach § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger diesen Umstand, der im Falle eines weiteren Aufklärungsbedarfs zu einer Verzögerung der Entscheidungsfindung führen würde, nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten vortragen können. Im Übrigen geben die diesbezüglichen Angaben keine rechtliche Veranlassung, dieser Frage weiter nachzugehen.

25

Der erst nach Ablauf der Ausschlussfrist bei Gericht eingegangene Schriftsatz vom 10. Juni 2004 ist als verspätet im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Diese Verspätung ist nicht unverschuldet. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Funktionsstörung der Faxübermittlung, die von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger als Grund für die Nichteinhaltung der Frist herausgestellt worden ist, in der Sphäre des Gerichts liegen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Störung hat vielmehr ihre Ursache entweder im Gerät des Prozessbevollmächtigten oder in einer zeitweisen Überlastung des Telefonnetzes. Denn das Faxgerät des Gerichts hat sowohl vor dem von Prozessbevollmächtigten angegebenen Zeitpunkt seiner Übertragungsversuche als auch noch danach Faxsendungen ohne Probleme empfangen, wie das Fax-Journal des Gerichts vom 10. Juni 2004 ausweist. Während der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger angegebenen Zeit seiner Übermittlungsversuche ist beim Gericht eine Faxsendung nicht eingegangen. Selbst im Fall fehlenden Papiers für den Ausdruck im Faxgerät des Gerichts wäre die Sendung statt dessen in den elektronischen Speicher des Faxgerätes aufgenommen worden, bis wieder Papier in das Gerät eingelegt worden ist. Diese Funktion ist bei dem vom Gericht verwendeten Gerät werkseitig eingestellt. Der Prozessbevollmächtigte hätte deshalb auch den Zeitraum nach seinem letzten Übermittlungsversuch (20.23 Uhr) entweder mit seinem oder einem anderen Faxgerät nutzen können und müssen, um für eine zeitgerechte

26

Übermittlung der Schriftstücke noch an diesem Tage zu sorgen. Es ist kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender eines Telefaxes nicht rechnen musste, wenn das Empfangsgerät oder - wie offenbar hier - die Übertragungsleitung zum Empfangsgerät in den Abend- und Nachtstunden (hier: Fronleichnam) für einige Zeit belegt ist (vgl. hierzu auch: BFH, Beschl. vom 25.11.2003, VII R 9/03 <juris; BGH, Beschl. vom 20.02.2003, NJW-RR 2003, 861 [BGH 20.02.2003 - V ZB 60/02] jeweils m.w.N.).

27

Im Übrigen ließe sich den mit Schriftsatz vom 10. Juni 2004 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht entnehmen, dass die Kläger zu 1) und 2) im Falle einer Rückkehr in das Kosovo einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wären. Eine solche Gefahrenlage lässt sich in Bezug auf die Klägerin zu 2) auch nicht den zeitgerecht im Verfahren beigebrachten ärztlichen Unterlagen des Frauenarztes H. entnehmen.

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Zwar sind im Kosovo derzeit nur gynäkologische Kontrolluntersuchungen und die Behandlung eines zystischen Eierstocks sowie eine Hysterektonie, nicht aber zytologische Kontrollen nach der Entfernung eines gynäkologischen Tumors möglich (Bundesamt, Serbien und Montenegro, Gesundheitswesen, Juni 2004, Seite 38 und 39). Jedoch zeigt der Umstand, dass nach der bereits im Jahre 1998 erfolgten und damit sechs Jahre zurückliegenden Operation ärztlicherseits nur regelmäßige Kontrolluntersuchungen (zweimal jährlich/Attest H. vom 03.05.2004) für erforderlich gehalten werden, dass von einer unmittelbar bevorstehenden und alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintretenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2) insoweit nicht ausgegangen werden kann, wenn solche Kontrollen nicht mehr stattfinden würden. Gegen eine Gesundheitsgefahr, die derart unbestimmt ist und möglicherweise - falls überhaupt - erst nach geraumer Zeit eintreten könnte, schützt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht (vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 07.11.2002 - A 12 S 907/00 -).

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Die Behandelbarkeit der chronischen Unterleibsschmerzen, der Rückenschmerzen (bei Übergewicht) einer Hypercholesterinanemie, von arthrosebedingten Hals- und Rückenschmerzen und von Depressionen (Klägerin zu 2) ist im Kosovo ebenso wenig zweifelhaft wie die Behandelbarkeit der beim Kläger zu 1) festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eines Brustwirbel-Syndroms mit Schmerzausstrahlung, eines Zwölffingerdarmgeschwürs (ulcus duodeni); die ganz überwiegend medikamentös durchgeführte Behandlung kann auch im Heimatland der Kläger erfolgen (Bundesamt, Serbien und Montenegro einschließlich Kosovo, Gesundheitswesen, aaO; insbes. Dt. Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 05.11.2003 an das VG Aachen/LKS-BWS-Syndrom und Adipositas; vom 13.02.2002 an das VG Frankfurt und vom 14.05.2002 an das VG Wiesbaden, Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems, chron. Rückenschmerzen, Nierensteine; vom 09.01.2003 an das VG Augsburg/Behandlung gynäkologischer Erkrankungen; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 09.04.2001 an das VG Würzburg/Nierensteine; ICMPD, Auskunft vom 01.08.2000 an das BAfl/Nierenerkrankungen). Eine detaillierte Überprüfung der von den Ärzten im einzelnen für erforderlich gehaltenen Behandlung anhand der das Kosovo betreffenden Auskunftslage war dem Gericht wegen insoweit weitgehend fehlender Angaben in den ärztlichen Attesten nicht möglich. Es fehlen deshalb Anhaltspunkte dafür, dass die offenbar ganz überwiegend medikamentös durchgeführten Behandlungen auch unter Einsatz von Alternativpräparaten im Kosovo nicht durchgeführt werden könnte.

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Soweit die Kläger zu 1) und 2) erstmals in diesem Klageverfahren Unterlagen vorgelegt haben, mit denen ihnen bescheinigt wird, dass sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, sind diese ärztlichen Annahmen nicht nachvollziehbar. Hierauf hat bereits die Beklagte zu Recht hingewiesen. Der Facharzt für Nervenheilkunde und Psychotherapie C. hielt zunächst eine solche psychische Ausnahmesituation der Klägerin zu 2) in Anbetracht auf die von ihr behaupteten Situation für möglich, sie solle allein und ohne ihre Kinder und den Ehemann in das Kosovo zurückgeführt werden. Schon diese Schilderung der Klägerin zu 2) ist offenkundig falsch und von dem Arzt im einzelnen weder auf den Wahrheitsgehalt überprüft worden, noch vermochte C. „auf Grund der affektiven und kognitiven Struktur“ der Klägerin zu 2) eine psychotherapeutische Behandlung über das Verschreiben von Psychopharmaka hinaus durchzuführen (Attest vom November 2003). Soweit sich der Frauenarzt G. in seinen Attesten dahin versteigt, eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren, handelt es sich - abgesehen von einer diesem Arzt ganz offenkundig fehlenden fachlichen Kompetenz - offensichtlich um Gefälligkeitsbescheinigungen. Bei seinem unkritischen Umgang mit der gravierenden Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung lässt der Arzt eine Auseinandersetzung mit den Kriterien vermissen, die bei einer solchen Diagnosestellung erfüllt sein müssen. Es werden weder die einzelnen Merkmale der posttraumatischen Belastungsstörungen herausgearbeitet, noch findet sich eine kritische Auseinandersetzung mit den Angaben der Kläger zu 1) und 2), insbesondere im Hinblick darauf, dass erstmals nach 14 Jahren von den Klägern ein hoher Leidensdruck geäußert wurde. In Anbetracht der diagnostischen Leitlinien der WHO ICD-10 ( International Classification of Deseases , World Health Organisation 1992), nach denen eine posttraumatische Be-lastungsstörung nur dann sicher diagnostiziert werden kann, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem Ereignis von außergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist und hierbei die typischen Abgrenzungsmerkmale zu anderen Erkrankungen gegeben sein müssen, ist die Diagnose des B. unbrauchbar. Dieser Arzt macht sich unkritisch die Angaben der Kläger zu 1) und 2), die das Gericht für unglaubhaft hält, zu eigen. Indem C. in seinem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Attest vom 24.07.2004 auf die von B. vermittelte Biografie Bezug nimmt, ist das Attest ebenfalls als Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung unbrauchbar. Ungeachtet der Frage, von wem dies letztlich zu vertreten ist, gehen die Ärzte in den Bescheinigungen als Ursache der von ihnen angenommenen psychischen Erkrankung von Ereignissen aus, die die Kläger zu 1) und 2) tatsächlich nicht erlitten haben. Auch hierauf hat die Beklagte hingewiesen. Die Klägerin zu 1) hatte bei ihrer ersten Anhörung vor dem Bundesamt Anfang 1990 angegeben, sie habe keine eigenen Asylgründe; auf ausdrückliches Nachfragen wurden lediglich Schikanen genannt, unter denen die Kinder gelitten hätten. Die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben haben die Klägerin zu 2) und ihr Ehemann mit ihrer Unterschrift bzw. einem Fingerabdruck bestätigt. In dem nachfolgenden Asylverfahren haben die Kläger zu 1) und 2) dann weitere Angaben gemacht mit der Begründung, dass sie zuvor aus Angst vor einer Rückführung nicht alles gesagt hätten. Hierbei hat die Klägerin zu 2) die früheren Angaben dahin gesteigert, dass man sie an den Haaren gezogen und zu Boden geschlagen habe. Hinsichtlich des Wahrheitsgehalts dieser Schilderung hatte das Verwaltungsgericht bereits in dem Urteil vom 26. November 1996 (7 A 7361/95) erhebliche Zweifel geäußert, diese aus anderen rechtlichen Gründen auf sich beruhen lassen. Im Zusammenhang mit der den Klägern jetzt drohenden Rückführung in das Kosovo hat die Klägerin zu 2) nunmehr behauptet, sie sei, als man im Keller des Hauses eine Schreibmaschine gefunden habe, dort vergewaltigt worden. Nach der Überzeugung des Gerichts sind die von den Klägern gemachten und im Verlauf der verschiedenen Asylverfahren gesteigerten Angaben unzutreffend und ausschließlich von dem Bemühen geprägt, sich hierdurch ein weiteres Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist vom Gericht in eigener Verantwortung festzustellen. In Anbetracht der Sachlage dieses Falles bedurfte es der Zuziehung eines Sachverständigen nicht. Es mag sein, dass die sich den Klägern stellende Situation einer Rückführung in das Kosovo, mit der sie in absehbarer Zeit zu rechnen haben, bei ihnen zu einer depressiven Belastungssituation geführt hat, wie dies von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie E. in Bezug auf den Kläger zu 1) festgestellt worden ist (Attest vom 07.06.2004); hierbei handelt es sich jedoch um eine neurotische Fehlentwicklung, die, sofern sie nach einer Rückführung in das Kosovo überhaupt noch andauern sollte, auch dort behandlungsfähig wäre (Bundesamt, Serbien und Montenegro, Gesundheitswesen, aaO. Seite 43 m.w.N.). Die reaktiven psychischen Störungen sind ganz offensichtlich auf den Wunsch, in Deutschland bleiben zu können, zurückzuführen. Dies zeigt insbesondere das Verhalten der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung, indem sie zu den ihr für das Klageziel vermeintlich zweckdienlichen Zeitpunkten, teilweise noch vor der Ausformulierung einer an sie gerichteten Frage, in demonstratives lautes Klagen verfiel, zu anderen Zeitpunkten wiederum einen Leidensdruck nicht erkennen ließ.

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Schließlich bestehen auch keine Zweifel an der Behandelbarkeit der insbesondere bei der Klägerin zu 2) festgestellten Erkrankung, wie bereits dargelegt wurde. Als Patientin mit einem Dauerleiden bzw. mit einer chronischen Krankheit ist sowohl die Behandlung als auch der Bezug von Medikamenten kostenfrei (Bundesamt, Serbien und Montenegro/einschl. Kosovo, Gesundheitswesen, S. 29 m.w.N.). Sollten die Kläger sozialhilfeähnliche Leistungen beziehen, weil der Kläger zu 1) nicht arbeitsfähig ist oder eine Arbeitsstelle nicht erhält, entfällt ebenfalls eine Kostenbeteiligung. Soweit den Klägern zu 1) und 2) wegen eines depressiven Befindens Psychopharmaka und Neuroleptika verschrieben worden sind, sind solche Medikamente auch im Kosovo verfügbar, jedenfalls Medikamente mit dem gleichen Wirkstoff (vgl. Nitrazepan: Dt. Botschaft Belgrad, Auskunft vom 01.02.2003; Fluauxol: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11.09.2000 an das BAFl; Doxepin/Mareen: Dt. Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 15.04.2004). Hinsichtlich anderer Medikamente für die Kläger zu 1) und 2) fehlt es an den erforderlichen detaillierten Angaben hinsichtlich des Produkts, des Wirkstoffgehalts, der Einnahmemenge und der Möglichkeit, auf ein vergleichbares anderes Produkt ausweichen zu können. Eine nähere Prüfung der Verfügbarkeit solcher Arzneien ist deshalb nicht möglich.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.