Abschnitt 14 EB-VO-GO - Zu § 14
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-GO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
14.1
Für Abgangszeugnisse sind die Muster nach Anlagen 5 oder 6 zu verwenden.
14.2
Wird das Abgangszeugnis am Ende der Einführungsphase erteilt, so ist bei erfolgter Versetzung unter "Bemerkungen" einzutragen: "Durch Konferenzbeschluss vom ... in die Qualifikationsphase versetzt". Ein Vermerk über Nichtversetzung oder Verweisung darf nicht aufgenommen werden.
14.3
Das Abgangszeugnis weist die in den einzelnen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase
erreichten Leistungsbewertungen nach § 7 aus.
14.4
Auf dem Abgangszeugnis wird die Gleichwertigkeit mit dem Erweiterten Sekundarabschluss I bescheinigt, wenn nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Nr. 1 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) die Einführungsphase übersprungen worden ist.