Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 28.02.2006, Az.: 2 A 61/05

Anmeldepflicht; Anspruch; Anzeigepflicht; Einrede; Rundfunkgebühr; Rundfunkgebührenpflicht; Treu und Glauben; unzulässige Rechtsausübung; Verjährung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
28.02.2006
Aktenzeichen
2 A 61/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG - 10.11.2008 - AZ: 4 LB 719/07

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem Rundfunkgebühren für die Zeit von Juli 1996 bis Mai 2004 festgesetzt wurden.

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Der Kläger, der zuvor Zahntechniker von Beruf war, ist seit Juli 1996 selbständig für das Beamtenheimstättenwerk (im Folgenden: BHW) tätig.

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Anlässlich einer Vorsprache eines Gebührenbeauftragten der GEZ meldete der Kläger formularmäßig am 26. Januar 2004 ein in seinem Büro zum Empfang bereit gehaltenes Radiogerät sowie ein weiteres Radiogerät an, das sich in seinem Firmenfahrzeug befand. Die Anmeldung erfolgte ab Juli 1996. Ab Dezember 2003 meldete er ein weiteres Radiogerät an. Unter dem 6. Februar 2004 erhielt der Kläger von der GEZ die Daten zu seinem Rundfunkteilnehmerkonto mitgeteilt. Die Mitteilung führte ab Juli 1996 zwei und ab Dezember 2003 ein weiteres Radiogerät an und bezifferte die rückständige Gebührenschuld auf 934,68 Euro. Gegen diese Mitteilung wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2004 u.a. mit der Behauptung, vor Dezember 2003 habe sich in dem von ihm benutzten Fahrzeug ein Autoradio nicht befunden.

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Mit Bescheid vom 5. Juli 2004 setzte der Beklagte die Rundfunkgebührenschuld des Klägers für die Zeit von Juli 1996 bis Mai 2004 auf 507,24 Euro fest. Den hiergegen im Wesentlichen unter Hinweis auf teilweise Verjährung der Forderung eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2004 zurück. Der Kläger dürfe sich nicht auf Verjährung berufen, weil dies unredlich sei.

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Am 13. Januar 2005 hat der Kläger Klage erhoben.

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Er beschränkt sein Begehren auf die Verjährungseinrede, die alle bis einschließlich Dezember 1999 entstandenen Ansprüche erfasse. Diese Einrede könne nicht ausgeschlossen werden.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2004 aufzuheben, soweit mit ihnen eine Rundfunkgebührenschuld von mehr als 371,71 Euro festgesetzt wird.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, die Erhebung der Einrede der Verjährung stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Das Verhalten des Klägers sei unredlich, weil er seine Pflicht zur Anmeldung von zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräten verletzt habe. Darüber hinaus habe der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2004 auch unwahre Angaben zu seinem Autoradio gemacht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2004 sind insoweit rechtswidrig als mit ihnen Rundfunkgebühren für die Zeit von Juli 1996 bis einschließlich Dezember 1999 festgesetzt werden. Hierauf beschränkt sich das Klageziel.

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Die entsprechenden Ansprüche sind verjährt.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage gegen einen Gebührenbescheid derjenige der letzten Behördenentscheidung, des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2004. Gemäß § 4 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom 26. November 1991 (Nds.GVBl S. 311) in der hier anzuwendenden Fassung des Staatsvertrages vom 23./26. September 2003 (Nds.GVBl 2004 S. 27) verjährt der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren. Zu Unrecht meint der Beklagte, dem Kläger sei die Einrede der Verjährung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben deshalb verwehrt, weil er sich dadurch, dass er seiner Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 1 RGebStV für die streitbefangenen Geräte nicht nachgekommen sei, unredlich verhalten habe.

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Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat dazu in seinem Beschluss vom 30. November 2005 -10 PA 118/05- ausgeführt:

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„Grundsätzlich kommt bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die Vorschriften über die Verjährung, welche dazu dienen, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden sowie Verkehrssicherheit herbeizuführen (Schmidt-Räntsch, in: Ermann, BGB, 11. Auflage Köln 2004, vor § 194 Rn. 2), dementsprechend eine formale Regelung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGH, Urteil vom 1. März 2005, - VI ZR 101/04 -, NJW-RR 2005, 1044-1048 [BGH 01.03.2005 - VI ZR 101/04] m.w.N.). Hieraus folgt ebenso, dass es geboten ist, bei Fragen der Durchbrechung der Verjährung strenge Maßstäbe anzulegen und den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nur gegenüber einem tatsächlich groben Verstoß gegen Treu und Glauben ( § 242 BGB ) durchgreifen zu lassen, etwa wenn der Verpflichtete den Berechtigten durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Anspruchsdurchsetzung abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. Dezember 2001, - 2 OA 3485/01 -, juris; BGH, Urteil vom 21. Januar 1988, - IX ZR 65/87 -, NJW 1988, 2245). Der Verpflichtete muss aber im Sinne eines Handelns etwas getan haben; ein bloßes Unterlassen kann das Unwerturteil nicht rechtfertigen (von Feldmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Auflage München 1984, § 194 Rn. 11). Bloßes Ausweichen, Ablenken oder Schweigen rechtfertigt daher das Unwerturteil einer unzulässigen Rechtsausübung nicht (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. Dezember 2001, - 2 OA 3485/01 -, juris; BGH, Urteil vom 21. Januar 1988, - IX ZR 65/87 -, NJW 1988, 2245 [BGH 21.01.1988 - IX ZR 65/87]); der Schuldner muss die Verjährung zumindest durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung mitverursacht haben (Heinrichs, in: Palandt, BGB, 64. Auflage, München 2005, vor § 194 Rn. 21). So ist etwa auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Aufklärungspflichten beim Anwaltsvertrag anerkannt, dass das Nichthinweisen des Rechtsanwaltes auf die Möglichkeit seiner Haftung und die entsprechende Verjährungsfrist wegen schuldhafter Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten eine neue schuldhafte Pflichtverletzung darstellt, gleichwohl aber auch für diesen Sekundäranspruch die Verjährungsfrist zu laufen beginnt und nach ihrem Ablauf dem Rechtsanwalt auf seine Einrede der Verjährung hin sein Schweigen auch nicht als unzulässige Rechtsausübung entgegengehalten werden kann (BGH, Urteil vom 21. Januar 1988, - IX ZR 65/87 -, a.a.O.). Dass und aus welchen Gründen für die Nichterfüllung der rundfunkgebührenrechtliche Anmeldepflicht des § 3 Abs. 1 RGebStV, die ebenfalls ein bloßes Schweigen darstellt, etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich.

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Soweit das Verwaltungsgericht meint, dass etwas anderes aus dem Umstand folge, dass es sich bei der Rundfunkgebührenverwaltung um ein Massengeschäft handele, und es den Rundfunkanstalten wegen des damit verbundenen personellen und sächlichen Aufwands nicht möglich wäre, in jedem Einzelfall den Nachweis eines konkreten Verschuldens des Rundfunkteilnehmers zu führen, dürfte diese Überlegung nicht tragfähig sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2004, - 19 A 2556/03 -, NJW 2004, 3505). Der notwendige Verwaltungsaufwand hat auf die Konkretisierung des § 242 BGB keinen rechtlichen Einfluss. Auch bei sogenannten Massenverfahren verbleibt es vielmehr bei der - aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in Art. 20 GG folgenden (Stelkens, Verwaltungsgerichtsbarkeit - Gerichtsbarkeit ohne Verwaltung ?, NVwZ 1982, 81, 83) - Grundregelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 NdsVwVfG, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt. Dieser Grundsatz wird verstärkt durch die Regelungen des § 4 Abs. 5 und 6 RGebStV, wonach die Rundfunkanstalten Auskunfts-, Datenerhebungs- und entsprechende Zwangsrechte haben. Auch wenn Art und Umfang der nach diesen Vorschriften dem Beklagten obliegenden Ermittlungstätigkeit durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt sind, so berechtigt dies doch keinesfalls zu einer nur noch oberflächlichen oder gar unterbleibenden Sachverhaltsermittlung lediglich aus Personal- und Kostengründen. Die Abwägung zwischen Aufwand und Ermittlungsergebnis darf vielmehr nur aus Gründen des jeweiligen Einzelfalls vorgenommen werden, nicht aus Gründen, die allen Einzelfällen gemeinsam sind (vgl. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, München 2001, § 24 Rn. 36, 37).

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Entscheidend dürften Sinn und Zweck der - kurzen - vierjährigen Verjährungsfrist des § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. dagegen sprechen, dem Rundfunkgebührenpflichtigen die Einrede der Verjährung allein wegen der Nichtanzeige des Rundfunkgerätes zu verwehren. In der Begründung zu der Einführung der hier maßgeblichen Verjährungsregelung (Art. 5 Abs. 3 RGebStV 1974, LT-Ds. 8/491, S. 13) ist ausgeführt, dass die Verjährungsfrist von vier Jahren der Regelung des § 197 BGB a.F. für regelmäßig wiederkehrende Leistungen entspreche. Tragend für die Einführung der vierjährigen Verjährungsfrist in § 4 Abs. 4 RgebStV a.F. sind damit die Motive des § 197 BGB a.F.. Die Abkürzung der Verjährung von Ansprüchen auf Rückstände regelmäßig wiederkehrender Leistungen beruht auf den Erwägungen, dass Geschäfte des täglichen Verkehrs in der Regel nicht längere Zeit im Gedächtnis der Beteiligten gegenwärtig bleiben, dass in kurzer Zeit eine Verdunkelung des Sachverhältnisses eintritt, dass der Schuldner nicht nach einer Reihe von Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden kann, die vermutlich gezahlt sind, über deren Bezahlung aber ein Nachweis nicht vorhanden ist, und dass es auch im Interesse des Gläubigers liegt, gegenüber einem säumigen Schuldner das Sachverhältnis alsbald klarzustellen und ihm die Gelegenheit zu späteren prozessualen Weiterungen, die mit der Höhe des Streitgegenstandes in keinem Verhältnis stehen, zu entziehen (BVerwG, Urteil vom 18.04.1986, - BVerwG 8 A 1.83 -, Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1). Durch § 197 BGB a.F. soll der Schuldner gegen die Geltendmachung überholter Ansprüche geschützt werden, da er sich möglicherweise wegen des Zeitablaufs, insbesondere wegen des Verlustes von Beweismitteln, nicht mehr sachgemäß verteidigen kann (Schmidt-Räntsch, in: Ermann, BGB, 11. Auflage, Köln 2004, vor § 194 Rn. 2). Denn gerade bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ist es oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die bis zu 30 Jahren zurückliegt (BGH, Urteil vom 10.07.1986, - III ZR 133/85 -, BGHZ 98, 174-188). Ferner sollen Leistungen, die ihrer Natur nach nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus seinen regelmäßigen Einkünften zu tilgen sind, nicht zu einer solchen Höhe anwachsen, dass sie schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer fällt bzw. ihn sogar wirtschaftlich gefährden kann (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. Februar 2005, - 2 L 66/03 -, juris; BVerwG, Urteil vom 31.10.2001, - BVerwG 2 C 61.00 -, BVerwGE 115, 218 ff).

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Für den Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass diese als Gläubiger vermögensrechtlicher Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Interesse klarer Verhältnisse durch die kurze Verjährungsfrist dazu angehalten werden sollen, ihre Forderungen in angemessener Zeit geltend zu machen; denn gerade bei laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen stehe hinter dieser Zweckbestimmung noch ausgeprägter als im Privatrecht das allgemeine Interesse, insbesondere das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Haushaltsplanung (BVerwG, Urteil vom 18.04.1986, - BVerwG 8 A 1.83 -, Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr 1). Die kurze Verjährungsfrist soll damit zumindest auch eine ordnungsgemäßen Verwaltungsführung und hier dem Element des behördlichen Amtsermittlungsgrundsatzes (s.o.) Nachdruck verleihen.

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Der so umschriebene Sinn und Zweck der - vom Gesetzgeber wie gezeigt bewusst unter Hinweis auf § 197 BGB a.F. gewollten - kurzen Verjährung des Anspruchs aus § 4 Abs. 1 RGebStV a.F. würde leer laufen, wenn regelmäßig allein durch das Nichtanmelden eines Rundfunkgerätes das Berufen auf eine Verjährung ausgeschlossen wäre. Gerade der vorliegende Fall zeigt die Schwierigkeiten, die mit der Geltendmachung einer lange Zeit - bis zu 23 Jahren - zurückliegenden und erheblich angewachsenen Forderung für die Betroffene auch in Bezug auf das Führen von Nachweisen verbunden sind. Hätte der Gesetzgeber als Regelfall das Berufen auf die Verjährung ausschließen bzw. erschweren wollen, so hätte er entweder eine 30jährige Verjährung statuieren oder für den Beginn einer kürzeren Verjährung entsprechend der früher geltenden Regelung für Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.) auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners abstellen müssen. Letzteres ist durch § 4 Abs. 4 RGebStV in der Fassung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (vom 22. Januar 2004, GVBl. S. 27; LT-Ds. 15/1485 S. 34) und die dortige Bezugnahme auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung, deren Beginn nach § 199 Abs. 1 BGB n.F., aber auch deren absolute Höchstgrenze nach § 199 Abs. 4 BGB n.F. unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers eintreten, geschehen.

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Entgegen ihrem klaren Gesetzeswortlaut die Regelung des § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. ohne jede praktische Bedeutung zu stellen, was der Fall wäre, da nahezu kein Fall realistisch denkbar wäre, in dem ein Rundfunkteilnehmer sein Rundfunkgerät der Rundfunkanstalt anzeigt, diese jedoch - z.B. auf Grund eines Versehens - untätig bleibt und die Gebühren nicht geltend macht, erscheint demgegenüber nicht sachgerecht. Die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung für den Fall des Berufens auf die Einrede der Verjährung muss daher ein Ausnahmefall bleiben für solche Fälle, in denen der Schuldner durch aktives Handeln, etwa bewusstes häufiges Umziehen oder die Falschbeantwortung von Auskunftsersuchen aktiv versucht, die Durchsetzung des Gebührenanspruchs zu vereiteln, oder in dem ihm zumindest ein diesbezügliches pflichtwidriges und vorwerfbares Handeln nachgewiesen wird; sie kann nicht die Grundregel des § 4 Abs. 4 RGebStV in ihr Gegenteil verkehren. Für einen derartigen Ausnahmefall ist aber aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nichts erkennbar.“

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Legt man diese Rechtsansicht zugrunde, ist dem Kläger die Einrede der Verjährung nicht verschlossen. Die Ansprüche bis einschließlich Dezember 1999 sind bei Bescheiderlass am 5. Juli 2004 verjährt. Sowohl nach der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB wie auch nach § 195 BGB n.F. beginnt die Verjährung mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet, dass alle Ansprüche bis einschließlich Dezember 1999 mit Ablauf des 31. Dezember 2003, mithin bei Bescheiderlass am 5. Juli 2004 verjährt waren.

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Die Kammer ist der strikten Anwendung des § 4 Abs. 4 RGebStV durch das Nds. Oberverwaltungsgericht bisher nicht beigetreten. Sie hat in ihrem Urteil vom 22. März 2005 (2 A 38/05) die Einrede der Verjährung vielmehr für den Fall für unzulässig erachtet, in dem dem Rundfunkteilnehmer ein subjektiver Vorwurf in Bezug auf die Verletzung seiner aus § 3 Abs. 1 RGebStV folgenden Anzeigepflicht zu machen ist.

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Dieses Verfahren nötigt nicht zu einer Festlegung dahin, ob die Kammer der engen Rechtsansicht des Nds. Oberverwaltungsgerichts folgt. Denn dem Kläger kann ein subjektiver Verschuldensvorwurf in Bezug auf die Verletzung der Anzeigepflicht für die betrieblich genutzten Radiogeräte nicht gemacht werden.

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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sachlich und nachvollziehbar dargelegt, dass ihm die Rundfunkgebührenpflicht für beruflich genutzte Radiogeräte nicht bekannt war. Er hat sich erst im Juli 1996 selbständig gemacht, hatte insoweit also keine Vorerfahrungen und ist auch vom BHW, das ansonsten einige im Zusammenhang mit der Selbständigmachung stehende Verfahrenshandlungen für den Kläger vorgenommen hat, nicht auf die - gesonderte - Rundfunkgebührenpflicht der selbständig Tätigen hingewiesen worden. Das Rundfunkgebührenrecht gehört auch nicht zu den Rechtsgebieten, mit denen sich ein Selbständiger zu Beginn seiner Tätigkeit intensiv befasst. Es erscheint nachvollziehbar und rechtfertigt nicht einen persönlichen Schuldvorwurf, dass der Kläger gedacht hat, durch die Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich seiner Rundfunkgebührenpflicht zu genügen. Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 18. Februar 2004 nicht nur seine Anzeigepflicht verletzt, sondern hinsichtlich des Radios in seinem betrieblich genutzten PKW falsche Angaben gemacht, verfängt demgegenüber nicht. Diese erst im Jahr 2004 gemachte Angabe hat keine Auswirkung auf die bis 1999 eingetretene Verjährung. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, wie es zu diesem Schreiben gekommen ist und dass eine Täuschungsabsicht damit nicht verbunden gewesen ist. Selbst wenn der Erklärungswert dieses Schreibens nicht der Wahrheit entsprochen hätte, läge ein offener Dissens zu der vom Kläger mit der formularmäßigen Anmeldung eines Autoradiogerätes im Vordruck vom 26. Januar 2004 vor. Diesen hätte der Beklagte im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht leicht aufklären können und müssen, ohne dass dem Kläger daraus ein Schuldvorwurf erwächst.

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Die Höhe der vom Kläger für den Zeitraum Januar 2000 bis Mai 2004 zu entrichtenden Rundfunkgebühr beträgt rechnerisch 371,71 Euro. Auf diesen Betrag hat der Kläger seinen Antrag beschränkt.

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Da die Klage danach im vollen Umfang Erfolg hat, hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.