Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 16.02.2006, Az.: 4 B 208/05

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
16.02.2006
Aktenzeichen
4 B 208/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 44433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2006:0216.4B208.05.0A

Amtlicher Leitsatz

Zum geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums bei fehlender Immatrikulation.

Gründe

1

I.

Die am . .1976 in I. geborene Antragstellerin ist georgische Staatsangehörige. Sie reiste am 22. September 1997 zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit in das Bundesgebiet ein. In der Folgezeit erteilte ihr die Antragsgegnerin erstmals am 24. November 1997 eine befristete Aufenthaltsbewilligung, die sie zuletzt am 28. Juli 2004 mit Wirkung bis zum 30. Juni 2005 zu näher bezeichneten Studienzwecken verlängerte.

2

Nach Beendigung der Au-pair-Tätigkeit und Besuch eines Deutschkurses für Ausländer immatrikulierte sich die Antragstellerin im Sommersemester 2000 an der J.-K.-Universität in D. in den Studienfächern "Slawische Philologie (Hauptfach)" sowie "Deutsche Philologie (Hauptfach)". Im Studienfach "Slawische Philologie (Hauptfach)" befand sie sich im Sommersemester 2005 im 11. Fachsemester. Das Studium im Fach "Deutsche Philologie" brach sie nach dem 7. Fachsemester ab und immatrikulierte sich zum Wintersemester 2003/2004 stattdessen im Studienfach "Mittlere und Neuere Geschichte (Hauptfach)", in dem sie sich im Sommersemester 2005 im 4. Fachsemester befand. Zum Ende des Sommersemesters 2005 wurde die Antragstellerin exmatrikuliert.

3

Auf Aufforderung des Gerichts, sämtliche im Studium bislang erworbenen Leistungsnachweise vorzulegen, hat die Antragstellerin Ablichtungen folgender Urkunden zur Gerichtsakte gereicht:

4

1. WS 2001/2002 Teilnahme- und Prüfungsbescheinigung zum Proseminar "Mediävistik II", ausgestellt am 16. April 2002 (Bl. 9 oben, 41 oben d.A.)

5

2. SS 2003 Teilnahmebescheinigung zum literaturwissenschaftlichen Proseminar "Einführung in die slawische Literaturwissenschaft für Russisten", ausgestellt am 21. Juni 2005 (Bl. 9 unten, 41 unten d.A.)

6

3. WS 2003/2004 Teilnahmebescheinigung zum Proseminar "Sittengeschichte und Privatleben der Römer - Alltagskultur in Rom", ausgestellt am 13. Dezember 2005 (Bl. 36 oben, 40 d.A.)

7

4. WS 2003/2004 Teilnahmebescheinigung zur Sprachpraxis "Polnisch Stufe 1", ausgestellt am 14. Dezember 2005 (Bl. 37, 38 d.A.)

8

5. SS 2004 Teilnahmebescheinigung zum Proseminar "Die Athenische Demokratie", ausgestellt am 16. Dezember 2005 (Bl. 36 unten, 39 d.A.)

9

Vom 1. April bis 30. September 2004 war die Antragstellerin als studentische Hilfskraft im Bereich Humanmedizin/Informatik der Universität angestellt (Bl. 105 BA A). Dieses studentische Arbeitsverhältnis ist im April 2005 fortgesetzt worden (Bl. 11 d.A.). Der gerichtlichen Aufforderung, ihren aktuellen Arbeitsvertrag als studentische Hilfskraft vorzulegen, ist die Antragstellerin nicht nachgekommen.

10

Am 13. Juni 2005 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung als Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Fortsetzung des Studiums.

11

Die J.-K.-Universität teilte der Antragsgegnerin auf ihre Anfrage unter dem 27. Juni 2005 mit, dass die Antragstellerin nachweisbar seit dem Jahr 2000 nur an einer Veranstaltung teilgenommen habe. Sie habe dort allerdings keinen Leistungs-, sondern nur einen Teilnahmeschein erworben. Ihr Studienstand sei deshalb praktisch gleich "Null". Ein Studienabschluss sei unter diesen Voraussetzungen nicht abzusehen.

12

Im Rahmen eines ersten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens legte die Antragstellerin eine Bescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin Dr. med. L., D., vom 13. September 2005, vor die lautet (Bl. 6 der Gerichtsakte 4 B 170/05):

13

Die Antragstellerin "befand sich in den letzten Jahren mehrfach in meiner vorübergehenden ambulanten Behandlung.

14

12/2001 mehrfacher Kollaps bei ausgeprägt niedrigem Blutdruck (orthostatische Hypotonie), die einer medikamentösen Behandlung bedurfte.

15

3/2002 Pyelonephritis mit entsprechender antibiotischer Behandlung

16

8/2002 wiederum Orthostase mit Hypotonie (Kollaps bei niedrigem Blutdruck) mit folgender Therapie

17

3/2003 Enterospasmen (krampfartige passagere Bauchschmerzen unklarer Genese), welche vorübergehend eine Therapie erforderlich machten.

18

9/2003 fieberhafte Nierenbeckenentzündung (Pyelonephritis) mit entsprechender antibiotischer Therapie

19

Direkt im Anschluss daran fieberhafte Bronchitis.

20

1/2004 Lumboischialgie (Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine), wobei ein deutlicher neurologischer Befund vorlag und eine Therapie mit Tabletten sowie medico-physikalischer Behandlung erfolgte.

21

5/2004 3 Wochen lang leicht erhöhte Temperatur, ohne dass eine eindeutige Ursache festgestellt werden konnte."

22

Nach Anhörung lehnte die Antragsgegnerin daraufhin mit einem Bescheid vom 8. November 2005 den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung des Aufenthaltstitels in Gestalt der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 31. Dezember 2006 zu verlassen und drohte ihr für den Fall der Zuwiderhandlung die Abschiebung nach Georgien oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Zur Begründung wird ausgeführt, dass von einem ordnungsgemäßen Studium der Antragstellerin nicht ausgegangen werden könne. Hinzu käme, dass die Antragstellerin am 21. September 2007 die Frist von zehn Jahren zum Studienaufenthalt erreiche. Es werde bezweifelt, dass sie nunmehr in der Lage sei, in den verbleibenden zwei Jahren ihr Studium abzuschließen. Auch sei zweifelhaft, dass die Antragstellerin über fünf Jahre hinweg durch Krankheit gehindert gewesen sei, ordnungsgemäß zu studieren. Die Entscheidung stelle sich nicht als unverhältnismäßig dar, zumal der Aufenthalt von vornherein nicht auf unbestimmte Dauer angelegt sei. In der dem Bescheid anliegenden Grenzübertrittsbescheinigung datiert der Ausreisetermin auf den 31. Dezember 2005. Der Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 11. November 2005 zugestellt.

23

Mit ihrer am 12. Dezember 2005 (einem Montag) beim Verwaltungsgericht Göttingen erhobenen Verpflichtungsklage verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels weiter - 4 A 207/05 -. Zugleich sucht sie um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie sehr wohl ordnungsgemäß studiert habe. Im Übrigen sei sie durch die ärztlicherseits bestätigten Erkrankungen gehindert, einen schnelleren Studienabschluss zu erlangen. Ihr werde es jedoch möglich sein, ihr Studium innerhalb eines 10jährigen Gesamtaufenthalts im Bundesgebiet bis zum Sommersemester 2007 erfolgreich abzuschließen (Bl. 2, 34 f. d.A.).

24

Nachdem das Gericht in Erfahrung gebracht hatte, dass die Antragstellerin im laufenden Wintersemester 2005/2006 nicht an der J.-K.-Universität immatrikuliert ist, versicherte sie am 26. Januar 2006 an Eides statt, dass sie sich im Sommersemester 2006 erneut immatrikulieren werde. Sie habe sich zum Wintersemester 2005/2006 nur deshalb nicht zurückgemeldet, weil ihr die Antragsgegnerin wiederholt mündlich mitgeteilt habe, dass sie kein Aufenthaltsrecht erhalten werde. Sie besuche auch im Wintersemester 2005/2006 Vorlesungen ohne eingeschrieben zu sein und habe mehrere Bücher gelesen. Sie halte daran fest, ihr Studium in den nächsten 1 1/2 Jahren erfolgreich zu beenden.

25

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

26

1. die aufschiebende Wirkung ihrer am 12. Dezember 2005 erhobenen Klage 4 A 207/05 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2005 anzuordnen und

27

2. ihr für das vorläufige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E., D., zu bewilligen.

28

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

29

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 führt die Antragsgegnerin auf richterlichen Hinweis aus, dass die in dem Bescheid gesetzte Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2006 auf einem Schreibfehler beruhe. Es sei der 31. Dezember 2005 gemeint, wie aus dem Datum der gleichzeitig zugestellten Grenzübertrittsbescheinigung hervorgehe. Der Antrag sei unbegründet, weil die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß studiere. Sofern die Antragstellerin während ihres Studiums tatsächlich krank gewesen sein sollte, hätte sie sich beurlauben lassen müssen.

30

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbezeichneten Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die dem Gericht zur Einsicht vorgelegen haben, verwiesen.

31

II.

Den Anträgen muss der Erfolg versagt bleiben.

32

1. Das Gericht kann gemäß §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und § 64 Abs. 4 Nds.SOG die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen und gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels sowie gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage nur anordnen, wenn ihr privates Interesse an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Ausreise überwiegt.

33

Der Antragstellerin fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die in dem angefochtenen Bescheid gesetzte Ausreisefrist erst am 31. Dezember 2006 abläuft. Denn die Setzung einer erst in mehreren Monaten ablaufenden Ausreisefrist ändert nichts an der sofortigen Vollziehbarkeit der Versagung des Aufenthaltstitels sowie der Androhung der Abschiebung. Es liegt zwar nahe, dass der Antragsgegnerin bei der Setzung der Ausreisefrist "31. Dezember 2006" in dem Bescheid tatsächlich ein Schreibfehler unterlaufen ist und der "31. Dezember 2005" gemeint war, wie aus der dem Verwaltungsakt beigefügten Grenzübertrittsbescheinigung folgt. Indes muss sich die Antragsgegnerin solange an der in dem Bescheid gesetzten Ausreisefrist des "31. Dezember 2006" festhalten lassen, bis sie diese Frist gemäß § 42 VwVfG gegenüber der Antragstellerin berichtigt hat. Denn Gegenstand der angedrohten Verwaltungsvollstreckung ist gemäß § 70 NVwVG und § 64 Abs. 1 Nds.SOG der Verwaltungsakt und nicht die Grenzübertrittsbescheinigung, der zudem keine regelnde Wirkung beikommt (OVG Bautzen, Beschluss vom 11.12.2001, NVwZ-Beil. I 2001, S. 77). Die Antragsgegnerin ist wiederholt gefragt worden, ob sie die Jahresangabe in dem Bescheid noch im laufenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren berichtigen will. Die Antragsgegnerin hat eine solche Berichtigung des Verwaltungsaktes gegenüber der Antragstellerin bislang nicht vorgenommen.

34

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch nicht begründet, weil sich der Bescheid bei summarischer Überprüfung als rechtmäßig erweist.

35

a. Gemäß §§ 8 Abs. 1, 7, 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann die Geltungsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels im Falle des Studiums um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

36

Bereits die Voraussetzung "im Falle des Studiums" ist vorliegend nicht gegeben, weil die Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht mehr an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG immatrikuliert ist und deshalb kein Studium vorliegt. Denn die Antragstellerin hatte sich bereits mit Wirkung zum Ablauf des Sommersemesters 2005 am 30. September 2005 exmatrikuliert. Der Besuch universitärer Veranstaltungen ohne immatrikuliert zu sein sowie das Lesen von Büchern daheim stellt kein Studium im Sinne von § 16 AufenthG dar. Die Ankündigung der Antragstellerin, sich als Studienbewerberin erneut zu dem am 1. April 2006 beginnenden Sommersemester 2006 immatrikulieren zu wollen, ist bereits deshalb nicht glaubhaft, weil sie ihre (erneute) Zulassung für ein Studium zum Sommersemester 2006 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Hochschul-Vergabeverordnung vom 22.6.2005 (Nds. GVBl. S. 215) bis zum 15. Januar 2006 hätte beantragen müssen und sie einen fristgerecht gestellten Zulassungsantrag nicht glaubhaft gemacht hat.

37

Dessen ungeachtet kann im Falle der Antragstellerin der Aufenthaltszweck der Erlangung eines erfolgreichen Studienabschlusses nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden. Zur Beantwortung der Frage, ob bei einem Hochschulstudium der Aufenthaltszweck noch in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann, bietet die jeweils übliche Ausbildungszeit einen Anhalt. Dabei ist auch den besonderen, vor allem sprachlichen Schwierigkeiten ausländischer Studenten sachgerecht Rechnung zu tragen, ebenso etwaigen Besonderheiten der gewählten Fachgebiete und ihrer Kombination sowie des konkreten Studienverlaufs (BVerwG, Beschluss vom 2.3.1994, Buchholz 402.240 § 28 AuslG 1990 Nr. 2). Für die Entscheidung über die Verlängerung einer zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltsbewilligung ist maßgeblich, ob die Gesamtdauer der Ausbildung von ihrem Beginn bis zu ihrem prognostizierten Abschluss noch als angemessen angesehen werden kann (OVG Berlin, Beschluss vom 26.5.2004 - 3 S 68.04 juris). Nach Nr. 16.1.2.4 VV-AufenthG liegt ein ordnungsgemäßes Studium regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet. Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid zu dem Schluss gelangt ist, dass die Antragstellerin einen erfolgreichen Studienabschluss nicht mehr in angemessener Zeit erlangen wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:

38

Die Antragstellerin studierte zuletzt im 11. Fachsemester "Slawische Philologie (Hauptfach)" und - nach einem Wechsel des zweiten Studienfaches - im 4. Fachsemester "Mittlere und Neuere Geschichte (Hauptfach)". Beide Magister-Studienfächer weisen nach dem im Internet veröffentlichten Studienangebot der Universität D. eine Regelstudienzeit von neun Semestern aus, wobei nach einem viersemestrigen Grundstudium eine Zwischenprüfung abzulegen ist. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Studienfach "Slawische Philologie (Hauptfach)" die Zwischenprüfung bereits mit Erfolg abgelegt hat. Würde sie sich - wie von ihr vorgetragen - noch zum Sommersemester 2006 erneut immatrikulieren (können) und in diesem Semester sogleich die Zwischenprüfung erfolgreich ablegen, würde sie bei einem ordnungsgemäßen Studium noch mindestens fünf weitere Semester studieren müssen, um zur Magister-Abschlussprüfung zu gelangen. Ein Abschluss des Studiums wäre danach frühestens zum Wintersemester 2008/2009 möglich. Entsprechendes gilt für das zweite Studienfach "Mittlere und Neuere Geschichte (Hauptfach)". Der Einlassung der gegenwärtig nicht studierenden Antragstellerin, sie werde ihr Studium bis zum Sommersemester 2007 bzw. in den nächsten 1 1/2 Jahren (= 3 Semestern) mit Erfolg abschließen können, ist deshalb nicht zu folgen. Zudem würde die Studiengesamtdauer sodann nahezu das Doppelte der Regelstudienzeit erreichen.

39

Die negative Prognose hinsichtlich des Studienverlaufs wird durch die geringe Anzahl von Leistungsnachweisen gestützt, die die Antragstellerin bislang auf Aufforderung des Gerichts vorgelegt hat. Sie hat in dem von ihr gewählten Studienfach "Slawische Philologie (Hauptfach)" in 11 Fachsemestern (= 4 1/2 Studienjahre) lediglich zwei Teilnahmebescheinigungen für ein Proseminar und eine Sprachpraxis vorlegen können (Scheine Nrn. 2 und 4). In dem zweiten Studienfach "Mittlere und Neuere Geschichte (Hauptfach)" hat sie in 4 Fachsemestern (= 2 Studienjahre) ebenfalls nur zwei Teilnahmebescheinigungen für Proseminare erhalten (Scheine Nrn. 3 und 5). Der von ihr vorgelegte Schein Nr. 1 betrifft das abgebrochene Studienfach "Deutsche Philologie (Hauptfach)". Von einem ordnungsgemäßen Studienverlauf kann deshalb in keiner Hinsicht gesprochen werden. Die Mitteilung der Universitätsverwaltung an die Antragsgegnerin vom 27. Juni 2005, der Studienstand der Antragstellerin sei praktisch gleich "Null", ist zutreffend.

40

Die von der Antragstellerin vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin Dr. med. L., D. vom 13. September 2005 ist nicht geeignet, den nicht ordnungsgemäßen Studienverlauf der Antragstellerin zu rechtfertigen. Die dargestellten Erkrankungen, die die Antragstellerin zudem überwiegend in den Semesterferien erlitten hatte, waren jeweils mittels medikamentöser Intervention zu kurieren, ohne dass eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.

41

b. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 59, 58, 50 AufenthG.

42

e. Nach alledem war das vorläufige Rechtsschutzbegehren mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

43

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

44

3. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten war bereits gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO als unzulässig abzulehnen, weil weder der amtliche Vordruck verwendet, noch die erforderlichen Angaben mitgeteilt wurden. Dessen ungeachtet war er gemäß §§ 114 Abs. 1, 121 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs aus den Gründen zu vorstehend II.1) abzulehnen.