Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 16.02.2006, Az.: 4 A 106/04

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
16.02.2006
Aktenzeichen
4 A 106/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2006:0216.4A106.04.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Möglichkeiten des Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsausschusses der beklagten Universität, das Prüfungsverfahren auszugestalten.

  2. 2.

    Zu den Anforderungen im Fall eines Rücktritts von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit.

Tatbestand

1

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/2002 an der Beklagten im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Im Rahmen seiner Diplomvorprüfung bestand er am 19.5.2004 die mündliche Wiederholungsprüfung im Fach "Makroökonomik I" mit der Note 4,0. Am 18.2.2004 wurde seine schriftliche Prüfung im Fach "Makroökonomik II" mit "nicht bestanden" bewertet. Eine am 16.6.2004 absolvierte mündliche Wiederholungsprüfung in diesem Fach bestand er ebenfalls nicht. Durch Bescheid vom 21.6.2004 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden habe.

2

Am 23.6.2004 erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus, seine psychische Verfassung sei am Tag der mündlichen Prüfung wie auch schon in den letzten Wochen vor der Prüfung sehr instabil gewesen, da er zum ersten Mal in seinem Leben mit dem Tod konfrontiert worden sei. Seine Großmutter, an der er sehr gehangen habe, sei vor einigen Wochen nach langer Krankheit verstorben. Die Auswirkungen seines Zustands habe er wegen mangelnder psychologisch-medizinischer Kenntnisse nicht umfassend einschätzen können. Vor Prüfungsbeginn sei er entgegen des Inhalts der Prüfungsniederschrift nicht gefragt worden, ob er sich als prüfungsfähig ansehe. Mit seinem Widerspruch legte der Kläger eine Bescheinigung des Arztes S. T. der Angstambulanz in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Beklagten vom 16.6.2004 vor, den er nach dem Ende der mündlichen Prüfung aufgesucht hatte. Der Arzt führte aus, der Kläger sei aufgrund einer durch den Tod seiner Großmutter vor drei Wochen bedingten Anpassungsstörung erkrankt. In der Zeit vom 16.6.2004 bis zum 20.6.2004 sei er weder arbeits- noch prüfungsfähig.

3

Unter dem 4.7.2004 nahm die Prüferin Prof. Dr. U. zur Frage der Prüfungsfähigkeit des Klägers am 16.6.2004 Stellung; insoweit wird auf Bl. 9 der Beiakte Bezug genommen. Durch Widerspruchsbescheid vom 15.7.2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger hätte sich frühzeitig zu einer Prüfungsunfähigkeit äußern müssen. Statt dessen habe er sich erst nach Kenntnis des Ergebnisses der Prüfung um ein ärztliches Attest bemüht.

4

Am 9.8.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er teilt ergänzend mit, er sei am 16.6.2004 unausgeschlafen und hypernervös in die Prüfung gegangen. Er habe stark geschwitzt und gezittert und in außergewöhnlichem Maße Konzentrationsschwierigkeiten gehabt. Das Ausmaß der Belastung durch den Tod der Großmutter sei ihm während der Prüfung nicht bewusst gewesen, zumal die Symptome denjenigen der "normalen" Prüfungsangst geähnelt hätten. Auf den Gedanken, sich auf Prüfungsunfähigkeit untersuchen zu lassen, sei er erst nach einem entsprechenden Hinweis durch eine Mitarbeiterin im Fachschaftssekretariat gekommen. Das Attest des Arztes T. habe keinen geringeren Wert als ein amtsärztliches Attest. Mit der Klage hat der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes T. für die Zeiträume vom 16. bis zum 20.6.2004 sowie vom 21. bis zum 25.6.2004 vorgelegt.

5

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsausschusses der Beklagten vom 21.6.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.7.2004 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihn zu einer erneuten mündlichen Wiederholungsprüfung im Fach "Makroökonomik" mit dem Prüfungsgegenstand der Veranstaltung/Prüfungsleistung "Makroökonomik II" zuzulassen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie ist der Auffassung, dem Kläger seien bei seiner Teilnahme an der mündlichen Prüfung alle Umstände bekannt gewesen, die zu einer möglichen Prüfungsunfähigkeit geführt haben könnten. Insbesondere hätte ihm die psychische Belastung durch den Tod seiner Großmutter bewusst sein müssen. Damit habe er bewusst auch ein Scheitern der Prüfung in Kauf genommen. Im Übrigen hätten die Prüfer keine Anzeichen übermäßiger Nervosität bzw. anderer körperlicher Belastungen des Klägers festgestellt.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger die Prüfung im Fach "Makroökonomik" und damit die gesamte Diplomvorprüfung nicht bestanden hat.

10

1. Die Beklagte war nicht gehindert, vom Kläger das Erbringen von Prüfungsleistungen in den Teilfächern "Makroökonomik I" und "Makroökonomik II" zu verlangen. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Diplomprüfungsordnung der Beklagten für die Studiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre vom 2.11.1998 (Amtliche Mitteilungen der Beklagten S. 2, im Folgenden: DPO) in der Fassung vom 10.3.2004 (Amtliche Mitteilungen S. 156) geht dem Hauptstudium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre ein viersemestriges wirtschaftswissenschaftliches Grundstudium voraus, während dessen studienbegleitend (vgl. auch § 17 Abs. 1 S. 1 DPO) die Diplomvorprüfung abgelegt wird. Diese besteht gemäß § 7 Abs. 2 DPO aus Fachprüfungen. Die Prüfungsfächer und die inhaltlichen Prüfungsanforderungen sind in Anlage 1 zur DPO beschrieben (§ 17 Abs. 2 DPO). Diese Anlage sieht - wie auch das Muster des Prüfungszeugnisses für die Diplomvorprüfung, vgl. Anlage 7 zur DPO - insgesamt neun Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung vor, unter anderem auch das Prüfungsfach "Makroökonomik" (Nr. 6) mit einem Umfang von 6 bis 8 Semesterwochenstunden. Dabei sind die Prüfungsfächer "Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler" (Nr. 3) und Statistische Methodenlehre (Nr. 4) in "Mathematik I" und "Mathematik II" bzw. in "Statistik I" und "Statistik II" unterteilt. Für beide Teile dieser Prüfungsfächer ist jeweils eine gesonderte Prüfungsleistung zu erbringen (vgl. § 19 Abs. 1 S. 3 DPO).

11

Eine derartige Regelung trifft die Prüfungsordnung für das Fach "Makroökonomik" nicht. Vielmehr hat der Wirtschaftswissenschaftliche Prüfungsausschuss der Beklagten durch Beschluss vom 31.5.2000 festgelegt, dass die in diesem Fach zu bearbeitende Klausur, deren Bearbeitungsdauer zuvor gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 DPO 120 Minuten betrug, in zwei Klausuren mit einer Bearbeitungsdauer von jeweils 60 Minuten aufgeteilt wurde. Der Prüfungsausschuss trug mit dieser Maßnahme im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 DPO einer aus der Studierendenschaft geäußerten Beschwerde Rechnung. Die Studierenden hatten sich darüber beklagt, dass sie gezwungen waren, am Ende eines aus zwei Semestern bestehenden Zeitraums, in denen jeweils ein Semester lang Lehrveranstaltungen in den Teilfächern "Makroökonomik I" und "Makroökonomik II" abgehalten worden waren, eine beide Teilfächer umfassende Klausur zu schreiben. Dies hatte zur Folge, dass die Studierenden den in zwei Semestern erlernten Prüfungsstoff zur Verfügung halten und zu diesem Zweck in größerem Umfang wiederholen mussten. Die Aufteilung der schriftlichen Prüfung in zwei Klausuren mit jeweils der halben Bearbeitungsdauer zielte darauf ab, den Prüfungsstoff zu entzerren, was im Interesse der Studierenden lag. Die Änderung führte nach Mitteilung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu einem starken Rückgang der Nichtbestehens-Quote. Sie entsprach zudem der Vorgabe des § 17 Abs. 1 S. 2 DPO, wonach den Studierenden die Möglichkeit, eine Prüfungsleistung zu erbringen, im Anschluss an die entsprechende Lehrveranstaltung eingeräumt werden muss. Dagegen war mit der organisatorischen Entscheidung des Prüfungsausschusses keine ersichtliche Verschlechterung der Position der Studierenden und insbesondere keine Erweiterung des in der Anlage 1 zur DPO genannten Prüfungsstoffs verbunden. Vielmehr erhielten die Studierenden zusätzlich die Gelegenheit, im Fall des Scheiterns der Klausur in jedem Teilfach eine mündliche Ergänzungsprüfung abzulegen, was gleichfalls in ihrem Interesse lag. Die Kammer beanstandet daher die Aufteilung des Prüfungsstoffs in zwei Teilprüfungen nicht, zumal auch § 7 Abs. 12 DPO dafür spricht, dass der Prüfungsausschuss hinsichtlich der Art und der Anzahl der zu erbringenden Leistungen einen Spielraum hat, soweit sich die Prüfung im Rahmen des durch Anlage 1 DPO genannten Prüfungsstoffs hält. Hiervon ist vorliegend mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen.

12

Auch die gleichfalls am 31.5.2000 getroffene Entscheidung des Prüfungsausschusses, dass die in den Einheiten "Makroökonomik I" und "Makroökonomik II" erreichten Teilleistungen mit gleichem Gewicht zu einer Gesamtnote zusammengefasst werden, wobei die Noten 4,7 und 4,3 mit entsprechenden Noten ausgeglichen werden können, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der in § 9 Abs. 3 S. 2 DPO getroffenen Regelung, wonach sich die Fachnote in dem jeweiligen Prüfungsfach vorbehaltlich einer Sonderregelung in der Prüfungsordnung aus dem Durchschnitt der Einzelleistungen errechnet, sofern in einem Fach mehrere Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Die Notwendigkeit, die (nicht ausreichenden, vgl. § 9 Abs. 2 S. 4 DPO) Noten 4,7 und 4,3 durch die Noten 3,3 bzw. 3,7 auszugleichen, ergibt sich aus § 9 Abs. 3 S. 5 DPO, wonach eine Fachnote bei einem Durchschnitt über 4,00 "nicht ausreichend" lautet.

13

Dagegen steht der weitere Beschluss des Prüfungsausschusses vom 31.5.2000, wonach eine in den Einheiten "Makroökonomik I" oder "Makroökonomik II" erzielte Teilnote von 5,0 nicht ausgeglichen werden kann, in einem rechtlich nicht zulässigen Widerspruch zur Prüfungsordnung. Von der Berechnung des Durchschnitts der Einzelleistungen gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 DPO darf - wie bereits dargestellt - nur abgewichen werden, sofern die Prüfungsordnung etwas anderes bestimmt. Eine entsprechende Regelung ist durch § 19 Abs. 1 S. 3 DPO getroffen worden, wonach die Note 5,0 in einer der beiden Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern "Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler" und "Statistische Methodenlehre" nicht ausgeglichen werden kann. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf das Prüfungsfach "Makroökonomik" kommt nicht in Betracht, weil hierin eine die Studierenden belastende Abweichung von der in der Prüfungsordnung getroffenen allgemeinen Regelung liegen würde, die einer ausdrücklichen Normierung in der Prüfungsordnung selbst bedurft hätte.

14

Voraussetzung für das Bestehen der Diplomvorprüfung ist gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 DPO, dass in sämtlichen Fachnoten mindestens die Note "ausreichend" erreicht wird. Der Kläger hat in der Teilleistung "Makroökonomik I" die Note 4,0 erzielt. Seine schriftliche Teilleistung "Makroökonomik II" wurde mit 5,0 bewertet. Fachprüfungen und Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung, die mit "nicht ausreichend" bewertet sind oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gelten, können einmal wiederholt werden (§ 18 Abs. 1 DPO), wobei die Wiederholung aus einer mündlichen Prüfung besteht (§ 18 Abs. 2 DPO). Gegen letztere Regelung bestehen insbesondere deshalb keine Bedenken, weil § 8 DPO einen Freiversuch vorsieht, sofern die schriftliche Leistung innerhalb der regelmäßigen Studienzeit von vier Semestern erbracht wird, so dass den Studierenden faktisch im Regelfall zwei schriftliche Versuche zur Verfügung stehen (vgl. Urteil der Kammer vom 7.7.2005 - 4 A 4173/02 -). Da der Kläger auch die Wiederholungsprüfung nicht mit Erfolg absolviert und daher im Teilfach "Makroökonomik II" nur die Note 5,0 erreicht hat, ist der Mittelwert zwischen den Teilnoten 4,0 und 5,0 zu bilden. Mit der Fachnote (vgl. § 9 Abs. 3 S. 1 DPO) 4,5 hat der Kläger die Prüfung im Fach "Makroökonomik" nicht bestanden. Weil eine weitere Möglichkeit, die Prüfung in diesem Fach zu wiederholen, nicht besteht, hat er die Diplomvorprüfung gemäß § 19 Abs. 3 S. 2 DPO endgültig nicht bestanden.

15

2. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er sei von der mündlichen Wiederholungsprüfung in der Einheit "Makroökonomik II" rechtswirksam zurückgetreten und könne diese daher noch absolvieren. Gemäß § 11 Abs. 1 DPO ist ein Rücktritt von der Prüfung nur zu berücksichtigen, wenn er auf triftigen Gründen beruht. Hierunter sind alle Gesichtspunkte zu verstehen, die dagegen sprechen, dass die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt rechtlich als Prüfung - mit allen daran geknüpften Rechtsfolgen - gewertet wird (BVerwG, Urt. v. 22.10.1982 - 7 C 119.81 -, DVBl. 1983, 93). Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss gemäß § 11 Abs. 2 DPO unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen, in dem die voraussichtliche Dauer der Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird. Die Pflicht des Prüflings, einen von ihm als Hinderungsgrund für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erkannten Umstand unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern, vgl. § 121 Abs. 1 BGB) gegenüber den Prüfern geltend zu machen, findet ihren Grund darin, dass es ansonsten in seiner Hand läge, im Fall eines für ihn ungünstigen Prüfungsergebnisses durch einen nachträglich geführten Nachweis über einen Prüfungsmangel das Prüfungsrisiko auszuschließen oder wesentlich zu verringern. Diese Mitwirkungslast dient vor allem der Ermöglichung einer unverzüglichen Beweissicherung über den Umfang der Beeinträchtigung, der aus der Rückschau nur schwer mit der gebotenen Sicherheit zu beurteilen ist. Sind dem Kandidaten daher bereits vor Prüfungsbeginn Umstände bekannt, die zu einer Prüfungsunfähigkeit führen, so hat er dies dem Prüfungsausschuss vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Konnte der Prüfling allerdings eine bei der Abnahme der Prüfungsleistung bestehende Prüfungsunfähigkeit krankheitsbedingt nicht erkennen, so ist ausnahmsweise ein Rücktritt von der Prüfung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt und insbesondere auch nach dem Ende der Prüfung statthaft (vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 145 ff.).

16

Der Kläger hat eine etwaige Prüfungsunfähigkeit bereits nicht in einer den formellen Anforderungen der Diplomprüfungsordnung entsprechenden Weise nachgewiesen. Er hat sich am 16.6.2004 nicht zum Gesundheitsamt begeben, um dort eine Begutachtung durch einen Amtsarzt vornehmen zu lassen, sondern hat sich an die Angstambulanz der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Beklagten gewandt und ein Attest des Arztes S. T. gleichen Datums vorgelegt. Diese ärztliche Bescheinigung entspricht nicht den Anforderungen der Diplomprüfungsordnung, da der ausstellende Arzt keine amtsärztliche Funktion wahrnimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderung eines amtsärztlichen Attestes ausdrücklich und mit der Begründung für zumutbar erachtet, die Strenge der entsprechenden Regelung diene dem Ziel, Missbräuchen vorzubeugen, durch die sich Prüflinge eine ihnen nicht zustehende und damit den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende weitere Prüfungschance verschaffen könnten (BVerwG, Beschl. v. 10.4.1990 - 7 B 48.90 -, DVBl. 1990, 939). Hinzu kommt, dass die ärztliche Bescheinigung des Arztes T., der den Kläger am fraglichen Tag offenbar erstmals untersucht hat, nur einen eingeschränkten Beweiswert hat. Das knapp gehaltene Attest folgt ohne weitere Begründung der Darstellung des Klägers, sein Zustand sei durch den Tod seiner Großmutter bedingt. Dies ist bereits deshalb fragwürdig, weil der Arzt unzutreffend davon ausging, die Großmutter des Klägers sei drei Wochen vor der Prüfung verstorben, während sie tatsächlich bereits fünf Wochen vor dem fraglichen Tage und damit in einem wesentlich größeren zeitlichen Abstand zur Prüfung verstorben ist. Im Übrigen hat der Arzt die Möglichkeit unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger aufgrund des Umstands, dass er die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hatte, psychisch angegriffen gewesen sein könnte. Hierfür spricht insbesondere, dass die Prüferin Prof. Dr. U. durch Erklärung vom 4.7.2004 versichert hat, der Kläger habe in der Prüfung selbst keine Auffälligkeiten gezeigt, die auf eine Prüfungsfähigkeit hätten hindeuten können. Seine Antworten seien schlicht falsch gewesen und hätten eine tiefe Unkenntnis der Materie gezeigt.

17

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er sei hinsichtlich der Notwendigkeit, einen Amtsarzt aufzusuchen, falsch beraten worden. Sein Vortrag lässt offen, wer den Ratschlag, sich an die Angstambulanz zu wenden, erteilt haben soll und er hat nicht hinreichend dargelegt, dass eine solche Beratung - sollte sie tatsächlich erfolgt sein - der Beklagten zuzurechnen wäre. Aufgrund der Ausführungen in der Klageschrift und des Inhalts des Schreibens seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.5.2005 liegt vielmehr nahe, dass der Kläger nach der Prüfung mit einer Mitarbeiterin der wirtschaftswissenschaftlichen Fachschaft gesprochen hat. Deren Verhalten ist der Beklagten jedoch keinesfalls zurechenbar. Dass der Rat, die Angstambulanz aufzusuchen, von Mitarbeitern des Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsausschusses der Beklagten stammt, ist demgegenüber nicht hinreichend belegt.

18

Abgesehen davon kann der vom Kläger geltend gemachte Rücktrittsgrund deshalb nicht anerkannt werden, weil er das Prüfungsrisiko freiwillig übernommen hat. Eine Prüfungsunfähigkeit kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der Prüfling sich ohne eigenes Verschulden der Prüfungslage ausgesetzt hat. Ein Ausnahmefall, in dem der Prüfling im Hinblick auf eine ihm selbst schuldlos verborgen gebliebene Prüfungsunfähigkeit eine weitere Prüfungschance in Anspruch nehmen darf, liegt nicht vor, wenn der Prüfling sich in Kenntnis seines Zustands dem Risiko ausgesetzt hat, dass die Prüfung für ihn ungünstig ausgeht, obwohl die Möglichkeit eines Rücktritts ihm noch offen stand. Maßgebend ist in einem solchen Fall der Gesichtspunkt, dass der Prüfling aus freiem Entschluss die vorliegenden Mängel in Kauf nehmen und trotzdem seine Leistung zur Prüfungsgrundlage machen wollte. Geht der Prüfling trotz einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung seines Befindens in die Prüfung, weil er sein Leistungsvermögen für ausreichend und eine Verschiebung der Prüfung nicht für angezeigt hält, so trägt er hierfür das Risiko (Nds. Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 21.7.1992 - 10 L 193/89 -, UA S. 14 f.).

19

Der Kläger beruft sich darauf, ihm sei es nicht möglich gewesen, seine Prüfungsunfähigkeit zu erkennen, weil die Symptome seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung denen einer "normalen" Prüfungsangst geähnelt hätten. Hiermit dringt er nicht durch. Eine Unkenntnis von der Prüfungsunfähigkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Prüfling nicht in der Lage ist, seinen Zustand medizinisch als eine bestimmte Krankheit zu diagnostizieren oder rechtlich als Prüfungsunfähigkeit zu würdigen. Kenntnis von seiner Prüfungsunfähigkeit hat der Prüfling vielmehr schon dann, wenn ihm sein gesundheitlicher Zustand und insbesondere seine gesundheitlichen Beschwerden in den wesentlichen Merkmalen bewusst sind und er die Auswirkungen der Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" erfasst (Niehues, a.a.O. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Kammer ist aufgrund der eigenen Äußerungen des Klägers davon überzeugt, dass diesem eine Prüfungsunfähigkeit - sofern sie tatsächlich vorgelegen haben sollte - im Zeitpunkt der Prüfung bekannt gewesen ist. So hat er in seinem Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid der Beklagten geltend gemacht, seine psychische Verfassung sei am Prüfungstage wie auch schon in den letzten Wochen vor der Prüfung sehr instabil gewesen. In seiner Klageschrift hat er vorgetragen, er sei unausgeschlafen und hypernervös in die Prüfung gegangen und habe stark geschwitzt und gezittert und in außergewöhnlichem Maße Konzentrationsschwierigkeiten gehabt. Sollten derartige Symptome, die über diejenigen der üblicherweise vorhandenen Aufgeregtheit vor einer Prüfung deutlich hinausgehen, tatsächlich in dem geschilderten Umfang vorhanden gewesen sein, so hätte es dem Kläger oblegen, dies dem Prüfungsausschuss vor Beginn der Prüfung mitzuteilen und ggf. einen Amtsarzt aufzusuchen und dazu zu befragen, ob dieser die Prüfung bzw. deren Fortsetzung aus ärztlicher Sicht für vertretbar hält (vgl. Niehues, a.a.O.). Indem er angesichts der nach seinem Vortrag bereits in den Wochen vor der Prüfung vorliegenden Auffälligkeiten die Prüfung absolviert und sich erst nach deren Misserfolg in ärztliche Behandlung begeben hat, hat er ein Scheitern der Prüfung in Kauf genommen.

20

Schließlich hat der Kläger der Beklagten eine seiner Ansicht nach vorliegende Prüfungsunfähigkeit auch nicht unverzüglich mitgeteilt. Der Kläger hat sich erst mit seinem Widerspruchsschreiben, das am 23.6.2004 und damit eine volle Woche nach Ausstellung des ärztlichen Attestes bei der Beklagten eingegangen ist, auf seine Prüfungsunfähigkeit berufen. Soweit er vorgetragen hat, er sei dem Rat eines Freundes gefolgt, zunächst die Reaktion der Beklagten auf sein Scheitern in der mündlichen Prüfung abzuwarten, entlastet ihn dies nicht, zumal er die Gründe für ein solches Abwarten nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Er kann auch nichts daraus herleiten, dass er laut ärztlicher Bescheinigung bis zum 25.6.2004 arbeitsunfähig war. Dies hat ihn offensichtlich nicht davon abgehalten, zwischenzeitlich nochmals den Arzt aufzusuchen, sich Gedanken über sein weiteres Vorgehen zu machen und Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid einzulegen. Es ist nicht ersichtlich, dass es ihm aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht möglich gewesen wäre, unmittelbar nach der mündlichen Prüfung unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung eine Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen.

21

Unerheblich ist, ob der Kläger vor der Prüfung durch die Prüfer zu seiner Prüfungsfähigkeit befragt worden ist. Zwar ist das Protokoll der Prüfung insoweit möglicherweise fehlerhaft. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Es gehört zum Standard von Prüfungen jeglicher Art und ist im Kreis der Prüflinge offenkundig, dass im Fall einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ein Rücktritt von der Prüfung möglich ist. Eines besonderen Hinweises auf diesen Umstand bedurfte es nicht (vgl. hierzu Niehues, a.a.O., Rn. 125).

22

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.