Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 09.02.2006, Az.: 2 A 199/05
Akteneinsicht; Interessen, berechtigte; Jugendhilferecht
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 09.02.2006
- Aktenzeichen
- 2 A 199/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 44418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2006:0209.2A199.05.0A
Rechtsgrundlagen
- SGB I 35
- SGB VII 67
- SGB X 25
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, den Klägern Einsicht in eine bei der Außenstelle des Jugendamtes in J. geführte Jugendamtsakte zu geben.
Die Kläger sind die Eltern des 1993 geborenen K. C.. Mit Schreiben vom 23.03.2004 wandte sich eine Mitarbeiterin des Jugendamtes des Beklagten an die Kläger und teilte mit, dass Frau L. M. - die Mutter der Klägerin - sich an das Jugendamt gewandt habe, da sie sich Sorgen um ihren Enkel K. machen würde. Laut Frau M. solle K. oft angeschrieen und zum Teil auch geschlagen werden. Des weiteren solle es auch Probleme bei der angemessenen Versorgung und Betreuung von K. geben. Bei den Ermittlungen des Jugendamtes stellte sich heraus, dass die erhobenen Vorwürfe nicht zutrafen und jugendhilferechtliche Maßnahmen nicht zu veranlassen waren.
Bereits mit Schreiben vom 14.04.2004 hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Akteneinsichtsantrag hinsichtlich der beim Jugendamt über seinen Sohn geführten Betreuungsakte gestellt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.04.2004 ab, weil schützenswerte Interessen Dritter dagegen ständen. Eine deshalb vor der erkennenden Kammer - ohne Durchführung eines Vorverfahrens - erhobene Klage (2 A 206/04) nahmen die Kläger nach Erhalt eines gerichtlichen Hinweises zurück.
Mit Schreiben vom 21.01.2005 an den Beklagten legte der Kläger gegen den ohne Rechtsmittelbelehrung ergangenen Bescheid vom 23.04.2004 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2005 zurückgewiesen wurde. Ein Akteneinsichtsanspruch nach § 25 SGB X sei mangels laufenden Verwaltungsverfahrens nicht gegeben. Der Kläger habe auch keinen allgemeinen Akteneinsichtsanspruch; ihm stünden nämlich die berechtigten Interessen von Frau M. entgegen, weil die Jugendamtsakte Daten enthielte, die unter das Sozialgeheimnis gem. § 35 SGB I fielen. Da keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, Frau M. habe wider besseren Wissens oder in der vorgefassten Absicht gehandelt, den Ruf der Kläger zu schädigen, oder auch nur leichtfertig falsche Informationen weiter gegeben, seien die Interessen der Frau M. zu wahren. Unerheblich sei es, dass die vorgebrachten Anschuldigungen der Frau M. in der Sache nicht hätten nachvollzogen werden können. Im Übrigen sei den Klägern der Name der Anzeigeerstatterin bekannt, so dass ihr Interesse ausschließlich daran bestehe, Kenntnis vom Inhalts des Schreibens zu erlangen.
Die Kläger haben am 04.05.2005 Klage erhoben. Sie machen geltend, dass die seinerzeit gegen sie erhobenen Vorwürfe von Frau M. jeglicher Grundlage entbehrten und vorsätzlich wahrheitswidrig seien. Es handele sich um eine Denunziation, die in ihre Persönlichkeitsrechte eingegriffen habe. Die Kläger hätten berechtigte Interessen an der Kenntnis des Inhalts des Schreibens, um Ansprüche gegen Frau M. geltend zu machen. Schließlich gehe es auch darum, mögliche spätere Unterhaltsansprüche der Frau M. gegen die Klägerin als verwirkt abwenden und zu Beweiszwecken dazu das streitige Schreiben vorlegen zu können. Demgegenüber hätte Frau M. kein berechtigtes und anerkennenswertes Interesse an der Geheimhaltung des konkreten Inhalts ihres Schreibens.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2005 zu verpflichten, den Klägern Einsicht in das Schreiben der Frau L. M. vom 10.03.2004, beim Beklagten eingegangen am 12.03.2004, aufbewahrt in der Jugendamtsakte 51-33-IV zu gewähren und auf eigene Kosten eine Ablichtung des Schreibens zu fertigen und ausgehändigt zu bekommen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage entgegen und verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Kläger hätten im Hinblick auf einen im Mediationsverfahren vor dem Landgericht D. geschlossenen Vergleich, in dem ein Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche gesehen werden müsse, kein berechtigtes Interesse, weitere Ansprüche gegen Frau M. geltend zu machen. Es sei zudem abwegig, dass hier noch eine Strafanzeige gestellt werden solle oder Ansprüche aufgrund falscher Behauptungen verfolgt werden würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des vor der erkennenden Kammer geführten Verfahrens 2 A 206/04 sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Zu Recht hat der Beklagte den Klägern Akteneinsicht in das in der über ihren Sohn K. geführten Jugendamtsakte enthaltene Schreiben der Frau M. vom 23.03.2004 verweigert. Es gibt eine Anspruchsgrundlage, auf die die Kläger ihr Begehren erfolgreich stützen könnten, nicht.
Rechtsgrundlage für einen Akteneinsichtsanspruch in einen jugendhilferechtlichen Verwaltungsverfahren, das im SGB VIII verwurzelt ist, ist grundsätzlich § 25 Abs. 1 SGB X. Das SGB VIII regelt lediglich in § 67 einen allgemeinen Auskunftsanspruch des Betroffenen, dem auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern gespeicherten Daten nach Maßgabe des § 83 des 10. Buches des SGB zu erteilen ist. Hierum geht es den Klägern aber nicht.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X richtet sich der Akteneinsichtsanspruch auf "die das Verfahren betreffenden Akten". Hierunter ist nach ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung (nur) ein laufendes Verwaltungsverfahren zu verstehen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14.08.2002 - 4 LC 88/02 - NDV-RD 2003, 13ff; BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 48/02 -, NJW 2004, 1543 ff). Ein solches "laufendes" Verwaltungsverfahren gab es weder im Zeitpunkt der Stellung des Akteneinsichtsgesuchs beim Beklagten noch der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, da am 14.04.2004 die (jugendhilferechtliche) Akte über den Sohn der Kläger bereits geschlossen war.
Ist § 25 Abs. 1 SGB X in unmittelbarer Anwendung nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens ausgeschlossen, bleibt nach allgemeiner Ansicht den interessierten Bürgern nur noch ein allgemeiner Akteneinsichtsanspruch, der von der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bescheiden ist oder ein Auskunftsanspruch (z.B. nach § 67 SGB VIII oder nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, den die Kläger allerdings nicht geltend machen). Dem steht jedoch § 25 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 65 SGB VIII entgegen. Hiernach ist die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht berechtigt, soweit die streitbefangenen Sozialdaten den Mitarbeitern des Jugendamtes zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut wurden und kein Ausnahmefall laut Satz1 Nr. 1 - 3 dieser Vorschrift vorliegt.
Amtliche Vorgänge, zu denen auch Tipps von Informanten zählen, sind im Jugendhilferecht gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich wegen berechtigter Interessen der Beteiligen und dritter Personen dann geheim zu halten, wenn sie unter das Sozialgeheimnis gem. § 35 SGB I fallen. Nach der Legaldefinition des § 67 Abs. 1 SGB X sind Sozialdaten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer der in § 35 SGB I genannten Stellen im Hinblick auf die Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Einen solchen "persönlichen" Bezug haben alle Informationen, die über eine individualisierbare natürliche Person etwas aussagen und damit zur Identifikation dienen. Dementsprechend fallen alle Kenntnisse aus der privaten Sphäre, die ein Mitarbeiter des Jugendamtes bei Erfüllung seiner Aufgaben von Außenstehenden erlangt hat, unter die Geheimhaltungspflicht. Dies gilt in erster Linie für den Namen von Beteiligten, also auch Informanten, andererseits auch - wie hier - für deren inhaltliche Angaben. Im Gegensatz zum allgemeinen Sozialdatenschutz ist im Falle eines Einsichtgesuchs in eine Jugendamtsakte nicht zu prüfen, ob ein Geheimhaltungsgrund im berechtigten Interesse des Informanten liegt oder ob ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Informant habe wider besseren Wissens in der vorgefassten Absicht, den Ruf eines anderen zu schädigen, gehandelt oder auch leichtfertig falsche Informationen gegeben. Der Sozialdatenschutz im Jugendhilferecht geht nämlich wesentlich weiter; Sozialdaten dürfen hier nur weitergegeben werden, wenn der Datengeber einwilligt, wenn eine entsprechende gerichtliche Anordnung vorliegt, wenn eine Information bei einem Sachbearbeiterwechsel im Amt eine Datenweitergabe zum Kindeswohl erforderlich macht, oder dann, wenn die in § 203 StGB genannten Personen dazu befugt wären. All diese Ausnahmefälle liegen hier jedoch nicht vor. Da im Jugendhilferecht Diskretion Voraussetzung für den Erfolg persönlicher Hilfen ist, folgt § 65 diesem Postulat mit gutem Grund und bestimmt überdies, dass die Schweigepflicht so weit geht, dass der einzelne Mitarbeiter des Jugendamtes Normadressat ist und in seiner Eigenverantwortlichkeit geschützt wird und er deshalb erlangte Informationen nicht einmal der Behördenleitung zu offenbaren hat (vgl. Mörsberger in Wiesner u.a., SGB VIII, Kommentar, 3. Aufl. Rn. 1, 4 und 6 zu § 65). Dieser Schutz von anvertrauten Sozialdaten im Jugendhilferecht gilt nicht nur bei Informationen, die "unter dem Siegel der Verschwiegenheit" dem Amtsträger gegeben wurden, sondern bereits dann, wenn das Bedürfnis nach Verschwiegenheit aus dem Zusammenhang erkennbar ist. Dass ein solcher Fall hier gegeben ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Da kein unter Nr. 1 bis 5 des Satzes 1 von § 65 SGB VIII erfasster Ausnahmetatbestand eingreift, hatte der Beklagte aus Rechtsgründen keine andere Möglichkeit, als den Klägern Akteneinsicht in das Schreiben der Frau M. zu verweigern.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO; ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.