Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 17.03.2005, Az.: 4 A 20/03

Ersatzvornahme; Kosten; Sanierung; Sanierungszielwert; Störerauswahl; Ölschaden

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
17.03.2005
Aktenzeichen
4 A 20/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 19.04.2007 - AZ: 7 LC 67/05

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Umwelthaftung des Handlungsstörers, wenn die Überwachung einer Ölleitung zwischen unterirdischen Heizöltank im Garten und Heizungsbrenner im Gebäude vernachlässigt wird.

Eine alle fünf Jahre nach § 163 II 3 NWG i.V.m. § 17 VAwS durchgeführte Überprüfung des Heizöltanks stellt keine ständige Überwachung der gesamten Heizöllagerstätte einschließlich der unterirdischen Zuleitung im Sinne von § 163 II 1 NWG dar.

Ein Sanierungszielwert von 100 µg MKW/l im Rahmen einer hydraulischen Sanierung darf dann angeordnet werden, wenn der kontaminierte Boden in einem Wasserschutz- und Wohngebiet gelegen ist.

Anders als im Falle der Androhung eines Zwangsgeldes beim Vorliegen unterschiedlicher Anordnungen im Bauordnungsrecht müssen im Rahmen einer Androhung der Ersatzvornahme deren voraussichtlichen Kosten nicht für jede einzelne im Rahmen einer Bodensanierung angeordnete Teilmaßnahme angegeben werden. Vielmehr ist die Angabe des Gesamtbetrages ausreichend.

§ 24 I BBodSchG ermöglicht nur die Kostenfestssetzung für dem Pflichtigen aufgegebene Erkundungsmaßnahmen nach § 9 II BBodSchG. Im Anwendungsbereich des § 9 I BBodSchG ist eine Überwälzung der bei der Sachverhaltsermittlung entstehenden Kosten auf den später festgestellten Störer nicht möglich.

Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs tritt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes ein. Sie entzieht bereits getroffenen Vollzugsmaßnahmen nachträglich die Rechtsgrundlage.

Ein defekter öffentlicher RW-Kanal, in den ausgelaufenes Heizöl eindringt und der die Fracht in ein Gewässer transportiert, ist als Verursachungsbeitrag für eine nachfolgende Gewässerverunreinigung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn ein Verstoß gegen Überwachungspflichten vorliegt.

Tenor:

Der 2. Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2001 über 93.837,90 DM wird in der Fassung der Ziffer 5) der Entscheidung in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 14. Januar 2003 aufgehoben, soweit gegen die Klägerin Kosten in Höhe von mehr als 81.186,94 DM festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 25/26 und die Beklagte zu 1/26; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist alleinige Erbbauberechtigte des Grundstücks J. in K., das mit seiner näheren Umgebung innerhalb der Schutzzone IIIb des Wasserschutzgebietes „L.“ in einem Wohngebiet gelegen ist und im Eigentum des M. steht. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, zu dem eine von der Klägerin betriebene Ölheizungsanlage gehört. Diese Ölheizungsanlage wird aus einem außerhalb des Gebäudes gelegenen unterirdischen 10.000 l-Heizöltank gespeist, der wiederum über eine in einem Schutzrohr verlegte Ölrücklaufleitung verfügt. Der Heizöltank ist in einem Bereich des Grundstücks vergraben, der zur N. straße hin gelegen ist. Die Ölheizungsanlage wurde jährlich durch die O. gewartet, wobei die Leistungen des Wartungsvertrages auch die Dichtheitsprüfung des Öl-Anschlusses umfassen. Der unterirdische Heizöltank wurde alle fünf Jahre durch den P., zuletzt im April 1996 geprüft. Im Herbst 2000 wurde durch die Q. Heizöl geliefert und in den Tank gepumpt. Am 8. Januar 2001 fiel die Heizung aus. Von einem Techniker der Firma Büürma wurde dabei festgestellt, dass der Heizöltank weitgehend leer war und aus dem Schutzrohr der Ölleitung im Bereich des Domschachtes Öl tropfte. Die Rücklaufleitung war undicht, so dass Heizöl aus dem Domschacht in das Erdreich gelangen konnte. Am 9. Januar 2001 ließ die Klägerin die Ölrücklaufleitung entleeren, ordnungsgemäß verschließen, durch eine selbstsichernde Saugleitung ersetzen und den Heizöltank neu befüllen.

2

Zuvor hatten Bedienstete der Beklagten bereits eine Ölspur in dem öffentlichen Regenwasserkanal der N. straße festgestellt, die sich bis zur Einleitungsstelle des Regenwasserkanals in die „R.“ hinzog und dort in das Gewässer austrat. Am 9. Januar 2001 wurden die Bediensteten auf die vorbezeichneten Arbeiten auf dem Grundstück der Klägerin aufmerksam. Die von der Beklagten hinzugezogene S. stellte in ihrem Bericht vom 17. Januar 2001 im Füllsand der Heizöltankbettung auf dem Grundstück der Klägerin eine Mineralölkohlenwasserstoffkonzentration (MKW) von 37.000 mg/kg Boden fest. Die Beklagte geht davon aus, dass bis zu 2.000 l Heizöl im Boden des Grundstücks versickert, aufgrund der Hanglage und der geologischen Beschaffenheit in den Grund des angrenzenden öffentlichen Straßenraums der N. straße gelangt sind und eine Teilmenge auch in den dort verlaufenden, teilweise undichten und defekten öffentlichen Regenwasserkanal eingetreten ist.

3

Am 23. Januar 2001 trat abermals über den öffentlichen Regenwasserkanal Öl in die „R.“ aus. Die Beklagte ließ das Ölgemisch am gleichen Tag durch die Firma T. absaugen und entsorgen. Eine Überprüfung durch die U. am 2. Februar 2001 ergab, dass weitgehende Übereinstimmung der Schadstoffmuster der Wasserprobe am Kanalaustritt in die „R.“ mit dem entsprechenden Muster einer Bodenprobe vom Grundstück der Klägerin bestand (Bl. 925 BA D).

4

I. Die Beklagte erließ daraufhin folgende 7 Bescheide:

5

1. Mit einem Bescheid vom 2. Februar 2001 (Grundverfügung,) gab die Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme auf, das verunreinigte Erdreich auf ihrem Grundstück N. straße auszukoffern, den Heizöltank überprüfen zu lassen (Anordnungen I.1-3) und die im Bereich der Straßenführung der N. straße westlich in Richtung zur „R.“ bereits festgestellte Bodenverunreinigung zu fassen und zu beseitigen (Anordnungen I.4-6) sowie mit den Arbeiten innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Bescheides zu beginnen. Die Kosten der angedrohten Ersatzvornahme wurden auf 360.000,00 DM geschätzt. Der Bescheid wurde am 2. Februar 2001 zugestellt.

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Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 7. Februar 2001 insoweit Widerspruch, als ihr die Sanierung des öffentlichen Straßenraums aufgegeben worden war und suchte beim Verwaltungsgericht Göttingen um vorläufigen Rechtsschutz nach.

7

Am 27. Februar 2001 begann die Beklagte mit der Durchführung der Ersatzvornahme und beauftragte die U., den Öltank auszubauen sowie den Boden auf dem Grundstück der Klägerin auszutauschen. Dabei wurde in der ausgehobenen Tankgrube bis in eine Tiefe von 5,50 m bis 6 m eine Belastung mit ausgetretenem Heizöl festgestellt. Eine Bodenanalyse ergab einen MKW-Wert von 19.000 mg/kg Boden.

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Mit einem Beschluss vom 7. März 2001 stellte das Verwaltungsgericht Göttingen die aufschiebende Wirkung des von der Klägerin erhobenen - und auf die Sanierungsanordnung des Straßenraums beschränkten - Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2001 wieder her bzw. ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der hierauf bezogenen Androhung von Zwangsmitteln an. Gegenstand der Entscheidung waren die Anordnungen Nrn. I.4-6 der Grundverfügung (4 B 4012/01).

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2. Mit einem 1. Änderungsbescheid vom 12. März 2001 legte die Beklagte der Klägerin wiederum unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme auf, insgesamt zwei weitere Erkundungsbohrungen auf dem Grundstück N. straße und in dem Bereich der öffentlichen Straßenfläche unter Begleitung durch einen anerkannten Gutachter zur Feststellung der Ausbreitung der Bodenverunreinigung innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides in Auftrag zu geben. Bei Feststellung von Verunreinigungen seien die Bohrungen als Grundwasserentnahmebrunnen auszubauen. Die Kosten der angedrohten Ersatzvornahme wurden auf 12.000,00 DM geschätzt. Der Bescheid wurde am 12. März 2001 zugestellt.

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Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 20. März 2001 einen Teil-Widerspruch und suchte erneut beim Verwaltungsgericht Göttingen um vorläufigen Rechtsschutz nach.

11

Die Beklagte führte die Ersatzvornahme mittels von ihr beauftragter Unternehmen im Zeitraum vom 19. bis 21. März 2001 durch. Dabei wurde auf dem Grundstück der Klägerin in einer Tiefe von 1,60 m unter der Baugrubensohle (= ca. 6,60 m unter Oberkante Geländeoberfläche) eine Bodenverunreinigung durch Heizöl entdeckt. Im Bereich der N. straße wurden nach dem U. -Gutachten vom 27. April 2001 durch Heizöl hervorgerufene Belastungen in einer Tiefe zwischen 2,30 m und 5,80 m festgestellt. Im Straßenraum wurde eine MKW-Belastung von 1.300 µg MKW/l im Grundwasser ermittelt. Da hierbei jeweils auf Grundwasser gestoßen wurde, wurden die beiden Bohrungen als Grundwasserentnahmebrunnen ausgebaut.

12

Mit einem Beschluss vom 16. Mai 2001 lehnte das Verwaltungsgericht Göttingen den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab (4 B 4034/01). Ihren hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Beschwerde nahm die Klägerin zurück (s. den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.6.2001 - 7 MA 1991/01 -).

13

3. Am 28. März 2001 gelangte die Beklagte zu dem Schluss, dass eine vollständige Sanierung des Schadensfalls durch weiteren Bodenaushub aus Kostengründen und zur Sicherheit der Standfestigkeit des Gebäudes der Klägerin nicht sinnvoll sei und die Weiterführung der Sanierung auf hydraulischem Wege über den Grundwasserleiter erfolgen sollte.

14

Hierzu erließ sie unter dem 10. Mai 2001 einen 2. Änderungsbescheid, mit dem sie der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme aufgab, nach Maßgabe der weiteren Anordnungen in dem Bescheid und Angabe von Fristen eine hydraulische Sanierung zur Reinigung des Grundwassers und des Bodens bezogen auf die nach dem bereits erfolgten Bodenaushub verbliebene Restbelastung an MKW im Boden und im Grundwasser auf dem Grundstück N. straße sowie auf die im öffentlichen Bereich der N. straße und in südlicher Richtung des Bereiches des V. befindliche Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers durch MKW über insgesamt 8 Grundwasserentnahmebrunnen solange durchzuführen, bis ein Sanierungszielwert von 100 µg MKW/l erreicht sei. Mit den Maßnahmen sei innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Bescheides zu beginnen. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden unter Bezugnahme auf eine Kostenübersicht in dem Gutachten der U. vom 27. April 2001, das dem Bescheid beigefügt war, auf 370.000,00 DM geschätzt. Zugleich wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 515,00 DM festgesetzt. Noch nicht erledigte Anordnungen in der Grundverfügung wurden geändert bzw. aufgehoben. Der Bescheid wurde am 11. Mai 2001 zugestellt.

15

Auch hiergegen erhob die Klägerin unter dem 29. Mai 2001 insoweit Widerspruch, als sie zu einer Sanierung außerhalb ihres Grundstücks verpflichtet wurd.

16

Die Beklagte begann mit der Ersatzvornahme am 11. Juni 2001, die von beauftragten Unternehmen durchgeführt wird und andauert.

17

Ihr beim Verwaltungsgericht Göttingen anhängig gemachtes vorläufiges Rechtsschutzgesuch nahm die Klägerin zurück (4 B 4081/01).

18

4. Während der Durchführung der Ersatzvornahme erkannte die Beklagte, dass für die Sanierung des Schadens die Anlage von 7 statt 8 Entnahmebrunnen ausreiche. Durch einen 3. Änderungsbescheid vom 27. August 2001 änderte die Beklagte daraufhin den 2. Änderungsbescheid dahingehend ab, dass von der Klägerin die hydraulische Sanierung nur noch mittels 7 Entnahmebrunnen (1 Brunnen auf dem Grundstück der Klägerin und 6 Brunnen im öffentlichen Bereich) gefordert wird. Die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme wurden auf insgesamt 360.000,00 DM verringert. Der Bescheid wurde am 28. August 2001 zugestellt. Widerspruch wurde nicht erhoben.

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5. Mit einem 1. Leistungsbescheid vom 15. Oktober 2001 forderte die Beklagte die Klägerin auf, an sie 59.785,48 DM bereits entstandene Kosten der Ersatzvornahme für die Sanierung des Grundstücks N. straße zu zahlen. Soweit Kosten auf der Grundlage des 2. Änderungsbescheides Arbeiten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Grundstücks der Klägerin betrafen, wurden sie für die Arbeiten auf dem Grundstück der Klägerin anteilig mit 1/7 angesetzt. Der Bescheid wurde am 17. Oktober 2001 zugestellt.

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Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 16. November 2001 Widerspruch.

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6. Mit einem 2. Leistungsbescheid ebenfalls vom 15. Oktober 2001 forderte die Beklagte die Klägerin auf, an sie 90.062,10 DM bereits entstandene Kosten der Ersatzvornahme (83.228,54 DM zuzüglich der Kosten für die anfänglichen Untersuchungen im öffentlichen Bereich in Höhe von 6.833,56 DM) sowie Kosten für die Beseitigung der Gewässerverunreinigung am 23. Januar 2001 in Höhe von 3.775,80 DM (= insgesamt 93.837,90 DM) zu zahlen. Soweit einzelne Kostenpositionen auf der Grundlage des 2. Änderungsbescheides Arbeiten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Grundstücks der Klägerin betrafen, wurden sie für die Arbeiten außerhalb des Grundstücks der Klägerin anteilig mit 6/7 angesetzt.

22

Auch hiergegen erhob die Klägerin unter dem 16. November 2001 Widerspruch.

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7. Schließlich forderte die Beklagte die Klägerin mit einem 3. Leistungs- und Gebührenfestsetzungsbescheid ebenfalls vom 15. Oktober 2001 auf, an sie in näher bestimmten Raten 211.500,00 DM Vorauszahlung auf die weiteren Kosten der Ersatzvornahme zu leisten, die sowohl auf dem Grundstück N. straße als auch im öffentlichen Raum anfallen. Daneben setzte die Beklagte gegen die Klägerin Verwaltungsgebühren für die Vornahme der gesamten Ersatzvornahme in Höhe von 2.400,00 DM fest.

24

Auch hiergegen erhob die Klägerin unter dem 16. November 2001 Widerspruch.

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II. Mit einem Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2002 traf die Bezirksregierung Braunschweig folgende Entscheidungen:

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1. Das Widerspruchsverfahren gegen die Grundverfügung vom 2. Februar 2001 wurde wegen Erledigung eingestellt (Ziffer 1 Satz 1 der Entscheidung).

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2. Das Widerspruchsverfahren gegen den 1. Änderungsbescheid vom 12. März 2001 wurde ebenfalls wegen Erledigung eingestellt (Ziffer 2 Satz 1 der Entscheidung).

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3. Der Widerspruch der Klägerin gegen den 2. Änderungsbescheid vom 10. Mai 2001 wurde zurückgewiesen (Ziffer 3 der Entscheidung).

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4. Der 1. Leistungsbescheid vom 15. Oktober 2001 wurde insoweit aufgehoben, als der zu erstattende Betrag 50.960,78 DM übersteigt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Ziffer 4 der Entscheidung).

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5. Der Widerspruch gegen den 2. Leistungsbescheid vom 15. Oktober 2001 wurde zurückgewiesen (Ziffer 5 der Entscheidung).

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6. Der Widerspruch gegen den 3. Leistungs- und Gebührenfestsetzungsbescheid vom 15. Oktober 2001 wurde zurückgewiesen (Ziffern 6 und 7 der Entscheidung).

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Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 22. Januar 2003 zugestellt.

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III. Am 21. Februar 2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Göttingen Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Sie seit nicht Zustandsstörerin, soweit sich die Ölverunreinigung auf den Straßenraum der Beklagten erstrecke. Sie sei auch nicht Handlungsstörerin, weil sie ihren Betreiberpflichten dadurch genügt habe, dass sie den Heizöltank alle fünf Jahre durch den P. habe prüfen lassen. Die Beklagte betreibe eine „Luxussanierung“. Außerdem hätte die Beklagte die Grundverfügung und die drei Änderungsbescheide nicht vollstrecken dürfen, weil das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. März 2001 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs angeordnet hatte. Die Änderungsbescheide änderten lediglich die Grundverfügung und beinhalteten keine Aufhebung der Grundverfügung verbunden mit dem Erlass eines neuen Bescheides. Außerdem sei ihr nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2001 zur Ausführung der Maßnahmen keine ordnungsgemäße neue Frist gesetzt worden. Daneben hätte ihr für jede einzelne Anordnung ein gesondertes Zwangsmittel angedroht werden müssen, damit sie übersehen könne, welche Konsequenzen die Nichtbefolgung der Anordnung für sie mit sich bringe. Die Zwangsmittelandrohung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sich die Androhung von Zwangsgeld und Ersatzvornahme teilweise überschnitten. Der 3. Leistungs- und Gebührenbescheid vom 15. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2003 sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil die zwischenzeitlich angefallenen Kosten der Ersatzvornahme nicht mehr als Vorauszahlung zu leisten, sondern diese bereits konkret abzurechnen seien.

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Die Klägerin beantragt,

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den 2. Änderungsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2001 in der Fassung des 3. Änderungsbescheides vom 27. August 2001 und in der Gestalt der Ziffer 3) der Entscheidung in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 14. Januar 2003 insoweit aufzuheben, als der Klägerin die hydraulische Sanierung des Ölschadens außerhalb ihres eigenen Grundstückes aufgegeben worden ist,

36

den 1. Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Gestalt der Ziffer 4) der Entscheidung in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 14. Januar 2003 insoweit aufzuheben, als Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von mehr als 30.960,78 DM festgesetzt worden sind,

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den 2. Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Gestalt der Ziffer 5) der Entscheidung in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 14. Januar 2003 aufzuheben und

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4. den 3. Leistungs- und Gebührenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Gestalt der Ziffer 6) der Entscheidung in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 14. Januar 2003 aufzuheben, soweit 211.500,00 DM Vorauszahlungen auf die Ersatzvornahme festgesetzt worden sind.

39

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

41

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.

42

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbezeichneten Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung Braunschweig, die dem Verwaltungsgericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Anfechtungsklage hat nur zu einem Teil Erfolg.

44

1. Der 2. Änderungsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2001 in der Fassung des 3. Änderungsbescheides vom 27. August 2001 ist in der Gestalt der Ziffer 3) der Entscheidung in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 14. Januar 2003 (Bl. 68 BA A) bestandskräftig, soweit die Klägerin zu einer Sanierung auf ihrem Grundstück N. straße herangezogen worden ist. Denn die Klägerin hatte unter dem 29. Mai 2001 ausdrücklich nur insoweit Widerspruch erhoben, als sie zu einer Sanierung außerhalb ihres Grundstücks verpflichtet worden ist. Dies berücksichtigt auch der Widerspruchsbescheid und ist von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich klargestellt worden.

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Ebenfalls bestandskräftig ist die in dem 2. Änderungsbescheid vom 10. Mai 2001 erfolgte Aufhebung noch nicht erledigter Anordnungen aus der Grundverfügung sowie die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 515,00 DM. Auch gegen diese Verwaltungsakte hatte die Klägerin keinen Widerspruch erhoben und dies noch einmal ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung klargestellt.

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Soweit der 2. Änderungsbescheid nicht bereits bestandskräftig ist, ist er rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die Anordnung einer hydraulischen Sanierung außerhalb des Grundstücks der Klägerin (a), als auch für die hierauf bezogene Androhung der Ersatzvornahme (b).

47

a. Die Anordnung einer hydraulischen Sanierung zur Reinigung des Bodens und des Grundwassers im öffentlichen Bereich in der näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin unter Vorgabe der Sanierungsdurchführung nach dem Stand der Technik unter Beachtung der Vorgaben eines anerkannten Gutachters und Festlegung eines Sanierungszielwerts für das Grundwasser von 100 µg MKW/l ist rechtmäßig.

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Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 10 Abs. 1, 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes - BBodSchG -, das abschließend die natürlichen Funktionen des Bodens sicherstellen bzw. wiederherstellen soll. Die Regelungen verdrängen landesrechtliche Bestimmungen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2000, NVwZ 2000, S. 1179 [BVerwG 16.05.2000 - BVerwG 3 C 2/00]). Die Beklagte ist gemäß §§ 10, Abs. 1, 9 Abs. 3 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes - NBodSchG - als untere Bodenschutzbehörde tätig geworden.

49

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen, um die sich aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten zu erfüllen. § 4 Abs. 3 BBodSchG ermächtigt dazu, von dem Pflichtigen zu verlangen, den Boden sowie durch schädliche Bodenveränderungen verunreinigte Gewässer, zu denen das Grundwasser zählt, so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Schädliche Bodenverunreinigungen sind gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, die vorbeschriebenen Gefahren herbeizuführen. Solche liegen unstreitig vor. Die Analyse der im Rahmen der Ersatzvornahme gewonnenen Bodenproben aus zwei Erkundungsbohrungen hat im Straßenraum ausweislich des Gutachtens der U. vom 27. April 2001 eine weit überhöhte MKW-Belastung von 1.300 µg MKW/l im Grundwasser ergeben.

50

Die Beklagte hat auch zutreffend die Klägerin als Verursacherin der schädlichen Bodenveränderung des zu ihrem Grundstück angrenzenden Straßenraums im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG herangezogen, weil sie ihrer Überwachungspflicht als Betreiberin einer Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe hinsichtlich der defekten Rücklaufleitung, die zwischen unterirdischem, außerhalb ihres Wohngebäudes errichteten Heizöltank und dem innerhalb ihres Wohngebäudes gelegenen Heizungsbrenner verläuft, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

51

Betreiber einer Anlage ist, wer für sie verantwortlich ist, die erforderliche tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt innehat sowie einen - wie auch immer gearteten - Nutzen aus ihr zieht (Czychowski/Reinhardt, WHG, 6. Aufl., § 19i Rdnr. 4 mwN). Die Klägerin betreibt als Erbbauberechtigte des von ihr bewohnten Wohngrundstücks eine unterirdische Heizöllagerstätte mit einer unterirdischen Leitung zu ihrer Heizungsanlage.

52

Gemäß § 163 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG - hat der Betreiber einer solchen Anlage zum Lagern von Heizöl als wassergefährdendem Stoff deren Dichtigkeit ständig zu überwachen. „Ständig“ bedeutet dabei „kontinuierlich“ (Haupt/Reffken/Rhode, NWG, § 163 Rdnr. 4). Dem Betreiber obliegt dabei eine Garantenpflicht. Zwar kann er seine Pflichten delegieren. Wie das Gericht jedoch bereits in seinem Beschluss vom 16. Mai 2001 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 4 B 4034/01 ausgeführt hat, lässt sich nicht erkennen, dass die Klägerin ihrer Überwachungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist (Beschlussabdruck S. 4). Der Firma O. oblag lediglich die Wartung der Heizungsanlage einschließlich der „Dichtheitsprüfung des Ölanschlusses“, nicht jedoch eine Überprüfung des Tanks einschließlich der Rücklaufleitung. Auch die Prüfung der Tankanlage in einem 5-jährigen Intervall durch den P. genügte nicht, um die Klägerin von ihrer Verhaltensverantwortlichkeit zu befreien, weil diese Prüfungsintervalle zu lang sind, um noch eine „ständige“ Überwachung im Sinne von § 163 Abs. 2 Satz 1 NWG zu gewährleisten. Der Verweis der Klägerin auf § 163 Abs. 2 Satz 3 NWG in Verbindung mit § 17 der Anlagenverordnung - VAwS - überzeugt nicht. Denn die VAwS regelt nicht, was unter dem Begriff der „ständigen“ Überwachung nach § 163 Abs. 2 Satz 1 NWG zu verstehen ist und konkretisiert dementsprechend die Betreiberpflichten auch nicht dahingehend, dass es ausreicht, wenn der Betreiber die Tankanlage in einem 5-jährigen Intervall durch einen Sachverständigen prüfen lässt. § 17 VAwS regelt vielmehr gemäß § 163 Abs. 2 Satz 3 NWG, inwieweit der Betreiber über die ständige Überwachung hinaus („darüber hinaus“) Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen lassen muss. Die Klägerin hat die notwendige kontinuierliche Überwachung der Heizöllagerstätte auch nicht selbst vorgenommen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob sie wegen ihres hohen Alters zu einer Überwachung in der Lage war, da sie ihre Überwachungspflichten hätte delegieren können. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob der innerhalb des Wohngebäudes der Klägerin befindliche Tankfüllstandsanzeiger funktionsfähig war. Als Betreiberin der Heizöllagerstätte hätte sie dafür Sorge tragen müssen, dass sich dieser Anzeiger in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte ihr im Rahmen ihrer Verpflichtung zur kontinuierlichen Überwachung der Heizöltankanlage auffallen müssen, dass im fraglichen Zeitraum zwischen letzter Befüllung im Herbst 2000 und dem Ausfall der Heizungsanlage im Januar 2001 ein weit überdurchschnittlicher „Verbrauch“ von Heizöl aufgetreten ist, der auf eine Undichtigkeit hätte hindeuten müssen. Unerheblich ist ebenfalls, ob die Klägerin überhaupt von dem Vorhandensein einer solchen Anzeige wusste. Als Betreiberin der Heizöllagerstätte wäre sie verpflichtet gewesen, sich mit den wesentlichen technischen Einrichtungen der Anlage vertraut zu machen.

53

Die Beklagte hat zutreffend davon abgesehen, die O. als mit der Wartung der Heizungsanlage Beauftragter heranzuziehen, weil deren Aufgabenbereich nicht die Kontrolle der Tankanlage bzw. der Rücklaufleitung umfasste. Ebenso konnte die Beklagte den P. als mit der Prüfung der unterirdischen Heizöltankanlage Beauftragter nicht als Verursacher der Bodenkontamination im Sinne von § 4 Abs. 3 BBodSchG ansehen, weil die lediglich im 5-jährigen Intervall erfolgte Prüfung des technischen Zustands des Tanks nicht als „ständige Überwachung“ im Sinne von § 163 Abs. 2 Satz 1 NWG angesehen werden kann. Auch der Heizöllieferfirma Q. konnte die Beklagte keine fehlerhafte Befüllung des Heizöltanks der Klägerin nachweisen, so dass es im Interesse einer zügigen Schadensbeseitigung nicht zu beanstanden ist, auf die Verhaltensverantwortlichkeit der Klägerin zurückzugreifen. Es bleibt der Klägerin unbenommen, einen aus ihrer Sicht für den Schaden Verantwortlichen zivilrechtlich in Rückgriff zu nehmen. Die Beklagte braucht sich hierauf jedenfalls nicht verweisen zu lassen. Auch die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers W.. war nicht geboten, weil ihm aufgrund des bestehenden Erbbaurechts der Klägerin keine tatsächliche Sachherrschaft über die von der Klägerin betriebene Heizöllagerstätte zukommt und er deshalb in seiner Einwirkungsmöglichkeit beschränkt ist. Zudem ist die Verantwortlichkeit der Klägerin und ihre größere Sachnähe Grund für ihre vorrangige Inanspruchnahme. Von einer Inanspruchnahme ihres eigenen Liegenschaftsamtes als Eigentümerin der kontaminierten Straßenparzelle durfte die Beklagte aufgrund der vorrangigen Verhaltensverantwortlichkeit der Klägerin ebenfalls absehen. Zudem stünden der Beklagten Rückgriffsansprüche gegen die Klägerin zu, wenn sie sich selbst in Anspruch nehmen würde.

54

Ermessensfehler hinsichtlich des Entschließungsermessens zum Einschreiten sind auf Seiten der Beklagten nicht festzustellen, da durch das Eindringen des ausgelaufenen Heizöls in den öffentlichen Grund im Bereich der N. straße eine erhebliche Kontamination des Bodens eingetreten ist, die durch die mit der Grundverfügung in der Gestalt des 1. Änderungsbescheides angeordneten Maßnahmen bislang nicht beseitigt werden konnte.

55

Auch sind Fehler beim Auswahlermessen nicht zu erkennen. Die Anordnungen des 2. Änderungsbescheides sind geeignet, die bisher eingetretenen schädlichen Bodenverunreinigungen zu beseitigen, eine weitergehende Verunreinigung bislang unbelasteter Flächen zu verhindern, das beeinträchtigte Grundwasser zu reinigen und eine darüber hinausgehende Kontamination des Grundwassers auszuschließen. Ein milderes Mittel zur Erreichung des gleichen Sanierungserfolges ist nicht ersichtlich. Der mit dem 2. Änderungsbescheid vollzogene Wechsel der Sanierungsmethode vom Bodenaustausch zur hydraulischen Sanierung entspricht auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, weil die mit zunächst ca. 370.000,00 DM (später 360.000,00 DM) veranschlagten Kosten der hydraulischen Sanierung im Verhältnis zu den zuletzt mit ca. 730.000,00 DM veranschlagten Kosten für den Bodenaustausch erheblich günstiger sind.

56

Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin liegt mit der Bestimmung des Sanierungszielwerts von 100 µg MKW/l auch keine „Luxussanierung“ vor. Zwar bestimmt die Tabelle 3.1 des Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV - gemäß § 8 BBodSchG einen Prüfwert zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden-Grundwasser von 200 µg MKW/l, dem auch bei der Sanierung durchaus Indizwirkung zukommen kann (vgl. Oerder/Numberger/Schönfeld, BBodSchG, § 4 Rdnr. 39). Jedoch ist das Sanierungsziel einzelfallbezogen festzulegen (Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 8 Rdnr. 15). Die Beklagte hat sich hierbei an die im Anhang 3 Tabelle 2 der von der Landesarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten Empfehlungen für die Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden enthaltenen Orientierungswerte gehalten, die nach dem RdErl. d. MU vom 31.8.1994 (Nds. MBl. S. 1312) als Leitlinie und Entscheidungshilfe für die individuelle Bewertung von Grundwasserschäden gelten. Bei einer Kontamination mit Kohlenwasserstoffen gilt danach ein Prüfwert von 100 - 200 µg/l und ein Maßnahmenschwellenwert von 400 - 1.000 µg/l. Mit der Wahl des strengsten Prüfwerts von 100 µg MKW/l als Sanierungszielwert hat die Beklagte dem Umstand Rechnung getragen, dass die kontaminierte Fläche des Straßenraums der N. straße innerhalb der Schutzzone IIIb des Wasserschutzgebietes „L.“ und eines Wohngebiets gelegen ist. Dies ist zur Überzeugung der Kammer in Anbetracht des überragenden Schutzguts und der Bedeutung sauberen Trinkwassers für die Bevölkerung nicht zu beanstanden. Ebenso ist eine Berücksichtigung der Bodennutzung - hier: Wohngebiet - zulässig (vgl. allgemein Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, § 8 Rdnr. 13). Hinzu kommt, dass die Klägerin den Sanierungszielwert von 100 µg MKW/l für ihr eigenes Grundstück hingenommen hat. Hieran muss sie sich nach dem Grundsatz des Verbots des venire contra factum proprium festhalten lassen.

57

b. Ferner ist auch die Androhung der Ersatzvornahme rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 70 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - NVwVG - in Verbindung mit den §§ 64, 65 und 70 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes - NGefAG - in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgeblichen Fassung. Der Klägerin wurden für die einzelnen Anordnungen gemäß § 70 Abs. 1 NGefAG Fristen gesetzt. Die einzelnen Fristen waren so bemessen, dass die Klägerin die ihr auferlegten Maßnahmen erfüllen konnte, indem sie entsprechende Aufträge an ausführende Firmen erteilt. Die Fristenbemessung war in Anbetracht der erheblichen Umweltgefährdung auch nicht unverhältnismäßig kurz. Die Fristsetzung ist ferner nicht deshalb rechtwidrig, weil das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen die Grundverfügung angeordnet hatte. Denn die aufschiebende Wirkung war infolge der wesentlichen Änderung der Grundverfügung, die sie durch den 2. Änderungsbescheid erfahren hatte, entfallen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.7.2000, NVwZ-RR 2001, S. 362). Die voraussichtliche Höhe der Kosten der Ersatzvornahme wurde mit 360.000,00 DM (in der Fassung des 3. Änderungsbescheides) gemäß § 70 Abs. 4 NGefAG angegeben. Anders als im Falle der Androhung eines Zwangsgeldes beim Vorliegen unterschiedlicher Anordnungen im Bauordnungsrecht (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 21.1.1999, NVwZ-RR 1999, S. 493, 494 [OVG Niedersachsen 21.01.1999 - 1 L 2065/96]) müssen die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme nicht für jede einzelne im Rahmen einer Bodensanierung angeordnete Teilmaßnahme angegeben werden. Vielmehr reicht vorliegend die Angabe der gesamten voraussichtlichen Kosten aus, zumal sämtliche angeordneten Maßnahmen ineinander greifen müssen, um die angestrebte Sanierung zu erreichen. So stellt z.B. die Stromzufuhr für den Betrieb der Pumpen und die Überwachung des laufenden Betriebs der Pumpen eine einheitliche Maßnahme dar. Dessen ungeachtet hat die Beklagte ihre Kostenschätzung mit den „Angaben des Gutachters“ begründet und damit das in dem 2. Änderungsbescheid wiederholt zitierte und dem Bescheid beigefügte U. -Gutachten vom 27. April 2001 in Bezug genommen, das eine detaillierte Kostenschätzung beinhaltet.

58

2. Der 1. Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2001 (Bl. 909 BA D) in der Gestalt der Ziffer 4) der Entscheidung in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 14. Januar 2003 (Bl. 68 BA A) ist bestandskräftig, soweit Kosten in Höhe von 30.960,78 DM festgesetzt worden sind. Denn die Klägerin hat Klage nur mit dem Ziel der Aufhebung eines Teilbetrages in Höhe von 20.000,00 DM der bereits durch den Widerspruchsbescheid auf 50.960,78 DM reduzierten Kostenforderung erhoben.

59

Die Beklagte ist berechtigt, gemäß den §§ 24, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 BBodSchG in Verbindung mit den §§ 70, 73 NVwVG und § 66 Abs. 1 Satz 1 NGefAG gegen die Klägerin in diesem Zusammenhang auch den noch streitbefangenen Teilbetrag an bereits entstandenen Kosten der Ersatzvornahme einschließlich Untersuchungskosten für die Sanierung des Grundstücks N. straße in Höhe von 20.000,00 DM festzusetzen.

60

a. Die Ersatzvornahme wurde auf der Grundlage der wirksamen Grundverfügung vom 2. Februar 2001 in Gestalt der drei Änderungsbescheide vom 12. März 2001, 10. Mai 2001 und 27. August 2001 ausgeführt. Sämtliche Bescheide waren bei Beginn der Ersatzvornahme bezogen auf die Maßnahmen, die der Klägerin zur Sanierung ihres Grundstücks aufgegeben worden sind, sofort vollziehbar und damit gemäß § 64 Abs. 1 NGefAG durchsetzbar.

61

Die Grundverfügung vom 2. Februar 2001 ist seit 3. März 2001 bestandskräftig, soweit der Klägerin die Sanierung ihres eigenen Grundstücks aufgegeben worden war. Denn die Klägerin hatte Widerspruch nur insoweit erhoben, als die Sanierung außerhalb des Grundstücks angeordnet worden war. Die Grundverfügung war bei Beginn der Ersatzvornahme am 27. Februar 2001 auch vollstreckbar, weil die Beklagte die sofortige Vollziehung der Ausgangsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet hatte. Diese Anordnung wurde durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 7. März 2001 - 4 B 4012/01 - nicht wieder beseitigt, weil dieser die aufschiebende Wirkung des von der Klägerin erhobenen Widerspruchs nur insoweit wiederherstellen bzw. anordnen konnte, als auch tatsächlich Widerspruch erhoben und die Ausgangsverfügung noch nicht bestandskräftig war. Ausdrücklich war in dem Beschluss des Gerichts vom 7. März 2004 zudem ausgeführt, dass auch die Zwangsmittelandrohung in der Ausgangsverfügung vom 2. Februar 2001 von der Klägerin nur im Umfang der Anfechtung des Grundverwaltungsaktes Gegenstand der gerichtlichen Anordnung des Suspensiveffektes war.

62

Der 1. Änderungsbescheid vom 12. März 2001 ist spätestens seit 24. Februar 2003 bestandskräftig. Denn dieser ist nicht mit Klage angefochten worden. Der 1. Änderungsbescheid war zum Zeitpunkt des Beginns der Ersatzvornahme am 19. März 2001 zudem vollstreckbar, weil die Beklagte auch die sofortige Vollziehung des 1. Änderungsbescheides angeordnet hatte. Ein vorläufiges Rechtsschutzgesuch wurde vom Verwaltungsgericht Göttingen mit einem Beschluss vom 6. Mai 2001 abgelehnt - 4 B 4034/01 -. Ihren Antrag auf Zulassung der Beschwerde nahm die Klägerin gegenüber dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zurück.

63

Der 2. Änderungsbescheid vom 10. Mai 2001 ist seit 12. Juni 2001 bestandskräftig, soweit der Klägerin die Sanierung ihres eigenen Grundstücks aufgegeben worden ist (s.o. 1.). Denn die Klägerin hatte auch insoweit Widerspruch nur erhoben, als die Sanierung außerhalb des Grundstücks angeordnet worden ist. Auch bei Beginn der seit 11. Juni 2001 andauernden Ersatzvornahme war der Bescheid vollstreckbar, weil die Beklagte die sofortige Vollziehung der Regelungen des 2. Änderungsbescheides angeordnet hatte. Ein beim Verwaltungsgericht Göttingen anhängig gemachtes vorläufiges Rechtsschutzgesuch nahm die Klägerin zurück (4 B 4081/01).

64

Der 3. Änderungsbescheid vom 27. August 2001 enthält keine eigenständige Belastung der Klägerin, sondern nur eine Reduzierung der Anordnungen des 2. Änderungsbescheides. Er ist zudem seit 29. September 2001 bestandskräftig.

65

b. Einer gesonderten Festsetzung der Ersatzvornahme bedurfte es vor ihrer Ausführung nach niedersächsischem Landesrecht nicht. Das fehlende Erfordernis verstößt nicht gegen Bundesrecht (OVG Lüneburg, Urteil vom 14.11.1997, NdsVBl. 1998, S. 141 = NdsRpfl. 1998, S. 156; Saipa, Nds.SOG, § 64 Rdnr. 6).

66

c. Die Ersatzvornahme war der Klägerin in der Grundverfügung und den zwei nachfolgenden Änderungsbescheiden gemäß §§ 65 Abs. 2, 70 NGefAG angedroht worden. Die voraussichtlichen Kosten wurden jeweils gemäß § 70 Abs. 4 NGefAG angegeben.

67

d. Die Antragstellerin hatte die ihr in den Bescheiden gesetzten Fristen für eigenes Handeln jeweils verstreichen lassen. Die Beklagte war deshalb berechtigt, die Ersatzvornahme im Wege der Fremdausführung durchführen zu lassen.

68

e. Der 1. Leistungsbescheid ist jedenfalls auch in der angegriffenen Höhe von 20.000,00 DM nicht zu beanstanden. Sämtliche Kostenpositionen in der Anlage zu dem Bescheid sind - soweit sie nicht durch den Widerspruchsbescheid aufgehoben worden sind - durch Rechnungen belegt und von der Klägerin auch nicht im einzelnen substanziiert angegriffen.

69

3. Der 2. Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Gestalt der Ziffer 5) der Entscheidung in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 14. Januar 2003, der ausschließlich Kosten der Maßnahmen betrifft, die außerhalb des Grundstücks der Klägerin durchgeführt wurden, ist rechtswidrig, soweit gegen die Klägerin Kosten für anfängliche - vor Ergehen der Grundverfügung erfolgte - Untersuchungsmaßnahmen in Höhe von 6.833,56 DM festgesetzt worden sind (a). Der 2. Leistungsbescheid ist ebenso rechtswidrig, soweit gegen die Klägerin bereits entstandene Kosten der Ersatzvornahme für die Sanierung des öffentlichen Bereichs in Höhe von 2.041,60 DM festgesetzt worden sind (b). Ebenso ist der 2. Leistungsbescheid rechtswidrig, soweit die Beklagte gegen die Klägerin Kosten für die Beseitigung der Gewässerverunreinigung vom 23. Januar 2001 in Höhe von 3.775,80 DM festgesetzt hat (c).

70

a. Für das Erstattungsbegehren hinsichtlich der - vor Ergehen der Grundverfügung entstandenen - Kosten der Schadensabschätzung fehlt die Rechtsgrundlage. Die Beklagte ist nach § 9 Abs. 1 BBodSchG vorgegangen. § 24 Abs. 1 BBodSchG ermöglicht jedoch nur die Kostenfestsetzung für der Klägerin aufgegebene Erkundungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG. Im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG ist eine Überwälzung der bei der Sachverhaltsermittlung entstehenden Kosten auf den später festgestellten Störer nicht möglich (argumentum e contrario § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG). Damit ist auch ein Rückgriff auf landesrechtliche Kostenvorschriften unzulässig (Oerder-Numberger, aaO; § 9 Rdnr. 16; s. auch Versteyl-Sondermann, aaO, § 9 Rdnr. 10 und Landel/Vogg/Wüterich, aaO, § 9 Rdnr. 23 f.). Dessen ungeachtet scheidet § 66 NGefAG als Rechtsgrundlage auch deshalb aus, weil es sich bei den Untersuchungsmaßnahmen nicht um eine unmittelbare Ausführung einer Gefahrenabwehrmaßnahme handelte, sondern um Sachverhaltsaufklärung. Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagten gegen die Klägerin Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag analog §§ 677 ff. BGB zustehen. Denn diese können nicht durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Der 2. Leistungsbescheid ist deshalb aufzuheben, soweit in ihm Kosten in Höhe von 6.833,56 DM für anfängliche Untersuchungsmaßnahmen festgesetzt worden sind. Die Kosten betreffen den am 12. Januar 2001 von der Beklagten in Auftrag gegebenen Bericht der U. vom 17. Januar 2001 und das am 26. Januar 2001 in Auftrag gegebene U. -Gutachten vom 7. Februar 2001.

71

b. Rechtswidrig ist der 2. Leistungsbescheid auch, soweit er weitere 2.041,60 DM bereits entstandene Kosten für die Durchführung der am 27. Februar 2001 begonnenen Ersatzvornahme außerhalb des Grundstücks der Klägerin in Ausführung der Grundverfügung vom 2. Februar 2001 betrifft. Denn diese Ersatzvornahme ist übereilt durchgeführt worden, weil das Verwaltungsgericht Göttingen mit dem Beschluss vom 7. März 2001 die aufschiebende Wirkung des von der Klägerin - auf Maßnahmen außerhalb ihres Grundstücks - beschränkten Widerspruchs wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Ersatzvornahme angeordnet hatte (4 B 4012/01). Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs tritt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes ein. Sie entzieht bereits getroffenen Vollzugsmaßnahmen nachträglich die Rechtsgrundlage (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 888). Die nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2003 eingetretene Bestandskraft der Grundverfügung vom 2. Februar 2001 ändert nichts daran, dass zwischen dem 2. Februar 2001 und dem Ablauf der Fristen in dem 1. Änderungsbescheid vom 12. März 2001 die Ersatzvornahme außerhalb des Grundstücks der Klägerin nicht vollzogen werden durfte. Die in diesen Zeitraum fallenden Kosten umfassen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die Positionen 2.2. bis 2.5 in der Rechnung der U. vom 30. März 2001 zur Höhe von insgesamt 1.760,00 DM zuzügl. 16% MWSt. = 2.041,60 DM). Sie können in Ermangelung einer rechtmäßig durchgeführten Ersatzvornahme gegen die Klägerin nicht gemäß § 66 Abs. 1 NGefAG festgesetzt werden (VGH Mannheim, Urteil vom 27.6.1990, NVwZ 1991, S. 686 [VGH Baden-Württemberg 27.06.1990 - 5 S 2180/89]).

72

Hingegen ist der 2. Leistungsbescheid rechtmäßig, soweit in ihm bereits entstandene Kosten für die Ersatzvornahme einschließlich Untersuchungskosten außerhalb des Grundstücks der Klägerin in Höhe von 81.186,94 DM festgesetzt worden sind. Diese sämtlich durch Rechnungen belegten Kosten betreffen die Aufwendungen, die in Durchführung der Ersatzvornahme der Anordnungen in dem 1. und 2. Änderungsbescheid zu der Grundverfügung ergangen sind. Die Anordnungen waren sämtlich sofort vollziehbar und von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 7. März 2001 nicht mehr erfasst, weil die Grundverfügung vom 2. Februar 2001 durch den 1. und 2. Änderungsbescheid eine wesentliche Änderung erfahren hatte. Damit war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs erloschen (s.o. 1.b). Dies ist auch von der Klägerin erkannt worden, denn sie hatte sich jeweils mit gesonderten Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnungen des 1. und 2. Änderungsbescheides gewehrt, die Rechtsbehelfe dann jedoch zurückgenommen.

73

c. Rechtswidrig ist hingegen die Festsetzung von Kosten in Höhe von 3.775,80 DM für die am 23. Januar 2001 nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NGefAG erfolgte unmittelbare Ausführung der Beseitigung des Öleintritts aus dem öffentlichen Regenwasserkanal in die „R.“, weil die Beklagte ihr Ermessen bei der Inanspruchnahme der Klägerin unterschritten hat (§ 114 VwGO).

74

Zwar lag am 23. Januar 2001 eine gegenwärtige Gefahr vor, die zur sofortigen Gefahrenabwehr unter Verzicht auf den Erlass einer Grundverfügung berechtigte. Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der U. -Analyse vom 2. Februar 2001 auch fest, dass es sich bei dem in die „R.“ aus dem öffentlichen Regenwasserkanal ausgetretenen Öl um Heizöl aus dem Tank der Klägerin gehandelt hat, das aufgrund der defekten Rücklaufleitung in den Erdboden versickert ist. Von dort ist es jedoch in den ebenfalls infolge von Undichtigkeiten defekten Regenwasserkanal der Beklagten eingetreten und wurde über diesen in die „R.“ eingeleitet. Wäre der öffentliche Regenwasserkanal in Höhe des Grundstücks der Klägerin nicht defekt gewesen, wäre in ihn das Heizöl aus dem Erdreich unterhalb der N. straße nicht eingedrungen. Die Widerspruchsbehörde hat diesen Verursachungsbeitrag der Beklagten als Trägerin der öffentlichen Abwassereinrichtung zwar erkannt, ihn jedoch vollständig hinter den Verursachungsbetrag der Klägerin zurücktreten lassen. Dabei haben die Beklagte und die Widerspruchsbehörde in Ausübung ihres Ermessens jedoch übersehen, dass sie der Klägerin eine mangelnde Ausführung der ihr obliegenden Überwachungspflicht vorhalten, der Beklagten jedoch ebenfalls eine Überwachungspflicht obliegt. Diese ist nämlich verpflichtet, ihren Regenwasserkanal nach den allgemein anerkannten Regeln zu betreiben und bereits vor dem Eindringen von Schmutzfrachten zu schützen (s. auch die der Beklagten vom Landkreis K. am 30. Januar 1990 erteilte Genehmigung für die Einleitung von Niederschlagswasser in die „R.“). Hierzu gehört, dass der Regenwasserkanal von der Beklagten gegen den Eintritt von Schadstoffen hinreichend geschützt werden muss, der Kanal jedenfalls nicht defekt sein darf. Der Verursachungsbeitrag der Beklagten überschreitet deshalb die Gefahrengrenze und stellt sich auch nicht als völlig atypisches Risiko dar, weil mit Bodenverunreinigungen im öffentlichen Straßenbereich gerechnet werden muss. Ein defekter Regenwasserkanal im Straßenuntergrund ist deshalb als Verursachungsbeitrag für eine nachfolgende Gewässerverunreinigung zu berücksichtigen und die alleinige Belastung der Klägerin mit den Kosten der unmittelbaren Ausführung wegen Unterschreitung des Berücksichtigungsgebotes aufzuheben. Eine Berücksichtigung war umso mehr geboten, als die Beklagte in diesem Zusammenhang in dem - insoweit bestandskräftigen - 2. Änderungsbescheid vom 10. Mai 2001 auf Seite 8 eine frühere an die Klägerin gerichtete Forderung nach dem Einbau und Betrieb einer geeigneten Abscheide- und Filtereinrichtung in der Grundverfügung mit der Begründung aufgehoben hatte, dass die Klägerin für die Undichtigkeiten in dem Regenwasserkanal nicht verantwortlich zu machen sei.

75

4. Der 3. Leistungs- und Gebührenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Gestalt der Ziffer 6) der Entscheidung in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig (Bl. 68 BA A) ist hingegen rechtmäßig.

76

Die Beklagte ist berechtigt, gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 NGefAG gegen die Klägerin in näher bestimmten Raten 211.500,00 DM Vorauszahlung auf die weiteren Kosten der Ersatzvornahme festzusetzen, die sowohl auf dem Grundstück N. straße , als auch im öffentlichen Raum anfallen. Die in dem Bescheid zugleich enthaltene Festsetzung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 2.400,00 DM für die Vornahme der gesamten Ersatzvornahme ist mit der Klage nicht angefochten und deshalb bestandskräftig.

77

Die Vorauszahlung betrifft Kosten, die in der Vollziehung des 2. Änderungsbescheides in Gestalt des 3. Änderungsbescheides anfallen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig, soweit er die Sanierung des Grundstücks der Klägerin betrifft und sofort vollziehbar, soweit er sich auf die Sanierung außerhalb des Grundstücks der Klägerin bezieht. Im Übrigen ist er auch rechtmäßig (s.o. 1.).

78

Die Beklagte hat ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, der Klägerin eine abgestufte Ratenzahlung zu ermöglichen.

79

Die Höhe der Vorauszahlung für den mehrjährigen Sanierungsbetrieb ist nicht unverhältnismäßig, nachdem die U. in ihrem Gutachten vom 27. April 2001 eine Kostenschätzung für die Sanierung mittels einer Brunnengalerie von zumindest 298.000,00 DM abgegeben hatte. Auch sind nach der von dem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Auflistung bis zum 28. Februar 2005 tatsächliche Kosten in Höhe von inzwischen insgesamt 310.593,16 DM entstanden. Die Höhe der angeforderten Vorauszahlung ist auch nicht durch den Verkehrswert des Wohngebäudes auf dem Erbbaugrundstück begrenzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000, NJW 2000, S. 2573), weil die Klägerin nicht im Rahmen der Zustandshaftung für eine Altlast, sondern als Verhaltensverantwortliche herangezogen worden ist.

80

Die Vorauszahlung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Widerspruchsbehörde es versäumt hat, die Vorauszahlung um die zwischenzeitlich im Zeitraum zwischen Ergehen des 3. Leistungs- und Gebührenbescheides am 15. Oktober 2001 und dem Ergehen des Widerspruchsbescheides am 14. März 2003 tatsächlich entstandenen Kosten zu verringern. Ein solches Erfordernis besteht von Gesetzes wegen nicht. Die Aufrechterhaltung einer Vorauszahlungspflicht wäre nur dann unverhältnismäßig, wenn die Klägerin zwischenzeitlich (Teil-)Leistungen erbracht hätte, die nicht von der Vorauszahlung abgesetzt worden sind. Solches hat die Klägerin jedoch nicht unternommen.

81

5. Nach alledem hat die Klage nur insoweit Erfolg, als mit dem 2. Leistungsbescheid vom 15. Oktober 2001 gegen die Klägerin Kosten in Höhe von 12.650,96 DM (6.833,56 DM + 2.041,60 DM + 3.775,80 DM) festgesetzt worden sind. Der 2. Leistungsbescheid ist deshalb insoweit aufzuheben, als Kosten in Höhe von mehr als 81.186,94 DM (93.837,90 DM abzügl. 12.650,96 DM) festgesetzt worden sind. Streitbefangen waren hingegen festgesetzte Forderungen in Höhe von 325.337,90 DM (20.000,00 DM + 93.837,90 DM + 211.500,00 DM). Die Klage hat danach zu 12.650,96/325.337,90 = 1/26 Erfolg.

82

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708, 711 ZPO.

83

6. Die Berufung ist gemäß §§ 124, 124a VwGO zuzulassen, weil die Kammer der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Behörde einen Sanierungszielwert von 100 µg MKW/l bei der hydraulischen Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung mit MKW festsetzen darf, grundsätzliche Bedeutung beimisst.