Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 29.03.2005, Az.: 2 A 23/05
Familienhaushalt; Student; vorübergehende Abwesenheit; Wohngeld
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 29.03.2005
- Aktenzeichen
- 2 A 23/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 50670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 18 Nr 3 WoGG
- § 4 Abs 3 WoGG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer vorübergehenden Abwesenheit von Studenten von elterlichem Haushalt im Sinne von § 4 Abs. 3 WoGG (Hier im Ausnahmefall verneint).
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Wohngeld.
Die 1976 geborene Klägerin studiert seit dem Sommersemester 1998 an der E. D. Sozialwissenschaften. Seit Oktober 2002 erhält die Klägerin keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mehr. Seit Aufnahme des Studiums lebt sie in einer eigenen Wohnung in D. und ist hier mit Erstwohnsitz gemeldet; am 26. März 2003 meldete die Klägerin den bis dahin noch in F. bestehenden Zweitwohnsitz ab. Seit dem 1. August 1999 ist sie Hauptmieterin einer Dreizimmerwohnung in der G., für die sie laut Mietvertrag eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 1.270,00 DM zuzüglich eines Nebenkostenabschlags in Höhe von monatlich 200,00 DM zahlt (Gesamtmiete 1.470,00 DM entspricht 751,60 Euro). Laut Mietbescheinigung beträgt die Miete seit dem 1. Dezember 2002 795,00 Euro. Hinzu kommen Nebenkosten in Höhe von 145,00 Euro. Zwei Zimmer dieser Wohnung hat die Klägerin untervermietet. Sie erhält dafür 307,00 bzw. 290,00 Euro monatlich. Der Mietanteil der Klägerin, der nach deren Angaben in der mündlichen Verhandlung 291,00 Euro, nach ihren Angaben im Antragsverfahren 335,00 Euro beträgt, wird von ihren Eltern getragen. Für die Begleichung der Mietkosten hat die Klägerin auf ihren Namen ein sog. WG-Konto eingerichtet, von dem die gesamten Mietkosten beglichen werden und auf das die Untermiete und der Mietanteil der Klägerin von deren Eltern eingezahlt werden. Das 25,6 m2 große Zimmer der Klägerin in der Wohnung ist mit eigenen Möbeln ausgestattet. Auch die in der gemeinsam genutzten Küche befindlichen Gegenstände und Haushaltsgeräte (z.B. Kühlschrank und Waschmaschine) stehen im Eigentum der Klägerin.
Die Klägerin arbeitet neben ihrem Studium als Gastronomiehilfskraft. Hieraus erzielt sie nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren durchschnittlich 300,00 Euro monatlich, nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung maximal 250,00 Euro monatlich. Zusätzlich hat die Klägerin aus Semesterferienjobs ein auf den Monat entfallendes Einkommen in Höhe von 100,00 Euro. Nachdem sie in der Vergangenheit noch von ihren Großeltern finanziell unterstützt wurde und Kindergeld erhielt, bekam die Klägerin ab März 2003 zu den genannten Einnahmen eine finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern in Höhe von 250,00 Euro zusätzlich zu den übernommenen Mietkosten. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unterstützen ihre Eltern sie mittlerweile nur noch mit 50,00 bis 60,00 Euro monatlich zusätzlich zu den weiter übernommenen Mietkosten.
Die elterliche Wohnung der Klägerin befindet sich in F.. Die Wohnung besteht aus einem Wohn- und zwei Schlafräumen, einem Ess- und einem Arbeitszimmer. Eines der Schlafzimmer hatte die Klägerin bis zu ihrem Auszug als eigenes Zimmer genutzt. Die Eltern der Klägerin benutzen nach ihrem Auszug zwei getrennte Schlafzimmer, da beide in der Folgezeit erkrankten. Das früher von der Schwester der Klägerin genutzte Esszimmer ist nach deren Auszug in ein solches umgewandelt worden. Das 7 m2 große Arbeitszimmer wird vom Vater der Klägerin in seiner Eigenschaft als Stadtbrandmeister von F. genutzt. Die Klägerin besucht ihre Eltern regelmäßig, allerdings nebenjobbedingt fast ausschließlich unter der Woche. Wegen der räumlichen Enge, sie müsste auf dem Sofa schlafen, und der Nähe zu ihrer eigenen Wohnung übernachtet sie nicht bei ihren Eltern.
Mit Formblatt vom 24. März 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung von Wohngeld. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2003 ab. Zur Begründung verwies sie auf § 18 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 3 Wohngeldgesetz - WoGG -. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Braunschweig mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2004 zurück. Zu Lasten der Klägerin greife die gesetzliche Vermutung, wonach eine nur vorübergehende Abwesenheit vom Familienhaushalt vorliege, wenn der Wohngeld begehrende Familienangehörige überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern unterstützt werde. Die Lebenssituation der Klägerin sei studententypisch.
Hiergegen hat die Klägerin am 8. April 2004 Klage erhoben.
Zu deren Begründung trägt sie vor, der elterliche Haushalt sei nicht ihr Lebensmittelpunkt. Sie sei jetzt 28 Jahre alt und lebe seit Mai 1998 in eigenen Wohnungen in D.. Die gesetzliche Vermutung des § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG greife nicht zu ihren Lasten. Sie habe insoweit umfangreiche Einkommensnachweise vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 15. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab Antragstellung Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, die Mieteinnahmen, die die Klägerin von ihren Untermietern erhalte, stellten kein Einkommen der Klägerin dar, sondern verminderten lediglich die von ihr zu zahlende Gesamtmiete.
Die Klägerin ist in mündlicher Verhandlung zu ihren Lebensumständen angehört worden. Wegen der Einzelheiten der Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 15. März 2004 sind rechtswidrig und die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Wohngeld in gesetzlicher Höhe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist grundsätzlich der Anspruch der Klägerin auf Wohngeld für den gesamten Zeitraum ab Antragstellung bis zur gerichtlichen Entscheidung. Der Bewilligungszeitraum umfass zwar regelmäßig gemäß § 27 Abs. 1 WoGG nur ein Jahr. Im Wohngeldrecht entfällt jedoch das Erfordernis, für jeden Bewilligungszeitraum einen neuen Antrag stellen zu müssen dann, wenn der durch einen gestellten Wohngeldantrag geltend gemachte Wohngeldanspruch Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits ist. Die Tatsache eines solchen Rechtsstreits macht ungeachtet der Regelung über den Bewilligungszeitraum bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens das Stellen weiterer Wohngeldanträge entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 2.5.1984 -8 C 94.82-, BVerwGE 69, 189; Urteil vom 23.1.1990 -8 C 58.89-, BVerwGE 84, 278). Liegt, wie hier, eine Versagung des Wohngeldes nach § 18 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG dem Grunde nach vor, hält es die Kammer für sachgerecht, wie von der Klägerin beantragt zu tenorieren. Denn zur Ermittlung des der Klägerin zustehenden Anspruchs der Höhe nach bedarf es, worauf die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 19. September 2003 hingewiesen hat, weiterer Angaben der Klägerin. Dies gilt auch und gerade in Anbetracht der sich über die Jahre möglicherweise verändernden tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Wohngeld.
Die Klägerin ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 WoGG antragsberechtigt.
Ein Ablehnungsgrund nach § 18 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 3 WoGG ist für den oben genannten Zeitraum nicht gegeben. Die Klägerin ist seit März 2003 nicht nur vorübergehend vom Haushalt ihrer Eltern abwesend, sondern hat sich dauerhaft von diesem gelöst.
Gemäß § 18 Nr. 3 WoGG besteht ein Anspruch auf Wohngeld nicht, für Wohnraum, der von Personen während der Zeit benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG rechnen Familienmitglieder auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind. Vorübergehend abwesend sind nach Satz 2 dieser Bestimmung Familienmitglieder, wenn der Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Gemäß Satz 3 wird eine vorübergehende Abwesenheit von Familienmitgliedern zum Beispiel vermutet, solange sie noch für ihre Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern unterstützt werden. Diese Vermutung ist widerleglich (BVerwG, Urteil vom 8.7.1994 -8 C 4.93-, NVwZ 1996, 175).
Der Vorschrift des § 4 Abs. 3 WoGG liegt die Vorstellung zugrunde, dass ein haushaltsangehöriges Familienmitglied, das bei dem Familienhaushalt wohngeldrechtlich zu berücksichtigen wäre, nicht auch noch einen eigenen Wohngeldanspruch erwerben kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Wohngeldanspruch für den Familienhaushalt überhaupt besteht. Ein abwesendes Familienmitglied ist solange der Restfamilie zuzurechnen, wie diese ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das abwesende Familienmitglied bei einem gedachten Wohngeldantrag zu ihren Gunsten berücksichtigt wird, weil seine Rückkehr nicht unwahrscheinlich ist und sie deshalb für den Abwesenden Wohnraum vorhalten muss (BVerwG, Urteil vom 4.5.1984 -8 C 175.81-, Buchholz 454.71, § 4 WoGG Nr. 2, Seite 3). Für die Beantwortung der Frage, ob jemand in diesem Sinne nur vorübergehend oder dauerhaft vom Familienhaushalt abwesend ist, kommt es in erster Linie darauf an, ob Umstände vorliegen, die objektiv erkennen lassen, dass sich das abwesende Familienmitglied derart von seiner Familie gelöst hat, dass eine Rückkehr unwahrscheinlich geworden ist. Auch bei Studenten mit eigener Wohnung am Studienort, die überwiegend von ihren Eltern finanziell unterstützt werden bedarf einer umfassenden und sorgfältigen Würdigung sämtlicher relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, um die Frage abschließend zu beurteilen, ob die Abwesenheit vom Familienhaushalt entgegen der Vermutung des § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG ausnahmsweise nicht mehr als eine nur vorübergehende, sondern auf unabsehbare Zeit andauernde zu qualifizieren ist (BVerwG, Urteil vom 8.7.1994, a.a.O.). In diesem Zusammenhang sind bedeutsame Umstände, die für eine dauerhafte Abwesenheit sprechen etwa die Tatsache, dass die Familie tatsächlich keinen Wohnraum mehr für das abwesende Familienmitglied bereithält oder das abwesende Familienmitglied erkennbar, etwa durch Einrichtung eines auf die eigenen Bedürfnisse ausgerichteten eigenen Haushalts, Entscheidungen getroffen hat, die seine Rückkehr ausschließen (BVerwG, Urteil vom 16.1.1974 -XIII C 117.72-, Buchholz 454.71, § 22 II WoGG, Nr. 1; Urteile vom 4.5.1984 und 8.7.1994, a.a.O.). Lediglich indizielle Bedeutung erlangen daneben das Alter des abwesenden Familienmitglieds, die Dauer seiner Abwesenheit vom elterlichen Haushalt, das Eingehen neuer Bindungen am Wohnort oder die melderechtliche Behandlung der eigenen Wohnung (vgl. zu den einzelnen Anhaltspunkten Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, WoGG, § 4 Rn. 34 ff.).
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin dauerhaft vom elterlichen Haushalt in F. abwesend ist.
Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob sich die Klägerin die gesetzliche Vermutung des § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG entgegenhalten lassen muss. Dies wäre nur dann der Fall, wenn und solange die Eltern der Klägerin dieser 250,00 Euro monatlich an zusätzlich zu der Miete von 291,00 oder 335,00 Euro geleisteten Unterhalt gewährt haben und die Untermieteinkünfte der Klägerin in Höhe von ca. 600,00 Euro nicht als deren Einkünfte anzusehen wären. Dies erscheint zweifelhaft, weil die Lebenshaltungskosten der Klägerin maßgeblich von der von ihr als Hauptmieterin aufzubringenden Gesamtmiete für die gemeinsam mit den Untermietern genutzte Wohnung bestimmt wird. Denn wenn die Klägerin die Miete nicht zahlt, wird allein sie von den Vermietern als Schuldnerin in Anspruch genommen werden. Dem könnte entgegengehalten werden, dass positive Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes, die gemäß § 10 Abs. 1 WoGG zum Maßstab für den Begriff des Jahreseinkommens herangezogen werden, durch die Untermietzahlungen nicht entstehen, weil den Untermieteinnahmen die von der Klägerin zu leistende Gesamtmiete, die die Untermietanteile übersteigt, als Werbungskosten gegenüber zu stellen wären, so dass kein Einnahmeüberschuss verbliebe. Die Kammer kann diese Frage jedoch offen lassen, weil nach den tatrichterlichen Feststellungen die gesetzliche Vermutung des § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG, sollte sie eingreifen, als widerlegt anzusehen ist.
Die Klägerin wohnt seit Mai 1998, mithin im Zeitpunkt der Antragstellung seit knapp fünf, im Zeitpunkt der Entscheidung seit knapp sieben Jahren nicht mehr bei ihren Eltern. Zwar führt dieser Umstand allein nicht zu der Annahme, sie habe sich dauerhaft vom elterlichen Haushalt getrennt. Hinzu tritt jedoch der Umstand, dass sie sich bewusst selbständig gemacht hat. Ihren Studienort D. hätte sie problemlos auch vom etwa dreißig Kilometer entfernten F., dem Ort der elterlichen Wohnung erreichen können. Wenn sie dennoch eine eigene Wohnung in D. anmietet, spricht dies für eine bewusste und endgültige Loslösung vom elterlichen Haushalt. Ihre Wohnung ist mit den erforderlichen Möbeln und Haushaltsgegenständen ausgestattet, die sämtlich im Eigentum der Klägerin stehen. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass auch die in der gemeinsam mit den Untermietern genutzten Küche befindlichen Gegenstände und eine Waschmaschine im Eigentum der Klägerin stehen. Die bei Studenten sonst nicht unübliche Versorgung mit Lebensmitteln durch die Eltern und das Waschen der Wäsche der studierenden Kinder entfällt mithin hier. Die Klägerin ist durch die Untervermietung von zwei Zimmern darüber hinaus eine vertragliche Verpflichtung eingegangen, die zusätzlich dafür spricht, dass sie nicht in den elterlichen Haushalt zurückkehrt, sondern ihren Lebensmittelpunkt in D. begründet hat. Denn im Unterschied zu allein wohnenden Studenten kann die Klägerin die angemietete Wohnung nicht kündigen, ohne ggf. vertragsbrüchig gegenüber den Untermietern zu werden. Schließlich hat sich die Klägerin durch langjährige und regelmäßige studentische Nebentätigkeiten finanzielle Absicherung beschafft. Die Tätigkeit als gastronomische Hilfskraft übt sie in D., nicht in F. oder der Nähe von F. aus. Neben diesen von der Klägerin getroffenen Entscheidungen zu ihrem Lebensmittelpunkt haben ihre Eltern ebenfalls Entscheidungen getroffen, die eine Rückkehr der Klägerin in den elterlichen Haushalt ausschließen. Denn sie haben das Zimmer der Klägerin nach deren Auszug umgenutzt. Es dient ihnen jetzt als zweites Schlafzimmer. Es erscheint dem Gericht nachvollziehbar, dass dies nicht lediglich vorgetäuscht ist. Denn es macht in Anbetracht der von der Klägerin vorgetragenen Erkrankungen ihrer Eltern Sinn, dass diese getrennte Schlafzimmer benutzen, um die Nachtruhe des jeweils anderen Ehegatten nicht zu stören. Auch könnte die Klägerin nicht in das ehemalige Zimmer ihrer Schwester einziehen, weil dies als Esszimmer genutzt wird. Das Arbeitszimmer steht der Klägerin unabhängig von seiner geringen Größe ebenso wenig zur Verfügung, da es durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Vaters der Klägerin erforderlich ist und entsprechend genutzt wird. Die gelegentlichen Besuch im elterlichen Haushalt stehen der Annahme der dauerhaften Abwesenheit nicht entgegen. Sie erfolgen im Rahmen der auch zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern üblichen familiären Kontaktpflege. Die Klägerin konnte für das Gericht überzeugend und nachvollziehbar auch darlegen, dass sie nicht bei ihren Eltern übernachtet, wenn sie diese besucht, da ihr in diesem Fall nur das Sofa als Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stünde. Schließlich hat die Klägerin die Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes nach D. auch melderechtlich nachvollzogen, in dem sie seit ihrem Umzug hier mit erstem Wohnsitz gemeldet ist und im März 2003 auch ihren in F. noch bestehenden Zweitwohnsitz abgemeldet hat.
Bezieht man die erkennbaren objektiven und subjektiven Umstände des Streitfalles in eine Gesamtbetrachtung ein, ergibt sich, dass die gesetzliche Vermutung des § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG im Fall der Klägerin widerlegt ist.
Abschließend bleibt festzustellen, dass der Wohngeldanspruch nicht durch § 41 Abs. 3 WoGG ausgeschlossen ist, denn die Klägerin hat nach Ablauf der Förderungshöchstdauer im Oktober 2002 keinen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen dem Grunde nach mehr.
Der Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.