Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 15.03.2005, Az.: 2 A 271/04
angemessene Heizkosten; Grundsicherung; Heizkosten; Heizkostennachzahlung; Hilfe zum Lebensunterhalt
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 15.03.2005
- Aktenzeichen
- 2 A 271/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 50666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 12 BSHG
- § 3 Abs 1 Nr 2 GSiG
- § 3 Abs 2 RSVO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Berechtigte nach dem Grundsicherungsgesetz haben Anspruch auf Übernahme einer Heizkostennachzahlung nach diesem Gesetz auch dann, wenn die Heizperiode vor Leistungsbeginn lag.
Tatbestand:
Die am ... geborene Klägerin, die unter Betreuung steht, leidet an einer hebephrenen Schizophrenie mit massiven sozialen Beeinträchtigungen und Einschränkungen in der Realitätswahrnehmung. Nach dem Umzug aus dem elterlichen Wohnhaus in L. wohnt sie seit dem 01.07.2002 in D.. Sie zahlte dort zunächst für eine 53,36 m² große 2-Zimmer-Wohnung 349,32 € Warmmiete monatlich, worin ein Abschlag für Heizkosten (einschließlich der Kosten der Warmwasseraufbereitung) in Höhe von 53,36 € enthalten war.
Auf den Antrag vom 25.06.2002 gewährte die namens und im Auftrag des Beklagten handelnde Stadt D. der Klägerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ab 01.07.2002, berücksichtigte aber nur Kosten der Unterkunft einschließlich Heizung in Höhe von 270,85 €, weil sie lediglich eine Kaltmiete von 230,00 € und eine Wohnungsgröße von 50 m² (an der sich die Heizkostenpauschale von 95 Cent pro m² orientierte) für angemessen hielt. Ein Widerspruch der Klägerin gegen die Bemessung der angemessenen Unterkunfts- und Heizungskosten blieb erfolglos.
Seit dem 01.01.2003 erhält die Klägerin von der Stadt D. - die auch insoweit namens und im Auftrag des Beklagten handelt - Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz, von denen die Unterkunfts- und Heizkosten umfasst sind, deren angemessener Umfang die Stadt D. nach wie vor 270,85 € monatlich bezifferte.
Unter dem 17.02.2004 beantragte die Klägerin bei der Stadt D. die Gewährung der ihr von ihrer Vermieterin (der M. GmbH) am 14.01.2004 in Rechnung gestellten Heizkostennachzahlung für die Abrechnungsperiode 01.07.2002 bis 30.06.2003 in Höhe von insgesamt 677,05 €. Sie beantragte zugleich, die erhöhten monatlichen Abschläge - die sie an ihre Vermieterin zahlt - laufend zu übernehmen. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 03.03.2004 lehnte die Stadt D. die Übernahme dieser Kosten - zum einen nach sozialhilferechtlichen Regelungen, zum anderen nach den Bestimmungen des Grundsicherungsgesetzes - mit der Begründung ab, die angemessenen Heizkosten seien der Klägerin bereits laufend gewährt worden. Die Widersprüche gegen diese Bescheide vom 05. und 06.04.2004 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 06.07.2004 zurück.
Die Klägerin hat am 10.08.2004 Klage erhoben (ihr ebenfalls nach wie vor geltend gemachter Anspruch auf Gewährung der Heizkostennachzahlung nach den Bestimmungen des Grundsicherungsgesetzes ist Gegenstand des Verfahrens 2 A 265/04). Sie trägt vor: sie könne aus gesundheitlichen Gründen weder aus der einmal mit großen Mühen gefundenen Wohnung ausziehen noch ihr Heizungsverhalten den Gewohnheiten gesunder Menschen anpassen; mithin sei es in ihrem Falle angemessen, Heizkosten zu verursachen, die mehr als doppelt so hoch seien wie die bisher von der Stadt D. als angemessen erachteten. Sie legt ein ärztliches Attest der Nebenstelle D. des Gesundheitsamtes für die Stadt und den Landkreis I. vom 27.07.2004 vor, in dem u. a. ausgeführt wird, die Klägerin sorge aufgrund komplizierter wahnhafter Konstruktionen und Zwänge für eine massiv überhöhte Umgebungstemperatur in der Wohnung, entsprechend krankheitsbedingt hoch würden die Nebenkostenabrechnungen ausfallen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Stadt D. vom 03.03.2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 06.07.2004 zu verpflichten, der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt in Form der Übernahme der Heizkostennachzahlung für Juli 2002 bis Juni 2003 in Höhe von 677,05 € zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft die Gründe des ablehnenden Bescheides und des diesen bestätigenden Widerspruchbescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalt und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, auf die Verwaltungsvorgänge der Stadt D. und auf die Gerichtsakte 2 A 265/04 Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist zwar nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO) nach der am 07.07.2004 erfolgten Zustellung des mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheides, sondern erst verspätet am Dienstag, dem 10.08.2004 erhoben worden. Der Klägerin ist jedoch gem. 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Klagefrist zu gewähren, weil sie ohne Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten. Obwohl der am 05.08.2004 bei der Deutschen Post aufgegebene Briefumschlag ordnungsgemäß adressiert war, ging er nicht wie die Klageschrift in dem oben bezeichneten Parallelverfahren bereits am 06.08.2004 bei Gericht ein, sondern gelangte zunächst an die N. GmbH, O. str., I., die ihn per Post an das Gericht weiterleitete, wo er erst am 10.08.2004 ankam. An diesem offenbar fehlerhaften Verhalten der Deutschen Post trägt die Klägerin kein Verschulden.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Für die Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob (und ggf. in welchem Umfang) die Heizkostennachzahlung, die die Klägerin an ihre Vermieterin zu erbringen hat, im Sinne von § 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung angemessen ist oder nicht. Die Klägerin hat schon deswegen keinen (weiteren) Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt, weil sie im Januar 2004 nicht mehr Sozialhilfeempfängerin, sondern Empfängerin von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz war. Sozialhilfe dient dazu, eine gegenwärtige Notlage zu beheben, wobei „Gegenwart“ den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Notlage bedeutet. Ebenso wie der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Kosten der Beheizung erst entstehen (und fällig werden) kann, wenn er sich am Ende der vereinbarten Rechnungsperiode anhand der dann bekannten Daten feststellen lässt, entsteht auch der Bedarf des Hilfesuchenden erst in diesem Zeitpunkt. Seine - ggf. vorhandene - gegenwärtige Notlage besteht darin, dass er diesen Nachzahlungsbetrag aus eigenen Mitteln nicht begleichen kann. Mithin ist der jetzt zuständige Hilfeträger berufen, den Bedarf auszugleichen (BVerwG, Urteil vom 04.02.1988 - 5 C 89.85 - NVWZ 1989, S. 259), wobei er die jetzt für ihn geltenden gesetzlichen Regelungen anzuwenden hat (vgl. auch Renn/Schoch, Grundsicherungsgesetz, § 3 Rn. 29). Der Streit zwischen den Beteiligten um die Angemessenheit der entstandenen Heizkosten ist demzufolge in dem Parallelverfahren 2 A 265/04 nach den Vorschriften des Grundsicherungsgesetzes auszutragen.
Ergänzend ist anzuführen, dass die Klägerin bezüglich ihrer Heizkosten auch keinen über die Bestimmungen des Grundsicherungsgesetzes hinausgehenden Sozialhilfeanspruch hat. § 3 Abs. 2 der RegelsatzVO sieht zwar vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch unangemessene Aufwendungen für die Heizung für einen bestimmten Zeitraum vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind - was das Grundsicherungsgesetz nicht erlaubt -; zwischen den Beteiligten ist aber gerade streitig, welcher Betrag an Heizkosten im konkreten Falle der Klägerin angemessen ist. Was diesen Punkt angeht, unterscheiden sich § 3 Abs. 2 der RegelsatzVO und § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG nicht, denn in beiden Bestimmungen ist von den angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für (Unterkunft und) Heizung die Rede. Dabei gelten für beide Regelungsmaterien die gleichen Grundsätze (vgl. etwa Hoffmann, DVP 2003, S. 41 [BVerwG 21.03.2002 - BVerwG 4 C 2.01] und Schoch Info Also 2002, S. 157, 162; Urteil der Kammer vom 10.11.2004 - 2 A 108/04 -). Mithin stellt sich auch die Frage nicht, unter welchen Voraussetzungen neben den um 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes höheren Grundsicherungsleistungen ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.