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  • ab 21.07.1988 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 208 VV-BauGB - 208. Abwägung bei Sanierungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

208.1
Sanierungsrechtliches Abwägungsgebot

208.1.1
Inhalt

Die Vorschrift des § 136 Abs. 4 Satz 3 enthält ein spezielles sanierungsrechtliches Abwägungsgebot. Danach sind bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

208.1.2
Verhältnis zu anderen Abwägungsgeboten

Das sanierungsrechtliche Abwägungsgebot ist gegenüber anderen Abwägungsgeboten und sonstigen Vorschriften zur Berücksichtigung öffentlicher und privater Belange subsidiär.

Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen richtet sich die Abwägung allein nach dem allgemeinen planungsrechtlichen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6. Das gleiche gilt für Fachplanungen und das im jeweiligen Fachplanungsgesetz enthaltene Abwägungsgebot.

208.2
Gegenstand der sanierungsrechtlichen Abwägung

208.2.1
Vorbereitungsmaßnahmen

Das sanierungsrechtliche Abwägungsgebot bezieht sich in erster Linie auf Maßnahmen der Vorbereitung, insbesondere auf:

  1. a)
    die Entscheidung über die Einleitung vorbereitender Untersuchungen und die Abgrenzung des Untersuchungsbereichs (vgl. Nrn. 210.4 und 210.5),
  2. b)
    die Festlegung der anzustrebenden allgemeinen Ziele der Sanierung im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen (Nr. 210.2.3),
  3. c)
    die Abgrenzung des förmlich festzulegenden Sanierungsgebiets (Nr. 202.10),
  4. d)
    die Art des anzuwendenden Sanierungsverfahrens (Nr. 203),
  5. e)
    die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung (Nr. 212),
  6. f)
    die städtebauliche Rahmenplanung (Nr. 213),
  7. g)
    die Durchführungsplanung (Nr.213.3.9), soweit diese nicht in der Rahmenplanung enthalten ist,
  8. h)
    die Aufstellung und Fortschreibung des Sozialplans (Nr. 247).

208.2.2
Durchführungsmaßnahmen

Maßnahmen der Durchführung unterliegen dem sanierungsrechtlichen Abwägungsgebot nur, soweit es sich bei ihnen um rechtlich relevante Entscheidungen der Gemeinde handelt und der Gemeinde hierbei ein Ermessen zusteht (z.B. bei der Gewährung eines Härteausgleichs nach § 181). In diesen Fällen wird das Ermessen durch das sanierungsrechtliche Abwägungsgebot gebunden.

Das sanierungsrechtliche Abwägungsgebot kommt nicht zur Anwendung, wenn die zu treffende Entscheidung im Rahmen der Sanierung rechtlich gebunden ist, insbesondere wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Verwaltungsaktes besteht, z.B. in den Fällen der §§ 144 und 145.

Reine Tathandlungen ohne rechtlich relevanten Entscheidungscharakter unterliegen nicht dem sanierungsrechtlichen Abwägungsgebot.

208.3
Abwägungsvorgang, Abwägungsergebnis

208.3.1
Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis

Das sanierungsrechtliche Abwägungsgebot bezieht sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis, wenn es um die planerische Festlegung von Inhalten der Sanierung geht. Dies ist der Fall bei

  • der Bestimmung von Zielen und Zwecken der Sanierung (Nr. 212),
  • der städtebaulichen Rahmenplanung (Nr. 213),
  • der Aufstellung und Fortschreibung des Sozialplans (Nr. 247).

208.3.2
Abwägungsergebnis

Lediglich auf das Abwägungsergebnis kommt es bei Maßnahmen ohne planerischen Inhalt an. Hierzu gehören:

  • die Einleitung der vorbereitenden Untersuchungen (Nr. 210.5),
  • die Abgrenzung des Untersuchungsbereichs (Nr. 210.4),
  • die Abgrenzung des förmlich festzulegenden Sanierungsgebiets (Nr. 202.10.2),
  • die Festlegung von Ersatz- und Ergänzungsgebieten (Nr. 202.11),
  • die Art des anzuwendenden Sanierungsverfahrens (Nr. 203),
  • Durchführungsmaßnahmen (Nrn. 215 bis 217).

208.4
Allgemeine Ziele für die Abwägung

Bei der sanierungsrechtlichen Abwägung sind insbesondere die in § 136 Abs. 4 Satz 2 aufgeführten allgemeinen Ziele der Sanierung zu berücksichtigen. Die Ziele haben für die sanierungsrechtliche Abwägung die gleiche Bedeutung wie die in § 1 Abs. 5 Satz 1 genannten Ziele für die planerische Abwägung.

208.5
Abwägungsmaterial

Bei der sanierungsrechtlichen Abwägung nach § 136 Abs. 4 Satz 3 sind als Abwägungsmaterial zu berücksichtigen

  1. a)
    die öffentlichen und privaten Belange;
  2. b)
    die Rahmenbedingungen für die Sanierung;
  3. c)
    die Auswirkungen der beabsichtigten Sanierungsmaßnahme oder von Einzelmaßnahmen im Rahmen der Sanierung.

208.6
Mängel der Abwägung

Die Abwägung nach § 136 Abs. 4 Satz 3 kann, ebenso wie die nach § 1 Abs. 6, Mängel aufweisen. Für die Geltendmachung von Mängeln der Abwägung gilt § 215 Abs. 1 Nr. 2.