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Abschnitt 209 VV-BauGB - 209. Vorbereitung im allgemeinen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

209.1
Maßnahmen der Vorbereitung

209.1.1
Vorbereitungsmaßnahmen im eigentlichen Sinne

Die Aufzählung der Vorbereitungsmaßnahmen in § 140 Nrn. 1 bis 6 ist nicht abschließend. Zur Vorbereitung können insgesamt gehören:

  1. a)
    die vorbereitenden Untersuchungen (Nr. 210),
  2. b)
    die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets (Nr. 211),
  3. c)
    die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung (Nr. 212),
  4. d)
    die städtebauliche Planung (Nr. 213),
  5. e)
    die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
  6. f)
    die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans (Nr. 247),
  7. g)
    die Aufstellung und Fortschreibung der Kosten- und Finanzierungsübersicht (Nr. 214),
  8. h)
    die Bestellung von Sanierungsträgern und sonstigen Beauftragten (Nr. 229),
  9. i)
    städtebauliche Gutachterverfahren und Wettbewerbe,
  10. j)
    Untersuchungen über die Erforderlichkeit und Möglichkeit von Baumaßnahmen (z.B. Bauvorentwürfe bis zum Maßstab 1:200; Kostenschätzungen),
  11. k)
    der Erlaß von Erhaltungssatzungen für das Sanierungsgebiet (Nr. 239),
  12. l)
    der Erlaß von örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung nach § 56 NBauO,
  13. m)
    Informationen über das Niveau der Bodenwerte (Nr. 228.2.1),
  14. n)
    Informationen über die Bevölkerungsstruktur,
  15. o)
    ökologische Bestandsaufnahme.

209.1.2
Fiktive Vorbereitungsmaßnahmen

Der Vorbereitung können gemäß § 140 Nr. 7 auch einzelne Ordnungs- oder Baumaßnahmen zugerechnet werden, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden. Dabei muß gewährleistet sein, daß die betreffenden Ordnungs- oder Baumaßnahmen den vorgesehenen Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechen, die Mitwirkungsmöglichkeit der Betroffenen nicht nachhaltig beeinflussen und mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange und öffentlichen Aufgabenträgern abgestimmt sind.

209.2
Beginn und Ende der Vorbereitung

209.2.1
Beginn der Vorbereitung

Die Vorbereitung der Sanierung beginnt mit dem Beschluß über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Abs. 3.

209.2.2
Dauer der Vorbereitung

Die vorbereitenden Untersuchungen werden mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beendet. Sie können auch vorher ohne Ergebnis abgebrochen werden (Nr. 210.6.2).

Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets endet auch die Möglichkeit, einzelne Ordnungs- oder Baumaßnahmen gemäß § 140 Nr. 7 der Vorbereitung zuzuordnen.

Die übrigen Vorbereitungsmaßnahmen können sich dagegen über den gesamten Durchführungszeitraum erstrecken. Im Verlauf der Durchführung kann es z.B. erforderlich sein, festgelegte Ziele und Zwecke der Sanierung sowie städtebauliche Planungen näher zu konkretisieren und zu ändern. Die Vorbereitung hat insoweit keinen statischen Charakter, sondern Prozeßcharakter.

Die Vorbereitung endet spätestens mit der Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 (Nr. 235). Nach diesem Zeitpunkt erforderliche Maßnahmen sind der Abwicklung der Sanierung zuzurechnen (Nr. 237).