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Abschnitt 205 VV-BauGB - 205. Aufgaben und Zuständigkeiten des Landes

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

205.1
Allgemeine Aufgaben und Zuständigkeiten

Die allgemeinen Aufgaben des Landes und Zuständigkeiten von Behörden des Landes auf Grund anderweitiger Regelungen werden durch das Sanierungsrecht nicht berührt.

205.2
Sanierungsrechtliche Aufgaben und Zuständigkeiten

Bei der Anwendung des Sanierungsrechts sind für folgende Aufgaben folgende Behörden des Landes zuständig:

  1. a)
    Prüfung der Sanierungssatzung nach § 143 Abs. 1: Bezirksregierung;
  2. b)
    Entscheidung über den Umfang der Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 Abs. 4: Sozialminister;
  3. c)
    Prüfung der Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 Abs. 1: Bezirksregierung;
  4. d)
    Koordinierung der öffentlichen Aufgabenträger nach § 149 Abs. 5: Bezirksregierung;
  5. e)
    Entscheidung über Erstattungsbeträge nach § 150 Abs. 2: Bezirksregierung;
  6. f)
    Bestätigung von Sanierungsträgern nach § 158 (hierzu Nr. 230): Bezirksregierung;
  7. h)
    Prüfung der Satzung zur Aufhebung der Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 2: Bezirksregierung;
  8. i)
    Beratung der Gemeinden: Bezirksregierung.

205.3
Förderungsrechtliche Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten bei der Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen werden gesondert geregelt.