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  • ab 21.07.1988 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 204 VV-BauGB - 204. Aufgaben der Gemeinde

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

204.1
Allgemeines

204.1.1
Verzicht auf generelle Aufgabenzuweisung im BauGB

Das BauGB verzichtet darauf, die Aufgaben der städtebaulichen Sanierung generell der Gemeinde zuzuweisen. Die Zuständigkeiten für Aufgaben der Vorbereitung, der Durchführung, des Abschlusses und der Abwicklung einer städtebaulichen Sanierung werden vielmehr für die einzelnen Gruppen der Einzelmaßnahmen (Nr. 202.2.3) jeweils gesondert bestimmt. Insgesamt ergibt sich hieraus jedoch, daß die Gemeinde im wesentlichen Trägerin der Sanierung ist.

204.1.2
Eigener Wirkungskreis

Die der Gemeinde sanierungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben sind Aufgaben des eigenen Wirkungskreises i.S. von § 4 NGO.

204.1.3
Gesteigerte Verantwortung der Gemeinde

Aus dem Gebot der zügigen Durchführung von Sanierungsmaßnahmen (§ 136 Abs. 1) ergibt sich ein gesteigertes Maß an Verantwortung (Nr. 202.9).

204.1.4
Zuständigkeit bei Samtgemeinden

Bei Samtgemeinden ist für die genannten Aufgaben der Gemeinde die Mitgliedsgemeinde zuständig, es sei denn, daß die städtebauliche Sanierung als Gesamtmaßnahme nach § 72 Abs. 1 Satz 2 NGO auf die Samtgemeinde übertragen ist.

Die Übertragung von Einzelmaßnahmen oder von Gruppen auf die Samtgemeinde ist nicht zulässig, da die Gesamtverantwortung entweder bei der Mitgliedsgemeinde oder bei der Samtgemeinde liegen muß. Die Samtgemeinde kann aber als sonstiger Beauftragter (hierzu Nr. 229) tätig werden.

204.2
Sanierungsrechtlich begründete Aufgaben der Gemeinde

Nach dem Sanierungsrecht ist die Gemeinde für folgende Aufgaben im Rahmen der Gesamtmaßnahme zuständig:

  1. a)
    Vorbereitung der Sanierung (Nrn. 209 bis 214),
  2. b)
    Ordnungsmaßnahmen (Nr. 216),
  3. c)
    Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (Nr. 217.4),
  4. d)
    Durchführung von Baumaßnahmen der Gemeinde (Nr. 204.4),
  5. e)
    Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit nicht gewährleistet ist, daß diese vom Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden (Nr. 204.5),
  6. f)
    Entscheidung über Genehmigungen nach §§ 144 und 145 (Nr. 222),
  7. g)
    Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Nr. 3,
  8. h)
    Änderung und Aufhebung der Sanierungssatzung nach § 162 (Nrn. 211.10 und 235),
  9. i)
    Abschlußerklärung für einzelne Grundstücke (Nr. 236),
  10. j)
    Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 (Nr. 226),
  11. k)
    Abwicklung der Sanierung im übrigen (Nr. 237).

204.3
Aufgaben und Befugnisse der Gemeinde im übrigen

Unberührt bleiben die Aufgaben und Befugnisse der Gemeinde auf Grund

  • des BauGB,
  • anderer gesetzlicher Regelungen, z.B. nach § 56 NBauO zum Erlaß örtlicher Bauvorschriften,
  • ihres Selbstverwaltungsrechts nach § 4 NGO,
  • eigener Privatrechte.

204.4
Übernahme von Baumaßnahmen vom Eigentümer

Die Gemeinde hat die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen (Neubauten, Modernisierung, Instandsetzung) zu übernehmen, soweit nicht gewährleistet ist, daß der Eigentümer sie zügig und zweckmäßig durchführt (§ 148 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).

Die Durchführung von Baumaßnahmen ist gewährleistet, wenn der Eigentümer die Absicht zur Durchführung glaubhaft bekundet hat und wirtschaftlich hierzu in der Lage ist, erforderlichenfalls nach Inanspruchnahme öffentlicher Mittel.

Eine Baumaßnahme wird zügig durchgeführt, wenn sie nach Beendigung erforderlicher Ordnungsmaßnahmen begonnen und ohne Verzögerung zu Ende geführt wird.

Eine Baumaßnahme wird zweckmäßig durchgeführt, wenn sie den Zielen und Zwecken der Sanierung entspricht.

Sind die genannten Voraussetzungen nicht gewährleistet, muß die Gemeinde folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:

  • fachliche, organisatorische und finanzielle Beratung des Eigentümers,
  • finanzielle Förderung der Baumaßnahme des Eigentümers,
  • Durchführung in eigener Regie (Geschäftsführung, Ersatzvornahme, Beauftragung Dritter).

204.5
Übertragung von Ordnungsmaßnahmen auf den Eigentümer

Auf Grund von § 147 Abs. 2 kann die Gemeinde die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen ganz oder teilweise auf den Eigentümer übertragen. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der Gemeinde.

Bei den zu übertragenden Ordnungsmaßnahmen wird es sich in der Regel um Maßnahmen handeln, die auf dem betreffenden Grundstück durchzuführen sind. Hierzu können gehören:

  • der Abbruch baulicher Anlagen,
  • die Umsetzung von Bewohnern,
  • die Verlagerung von Betrieben,
  • die Herstellung oder Änderung von Erschließungsanlagen.

Die Übertragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S. von §§ 54 bis 62 VwVfG.

Die Gemeinde hat dem Eigentümer in der Regel die ihm entstehenden Kosten für die übertragenen Ordnungsmaßnahmen zu erstatten. Die Erstattung ist im Übertragungsvertrag zu regeln. Im Vertrag kann auch bestimmt werden, ob und inwieweit die Gemeinde dem Eigentümer eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten gewährt.

Stellt sich nach der Übertragung heraus, daß die zweckmäßige und zügige Durchführung der betreffenden Ordnungsmaßnahmen durch den Eigentümer nicht mehr gewährleistet ist, so muß die Gemeinde gemäß § 147 Abs. 2 Satz 2 für die Durchführung sorgen (z.B. durch Beratung, organisatorische oder finanzielle Unterstützung) und sie erforderlichenfalls auch wieder selbst übernehmen.

204.6
Übertragung von Aufgaben der Gemeinde auf Sanierungsträger und sonstige Beauftragte

Auf Nr. 229 wird hingewiesen.