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  • ab 21.07.1988 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 207 VV-BauGB - 207. Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

207.1
Allgemeines

Die Beteiligung und Mitwirkung der öffentlichen Aufgabenträger und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung sind in § 139 vorgeschrieben.

Anderweitige Beteiligungsvorschriften, z.B. nach §§ 4, 13, 34 Abs. 5, bleiben unberührt.

Unberührt von § 139 bleiben auch die Mitwirkungsgebote an öffentliche Aufgabenträger auf anderer gesetzlicher Grundlage, z.B. nach § 6 Abs. 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes oder § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes.

207.2
Träger öffentlicher Belange, öffentliche Aufgabenträger, Bedarfsträger

Das Beteiligungs- und Mitwirkungsgebot des § 139 betrifft:

  1. a)
    die Träger öffentlicher Belange.
    Der Kreis der Träger öffentlicher Belange wird in VV-BauGB zu § 4 bestimmt. Diese Vorschrift gilt für das sanierungsrechtliche Verfahren entsprechend;
  2. b)
    die öffentlichen Aufgabenträger.
    Öffentliche Aufgabenträger sind der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, das Land und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Nicht zu den öffentlichen Aufgabenträgern i.S. von § 139 Abs. 1 gehören die Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts;
  3. c)
    die Bedarfsträger.
    Zu den Bedarfsträgern i.S. von § 139 Abs. 4 gehören die für die in § 26 Nr. 2 genannten Aufgaben zuständigen Behörden sowie die Betreiber von Anlagen, die den in § 38 genannten Vorschriften unterliegen.

207.3
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Die Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 139 Abs. 2 an der Sanierung zu beteiligen.

Die Träger öffentlicher Belange sind insbesondere bei der Vorbereitung allgemein zu beteiligen bei:

  • vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 (Nr. 210),
  • der Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung (Nr. 212),
  • der städtebaulichen Planung (Nr. 213),
  • der Erörterung der beabsichtigten Sanierung.

Bei Durchführungsmaßnahmen kommt eine Beteiligung nur in Betracht, soweit ein Träger öffentlicher Belange von der Maßnahme konkret betroffen ist. Bedarf die Ordnungsmaßnahme einer Baugenehmigung oder sonstigen Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung, erfolgt die Beteiligung im jeweils dafür maßgebenden Verwaltungsverfahren.

Die Träger öffentlicher Belange haben gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 der Gemeinde Aufschluß über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Maßnahmen zu geben, die für die Sanierung bedeutsam sein können. Sie haben die Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten (§ 139 Abs. 2 Satz 2).

207.4
Unterstützungspflicht

Nach § 139 Abs. 1 haben die öffentlichen Aufgabenträger im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen zu unterstützen.

Die Vorschrift begründet eine eigenständige Pflichtaufgabe des betreffenden Aufgabenträgers; die Unterstützung stellt keine Amtshilfe dar, so daß die Vorschriften über Amtshilfe (§§ 4 bis 8 VwVfG) nicht anwendbar sind.

Als Formen der Unterstützung kommen in Betracht:

  • die Beratung,
  • die Bereitstellung von Förderungsmitteln nach anderen gesetzlichen Vorschriften und Programmen,
  • die Durchführung von Baumaßnahmen, soweit diese im Aufgabenbereich des betreffenden Aufgabenträgers anfallen,
  • die Abtretung von Grundstücken.

207.5
Abstimmung bei Planungen und Maßnahmen

§ 139 Abs. 3 verpflichtet sowohl die Gemeinde als auch die Träger öffentlicher Belange, ihre Maßnahmen und Planungen aufeinander abzustimmen.

Ist eine Änderung abgestimmter Planungen und Maßnahmen erforderlich, so haben sich die Gemeinde und die betreffenden Träger öffentlicher Belange unverzüglich ins Benehmen zu setzen.

207.6
Durchführungsmaßnahmen auf Grundstücken öffentlicher Aufgabenträger

207.6.1
Zustimmungsvorbehalt des Bedarfsträgers

Der Zustimmungsvorbehalt nach § 139 Abs. 4 Satz 1 zugunsten des Bedarfsträgers betrifft nur die Durchführung der Sanierung.

Vorbereitungsmaßnahmen können auch ohne Zustimmung des Bedarfsträgers durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für die Einbeziehung der betreffenden Grundstücke

  • in den Untersuchungsbereich bei vorbereitenden Untersuchungen nach § 141,
  • in das förmlich festzulegende Sanierungsgebiet,
  • in Ersatz- und Ergänzungsgebiete.

207.6.2
Öffentlich zweckgebundene Grundstücke

Der Zustimmungsvorbehalt des Bedarfsträgers betrifft Grundstücke,

  1. a)
    die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen,
  2. b)
    auf denen sich Anlagen befinden, die den in § 38 genannten Vorschriften unterliegen oder für die ein Verfahren nach diesen Vorschriften eingeleitet worden ist.

Keinem Zustimmungsvorbehalt unterliegen Sanierungsmaßnahmen auf solchen Grundstücken des betreffenden Bedarfsträgers, die für andere als die genannten öffentlichen Zwecke verwendet werden, z.B. für fiskalische Zwecke oder für soziale bzw. karitative Aufgaben der Kirchen.

207.6.3
Interessenabwägung bei Zustimmungen des Bedarfsträgers

Die Bedarfsträger haben nach § 139 Abs. 4 Satz 2 eine Abwägung zwischen den ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben und dem öffentlichen Interesse an der Sanierung vorzunehmen. Überwiegt das Sanierungsinteresse, soll die Zustimmung erteilt werden.