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  • ab 21.07.1988 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 212 VV-BauGB - 212. Bestimmung von Zielen und Zwecken der Sanierung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

212.1
Bedeutung

Nach förmlicher Festlegung des Sanierungsgebiets sind im Rahmen der weiteren Vorbereitung die Ziele und Zwecke der Sanierung i.S. von § 140 Nr. 3 zu bestimmen. Diese Bestimmung hat rechtlich erhebliche Bedeutung. Folgende Vorschriften des BauGB stellen hierauf ab:

  • § 139 Abs. 3 (Abstimmung der Sanierung mit Planungen und Maßnahmen der öffentlichen Aufgabenträger),
  • § 142 Abs. 2 (Festlegung von Ersatz- und Ergänzungsgebieten),
  • § 145 Abs. 2 (Versagung der Genehmigung bei Vorhaben, Teilungen oder Rechtsvorgängen, die den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen),
  • § 146 (Begriffsbestimmung der Durchführungsmaßnahme),
  • § 163 (Abschlußerklärung für einzelne Grundstücke),
  • § 177 Abs. 5 (Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot),
  • § 182 Abs. 1 (Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen).

212.2
Inhalt

Der mögliche Inhalt von Zielen und Zwecken der Sanierung ist gesetzlich nicht festgelegt. Anhaltspunkte ergeben sich aus § 136 Abs. 4. Der Gemeinde steht insoweit ein erhebliches Ermessen zu. Entscheidend sind die Verhältnisse im Einzelfall.

Im Regelfall werden bei der Bestimmung von Zielen und Zwecken der Sanierung i.S. von § 140 Nr. 3 die bereits im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen festgelegten allgemeinen Ziele der Sanierung (Nr. 210.2.3) konkretisiert.

212.3
Form der Bestimmung

212.3.1
Eigenständige Bestimmung

Die Bestimmung kann gesondert für sich und unabhängig von sonstigen Planungen in schriftlicher oder zeichnerischer Form oder durch Kombination von schriftlicher und zeichnerischer Form erfolgen.

212.3.2
Verbindung mit anderen Planungen

Die Ziele und Zwecke der Sanierung können auch in der Weise bestimmt werden, daß sie sich mittelbar aus anderen Planungen ergeben. Hierfür kommen in Betracht:

  1. a)
    die städtebauliche Rahmenplanung (Nr. 213.3),
  2. b)
    der Bebauungsplan,
  3. c)
    die Erhaltungssatzung nach § 172 (Nr. 239),
  4. d)
    eine örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung nach § 56 NBauO.

212.4
Verfahren zur Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung

212.4.1
Beteiligung der Betroffenen und der Träger öffentlicher Belange

Gemäß § 137 sind die Betroffenen bei der Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu beteiligen. Die insoweit erforderliche Erörterung gehört nach § 140 Nr. 5 zur Vorbereitung der Sanierung. Falls in der Gemeinde ein Sanierungsbeirat besteht, ersetzt seine Äußerung nicht die Beteiligung gemäß § 137.

Die Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 139 Abs. 2 zu beteiligen.

Eine besondere Abstimmung ist nach § 139 Abs. 3 erforderlich, wenn Ziele und Zwecke der Sanierung geändert werden sollen, die zuvor mit Maßnahmen und Planungen anderer öffentlicher Aufgabenträger abgestimmt waren.

212.4.2
Abwägung

Die Bestimmung von Zielen und Zwecken der Sanierung unterliegt dem Abwägungsgebot des § 136 Abs. 4 Satz 3 (Nr. 208).

212.4.3
Beschluß

Ein Beschluß zur Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung ist erforderlich, wenn es bei einer Entscheidung gegenüber Betroffenen oder Dritten auf die Ziele und Zwecke der Sanierung ankommt, insbesondere bei der Anwendung von § 145 Abs. 2 oder von § 163.

Zuständig für den Beschluß ist der Verwaltungsausschuß (§ 57 Abs. 2 NGO), sofern sich der Rat die Beschlußfassung nicht gemäß § 40 Abs. 2 NGO vorbehalten hat.