Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 27.04.2006, Az.: 11 U 158/05

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
27.04.2006
Aktenzeichen
11 U 158/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 42165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2006:0427.11U158.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 07.06.2005 - AZ: 18 O 309/03
nachfolgend
BGH - 06.06.2007 - AZ: III ZR 315/06

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 2007, 618-619

Tenor:

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. Juli 2005 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 205 469,77 US $ nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2004 zu zahlen.

  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  5. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für eine aus dessen Sicht misslungenen Vermögensverwaltung Schadensersatz zu leisten.

2

Der Kläger eröffnete im Jahre 1995 ein Konto bei der Beklagten, über die P.-B. S. (Germany) Representative Office H.... Bei der P.-B. S. handelt es sich um eine Repräsentanz, die weder eine Tochtergesellschaft der Beklagten ist, noch in einem direkten Verhältnis zur Beklagten steht. Die Repräsentanz in H.... gehört zum Konzern der Beklagten.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, dass die internationale Zuständigkeit für das Landgericht Hannover gemäß Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 EuGVVO gegeben sei. Unstreitig sei das Representative Office H.... zwar keine direkte Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung der Beklagten. Vielmehr gehörten die Beklagte sowie das Representative Office zu einem einheitlichen Konzern von P. S. Group Inc. Zwar habe der EuGH bislang noch nicht entschieden, ob auch im Rahmen einer Konzernzugehörigkeit Art. 15 Abs. 2 EuGVVO Anwendung finde, entscheidend sei jedoch, ob der objektive Anschein für einen Verbraucher gegeben sei, er habe es beim Abschluss und der Durchführung des Vertrages mit einer an seinem Wohnsitz lokalisierten Stelle oder Organisation zu tun, die mit stillschweigender Billigung der Beklagten den Eindruck erwecke, eine Auseinandersetzung mit dem Stammhaus außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO sei nicht erforderlich. Bei dem Depoteröffnungsantrag des Klägers sei die Trennung von P. S. Inc. und P.-B. S. (Germany) zwar erwähnt, jedoch nicht derart herausgestellt, dass es für einen Privatanleger erkennbar sei, dass beide Firmen nicht direkt miteinander in Beziehung ständen.

4

Die Klage sei jedoch unbegründet. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die von Herrn de R.... vorgenommenen Käufe der Aktien nach dem 17. Oktober 2004 keine pflichtwidrigen Anlagen im Rahmen des Vermögensbetreuungsvertrages. Diese Anlageentscheidungen hätten sich vielmehr im Rahmen der mit Herrn de R.... ursprünglich verfolgten Anlagestrategie befunden. Dies habe der Kläger indirekt auch eingeräumt, da er selbst vorgetragen habe, Herr de R.... habe versichert, die Aktien würden von P. und von deren "Börsenguru" zur Zeit zum Kauf empfohlen. Einen Wechsel seiner ursprünglichen Anlagestrategie habe der Kläger weder konkludent noch ausdrücklich bewiesen. Die Information des Herrn de R.... über die Gewinnwarnung bei S. G. hätte keinen konkludenten Strategiewechsel des Klägers bedeutet. Zum anderen habe der Kläger mehrere Monate den weiteren Kauf und Verkauf der Aktien in Kenntnis der jeweiligen Anlagen, die ihm schriftlich mitgeteilt worden seien, hingenommen, ohne dagegen Einwände zu erheben. Soweit der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 3. Mai 2005 erstmals behauptet habe, dass er ausdrücklich einen Strategiewechsel mit Herrn de R.... vereinbart habe und sich hierzu auf das Zeugnis von Herrn de R.... berufen habe, sei dieser Vortrag nach § 296 a ZPO nicht zuzulassen. Soweit der Kläger sich auf eine fehlerhafte Anlagestrategie berufen habe, führe dies ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Klage. Der Kauf von Aktien, bei denen kurze Zeit zuvor Gewinnwarnungen bekannt geworden seien, stelle nicht per se eine Pflichtwidrigkeit dar. Vielmehr komme es auf die zwischen den Parteien vereinbarte Anlagestrategie an. Gleiches gelte für die Frage, ob eine Risikostreuung in einem Wertpapierdepot erforderlich sei. Der Kläger habe insoweit selbst vorgetragen, er habe Herrn de R.... hinsichtlich der Wertpapiertransaktionen freie Hand gegeben. Auch das Nichtsetzen von Stop-loss-Ordern stelle keine Pflichtverletzung dar. Soweit der Kläger sich darauf berufen hat, dass Herr de R.... das Risiko der Aktien mit "gleich Null" bezeichnet habe, sei er hierfür beweisfällig geblieben. Die von ihm beantragte Parteivernehmung sei nicht geboten. Soweit der Kläger sich insoweit erstmals im Schriftsatz vom 3. Mai 2005 auch auf das Zeugnis des Herrn de R.... bezogen habe, sei dies verspätet.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil (Bd. II Bl. 176 ff. d. A.) verwiesen.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen erster Instanz. Er ist der Ansicht, dass sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 3. Mai 2005 nicht verspätet sei. Es habe sich insoweit Vortrag im Hinblick auf den Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2005 gehandelt. Dem Kläger sei ausweislich des Protokolls ein Schriftsatznachlass von vier Wochen gewährt worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien ein Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen worden sei. Ausweislich des Prospektes der Beklagten werbe diese für eine außerordentlich umsichtige Führung und sorgfältige Verwaltung der Vermögenswerte ihrer Kunden. Der Kläger habe bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass Herr de R.... erklärt habe, er habe nicht die Absicht, sein sauer verdientes Geld aufs Spiel zu setzen. Für den Kläger sei daher eine konservative Anlagestrategie vereinbart gewesen. Der Erwerb von hochspekulativen Aktien ab dem 17. Oktober 2000 hätte der konservativen Anlagestrategie widersprochen. Der Kläger wiederholt seine Behauptung, dass er spätestens im Oktober 2000 die Anlagestrategie geändert und eingeschränkt hätte. Er ist der Ansicht, dass der Kauf von Aktien, bei denen kurz zuvor Gewinnwarnungen bekannt geworden seien, pflichtwidrig gewesen sei.

7

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 205 469,77 US $ nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 1. September 2004 zu zahlen.

8

Die Streithelfer beantragen,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Hannover zurückzuverweisen,

9

hilfsweise, nach dem Antrag des Klägers zu erkennen.

10

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

11

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es für die Beklagte einen internationalen Gerichtsstand vor deutschen Gerichten im vorliegenden Fall nicht gebe. Das Representative Office der P.-B. S. (Germany) habe lediglich Botendienste übernommen und sei keine "Agentur" im Sinne von Art. 15 EuGVVO. Hierüber sei der Kläger auch nicht im Unklaren gewesen, was sich aus der Kundeneröffnungsvereinbarung (Kopie Bd. II Bl. 292) ergebe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 3. Mai 2005 verspätet sei. Die Beklagte bestreitet, dass ein Wechsel der Anlagestrategie vereinbart worden sei. Im Übrigen wiederholt sie ihr Vorbringen erster Instanz und verteidigt das angefochtene Urteil.

12

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. Februar 2006, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingegangen ist, die Einrede der Verjährung erhoben.

13

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

14

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

15

1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Zuständigkeit der Gerichte in Deutschland zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites besteht. Der Senat verweist zunächst insoweit auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung, die der Senat teilt und sich zu Eigen macht.

16

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft nach US-amerikanischem Recht, die auf dem europäischen und US-amerikanischen Wertpapier- und Warenmarkt hauptsächlich als Makler und Händler von Wertpapieren und Waren tätig ist. Unstreitig ist zwar das Representative Office H.... keine direkte Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung der Beklagten. Vielmehr gehören die Beklagte sowie das Representative Office zu dem einheitlichen Konzern von P. S. Group Inc. Zur Erfüllung der Voraussetzung der Art. 15, 16 EuGVVO reicht es jedoch aus, wenn die "Niederlassung" den Eindruck erweckt, dass sie als Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit eines ausländischen Unternehmens im Gerichtsstaat tätig werde. Dritte, die die Geschäfte mit dieser "Niederlassung" abschließen, dürfen sich auf den so erweckten Anschein verlassen mit der Folge, dass die Niederlassung als Außenstelle des ausländischen Unternehmens im Sinne von Art. 5 Nr. 5 EuGVVO anzusehen ist. Auf die für einen Kläger nicht zu durchschauenden Rechtskonstruktionen und Rechtsbeziehungen zwischen Stammhaus und ausländischer Niederlassung kann sich insoweit die in Anspruch genommene Beklagte nicht berufen, um sich gegen ihre Gerichtspflichtigkeit aus Art. 5 Nr. 5 EuGVVO zu wenden (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 5 Rn. 314 m. w. N.; Art. 15 Rn. 13).

17

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese nicht nur botenmäßig für die eigentlich in den USA befindliche Gesellschaft tätig geworden. Dies ergibt sich zum einen aus dem Schreiben der Beklagten, das im Zusammenhang mit den Kontoeröffnungsunterlagen, an den Kläger gelangt ist (Anlage K 3, Bd. I Bl. 36 d. A.). Dort heißt es, dass die Repräsentanz H.... der Beklagten den Kläger bei seinen Investitionsentscheidungen betreuen werde. Eine Betreuung eines Anlegers bei Investitionsentscheidungen spricht dagegen, dass lediglich Botentätigkeiten von den Mitarbeitern des Representative Office ausgeführt werden sollten. Ganz entscheidend gegen den Vortrag der Beklagten spricht jedoch das Schreiben der Niederlassung H.... vom 9. Mai 2001 (Anlage B 8 im Anlagenband). In diesem Schreiben hat die "Niederlassung" in H.... eigenständige Erklärungen zu dem Depot des Klägers, das bei der Beklagten geführt wurde, gemacht. In dem Schreiben, dass von dem Branch Manager der Niederlassung unterzeichnet worden ist, wird erklärt, dass die Aktien, die sich in dem Depot des Klägers befinden, spekulativer Natur seien. Der Kläger ist weiter darum gebeten worden, über den Verkauf eines Teils seiner Aktien nachzudenken, um den Kredit, der für den Erwerb der Aktien benötigt worden war, gänzlich zu tilgen.

18

Schließlich erweckt auch der Unternehmenspräsentationsprospekt der P.-B.S. (Kopie Bd. I Bl. 94 ff. d.A.) den Eindruck, dass die Repräsentanzen in "der ganzen Welt" unmittelbar und untrennbar mit der Beklagten zusammenhängen. In dem Prospekt wird darauf hingewiesen, dass die PSI mehr als 6 000 Financial Advisor in mehr als 300 Niederlassungen und Repräsentanzen in der ganzen Welt beschäftigt.

19

2. Der Senat teilt auch die Ansicht des Landgerichts, dass die Parteien durch einen Vermögens-Verwaltungsvertrag verbunden waren.

20

Ein derartiger Vermögens-Verwaltungsvertrag ist anzunehmen, wenn der Verwalter zur Verwaltung des Vermögens eines Kunden in dessen Interesse verpflichtet ist. Aufgrund eines derartigen Vertrages ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, fortlaufend über das Vermögen des Kunden zu disponieren. Er wird ohne die Einholung von Weisungen im Einzelfall tätig und trifft selbständige Anlageentscheidungen. Ob der Verwalter dabei freies Ermessen genießt oder nicht, richtet sich danach, ob die Parteien Anlagerichtlinien vereinbart haben. Ist Letzteres der Fall, so muss sich der Verwalter bei seinen Entscheidungen im Rahmen der Richtlinien halten. Anderenfalls ist er dem Kunden wegen positiver Verletzung des Vermögensverwaltungsvertrages schadensersatzpflichtig ( BGHZ 137, 69 ff. ).

21

Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien durfte die Beklagte ohne Einzelweisungen des Klägers einzuholen Wertpapiere kaufen und verkaufen. Auch nach dem Selbstverständnis der Beklagten von ihrer Tätigkeit lag ein Vermögensverwaltungsvertrag vor.

22

Es kann dahinstehen, ob dem Vortrag des Klägers zu folgen ist, wonach bereits von Beginn an zwischen den Parteien eine konservative Anlage vereinbart worden war. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Kläger die Anlageentscheidungen von Herrn de R.... über mehrere Jahre hingenommen hat. Die Kontoeröffnung erfolgte im November 1995. Der Kläger überwies dann am 27. Dezember 1995 einen Betrag von 50 000 DM, am 9. Januar 1996 20 000 DM, am 29. Juli 1996 weitere 20 000 DM, am 16. Oktober 1996 10 000 DM und am 7. Januar 1997 weitere 15 000 DM. Zwar trifft bei einem Vermögensverwaltungsvertrag den Kunden dem Vermögensverwalter gegenüber nicht die Pflicht, Abrechnungen und Ausführungsanzeigen von Wertpapiergeschäften zeitnah zu kontrollieren, jedoch hat der Kläger im vorliegenden Fall die Anlageentscheidungen des Herrn de R.... über mehrere Jahre hingenommen und den Betrag, der für Anlagen zur Verfügung stehen sollte, erhöht und damit die Anlagestrategie des Herrn de R.... gebilligt.

23

Jedenfalls ab Oktober 2000 war für die Beklagte aber deutlich, dass der Kläger keine Aktien erwerben wollte, für die Gewinnwarnungen herausgegeben worden waren. Der Kläger erfuhr zu diesem Zeitpunkt davon, dass für die in seinem Depot befindlichen Aktien von S. G. eine Gewinnwarnung herausgegeben worden war. Er informierte Herrn de R.... darüber. Wenige Tage später, nämlich am 17. Oktober 2000, wurden diese Aktien aus dem Depot des Klägers verkauft. Der Kläger hat durch sein Verhalten jedenfalls konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er nicht wollte, dass Wertpapiere erworben werden, für die Gewinnwarnungen existierten. Die Beklagte hat auch auf den Wunsch des Klägers reagiert und die Aktien der S. G. verkauft und nicht etwa versucht, den Kläger davon zu überzeugen, dass ein Verkauf dieser Aktien wirtschaftlich unvorteilhaft wäre.

24

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 hat der Kläger substantiiert dargetan, dass für sämtliche Wertpapiere, die am 17. Oktober 2000 erworben worden sind, Gewinnwarnungen existierten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 3. Mai 2005 verwiesen (Bd. I Bl. 140 ff. d. A.). Damit existierten Berichte in seriösen Pressepublikationen, die auf Gewinnwarnung hinwiesen. Die Beklagte ist diesem substantiierten Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten. Die Beklagte hätte substantiiert zu jedem einzelnen Erwerb der Aktien erläutern müssen, aus welchem Grunde sie diese Aktien - entgegen den Gewinnwarnungen - für den Kläger erworben hat. Die Beklagte hat insoweit lediglich allgemein ausgeführt, dass es im Rahmen einer Ermessensentscheidung durchaus sinnvoll sein kann, diese Aktien zu erwerben.

25

Der Vortrag des Klägers ist nicht verspätet. Dem Kläger ist ausweislich des Protokolls der landgerichtlichen Verhandlung uneingeschränkt Schriftsatznachlass gewährt worden. Der Vortrag des Klägers war daher zu berücksichtigen. Außerdem wäre, hätte der Kläger diesen Vortrag in seiner Berufungsbegründung gebracht, dieser Vortrag nach § 531 ZPO nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Vortrag streitig geblieben wäre. Der Vortrag der Beklagten ist jedoch völlig ohne Substanz geblieben, sodass der Senat davon ausgeht, dass der Vortrag des Klägers unstreitig ist. Die Allgemeinpläzte mit der die Beklagte ihre "Anlagestrategie" zu rechtfertigen versucht, ersetzen keinen substantiierten Vortrag.

26

Somit stellt schon der Erwerb der Aktien am 17. Oktober 2000 eine Pflichtverletzung des Vermögensverwaltungsvertrages durch die Beklagte dar.

27

Ergänzend ist auszuführen, dass der Senat auch die Ansicht des Klägers teilt, dass die Beklagte gegen das Gebot der produktiven Vermögensverwaltung verstoßen hat. Die Beklagte war aufgrund des Vermögens-Verwaltungsvertrages verpflichtet, die Anlageinstrumente sorgfältig auszuwählen. Mit dem Kauf der Aktien am 17. Oktober 2000 hat die Beklagte gegen diese Pflicht verstoßen. Unstreitig befand sich der Technologiesektor in einem deutlichen Abwärtstrend. Ohne Anzeichen für eine Trendwende in einem derartigen Fall in diesen Markt zu investieren, ist mit besonderen Risiken verbunden. Die Beklagte hat jedenfalls nicht substantiiert dargetan, aufgrund welcher Prüfung sie der Ansicht gewesen sei, der Erwerb der Aktien aus dem Technologiesektor, für die auch noch Gewinnwarnungen bestanden, sei sinnvoll gewesen. Der Hinweis auf einen "Börsenguru" reicht nicht aus.

28

Eine weitere Vertragsverletzung sieht der Senat darin, dass die Beklagte es versäumt hat, geeignete Maßnahmen zur Substanzerhaltung durch Setzung von Stop-loss-Ordern zu ergreifen.

29

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat teilt, gehört eine derartige Absicherungsstrategie zum Standardrepertoire eines Vermögensverwalters. Angesichts der damaligen Börsensituation hätte die Beklagte, um größere Vermögensverluste des Klägers zu vermeiden, für die erworbenen Aktien sogenannte Stop-loss-Ordern erteilen müssen.

30

3. Aufgrund der Pflichtverletzungen ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz zu leisten.

31

Unstreitig belief sich das Vermögen des Klägers am 17. Oktober 2000 auf 277 768,87 US $. Der Kläger hat 20 000 US $ entnommen, sein Endvermögen belief sich auf 52 299,10 US $, sodass dem Kläger ein Schaden in Höhe von 205 469,77 US $ entstanden ist.

32

Zinsen stehen dem Kläger gemäß § 288, § 291 BGB zu, da die Klage am 31. August 2004 zugestellt worden ist (Bd. I, Bl. 59 d. A.).

33

4. Soweit die Streithelfer beantragt haben, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, hielt der Senat es für sachgerecht, den Rechtstreit selbst zu entscheiden, wobei dahinstehen kann, ob die Streithelfer im Hinblick auf § 67 ZPO überhaupt eine Zurückverweisung beantragen konnten, da der Kläger selbst diesen Antrag nicht gestellt hat.

34

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Stütze in § 708 Ziffer 10, § 711 ZPO.

36

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien geben dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen.

37

Soweit die Beklagte erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Einrede der Verjährung erhebt, war ihr Vortrag insoweit nicht zu berücksichtigen. Zwar trifft es zu, dass die Verjährungseinrede auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden kann, jedoch nicht nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Der Beklagten ist ein Schriftsatznachlass nur zu neuem tatsächlichen Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz des Klägers vom 27. Januar 2006 bewilligt worden. Die Beklagte konnte daher nicht wirksam völlig neue Verteidigungsmittel in den Prozess einführen. Im Übrigen sind die Ansprüche des Klägers nicht verjährt. Die Pflichtverletzung der Beklagten erfolgte durch den Kauf der Aktien am 17. Oktober 2000. Die Klage ist am 17. Oktober 2003 beim Landgericht eingegangen und hat zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Soweit der Senat die internationale Zuständigkeit bejaht hat, handelt es sich um einen Sachverhalt, dem die Vermutung der Einmaligkeit innewohnt. Im vorliegenden Fall hat das Representative Office H.... durch eigene Erklärungen den Rechtsschein dafür gesetzt, dass es sich insoweit um eine Niederlassung der Beklagten gehandelt habe.