Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 15.04.2008, Az.: L 6 AS 148/08 ER
Vorläufige Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Arbeitslosengeld II (ALG II); Vorlage der Vollmacht des Rechtsanwalts im Original zum Nachweis der Vertretungsmacht; Hausgrundstück als verwertbarer Vermögensgegenstand; Erbschaft und Leistungen einer Lebensversicherung als Grund zur Aufhebung der Leistungsbewilligung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 15.04.2008
- Aktenzeichen
- L 6 AS 148/08 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 38357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0415.L6AS148.08ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 27.02.2008 - AZ: S 13 AS 169/08 ER
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 2 SGG
- § 7 SGB II
- § 9 SGB II
- § 12 Abs. 1 SGB II
- § 31 Abs. 4 SGB II
- § 13 Abs. 1 SGB X
In dem Rechtsstreit
...
hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in Celle
am 15. April 2008
durch
Richter Walter und Schulte, Richterin Janz
beschlossen:
Tenor:
Dem Antragsteller wird auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C., D., beigeordnet; Raten sind nicht zu zahlen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 27. Februar 2008 geändert und neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren verpflichtet, diesem ab 1. Februar 2008 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zum 30. Juni 2008 Arbeitslosengeld II jeweils monatlich im Voraus in folgender Höhe zu zahlen:
für den Monat Februar 2008 | 357,51 €, |
---|---|
für den Monat März 2008 | 464,00 €, |
für den Monat April 2008 | 464,00 €, |
für den Monat Mai 2008 | 474,51 € |
und für den Monat Juni 2008 | 464,00 €. |
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller (Ast) kann nach seinen persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht - auch nicht teilweise oder in Raten - aufbringen und hat schon deshalb Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil (auch) die Antragsgegnerin (Ag) das Rechtsmittel eingelegt hat (§73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§114 Satz 1, 119 Abs. 1 ZPO).
I.
Der Antragsteller (Ast) begehrt die vorläufige Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Streitig ist, ob Vermögen zu berücksichtigen und somit, ob er hilfebedürftig ist.
Der 1962 geborene Ast bezog von der Stadt D. Leistungen nach dem SGB II bis einschließlich für den Monat August 2007. Mit Bescheid vom 24. August 2007 hob die Stadt D. die Bewilligung ab 1. August 2007 auf, da der Ast aus dem Bereich ihrer örtlichen Zuständigkeit verzogen sei. Im August und Oktober 2007 erhielt der Ast aus einer Erbschaft und aus einer Lebensversicherung seines verstorbenen Bruders insgesamt 54.600,64 €. Im August 2007 zahlte er den Kaufpreis für ein erworbenes Grundstück in Höhe von 37.000 € und leistete Unterhaltszahlungen von mehr als 3.500 €. Im Oktober 2007 zahlte er einen Kredit über 7.175 € zurück. Im September 2007 beglich er Rechnungen für die Lieferung und den Einbau von Kunststofffenstern sowie für den Kauf von Heizungsbaumaterialien in Höhe von ungefähr 4.000 €. Am 26. November 2007 beantragte er bei der Antragsgegnerin (Ag) Leistungen nach dem SGB II. Die Ag berechnete, dass der Ast nach Abzug des Preises für den Grundstückskauf über 17.600,64 € aus der Erbschaft und der Lebensversicherung des verstorbenen Bruders verfüge. Der Vermögensfreibetrag betrage 7.500 €. Deshalb lehnte die Ag mit Bescheid vom 11. Januar 2008 Leistungen mit der Begründung ab, der Ast sei nicht hilfebedürftig. Den Widerspruch verwarf sie als unzulässig, weil der Prozessbevollmächtigte des Ast eine Vollmacht im Original zur Einlegung des Widerspruchs nicht vorgelegt habe (Widerspruchsbescheid vom 3. März 2008). Dagegen hat der Ast noch im selben Monat vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim Klage erhoben. Bereits am 29. Januar 2008 hat er vor dem SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er hat eidesstattlich versichert, die Gelder aus der Erbschaft sowie der Versicherung für die Sanierung des Hauses verbraucht zu haben und umfangreiche Belege vorgelegt.
Das SG hat die Ag durch Beschluss vom 27. Februar 2008 verpflichtet, dem Ast ab dem 29. Januar 2008 vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 29. Juni 2008, Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 392,46 € monatlich zu gewähren. ImÜbrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglichen summarischen Prüfung sei der Ast hilfebedürftig. Er habe glaubhaft gemacht, die Erbschaft verbraucht zu haben und nicht mehr über Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen. Ihm stünden die Regelleistung in Höhe von 347 € und Unterkunftskosten in Höhe von 45,46 € zu. Weitergehende Unterkunftskosten seien nicht glaubhaft gemacht und ein Anspruch auf Gewährung einer Instandhaltungspauschale bestehe nicht.
Dagegen haben die Beteiligten am 5. und 6. März 2008 Beschwerde eingelegt, denen das SG nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde der Ag bleibt ohne Erfolg. Denn das SG hat sie zu Recht verpflichtet, dem Ast vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. Demgegenüber ist die Beschwerde des Ast im Rahmen des neu gefassten Entscheidungstenors begründet:
Nach §86 Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Ast hat die Anforderungen an den Erlass einer solchen Anordnung glaubhaft gemacht. Er ist hilfebedürftig und ihm stehen deshalb die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 347 € monatlich sowie die aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung zu (§7 SGB II).
Entgegen der Ansicht der Ag ist der Ablehnungsbescheid vom 11. Januar 2008 nicht bestandskräftig geworden. Der Widerspruch ist ordnungsgemäß erhoben worden und hätte nicht als unzulässig verworfen werden dürfen: Nach §13 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen; die Vollmacht muss nicht in schriftlicher Form erteilt werden. Nach Satz 3 dieser Vorschrift hat der Bevollmächtigte auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Diese Vorschrift rechtfertigt jedoch nicht, auch von Rechtsanwälten ohne einen vernünftigen Zweifel am Bestehen einer Vertretungsmacht zu verlangen, die Vollmacht schriftlich nachzuweisen (vgl. VG Potsdam Urt. v. 31. Juli 2000 - 3 K 3602/97). Tatsächlich hatte der Bevollmächtigte des Ast dem Widerspruch eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht beigefügt und somit bereits die Vollmacht schriftlich nachgewiesen. Das Verlangen, die Vollmacht im Original vorzulegen, hat keine Rechtsgrundlage. Anders als im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem §73 Abs. 2 Satz 1 SGG bestimmt, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Akten zu reichen ist, sieht §13 Abs. 1 Satz 3 SGB X (lediglich) vor, dass der Bevollmächtigte auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachweist. Dazu ist die Vorlage im Original nicht erforderlich. Es genügt, dass alle Informationen, die die Bevollmächtigung betreffen, schriftlich mitgeteilt werden (vgl. Rixen in: LPK-SGB X 2. Aufl. 2007 §13 Rn. 8). Erst recht durfte die Ag den Widerspruch nicht ohne jeden Hinweis als unzulässig verwerfen (vgl. BSG SozR 3-1500 §73 Nr. 9).
Das SG hat zutreffend Hilfebedürftigkeit (§9 SGB II) bejaht. Der Ast hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt sowie den Verbrauch der Zahlungen aus der Erbschaft und der Lebensversicherung durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft und durch die Vorlage von Belegen nachvollziehbar gemacht.
Das vom Ast erworbene Hausgrundstück ist nicht als verwertbarer Vermögensgegenstand zu berücksichtigen (§12 Abs. 1 SGB II). Denn es wird selbst genutzt und ist von angemessener Größe (§12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Die Wohnfläche beträgt ungefähr 75 m2 und bei der Grundstücksgröße von 1.275 m2 ist zu berücksichtigen, dass die Hof- und Gebäudefläche 638 m2 beträgt (Flurstück 164/111). Bei dem weiteren Flurstück (Nr. 164/152: 637 m2) handelt es sich um Gartenland ohne freien Zugang. Somit besteht an der Hilfebedürftigkeit des Ast insgesamt kein vernünftiger Zweifel.
Der von der Ag im Beschwerdeverfahren hervorgehobene Gesichtspunkt, dass der Zufluss der Erbschaft und der Lebensversicherung im August 2007 zur Aufhebung der Leistungsbewilligung berechtigte, ist für die Frage der Hilfebedürftigkeit im Zeitpunkt der (erneuten) Antragstellung am 26. November 2007 ohne Bedeutung. Die ab diesem Zeitpunkt (erneut) bestehende Hilfebedürftigkeit des Ast begründet einen Anspruch auf Alg II. Eine herbeigeführte Hilfebedürftigkeit kann nach §31 Abs. 4 SGB II allein eine Leistungsabsenkung rechtfertigen. Ihre Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. §31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II sanktioniert die Verminderung von Einkommen oder Vermögen, die in der Absicht erfolgte, die Voraussetzungen für die Gewährung des Alg II herbeizuführen. Das Verhalten des Hilfebedürftigen muss gerade auf diese Absicht gerichtet sein. Davon kann insbesondere bei dem Erwerb eines Hausgrundstücks, das kein verwertbares Vermögen darstellt, nicht die Rede sein (s hierzu näher Berlit in: LPK-SGB II §31 Rn. 116 f mN zur Rspr).
Somit hat der Ast einen Anspruch auf Alg II glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung der in §41 Abs. 1 Satz 4 SGB II geregelten Leistungsberechnung und der Antragstellung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Ende des Monats Januar 2008 hat der Senat die Zahlung der Leistungen auf die Monate Februar bis Juni 2008 konkretisiert. Neben der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§20 SGB II) in Höhe von 347 € monatlich sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen, die in diesem Zeitraum tatsächlich anfallen (§22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Das sind neben den im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemachten Abschlagszahlungen für Heizung ab dem Monat März 2008 in Höhe von 117 € monatlich Aufwendungen jeweils in den Monaten Februar und Mai 2008 für Grundsteuer über 10,51 € (Grundsteuerbescheid vom 27. Juli 2007). Zwar hat der Ast in diesen Monaten auch Verbrauchsgebühren (Wasser und Abwasser) über jeweils 104 € zu zahlen. Die Summe von 208 € entspricht indes dem Guthaben, das im Februar 2008 ausgezahlt worden ist (Abrechnungsbescheid vom 12. Januar 2008) und aus dem der Ast die Zahlungen leisten kann. Weitere Kosten fallen in den Monaten Februar bis Juni 2008 nicht an und für die vom Ast begehrte Instandhaltungspauschale gibt es keine Rechtsgrundlage. Die von ihm angeführte Rechtsprechung hat eine Instandhaltungspauschale zum Gegenstand, die aufgrund vertraglicher Verpflichtung in einer Eigentümergemeinschaft geleistet werden muss. Dieser Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Soweit hier erforderliche Instandhaltungen, Reparaturen anfallen, sind die Kosten von der Ag im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Darunter fallen allerdings nicht die vom Ast in der Beschwerdebegründung (S 5) dargestellten erforderlichen und wertsteigernden Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des §193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§177 SGG).
Schulte
Janz