Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.04.2008, Az.: L 13 VU 1/04

Anspruch auf Geschädigtenversorgung aufgrund psychischer Beschwerden als Folge von rechtsstaatswidrigen Verwaltungsmaßnahmen der Organe der ehemaligen DDR; Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und erlittenen Zersetzungsmaßnahmen in der DDR

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.04.2008
Aktenzeichen
L 13 VU 1/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 16527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0429.L13VU1.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 08.03.2004 - AZ: S 28 VU 18/00

Fundstelle

  • ZMR 2009, 49-50

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 8. März 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die

Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob die psychischen Beschwerden des Klägers als Folge von rechtsstaatswidrigen Verwaltungsmaßnahmen der Organe der ehemaligen DDR anzuerkennen sind und einen Anspruch auf Geschädigtenversorgung nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz - VwReHaG - begründen.

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Der im Juli 1938 geborene Kläger ist seit dem Jahre 1960 mit seiner im Dezember 1936 geborenen Ehefrau verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei im April 1960 und Februar 1968 geborene Söhne hervor. Der Kläger, der bis zum November 1989 im Gebiet der ehemaligen DDR lebte, absolvierte dort eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser und war anschließend in diesem Beruf in verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben tätig. Ab dem Februar 1979 war er im Gleichrichterelektrowerk in I. bei J. berufstätig, wo später Elektrochips hergestellt wurden und auch seine Ehefrau arbeitete. Der ältere Sohn des Klägers durchlief eine Ausbildung zum Werkzeugmacher; der jüngere wurde zum Polsterer ausgebildet. Beide arbeiteten in der DDR in ihren Berufen.

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Mitte der achtziger Jahre waren der Kläger und seine Ehefrau im Besitz von vier Grundstücken, die mit zwei Eigenheimen bebaut waren und auf denen auch eine nebenberufliche Tannenbaumzucht betrieben wurde (K., L., M.). Das Flurstück 363/1 der Flur 1 in der Gemarkung N. zur Größe von 555 qm stand im Eigentum seiner Ehefrau. Ebenso war diese Eigentümerin des Flurstücks 363/2 der Flur 1 zur Größe von 336 qm, welches mit einem Eigenheim bebaut war. Das Flurstück 308 der Flur 1 zur Größe von 825 qm, welches mit einem Wohnhaus bebaut war, stand ebenfalls im Eigentum der Ehefrau des Klägers. Demgegenüber stand das 821 qm große Flurstück 273 der Flur 1 je zu ideellen Hälfte im Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau.

4

Im Oktober 1987 reisten der Kläger, seine Ehefrau und der ältere Sohn Henry gemeinsam mit Erlaubnis der Behörden der ehemaligen DDR nach O. in Nordrhein-Westfalen, um den neunzigsten Geburtstag einer Tante der Ehefrau zu feiern. Der ältere Sohn des Klägers entschloss sich daraufhin, in der Bundesrepublik Deutschland zu verbleiben. Der Kläger und seine Ehefrau kehrten an ihren Wohnort in der ehemaligen DDR zurück und wurden nach ihrem Vorbringen schon auf dem Bahnhof in Ostberlin wegen der "Republikflucht" des älteren Sohnes verhört. Kurz darauf verließ auch der jüngere Sohn des Klägers ohne Genehmigung die DDR; die näheren Umstände seiner Flucht sind im vorliegenden Verfahren nicht bekannt. In der Folgezeit wurden der Kläger und seine Ehefrau wegen der Flucht ihrer Kinder mehrfach verhört, es wurden Hausdurchsuchungen vorgenommen, Befragungen am Arbeitsplatz durchgeführt und später haben staatliche Stellen Genehmigungen für Reisen aus der DDR sowohl ins westliche wie auch ins östliche Ausland abgelehnt. Die "Staatssicherheit" vermutete eine organisierte Ausschleusung des jüngeren Sohnes.

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Im Dezember 1988 beantragten daraufhin der Kläger und seine Ehefrau bei den Behörden der ehemaligen DDR die Genehmigung zur Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland und verfolgten das Begehren sogar mit einem Brief an Erich Honecker weiter. Im Laufe des Jahres 1989 wurde ihnen die Genehmigung der Ausreise in Aussicht gestellt, wenn sie sich von ihrem Grundbesitz trennen würden. Daraufhin veräußerten sie mit verschiedenen notariellen Verträgen die genannten vier Grundstücke, wobei jedoch hinsichtlich dreier Grundstücke die Umschreibung im Grundbuch nicht erfolgte und teilweise auch nicht die nach dem Recht der ehemaligen DDR notwendigen Grundstücksverkehrsbestimmungen eingehalten wurden. Am 6. November 1989 erfolgte die Ausreise des Klägers und seiner Ehefrau aus der ehemaligen DDR.

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Anschließend nahmen sie Wohnung in P. in der Nähe ihrer Söhne, wo der Kläger anschließend als Betriebsschlosser in einem Werk zur Herstellung von Baggern und Kränen berufstätig war. Ab dem Februar 1995 erhielt der Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

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Mit (Abhilfe-) Bescheid des Versorgungsamtes Q. vom 25. April 1997 wurde für den Kläger ab dem 20. Mai 1996 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 wegen folgender Funktionsbeeinträchtigungen anerkannt:

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1.

Chronisches Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei ausstrahlenden Beschwerden, operierter Bandscheibenschaden (Einzel-GdB: 40).

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2.

Depressive Verstimmung (Einzel-GdB: 10). 3. Bluthochdruck (Einzel-GdB: 10).

10

Außerdem wurde eine "dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit" festgestellt.

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Nach der Änderung der politischen Verhältnisse in der ehemaligen DDR aufgrund des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 bemühten sich der Kläger und seine Ehefrau darum, wieder in den Besitz der vier Grundstücke in N. zu gelangen. Sie leiteten deswegen verschiedene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ein. Diese Verfahren vor den Verwaltungs- und Zivilgerichten verliefen aus der Sicht des Klägers und seiner Ehefrau nicht erfolgreich. Mit Schreiben vom 19. September 1994 an das Ministerium des Inneren des Landes R. machten sie ihre Rehabilitierung sowohl hinsichtlich der Vermögenswerte als auch hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes geltend. Diese Behörde stellte zugunsten des Klägers mit Bescheid vom 17. Juni 1997 die Rechtsstaatswidrigkeit der im Rehabilitierungsverfahren dargelegten Zersetzungsmaßnahmen (Verhöre, Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen am Arbeitsplatz, Bespitzelungen, Reiseverbote) ab dem Zeitpunkt der Flucht seiner beiden Söhne aus der ehemaligen DDR 1987 fest; weiterhin wurde festgestellt, dass Ausschießungsgründe nach § 2 des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu Lasten des Klägers nicht vorliegen, weiter wurde ausgeführt, dass für die Entscheidung über die vorgetragenen Gesundheitsschäden und hinsichtlich dafür in Betracht kommender Entschädigungsleistungen das Versorgungsamt zuständig sei. Der Kläger habe schlüssig dargelegt, die rechtsstaatswidrigen Zersetzungsmaßnahmen hätten bei ihm damals zu einem Gesundheitsschaden geführt, der heute noch aufgrund der psychischen Belastungen fortbestehe. In Ausführung dieses Bescheides, der bestandskräftig wurde, beantragte der Kläger am 15. September 1997 beim Versorgungsamt der Beklagten, seine nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Gesundheitsstörungen als Versorgungsleiden festzustellen und ihm Beschädigtenversorgung zu gewähren.

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Das Versorgungsamt Bremen holte daraufhin ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S., Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Zentralkrankenhauses T., U., ein, das dieser unter dem 18. November 1998 erstellte. In der zusammenfassenden Beurteilung wird in diesem Gutachten ausgeführt, dass der Kläger an einer mittelschweren, agitierten Depression nach F 32.1 der ICD-10 leide, dafür aber nicht die früher erlittenen Zersetzungsmaßnahmen ursächlich seien. Denn deutlich im Vordergrund stehe das Erleben der späteren Erfahrungen um seine Rehabilitierung und Rückgabe der Grundstücke in der Zeit ab seinem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die vom Kläger als ungerecht und entwürdigend empfunden würden. Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme des Arztes für Sozialmedizin V. vom 5. Februar 1999, in welcher die Auffassung vertreten wurde, dass die reaktive Depression erst nach der erfolgten Übersiedlung nach Westdeutschland mit den anschließenden juristischen Auseinandersetzungen manifest geworden sei, lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 1999 ab, dem Kläger Beschädigtenversorgung zu gewähren. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die bestehende reaktive Depression nicht auf die Zersetzungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR zurückzuführen sei.

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Dagegen legte der Kläger am 18. März 1999 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass seine Depressionen jedenfalls eine gleichwertige Mitursache durch die Verhöre und Bespitzelungen mit der Folge von Angst, Ohnmacht und Verzweifelung sowie Ausgrenzung durch die Umwelt gehabt hätten. Nach der Übersiedlung von N. nach P. habe er versucht, seine Erlebnisse zu vergessen und sich durch Arbeit abzulenken, erst später seien die Depressionen durch die erfolglosen Gerichtsverfahren zur Rückgewinnung der Grundstücke aufgetreten. Daraufhin holte die Beklagte eine weitere versorgungsärztliche Stellungnahme ein, die von Frau Dr. W. vom versorgungsärztlichen Dienst unter dem 17. Mai 1999 erstellt wurde und die Einschätzung des Gutachtens teilt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 2000 wies das Versorgungsamt X. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dabei wurde ausgeführt, dass die reaktive Depression erst nach der erfolgten Übersiedlung von Ost- nach Westdeutschland manifest geworden sei und diese sich insbesondere als Reaktion auf die Erfahrungen mit den Gerichten in Westdeutschland darstellte. Mithin fehle es an der Ursächlichkeit der Zersetzungsmaßnahmen in der Zeit vom Herbst 1987 bis zum November 1989 für seine Erkrankung.

15

Dagegen hat der Kläger am 24. März 2000 Klage zum Sozialgericht (SG) Bremen erhoben und sein Begehren mit dem Vorbringen weiter verfolgt, dass sämtliche nach dem Bescheid des Versorgungsamtes Q. vom 25. April 1997 anerkannten Leiden als Schäden durch Zersetzungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR anzuerkennen seien. Vielleicht seien das chronische Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit ausstrahlenden Beschwerden nach operierten Bandscheibenschäden nicht auf das SED-Unrecht zurückzuführen. Jedoch hätten die Verhöre, Bespitzelungen und Ausgrenzungen im sozialen Umfeld vor allem in der Zeit zwischen Herbst 1987 und dem 6. November 1989 als wesentliche Mitursache zu einer psychischen Erkrankung geführt, die dann erst später in aller Deutlichkeit hervorgetreten sei. Das SG hat ein psychiatrisches Gutachten der Direktorin des Niedersächsischen Landeskrankhauses Y. Frau Dr. Z. eingeholt, das von ihr unter dem 6. November 2003 erstattet wurde. Zusammenfassend wurde von ihr auf psychiatrischem Fachgebiet die Diagnose einer längeren depressiven Reaktion bei Angststörung gestellt (F 43.21 der ICD-10). Der depressive Zustand erfülle die Kriterien einer mittelschweren depressiven Episode nicht und habe sich im vorliegenden Fall chronifiziert. Demgegenüber sei eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger nicht gegeben. Insbesondere fehle es am zeitlichen Zusammenhang zwischen den belastenden Ereignissen (Zersetzungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR) und dem erstmaligen Auftreten von Krankheitssymptomen viele Jahre später. Hinsichtlich der Kausalität ergebe sich die Einschätzung, dass es eher die Folgen der juristischen Auseinandersetzungen in der BRD und nicht die Traumatisierungen in der Zeit zwischen 1987 und 1989 gewesen seien, die die Ursache für die depressive Reaktion des Klägers darstellen würden. Dieser Einschätzung trat der versorgungsärztliche Dienst in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2003 bei (leitende Ärztin Dr. AA.).

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Mit Urteil vom 8. März 2004 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Ursächlichkeit zwischen den zweifelsohne erfolgten Zersetzungsmaßnahmen und den erst im Jahre 1994 aufgetretenen psychischen Symptomen nicht gegeben sei.

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Gegen das ihm am 10. Mai 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 2. Juni 2004 eingelegte Berufung des Klägers. Er macht geltend: Zu Unrecht werde im Urteil darauf abgestellt, dass seine psychischen Störungen erstmals im Jahre 1994 ärztlich dokumentiert worden seien. Tatsächlich seien sie schon früher vorhanden gewesen. Jedoch habe er zunächst erwartet, nach dem tief greifenden Wechsel der Lebensumstände durch die Übersiedlung von Ost nach West und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch wieder sein seelisches Gleichgewicht zu finden. Auch komme es nicht darauf an, einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den schädigenden Ereignissen und den daraus sich ergebenen Folgen zu fordern. Vielmehr seien gerade bei psychischen Schädigungsfolgen ein schleichender Prozess und eine Überlagerung durch gegenläufige Tendenzen möglich.

18

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. AB., vom Behandlungszentrum für Folteropfer in AC., um die Erstattung eines Gutachtens gebeten, das dieser unter dem 20. Oktober 2006 erstellte und unter dem 22. Januar 2008 ergänzte. Zusammenfassend kam dieser in dem Gutachten zu der Beurteilung, dass beim Kläger eine chronifizierte depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung bei depressiver Persönlichkeitsstruktur vorliege. Es handele sich um eine ereignisreaktive Störung, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in ihrer Entstehung auf die operativen Zersetzungsmaßnahmen in den Jahren 1987 bis 1989 zurückgeführt werden müsse und hinsichtlich derer die Behördenauseinandersetzungen in den 90-er Jahren in der Bundesrepublik zu einer Reaktualisierung und Chronifizierung beigetragen haben. Wegen erheblicher Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und auch bedeutsamer sozialen Anpassungsschwierigkeiten sei die Zuerkennung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. angemessen. In seiner ergänzenden Stellungnahme hebt der Gutachter hervor, dass die glaubhaften Schilderungen des Klägers belegen würden, der Verkauf des Grundeigentums kurz vor der Ausreise im November 1989 sei Folge der druckvollen Zersetzungsmaßnahmen der Organe der ehemaligen DDR gewesen. Erst diese Zwangslage im Sinne einer Vernichtung der sozialen Existenzgrundlage damals in der DDR hätte später zu den Auseinandersetzungen mit den bundesdeutschen Behörden, die der Kläger beklagt, geführt. Daher sei nach seiner Ansicht eine Ursächlichkeit zwischen den Zersetzungsmaßnahmen und dem gegenwärtig vorhandenen Leiden gegeben.

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Der Kläger tritt den Ausführungen dieses Gutachters bei und beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 8. März 2004 aufzuheben und

  • die Beklagte zu verurteilen, ihm Beschädigtenversorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. H. wegen der anzuerkennenden Leiden auf psychiatrischem Gebiet zu gewähren sowie

  • den Bescheid des Versorgungsamtes der Beklagten vom 24. Februar 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 2000 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie verteidigt die Begründung des angegriffenen Urteils des SG und verweist ergänzend auf die Stellungnahmen des versorgungsärztlichen Dienstes vom 2. November 2006 sowie vom 3. März 2008, mit denen auf die fehlende unmittelbare Wirkung zwischen den Zersetzungsmaßnahmen und den wesentlich später aufgetretenen psychischen Erkrankungen des Klägers hingewiesen wird.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen. Weiterhin hat dem Senat ein Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. AD., X., vom 28. Februar 2008 - eingegangen bei Gericht am 29. April 2008 - vorgelegen, in welchem dieser die Erkrankung des Klägers teils auf eine zwanghafte Persönlichkeitsdisposition, überwiegend aber auf die als dramatisch erlebten juristischen Auseinandersetzungen um die Rückgewinnung des Eigentums in der Zeit ab 1994 zurückführt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil des SG Bremen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Beschädigtenversorgung abgelehnt, weil es an einer hinreichenden Ursächlichkeit der Zersetzungsmaßnahmen der Organe der ehemaligen DDR in den Jahren von 1987 bis zum 6. November 1989 für die seit dem Jahre 1994 bekannt gewordenen psychischen Störungen des Klägers fehlt. Dazu im Einzelnen:

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Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - VwReHaG - vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, zuletzt geändert durch Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007, BGBl. I S. 2118). Nach dieser Vorschrift erhält ein Betroffener, der in Folge einer Maßnahme nach § 1 VwReHaG eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes - BVG -. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwReHaG ist eine hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle aus dem Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 auf Antrag dann aufzuheben, wenn diese Maßnahmen zur einer gesundheitlichen Schädigung geführt haben und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, soweit diese Maßnahmen mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar gewesen sind. Dabei bestimmt § 3 Abs. 5 Satz 1 VwReHaG, dass zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs genügt. Gem. § 12 Abs. 4 Satz 2 VwReHaG obliegt es dabei den für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden, die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich der Beschädigtenversorgung nach § 3 VwReHaG zu treffen; für Rechtsstreitigkeiten bzgl. dieser Feststellungen ist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VwReHaG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.

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Aufgrund der Verwaltungsvorgänge ist hinsichtlich des Klägers zwar eine rechtsstaatswidrige hoheitliche Maßnahme der Organe der ehemaligen DDR gegeben. In dieser Hinsicht kann für dieses haftungsbegründende Tatsachenmerkmal auf den Feststellungsbescheid des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1997 abgestellt werden, der bestandskräftig geworden ist. Soweit allerdings in diesem Bescheid allgemein die Mitteilung enthalten ist, der Kläger habe schlüssig einen Zusammenhang zwischen den staatlichen Zersetzungsmaßnahmen der Bespitzelung und Überwachung und den aktuellen psychischen Erkrankungen dargelegt, ist daran das Gericht nicht gebunden. Denn die Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität für den Ursachenzusammenhang zwischen dem (anerkannten) Schadensereignis und dem Gesundheitsschaden obliegt allein den Behörden der Versorgungsverwaltung bzw. der Überprüfung der Sozialgerichte. Hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Gesundheitsschaden genügt dagegen gem. § 3 Abs. 5 Satz 1 VwReHaG