Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 24.04.2008, Az.: L 1 R 42/06
Voraussetzungen für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz; Beschäftigung des Klägers in einem volkseigenen Produktionsbetrieb als Voraussetzungen für Anwendbarkeit des § 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG); Voraussetzungen für das Vorliegen eines volkseigenen Produktionsbetrieb i.S.d. § 2 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (DB)
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 24.04.2008
- Aktenzeichen
- L 1 R 42/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 33561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0424.L1R42.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 14.12.2005 - AZ: S 14 RA 26/04
Rechtsgrundlagen
- § 1 AAÜG
- § 2 Abs. 2 DB
- § 153 Abs. 2 SGG
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz (sowie der entsprechenden Entgelte) für die Zeit von 1967 bis 1990.
Der im Jahre 1941 geborene Kläger besuchte in der ehemaligen DDR die Hochschule für Architektur und Bauwesen in F. und erwarb im Jahre 1967 den akademischen Grad des Diplom-Ingenieurs. Im Jahre 1980 erwarb er (nach dem Besuch eines postgradualen Studienganges) zudem das Recht zur Ergänzung der Berufsbezeichnung um die Bezeichnung "Fachingenieur für Brandschutz".
Nach diesen Ausbildungen war der Kläger (nach eigenen Angaben) in der vorliegend streitigen Zeit seit dem 15. März 1967 in der ehemaligen DDR beschäftigt als Architekt bzw. Projektingenieur (bis 1969), sodann - bei dem VEB Industriebaukombinat (G.) - als Architekt (bis 1971), Gruppenleiter für Architektur (bis 1977) sowie als Ingenieur für Architektur, Entwicklung und Forschung (bis 1979). Im Jahre 1979 wurde das VEB Industriebaukombinat in VEB Bau- und Montage-Kombinat Industrie- und Hafenbau umbenannt, bei dem der Kläger sodann (erneut nach eigenen Angaben) als Ingenieur für Forschung und Entwicklung (bis 1981), als Gruppenleiter Projektierung - Forschung/Entwicklung/Bandschutzingenieur (bis 1989) sowie - vorliegend maßgeblich - vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Gruppenleiter Forschung und Entwicklung tätig war.
Während dieser Tätigkeit in der ehemaligen DDR ist dem Kläger eine Versorgungszusage nicht erteilt worden, später ist eine Rehabilitierungsentscheidung nicht ergangen.
Nach der Wiedervereinigung ist der Kläger als Architekt berufstätig gewesen.
Anfang September 2003 stellte der Kläger bei der Beklagten den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz (sowie der entsprechenden Entgelte) für die Zeit vom 15. März 1967 bis zum 30. Juni 1990 und fügte Unterlagen zur Glaubhaftmachung seiner beruflichen Qualifikation bei.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. September 2003 mit der Begründung ab, dass der Kläger nach § 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) jedenfalls nicht die betrieblichen Voraussetzungen der Einbeziehung erfülle. Denn der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag des 30. Juni 1990, der VEB Bau- und Montagekombinat Industrie- und Hafenbau, Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung und Technologie (Unterstreichung durch den Senat) stelle keinen volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb im Sinne der Altersversorgung der technischen Intelligenz dar. Der Kläger falle damit nicht in den Anwendungsbereich des AAÜG.
Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, dass die betrieblichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 AAÜG sehr wohl erfüllt seien. Sein Arbeitgeberbetrieb sei sowohl vor der Namensänderung im Jahre 1979 (VEB Industriebaukombinat G.) als auch danach (VEB Bau- und Montagekombinat Industrie- und Hafenbau) ein volkseigener Betrieb im Bauwesen gewesen und damit ein Betrieb im Sinne des § 1 AAÜG gewesen. Zur Glaubhaftmachung fügte er eine Unterlage zur Namensänderung des Betriebes bei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2004 zurück und führte zur Begründung im einzelnen aus, der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Betrieb zur Massenproduktion im Bauwesen, sondern in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb tätig gewesen, was die Voraussetzungen des § 1 AAÜG nicht erfülle.
Mit seiner hiergegen am 4. Februar 2004 vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend geltend gemacht: Im Kombinatsbetrieb Forschung-Projektierung-Technologie seien entgegen dem, was die Namensgebung erwarten lassen könnte, maximal 15% des Gesamtarbeitsvolumens auf Forschung und Entwicklung entfallen. Die Haupttätigkeit habe jedoch "in der Erarbeitung kompletter Bauprojekte in allen Projektierungsphasen, angefangen von der Standortuntersuchung über Grundsatzentscheidungen bis hin zur kompletten Ausführungsplanung für Hochbau, Tiefbau und Haustechnik" gelegen" (Klageschrift). Vor allem aber dürfe für die Voraussetzungen des § 1 AAÜG nicht auf den einzelnen Kombinatsbetrieb abgestellt werden, sondern auf das gesamte Kombinat, vorliegend also auf das VEB. Dann aber handele es sich vorliegend nicht um einen Betrieb für Rationalisierung und Projektierung, sondern für Bauwesen. Denn das (Gesamt-)Kombinat habe neben der Kombinatsleitung aus 9 Kombinatsbetrieben (KB) bestanden. Die KB 1 bis 7 seien Betriebe für die Bausausführung gewesen, der KB 8 ein Betonwerk für die Fertigung und Lieferung von Betonfertigteilen und der KB 9, in dem der Kläger tätig gewesen sei, der Kombinatsbetrieb Forschung-Projektierung-Technologie als Betrieb für die Bauvorbereitung. Der KB Forschung-Projektierung-Technologie habe über 5 Betriebsteile verfügt, die ihren Sitz dezentral an den Standorten der produktivsten Kombinatsbetriebe für die Bauausführung gehabt hätten. Hauptaufgabe des Kombinatsbetriebs 9 sei gewesen, die Voraussetzungen für die Bauproduktion des KB 1 (Industriebau G.) und für die Fertigteileherstellung im KB 8 (Betonwerk) zu schaffen, d.h. die Erarbeitung der von diesen Produktionsbetrieben benötigten Konstruktions- und Projektunterlagen (Schriftsatz vom 14. Juli 2004). Im Übrigen sei der VEB auch allein dem Fachministerium für Bauwesen unterstellt gewesen. - Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger zahlreiche weitere Unterlagen vorgelegt.
Die Beklagte hat vor dem SG erwidert, maßgebend für die Einordnung als volkseigener Produktionsbetrieb im Bauwesen sei u.a., ob die industrielle Massenfertigung dem Betrieb das Gepräge gegeben habe. Dies sei bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers, dem KB, gerade nicht der Fall gewesen. Es habe sich um einen Projektierungsbetrieb gehandelt. Projektierungsbetriebe unterfielen aber gerade nicht der Anwendbarkeit des § 1 AAÜG. Zudem sei dieser Beschäftigungsbetrieb - der Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung und Technologie - nach der dokumentierten Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR als juristisch und ökonomisch selbstständiger Betrieb geführt und der Wirtschaftsgruppe 63350 - Bauprojektierung - zugeordnet gewesen.
Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten für widersprüchlich gehalten, weil sie ihre ablehnende Haltung zunächst mit dem Vorliegen eines Rationalisierungsbetriebes und sodann mit dem Vorliegen eines Projektierungsbetriebes begründet habe. Projektierungsarbeiten habe der Kläger tatsächlich zwar ausgeführt, da hierunter "das Entwerfen und die ästhetische und konstruktive Gestaltung von Bauprojekten im Einklang (mit) betriebstechnischen und wirtschaftlichen Anforderungen" zu verstehen sei. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers habe ein "Projektierungsbüro" dargestellt, wie sie früher für die "ingenieurtechnischen Kader für Architektur, Statik,." den volkseigenen Baukombinaten angegliedert worden seien (Schriftsatz vom 11. April 2004). Es sei jedoch fehlerhaft, den KB als juristisch und ökonomisch selbstständigen Betrieb darzustellen. Denn hierdurch werde er aus der Betriebsstruktur und den Produktionsprozessen des gesamten Kombinats unzutreffend herausgelöst. Seiner (des Klägers) Kenntnis nach könne es eine Selbstständigkeit des KB nur hinsichtlich der "Einordnung in den Reproduktionsprozess und Leitungsprozess des Kombinats" gegeben haben (Schriftsatz vom 21. September 2004). Hilfsweise sei der Beschäftigungsbetrieb des Klägers als Konstruktionsbüro zu bewerten, womit jedenfalls die Gleichstellungsvoraussetzung für § 1 AAÜG erfüllt sei (ebenfalls Schriftsatz vom 11. April 2004).
Die Beklagte hat vor dem SG ihrerseits erwidert, dass zwar Konstruktionsbüros unter den Gleichstellungstatbestand für das AAÜG fielen, der Beschäftigungsbetrieb des Klägers jedoch kein Konstruktionsbüro gewesen sei. Zwar seien im Betrieb des Klägers auch Konstruktionsarbeiten angefallen, sie hätten dem Unternehmen jedoch nicht das Gepräge gegeben. Hauptzweck des Betriebes seien vielmehr Projektierungstätigkeiten gewesen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2005 abgewiesen und zur Begründung im einzelnen ausgeführt, dass der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt habe und damit die begehrten Feststellungen nicht beanspruchen könne. Namentlich sei der Kläger nicht am Stichtag des 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen. Ausgangspunkt für die so genannte betriebliche Voraussetzung des § 1 AAÜG sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht der VEB Bau- und Montagekombinat Industrie- und Hafenbau, sondern der Kombinatsbetrieb Forschung-Projektierung-Technologie. Er sei der eigenständige Beschäftigungsbetrieb des Klägers gewesen. Die Eigenständigkeit des Kombinatsbetriebs gegenüber dem Gesamtkombinat folge aus der Verordnung der DDR über die volkseigenen Kombinate sowie aus dem Statut des VEB Bau- und Montagekombinat Industrie- und Hafenbau. Der damit allein maßgebliche Kombinatsbetrieb erfülle jedoch nicht die Kriterien eines volkseigenen Produktionsbetriebs im Bauwesen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kämen hierfür nur solche Betriebe in Betracht, deren Hauptzweck auf die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens ausgerichtet gewesen sei (sog. fordistisches Produktionsmodell). Dies sei bei dem Kombinatsbetrieb Forschung-Projektierung-Technologie nicht der Fall. Hauptzweck des KB sei nicht der unmittelbare (Massen-)Produktionsprozess gewesen, sondern vielmehr die Leistung der notwendigen Vorarbeiten für die Umsetzung von Bauprojekten. Die eigentliche Produktion sei von anderen Betrieben des Gesamtkombinats geleistet worden. Dementsprechend sei er im statistischen Betriebsregister auch der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) zugeordnet gewesen. Auch habe es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers entgegen dessen hilfsweisem Vorbringen auch nicht um ein Konstruktionsbüro gehandelt, weil der Kombinatsbetrieb nicht nur für die Konstruktion, sondern darüber hinaus für die gesamte Projektbetreuung zuständig gewesen sei und diese betrieben habe. Schließlich sei auch eine Einbeziehung des Klägers mittels Analogisierung der Vorschriften der ehemaligen DDR durch bundesdeutsche Gerichte ausgeschlossen, da der Einigungsvertrag Neueinbeziehungen ausdrücklich untersage.
Gegen das am 9. Januar 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Februar 2006 eingelegte Berufung, mit der Kläger seine Auffassung vertieft, dass Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung der sog. betrieblichen Einbeziehungsvoraussetzung nicht der einzelne Kombinatsbetrieb, sondern vielmehr das Gesamtkombinat sei. Das SG habe insofern fehlerhafte Schlussfolgerungen gezogen, zum Teil auch vom Kläger vorgelegte Unterlagen unzutreffend angewendet. Würden die Unterlagen zutreffend angewendet, ergebe sich, dass für die Einbeziehungsprüfung nicht auf den Kombinatsbetrieb Forschung-Projektierung-Technologie, sondern auf den VEB Bau- und Montagekombinat Industrie- und Hafenbau abzustellen sei. Außerdem habe das SG verkannt, dass der Kläger nicht lediglich Arbeiten in der Planung und Projektierung, sondern bis zuletzt auch in der Fertigung und Produktion sowie in der Abnahme und Übergabe des fertigen Projekts geleistet habe. Soweit das SG auf bisherige Rechtsprechung des BSG Bezug genommen habe, handele es sich bei diesen Entscheidungen um andere, nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Sachverhalte. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass zu dem VEB Bau- und Montagekombinat Industrie- und Hafenbau und zum KB Forschung-Projektierung-Technologie bereits in mehreren anderen Rechtsstreiten vor Sozialgerichten von der Beklagten versucht worden sei, das Merkmal des volkseigenen Produktionsprozesses bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers als nicht gegeben anerkannt zu erhalten.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 14. Dezember 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2004 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten vom 15. März 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig und beruft sich zur Begründung ergänzend auf das Urteil des SG. Ergänzend hat die Beklagte eine Liste mit erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen des SG Stralsund, des SG Schwerin und des SG Rostock sowie des LSG Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt, in denen zum VEB Bau- und Montagekombinat Industrie- und Hafenbau und zum KB Forschung-Projektierung-Technologie dahingehend und einheitlich entschieden wurde, dass der KB Forschung-Projektierung-Technologie der selbstständiger Beschäftigungsbetrieb der dortigen Kläger/innen gewesen und nicht als volkseigener Betrieb der Massenproduktion, sondern als Projektierungsbetrieb anzusehen sei, der die betriebliche Voraussetzung des § 1 AAÜG nicht erfülle.
Der Kläger hat auf die vom Senat übersandten Urteile und Beschlüsse erwidert, er möge zwar hinnehmen müssen, dass allein der KB Forschung-Projektierung-Technologie als selbstständiger Beschäftigungsbetrieb anzusehen sei, nicht aber der VEB Bau- und Montagekombinat Industrie- und Hafenbau. Jedenfalls aber hätten die dortigen Entscheidungen zur Begründung ihrer Ablehnungen einseitig mit dem Wortlaut des Namens des Unternehmens argumentiert anstatt - wie es sich aus der Rspg. des BSG ergebe - die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben ermittelt und zugrunde gelegt hätten. Die Ermittlung der tatsächlichen Betriebsaufgaben hätte die Eigenschaft des KB Forschung-Projektierung-Technologie als volkseigener Produktionsbetrieb bestätigt.
Der Senat hat die Beteiligten zu seiner Absicht angehört, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages und des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten geführte Verwaltungsakte Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. II.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet, eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten zuvor hierzu angehört hat.
Die gemäß §§ 143f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.
Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten sind zu beanstanden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 15. März 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte), weil es für eine Anwendbarkeit des § 1 AAÜG jedenfalls an der sog betrieblichen Voraussetzung der Beschäftigung des Klägers in einem volkseigenen Produktionsbetrieb fehlt. Das SG hat hierzu die maßgeblichen Rechtsgrundlagen herangezogen, richtig angewendet, die vorliegenden Unterlagen überzeugend gewürdigt und ist nach alledem zum richtigen Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb handelt, wie ihn § 1 AAÜG in der Auslegung der Rechtsprechung des (dort ausschließlich zuständigen 4. Senats des) BSG voraussetzt. Zur Begründung verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG, denen er sich nach eigener Überzeugung uneingeschränkt anschließt, § 153 Abs. 2 SGG.
Im Berufungsverfahren hat sich nichts Abweichendes ergeben. Nur zusammenfassend und vertiefend ist daher folgendes auszuführen:
Nach der Rechtsprechung des (dort ausschließlich zuständigen 4. Senats des) BSG zu § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG setzt eine "fiktive" Einbeziehung (eine tatsächliche Versorgungszusage hatte der Kläger unstreitig ebenso wenig erhalten wie eine Rehabilitierungsentscheidung beantragt) in das Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz voraus, dass der Kläger am maßgeblichen Stichtag des 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen ist. Der Anspruch hängt (wiederum nach der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG) maßgeblich von § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, also von den drei Voraussetzungen ab, dass der Antragsteller (persönliche Voraussetzung) berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, (sachliche Voraussetzung) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat, und zwar (betriebliche Voraussetzung) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (vgl. nur: BSG, Urteil vom 9. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2 und 6).
Vorliegend fehlt es jedenfalls an der so genannten betrieblichen Voraussetzung der Tätigkeit des Klägers in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (DB).
Entgegen der Auffassung des Klägers stellt dabei auch der erkennende Senat (ebenso wie das SG) als Beschäftigungsbetrieb zum Zeitpunkt des maßgeblichen Stichtags am 30. Juni 1990 nicht auf den VEB Bau- und Montagekombinat Industrie- und Hafenbau ("Gesamt-Kombinat"), sondern auf den (einzelnen) Kombinatsbetrieb Forschung-Projektierung-Technologie ab.
Bei dem Kombinatsbetrieb Forschung-Projektierung-Technologie handelte es sich um einen juristisch selbstständigen Betrieb der ehemaligen DDR, der gegenüber dem "übergeordneten" (Gesamt-)Kombinat eine eigene Rechtspersönlichkeit besaß und deshalb als eigenständiger Beschäftigungsbetrieb im Sinne des AAÜG zu gelten hat. Zwar verkennt der Senat nicht, dass der vom Kläger vorgelegte "Arbeitsänderungsvertrag" zwischen dem Kläger und dem VEB als solchem geschlossen war. Der Vertrag datiert jedoch aus dem Jahre 1970 (27. Oktober 1970) und bezieht sich allein auf den Vorgängerbetrieb des VEB Bau- und Montagekombinats Industrie- und Hafenbau, wie er seit 1979 bestand. Diese Beurteilung durch den Senat wird dadurch bestätigt, dass der Kläger nach der von ihm vorgelegten Erklärung des Nachfolgebetriebs VEB vom 6. Dezember 1978 auch nicht dem VEB als solchem zugewiesen war, sondern "dem Kombinatsbetrieb Forschung-Projektierung-Technologie". Auch stammt bereits diese Erklärung nicht vom VEB als solchem, sondern vom Kombinatsbetrieb, was mindestens ebenso stark darauf schließen lässt, dass allein der Kombinatsbetrieb (und nicht der VEB) Beschäftigungsbetrieb des Klägers war.
Daneben ergibt sich aus der in der ehemaligen DDR geltenden "Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe" (Gesetzblatt der DDR I 1979, Nr. 38), dass nicht nur das (Gesamt-)Kombinat selbst, sondern auch der einzelne Kombinatsbetrieb als "ökonomisch und juristisch selbstständige Einheit" (§ 6 Abs. 1 VO) behandelt wurde.
Vor allem aber ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten "Statut des VEB Bau- und Montagekombinat Industrie- und Hafenbau" vom 30. Dezember 1980, dass gerade auch der einzelne Kombinatsbetrieb eine eigene Rechtspersönlichkeit besaß, was insbesondere auch für den in § 1 Abs. 2 Nr. 9 aufgeführten Kombinatsbetrieb Forschung-Projektierung-Technologie galt. So heißt es nicht nur in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Statuts, dass das Kombinat die ihm obliegende Vorbereitung und Durchführung der Bauleistungen "durch seine Kombinatsbetriebe" wahrnimmt, womit bereits auf eine eigene wirtschaftliche Einheit des Kombinatsbetriebs hingewiesen ist. Vor allem werden in § 4 des Statuts die "Rechte und Pflichten des Kombinates und der Kombinatsbetriebe" im Einzelnen beschrieben, wozu nach § 4 Abs. 1 etwa die für eine selbstständige Teilnahme am Rechtsverkehr typische Rechtsbefähigung der KB (!) zählt, "Verträge mit den Auftraggebern abzuschließen". In § 4 Abs. 3 wird darüber hinaus gerade derjenige Betrieb in seiner Aufgabenstellung detailliert beschrieben, in dem der Kläger beschäftigt war ("Kombinatsbetrieb Vorbereitung, § 1 Abs. 2 Ziff. 9), der - ebenfalls - "Verträge mit den Investitionsauftraggebern schließt". Die bereits damit zu bejahende eigene Rechtspersönlichkeit des Kombinatsbetriebs Forschung-Projektierung-Technologie wird schließlich bestätigt durch § 6 Abs. 1 des Statuts, wonach die einzelnen Kombinatsbetriebe, gerade auch der Kombinatsbetrieb des Klägers (letzter Satz des § 6 Abs. 1), eigenständiger "bilanzbeauftragter Betrieb" war.
Nur ergänzend macht der Senat darauf aufmerksam, das die VEB (als "Gesamt"-Kombinate) und die ihnen zugeordneten Kombinatsbetriebe bereits zahlreich Gegenstand der Rechtsprechung namentlich der Landessozialgerichte (LSG) zur Frage der Abgrenzung des Beschäftigungsbetriebs des jeweiligen AAÜG-Antragstellers waren. Dabei haben die LSG - soweit erkennbar - jeweils ebenfalls nicht auf den VEB, sondern auf den einzelnen Kombinatsbetrieb als Beschäftigungsbetrieb abgestellt (LSG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 5. Dezember 2007, L 4 RA 335/05; LSG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 21. Juni 2007, L 30 R 28/06), wobei namentlich gerade auch Bau- und Montagekombinate mit ihren jeweiligen Kombinatsbetrieben zur Beurteilung anstanden (Sächsisches LSG, Urteil vom 24. April 2007, L 4 R 291/06, Urteil vom 15. Mai 2006, L 7 RA 407/04 , Urteil vom 16. August 2005, L 4 RA 344/04 , Urteil vom 10. Juli 2006, L 7 R 684/05).
Der damit vorliegend für den Kläger maßgebliche Beschäftigungsbetrieb, der Kombinationsbetrieb Forschung-Projektierung-Technologie, war jedoch kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie bzw. - was vorliegend allein in Betracht kommt - des Bauwesens.
#Nach ständiger Rechtsprechung des (4. Senats des) BSG ist ein volkseigener Betrieb nur dann als volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung anzusehen, wenn er organisatorisch dem Bauwesen der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war und sein Hauptzweck die Bautätigkeit in Form einer Massenproduktion von Bauwerken war (vgl. nur: BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R).
Nach diesen rechtlichen Vorgaben handelt es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens zur Massenproduktion.
Nicht nur die Angaben des Klägers über seine beruflichen Aufgaben (jedenfalls seit 1979 bis zum 30. Juni 1990) lassen darauf schließen, dass der maßgebliche Kombinatsbetrieb nicht mit der Erstellung von (massenhaften) Bauwerken, sondern vor allem mit der Projektierung von Bauvorhaben befasst war. So hat der Kläger für diesen Zeitraum angegeben, als Ingenieur für Forschung/Entwicklung/Brandschutz und Gruppenleiter Projektierung-Forschung-Entwicklung bzw. Gruppenleiter Forschung und Entwicklung tätig gewesen zu sein.
Vor allem ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, dass Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebs des Klägers die Projektierung von Bauwerken, nicht aber deren (massenhafte) Produktion als solche war. Namentlich im "Statut des VEB Bau- und Montagekombinat Industrie- und Hafenbau" heißt es in dem dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gewidmeten § 4 Abs. 3 des Statuts: "Der Kombinatsbetrieb ist für Mitarbeit an der Planung von Investitionen verantwortlich. Er schließt Verträge mit den Investitionsauftraggebern zur Mitarbeit an Grundfondwirtschaftlichen Untersuchungen, an Untersuchungen im Rahmen der Industriebauplanung und über die Erarbeitung von bautechnischen Unterlagen für die Aufgabenstellungen ab ... Der Kombinatsbetrieb Vorbereitung erarbeitet im Auftrag des Hauptauftragnehmers Bau die komplette Dokumentation zum verbindlichen Angebot zur Grundsatzentscheidung und das komplette Projekt für die Bauausführung. Der Kombinatsbetrieb Vorbereitung nimmt die Aufgaben von Forschung und Entwicklung für das Kombinat zentralisiert war."
Nach der - soweit erkennbar - einheitlichen Rechtsprechung der LSG und des BSG sind jedoch Betriebe der ehemaligen DDR, deren Hauptzweck die Projektierung von Bauausführungen betrifft, nicht als Betriebe aufzufassen, deren Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken als solche darstellte. Das BSG hat dabei zur Begründung u.a. darauf hingewiesen, dass die Präambel zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (vom 17. August 1950, Gesetzesblatt der DDR Nr. 53, Seite 844) die Zielsetzung zum Ausdruck gebracht habe, dass allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von Bedeutung für die Einbeziehung in die Versorgung der technischen Intelligenz gewesen sei. Dem habe das sog fordistische Produktionsmodell zu Grunde gelegen, das auf stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basiert habe. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art sei für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz von maßgeblicher Bedeutung gewesen (BSG, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 3/06 R, Seite 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Folgerichtig haben sowohl das BSG als auch verschiedene LSG Kombinatsbetriebe, deren Hauptzweck die Projektierung von Bauausführungen, nicht aber die (Massen-)Produktion als solche gewesen ist, nicht in den betrieblichen Anwendungsbereich des § 1 AAÜG einbezogen (nochmals: BSG, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 3/06 R; LSG Sachsen, Urteil vom 10. Juli 2006 und 16. August 2005, a.a.O., ebenfalls mit weiteren Nachweisen).
Soweit der Kläger schließlich "hilfsweise" geltend macht, seine Tätigkeit habe dem Hauptzweck eines "Konstruktionsbüros" entsprochen und sei deshalb als gleichgestellter Betrieb (zum volkseigenen Produktionsbetrieb in Industrie und Bauwesen) anzusehen, vermag ihm der Senat - ebenso wenig wie das SG - nicht zu folgen. Die Aufgaben der in der ehemaligen DDR historisch gewachsenen Konstruktionsbüros haben nur einen Teilbereich von den den Projektierungsbetrieben obliegenden Aufgaben wahr genommen. Die Konstruktionsbüros waren allein mit der Gestaltung der zu bauenden oder zu fertigenden Gegenstände durch Entwurf, Berechnung und Darstellung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen befasst. Dem gegenüber war es Aufgabe der Projektierungsbetriebe, die komplette Begleittätigkeit zu einem Bauvorhaben auszuführen, also u.a. die Planung von Investitionen, den Abschluss von Verträgen mit den Investitionsauftraggebern und die Erarbeitung bautechnischer Unterlagen. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die - soweit erkennbar - höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung durchgängig sog Projektierungsbetriebe nicht mit Konstruktionsbüros gleichgestellt und sie daher nicht als gleichgestellte Betriebe im Sinne des § 1 AAÜG angesehen hat (vgl. nur die Nachweise bei: BSG, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 3/06 R; Sächsisches LSG, Urteil vom 16. August 2005, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 5. Dezember 2007, L 4 R 335/05; in einer weiteren Entscheidung hat das BSG Zweifel dahingehend geäußert, ob in der DDR am Stichtag des 30. Juni überhaupt noch Konstruktionsbüros bestanden - BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05).
Scheidet damit auch eine Gleichstellung mit volkseigenen Produktionsbetrieben nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung aus, ist der Anwendungsbereich des § 1 AAÜG jedenfalls mangels Vorliegen der sog betrieblichen Voraussetzung nicht erfüllt.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die von der Beklagten zitierten und vom Kläger beanstandeten einheitlichen Entscheidungen - LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.3.2006, L 4 R 234/05 (SG Stralsund , Urteil vom 31.5.2005, S 2 R 97/05 HST) - LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.3.2006, L 4 R 212/05 (SG Stralsund , Urteil vom 27.4.2005, S 2 RA 180/03 HST) - LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.3.2006, L 4 R 202/05 (SG Stralsund , Urteil vom 27.4.2005, S 2 RA 120/04 HST) - LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.4.2006, L 4 R 234/05 (SG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 4.5.2005, S 1 RA 29/04 SN) - LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.9.2006, L 4 R 73/06 (SG Stralsund , Urteil vom 27.2.2006, S 2 RA 9/04 HST) - LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.9.2006, L 4 R 102/06 (SG Stralsund , Urteil vom 29.3.2006, S 2 RA 138/04 HST) - LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.12.2006, L 4 R 183/06 (SG Rostock , Urteil vom 27.7.2006, S 6 RA 14/03 HRO) - LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8.2.2007, L 4 R 163/06 (SG Rostock , Urteil vom 20.4.2006, S 5 RA 65/03 HRO) - LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.8.2007, L 4 R 103/07 (SG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 26.3.2007, S 1 R 383/05 SN) die getroffene Beurteilung stützen, denn sie sind bezüglich der auch den Kläger betreffenden Betriebe - VEB Bau- und Montagekombinat Industrie- und Hafenbau und KB Forschung-Projektierung-Technologie - zum identischen Ergebnis gelangt. Entgegen dem Einwand des Klägers haben sich die SG und das LSG dabei keineswegs auf - vom Kläger so bezeichnete - "formalistische" Kriterien wie insbesondere den Wortlaut des Namens des Beschäftigungsbetriebes beschränkt, sondern eine ganze Reihe von Kriterien angewendet, aus denen die vom Kläger zur Betrachtung geforderte tatsächliche Betriebsaufgabe hervorgeht, allerdings im Sinne eines Projektierungsbetriebes, nicht im Sinne eines volkseigenen Produktionsbetriebes (etwa: Register der volkseigenen Wirtschaft; Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR; Entwicklungsgeschichte des Betriebes der einschlägigen Festschrift; Wirtschaftslexika der ehemaligen DDR).
Damit ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 193 Abs. 1 SGG zurückzuweisen.
Es hat kein gesetzlicher Grund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.