Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.04.2008, Az.: L 9 U 323/03
Anrechnung einer vorzeitigen Versorgungsrente der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) auf eine Witwenrente; Definition von Erwerbseinkommen i.S.d. § 18a Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.V.m. § 18a Abs. 2 S. 1 SGB IV
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 29.04.2008
- Aktenzeichen
- L 9 U 323/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 31620
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0429.L9U323.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 04.09.2003 - AZ: S 2 U 168/00
Rechtsgrundlagen
- § 18a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
- § 18a Abs. 2 S. 1 SGB IV
- § 114 Abs. 3 S. 1 SGB IV
- § 65 Abs. 3 S. 2 SGB VII
Fundstelle
- NZS 2009, 332
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 04. September 2003 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob auf die Witwenrente der Klägerin eine vorzeitige Versorgungsrente der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP), die nach Beendigung des dortigen Beschäftigungsverhältnisses am 31. Januar 1993 gezahlt wird, bis zum Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung am 01. September 2002 anzurechnen ist.
Nach dem Tod ihres Ehemannes am 09. Mai 1999 gewährte die Berufungsklägerin der 1942 geborenen Berufungsbeklagten mit Bescheid vom 13. März 2000 ab dem 09. Mai 1999 nebst Sterbegeld die Große Witwenrente, rechnete jedoch nach Ablauf des so genannten Sterbevierteljahres ab 01. September 1999 218,76 DM monatlich der VAP-Rente an, weil es sich bei dieser Versorgungsrente um anrechenbares langfristiges Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 - 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) handele. Von diesem monatlichen Bruttozahlbetrag in Höhe von 1.989,92 DM seien die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (134,32 DM), zur Pflegeversicherung (33,83 DM) sowie zur Rentenversicherung (168,15 DM) abzuziehen, so dass ein Nettobetrag von 1.821,77 DM verbleibe. Abzüglich des zu berücksichtigenden Freibetrages in Höhe von 1.274,86 DM seien von dem Restbetrag in Höhe von 546,91 DM 40 v.H. und damit 218,76 DM anzurechnen. Diese zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung erhält die Berufungsbeklagte laut Mitteilung der VAP vom 28. Dezember 1999 aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Telekom vom 01. April 1980 bis 31. Januar 1993 gem. § 36 Abs. 1 Buchst. g und h i.V.m. § 36 Abs. 2 der Satzung der VAP (VAPS) ab dem 01. Februar 1993 unter Einbeziehung der in diesem Zeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten.
Die VAP ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Zweck es nach § 3 der VAPS ist, ihren Versicherten und deren Hinterbliebenen im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit am 12. April 2000 eingegangenem Widerspruch wandte sich die Berufungsbeklagte gegen die Berücksichtigung ihrer VAP-Rente, weil es sich bei dieser um eine "reine Betriebsrente" handele, die gem. § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 - 8 SGB IV nicht anrechenbar sei. Das anrechenbare Erwerbsersatzeinkommen sei in § 18 Abs. 3 SGB IV abschließend aufgezählt. Als Erwerbsersatzeinkommen würden nur Leistungen gelten, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften mit der Zwecksetzung erbracht würden, Erwerbseinkommen zu ersetzen ( § 18 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Laut Telefonvermerk vom 05. Mai 2000 über ein Gespräch mit Frau E. von der VAP F. würden Leistungen der VAP auch als alleinige Leistungen gewährt und es liege insoweit der Charakter einer Zusatzversorgung nicht vor, wenn die gesetzliche Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU) ablehne, der Postarzt jedoch bescheinige, dass die Versicherte an ihrem alten Arbeitsplatz nicht einsetzbar sei und eine interne Umsetzung an einen anderen - geeigneten - Arbeitsplatz nicht realisierbar sei. In diesen Fällen komme es zur Gewährung einer Dienstunfähigkeitsrente wie bei der Berufungsbeklagten. Dabei würden nach § 39 VAPS die Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit immer berücksichtigt. Würde eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden, so würde sich die Rente der VAP um den Bruttobetrag der Rentenversicherungsrente mindern. Zuvor hatte der Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. Berufsunfähigkeitsrente am 26. April 1999 abgelehnt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2000 wies die Berufungsklägerin den Widerspruch zurück, weil es sich bei der VAP-Rente nicht um eine zusätzliche Versorgung, sondern um eine ausschließlich geleistete Rente handele. Die VAP-Rente sei auch deshalb so hoch, weil sie den Anteil der gesetzlichen Rentenversicherung mit zu tragen habe; bei Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung würde sich die Rente der VAP um den Bruttobetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mindern. Deshalb handele es sich auch bei dieser Rentenzahlung um langfristiges Erwerbsersatzeinkommen gem. § 18 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Dies habe eine Anrechnung auf die Witwenrente zur Folge.
Mit ihrer am 14. September 2000 bei dem Sozialgericht (SG) Lüneburg eingereichten Klage hat die Berufungsbeklagte ihre Rechtsauffassung beibehalten und auf ein Schreiben der VAP vom 16. März 2001 verwiesen, wonach die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht als Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbs. SGB IV gelte.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Berufungsklägerin die Anpassungsbescheide vom 26. Juli 2001 und 04. September 2002 über jeweilige Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001 und 01. Juli 2002 erlassen. Mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt G. (LVA) vom 18. September 2002 erhielt die Berufungsbeklagte dann ab 01. September 2002 Altersrente für Frauen in Höhe von 458,82 Euro netto. Infolge dessen wurde die Versorgungsrente der VAP mit Wirkung vom 01. September 2002 auf 589,16 Euro laut Mitteilung vom 30. September 2002 gekürzt. Mit Bescheid vom 21. Januar 2003 teilte die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten daraufhin mit, dass ab 01. September 2002 auf ihre Hinterbliebenenrente keine Einkommensanrechnung mehr vorgenommen werde, weil die Altersrente der LVA unter dem maßgeblichen Freibetrag liege und die zusätzlich gezahlte Versorgungsrente nicht mehr anzurechnen sei.
Das SG hat die VAP mit Beschluss vom 05. August 2003 beigeladen und deren Vertreterin in der öffentlichen Sitzung vom 04. September 2003 um Erläuterung der VAP-Rente gebeten. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit Urteil vom selben Tage hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2000 und die Folgebescheide für den Zeitraum bis zum 31. August 2002 abgeändert sowie den Widerspruchsbescheid vom 10. August 2000 aufgehoben und die Berufungsklägerin verurteilt, die Witwenrente seit Rentenbeginn ungekürzt auszuzahlen. Nach der zu berücksichtigenden Übergangsvorschrift des § 114 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sei bei Renten wegen Todes Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, zu berücksichtigen. Nach § 114 Abs. 3 Satz 1, 2 SGB IV seien als Erwerbseinkommen gem. § 65 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 - 8 SGB IV anzusehen. Außerdem gälten als Zusatzleistungen (alle) Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen. Insoweit sei die VAP nach § 1 der VAPS eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Zweck es sei, ihren Versicherten im Wege einer privatrechtlichen Versicherung eine zusätzliche Altersversorgung zu gewähren (§ 3 VAPS). Die VAP-Rente gelte daher als Zusatzleistung und dürfte schon aus diesem Grund nicht auf die Witwenrente angerechnet werden. Auch führe das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 06. September 2001 (Az.: B 5 RJ 28/00 R) aus, dass eine betriebliche Altersversorgung (einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst), die zu oder anstelle einer gesetzlichen Rente erbracht werde, anrechnungsfrei zu bleiben habe. Schließlich könne die VAP-Rente auch nicht unter die Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 - 8 SGB IV subsumiert werden. Schließlich hätten die Leistungen der VAP allen versicherungspflichtig Beschäftigten der Bundespost - unabhängig von ihrem Beruf - zugestanden. Insoweit finde sich die Kammer in ihrer Auffassung auch durch die ab dem 01. Januar 2002 geltenden gesetzlichen Neuregelungen der Anrechnungsvorschriften gestützt, nach denen nunmehr alle betrieblichen und privaten Renten anrechenbar seien (§ 18 a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 9 und 10 SGB IV) und auch die Ausklammerung der Zusatzleistungen entfallen sei. Gleichwohl sei aber für die Altfälle klargestellt, dass die Leistungen von öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen nicht anrechnungsfähig sein sollten ( § 114 Abs. 3 Satz 2 SGB IV).
Gegen das am 19. September 2003 zugestellte Urteil wendet sich die Berufungsklägerin mit ihrer am 13. Oktober 2003 eingereichten Berufung unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vorbringens. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanz handele es sich bei der VAP-Rente für den Zeitraum bis einschließlich August 2002 um dem Arbeitsentgelt vergleichbare Einkünfte im Sinne des § 18 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, weil diese bis zum Bezug der Altersrente eine laufende Einnahme darstelle, die aus der früheren Beschäftigung der Berufungsbeklagten bei der Deutschen Bundespost und Telekom resultiere. Aufgrund tarifvertraglicher Regelung und Zusagen des Arbeitgebers der Berufungsbeklagten habe diese in Nachwirkung ihres Beschäftigungsverhältnisses trotz fehlender Anerkennung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und dementsprechend ohne Zahlung einer Rente durch die LVA zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards in der Übergangszeit zwischen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn der Altersrente die Rente der VAP erhalten. Eine Zusatzleistung gem. § 114 Abs. 3 Satz 2 SGB IV habe bereits deshalb im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen, weil die VAP-Rente die alleinige Leistung gewesen sei, die die Berufungsbeklagte erhalten habe. Schließlich sei die VAP-Rente auch nicht anstelle einer gesetzlichen Rente erbracht worden, da kein Anspruch auf eine solche bestanden habe. Dies habe der gesetzliche Rentenversicherungsträger festgestellt.
Die Berufungsklägerin beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichtes Lüneburg vom 04. September 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es handele sich bei der gewährten VAP-Rente nicht um Erwerbseinkommen in Form eines dem Arbeitsentgelt vergleichbaren Einkommens. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seien nach der Legaldefinition solche der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses. Genau dies sei nach § 3 VAPS der Zweck der darin geregelten Leistungen. Ein vorgesehener Leistungsfall sei die Absicherung gegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Bei der wegen EU im Sinne der Satzung an die Berufungsbeklagte geleisteten Rentenzahlung handele es sich daher um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, eine Betriebsrente, die anrechnungsfrei bleibe.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 30. Juli 2007 den Beiladungsbeschluss des SG aufgehoben.
Der mündlichen Verhandlung und Entscheidung haben die Verwaltungsakten der Berufungsklägerin sowie die Gerichtsakten zugrunde gelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Berufungsklägerin ist auch begründet. Sie hat ohne Rechtsverstoß und Rechenfehler mit Bescheid vom 13. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2000 für den hier streitigen Leistungszeitraum vom 09. Mai 1999 bis 31. August 2002 infolge der Anrechnung von Erwerbseinkommen durch die gewährte Versorgungsrente der VAP die Zahlung der Witwenrente entsprechend auch der nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit angefochtenen Anpassungsbescheide vom 26. Juli 2001 und 04. September 2002 sowie des Änderungsbescheides vom 21. Januar 2003 verringert.
Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII -). Nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 b SGB VII beträgt die Rente dabei 40 v.H. des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des 3. Kalendermonats, wenn Witwen oder Witwer das 45. Lebensjahr vollendet haben. Allerdings ist Einkommen im Sinne der §§ 18 a - e SGB IV von Witwen oder Witwern, welches mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, hierauf anzurechnen (§ 65 Abs. 3 Satz 1 SGB VII).
Diese Voraussetzungen liegen bei der am 16. August 1942 geborenen Berufungsbeklagten auch unter der Maßgabe vor, dass vorliegend wegen des Todes des Versicherten vor dem 01. Februar 2002 die Übergangsvorschrift des § 114 SGB IV zu berücksichtigen ist. Nach § 114 Abs. 1 SGB IV sind bei Renten wegen Todes Erwerbseinkommen (Nr. 1) und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen (Nr. 2), zu berücksichtigen. Gem. § 114 Abs. 3 Satz 1 SGB IV sind als Erwerbsersatzeinkommen in diesem Sinne nur Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 - 8 SGB IV anzusehen und nach § 114 Abs. 3 Satz 2 SGB IV gelten als Zusatzleistungen alle Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen. Diese Vorschrift findet allerdings bereits deshalb keine Anwendung, weil es sich bei der VAP-Rente im streitigen Zeitraum um Erwerbseinkommen und nicht um Erwerbsersatzeinkommen gehandelt hat. Zudem hat eine Zusatzversorgung im vorliegenden Fall für den streitigen Zeitraum von Mai 1999 bis August 2002 nicht vorgelegen.
Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanz ist insoweit ab 01. September 1999 die VAP-Rente mit dem zu diesem Zeitpunkt monatlichen Bruttozahlbetrag von 1.989,92 DM als Erwerbseinkommen und dem Arbeitsentgelt vergleichbare Einkünfte im Sinne von §§ 114 Abs. 1 Nr. 1, 18 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB IV anzurechnen.
Hinsichtlich der Definition von Erwerbseinkommen i.S.d. § 18 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB IV hat das BSG auch für den erkennenden Senat in nachvollziehbarer Art und Weise auf die allgemeine und bewusst sehr weit gefasste Begriffsbestimmung des § 14 Abs. 1 SGB IV zurückgegriffen, wonach unter Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung verstanden werden, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (vgl. Urteil vom 06. September 2001, Az.: B 5 RJ 28/00 R, in HVBG-Info 10/2002, S. 857 ff., 861). "Dem Arbeitsentgelt aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis vergleichbar sind deshalb auch Leistungen des Arbeitgebers, die in Nachwirkung des Beschäftigungsverhältnisses - aufgrund einer einseitigen Zusage, tarifvertraglicher Regelungen oder auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, jedoch weiterhin basierend auf den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis - zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards in der Übergangszeit zwischen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Auf die Bezeichnung (Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Vorruhestandsgeld, Ruhegeld, vorgezogene Betriebsrente oder die Kombination dieser Begriffe) kommt es nicht an. In der Begründung zum Gesetzentwurf des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes (HEZG), mit dessen Art. 7 die Regelungen zur Anrechnung von Einkommen bei Zusammentreffen mit einer Hinterbliebenenrente eingeführt wurden, ist deshalb dargelegt, dass unter den Begriff des "vergleichbaren Einkommens" insbesondere Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und Entschädigungen für Abgeordnete sowie vom Arbeitgeber gezahlter "Überbrückungsgelder und Vorruhestandsgelder" fallen (BT-Drucks 10/2677 S 44 zu Art 7 § 18 a des Entwurfs)" (BSG, a.a.O.).
Die Berufungsbeklagte unterlag während ihrer Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost bzw. Telekom der Pflichtversicherung nach § 21 VAPS allein durch die Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zeit vom 01. April 1980 bis 31. Januar 1993. Nach Feststellung ihrer Dienstunfähigkeit durch einen "Postarzt" erhielt sie ab dem 01. März 1993 nach § 36 Abs. 1 Nr. g und h i.V.m. Abs. 2 VAPS die Versorgungsrente ab 01. Februar 1993 unter Anrechnung der für diesen Zeitraum auch in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragsmonate. Dabei waren laut Schreiben der VAP vom 30. August 1999 die Versorgungsbezüge versicherungspflichtig und mussten entsprechende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Die Gewährung eines monatlichen Bruttozahlbetrages von 1.989,92 DM erfolgte schließlich ungeachtet der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge ohne weitere Kürzung, da eine EU- bzw. BU-Rente von der LVA abgelehnt worden war. Diese Dienstunfähigkeitsrente bzw. Versorgungsrente erhielt die Berufungsbeklagte somit ausschließlich als Ausfluss aus ihrem bei der Post bzw. Telekom bestehenden Arbeitsverhältnis und auch in gewährter Höhe nur solange, wie sie keine EU- bzw. BU-Rente oder Regelaltersrente von der LVA bezog. Damit hat die VAP-Rente im streitigen Zeitraum unter Berücksichtigung aller Umstände den Charakter eines dem Arbeitsentgelt vergleichbaren Einkommens i.S.v. § 18 a Abs. 2 Satz 1 SGB IV gehabt. Dies bestätigt im Ergebnis auch die Angabe der Frau H. von der ehemaligen Beigeladenen laut Protokoll der öffentlichen Sitzung des SG vom 04. September 2003. Diese hat dort angegeben: "Im Unterschied zur VBL zahlen wir auch eine Gesamtversorgung, wenn eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gewährt wird." Damit diente die VAP-Rente naturgemäß bei Nichtvorliegen einer Absicherung der ehemaligen Mitarbeiter durch die gesetzliche Rentenversicherung der Gesamtversorgung dieser Personen längstens bis zum Eintritt der gesetzlichen Rentenversicherung und war somit dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen.
Obwohl es nach dem Vorgesagten, wonach die VAP-Rente in dem streitigen Zeitraum Erwerbseinkommen und nicht Erwerbsersatzeinkommen ist und lediglich beim Erwerbsersatzeinkommen Zusatzleistungen von der Anrechnung ausgenommen sind, auf die Frage der VAP-Rente als Zusatzleistungen in diesem Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ankommt, soll gleichwohl auf Folgendes unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sozialgerichtes in dem angefochtenen Urteil hingewiesen werden: Zwar hat das SG nach seiner Auffassung grundsätzlich zu Recht unter Berücksichtigung von § 114 Abs. 3 Satz 2 SGB IV darauf hingewiesen, dass eine betriebliche Altersversorgung, soweit sie als Zusatzleistung zu einer (auch vorzeitigen) gesetzlichen Rente oder anstelle einer gesetzlichen Rente erbracht wird, anrechnungsfrei zu bleiben hat. Darauf hat auch bereits das BSG in der genannten Entscheidung hingewiesen mit der Ergänzung, dass Ruhegelder auf privatrechtlicher Grundlage ebenfalls kein anrechenbares Erwerbsersatzeinkommen i.S.d. § 18 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV darstellen, weil darunter nach der Legaldefinition nur solche in § 18 a Abs. 3 Nr. 1 - 8 SGB IV abschließend aufgeführte Leistungen zu verstehen sind, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften Erwerbseinkommen ersetzen (BSG, a.a.O., S. 863). Konsequenterweise werden auch Zusatzleistungen zur Rente auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeklammert (§ 18 a Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbs. SGB IV i.V.m. § 18 a Abs. 4 SGB IV). Allerdings liegen hier entgegen der Auffassung des SG diese Ausklammerungstatbestände sämtlichst nicht vor und hat es sich nach den obigen Ausführungen bei der VAP-Rente im streitigen Zeitraum nicht um Erwerbsersatzeinkommen gehandelt. Dabei hat das SG in seiner Entscheidung selbst bereits zu Recht die Voraussetzungen des § 18 a Abs. 3 Nr. 1 - 8 SGB IV als nicht vorliegend bewertet, wozu sich weitere Ausführungen erübrigen. Darüber hinaus liegt aber auch entgegen den Ausführungen des SG eine öffentlich-rechtliche Zusatzleistung nicht vor, die z.B. zu einer (vorzeitigen) gesetzlichen Rente oder anstelle einer solchen erbracht wird. Entsprechend dem Berufungsvorbringen fehlt es bereits begriffsnotwendig am Vorliegen einer zusätzlichen Leistung, weil die VAP-Rente im streitgegenständlichen Zeitraum die alleinige Leistung gewesen ist, die die Berufungsbeklagte erhalten hat. Denn der Antrag auf EU-/BU-Rente bei der LVA Hannover ist rechtskräftig abgelehnt worden, während die Zahlung der Regelaltersrente erst ab 01. September 2002 erfolgt ist. Entgegen dem Vorbringen der Berufungsbeklagten unter Hinweis auf die Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974, sind demgegenüber Leistungen des Arbeitgebers im Vorfeld der Rente, die nur den Zweck haben, die Zeit bis zum Beginn der Rente zu überbrücken, bereits nach der Legaldefinition keine Betriebsrenten (vgl. BSG, a.a.O., S. 864 m.w.N.). "Leistungen des Arbeitgebers auf der Grundlage eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelzusage, die zur Überbrückung der Übergangszeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Betrieb und dem Beginn der gesetzlichen Rente erbracht werden, sind zwar grundsätzlich anrechnungsfreie Erwerbsersatzeinkommen auf privatrechtlicher Grundlage (vgl. § 18 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV), jedoch ungeachtet dessen stets dann anrechenbar, wenn und solange sie den Charakter eines dem Arbeitsentgelt vergleichbaren Arbeitseinkommens ( § 18 a Abs. 2 Satz 1 SGB IV) haben. Das Eine schließt das Andere nicht aus" (BSG, a.a.O.). So liegt der Fall auch hier.
Schließlich ist auch ein Berechnungsfehler im streitigen Zeitraum nicht ersichtlich. Zu Recht hat insoweit die Berufungsklägerin den Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe des damals durchschnittlichen Beitragssatzes der Krankenkasse West von 13,5 v.H. nebst einem Pflegeversicherungs- und Rentenversicherungsbeitrag in Abzug gebracht. Zudem ist nach § 65 Abs. 3 Satz 2 SGB VII nur das Einkommen anrechenbar, welches monatlich das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Dieser lag zum Entscheidungszeitpunkt nach § 68 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ab 01. Juli 1999 bei 48,29 DM, so dass sich aus dem 26,4-fachen die Summe von 1.274,86 DM ergibt. Nach Abzug dieses Freibetrages verbleibt rechnerisch von der VAP-Rente 546,91 DM, von denen nach den obigen Ausführungen 40 v.H. und somit 218,76 DM, anzurechnen sind. Entsprechend dieser Berechnung sind auch die Berechnungen in den Anpassungsbescheiden vom 26. Juli 2001 und 04. September 2002 nicht zu beanstanden. Ein Berechnungsfehler wird insoweit von der Berufungsbeklagten auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es liegt kein gesetzlicher Grund vor, die Revision zuzulassen ( § 160 Abs. 2 SGG).