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§ 40 AVO - Sek I - Abschlüsse nach dem 12. Schuljahrgang

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen erwerben am Ende des 12. Schuljahrgangs durch erfolgreiche Teilnahme an einer Abschlussprüfung und Erfüllung der Mindestvoraussetzungen nach § 45 einen Abschluss nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3.

(2) Beurteilungsmaßstab für die Leistungsbewertung sind die Anforderungen der Kerncurricula

  1. 1.

    für die Hauptschule in Bezug auf den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss,

  2. 2.

    für die Realschule in Bezug auf den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss und des Erweiterten Sekundarabschlusses I durch Schülerinnen und Schüler mit einer Pflichtfremdsprache und

  3. 3.

    für das Gymnasium in Bezug auf den Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I durch Schülerinnen und Schüler mit zwei Pflichtfremdsprachen.