§ 6 DrogKVO - Medizinische Beratung und Hilfe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
- Amtliche Abkürzung
- DrogKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
(1) Es muss sichergestellt sein, dass den Benutzerinnen und Benutzern des Drogenkonsumraumes in allen konsumrelevanten Fragen medizinische Beratung und Hilfe zum Zweck der Risikominderung gewährt wird, insbesondere in Bezug auf Infektionsrisiken, die Gefährlichkeit der mitgeführten Betäubungsmittel und die Konsumart.
(2) Die Erlaubnisbehörde bestimmt in einer Auflage, dass der Träger und das Personal des Drogenkonsumraumes nicht für den Besuch des Drogenkonsumraumes werben, sondern im Rahmen ihrer Aufklärungsarbeit nur Hinweise auf den Drogenkonsumraum geben dürfen.