Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 13.08.2005, Az.: 74 IN 41/04

Voraussetzungen einer verzögerlichen Insolvenzantragstellung; Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung; Vorsätzliche oder grob fahrlässige Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger; Nichtzahlung des Mietzinses für einen Gewerberaum als Hinweis auf Insolvenz

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
13.08.2005
Aktenzeichen
74 IN 41/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 31825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2005:0813.74IN41.04.0A

Fundstellen

  • InsbürO 2005, 438-439 (Volltext mit Anm.)
  • NZI 2006, 116-117
  • NZI (Beilage) 2006, 35 (red. Leitsatz)
  • VuR 2006, 167 (amtl. Leitsatz)
  • ZVI 2005, 504-505 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZVI 2006, 76
  • ZVI (Beilage) 2006, 76 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Vermögen

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zahlt ein Schuldner über längere Zeit den Mietzins für Gewerberaum nicht, liegt keine eine Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO begründende verzögerliche Insolvenzantragstellung vor, solange der Schuldner nicht aktiv, z.B. durch Täuschung, den Gläubiger von der Stellung eines Insolvenzantrages abhält.

  2. 2.

    Nimmt der Schuldner eine Berufstätigkeit in einem Staat mit anerkannt schlechtem Kommunikationsmöglichkeiten (hier: Irak) auf, liegt in der Nichtangabe der Adresse kein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor, solange er ohne über seinen Verfahrensbevollmächtigten erreichbar ist.

Tenor:

Der Antrag vom 09.05.2005 auf Versagung der Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.

Wert für die Rechtsanwaltsgebühren: bis 4.000 EUR.

Gründe

1

I.

Der Schuldner mietete im Jahre 1994 vom Gläubiger Gewerberaum in Göttingen. Dort betrieb er bis zum 30.06.2003 ein Restaurant. Im Frühjahr 2003 verhandelten die Parteien über eine Aufhebung des Vertragsverhältnisses. In der mit Wirkung zum 30.06.2003 geschlossenen Aufhebungsvereinbarung erkannte der Schuldner an, dem Gläubiger 31.175,76 EUR zu schulden. Der Schuldner stellte den Geschäftsbetrieb zum 30.06.2003 ein und übergab die Räume an einen Nachmieter; nach Aufgabe des Geschäftsbetriebes entstanden keine weiteren Verbindlichkeiten beim Gläubiger mehr.

2

Im Januar 2004 stellte der Schuldner Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Forderung des Vermieters ist beziffert auf 52.395,76 EUR. Im Eröffnungsgutachten vom 09.03.2004 führte der jetzige Insolvenzverwalter aus, dass der Schuldner seit dem 01.02.2004 im Irak arbeitet und ausweislich einer beigefügten Bescheinigung umgerechnet 821,02 EUR erhielt. Mit Beschluss vom 11.03.2004 wurde das Verfahren eröffnet und dem Schuldner Stundung bewilligt.

3

Mit Beschluss vom 24.03.2005 hat die Rechtspflegerin die Fortsetzung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und u.a. für Einwendungen gegen den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung eine Frist bis zum 30.05.2005 gesetzt. Mit Anwaltschriftsatz vom 09.05.2005 beantragt der Vermieter Versagung der Restschuldbefreiung. Zur Begründung führt er aus, der Schuldner habe erst im März 2004 Insolvenzantrag gestellt, obgleich er bereits im Jahre 2002/2003 gewusst habe, dass eine Aussicht auf Besserung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestand. Dennoch habe er monatlich 4.566,86 EUR Miete und Nebenkosten auflaufen lassen. Weiter wird ausgeführt, der Schuldner habe seine aktuelle Zustelladresse nicht mitgeteilt und solle ferner im Ausland eine sehr gut vergütete Tätigkeit ausüben.

4

Der Treuhänder und der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners sind zu dem Antrag angehört worden.

5

II.

Der Antrag ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung liegen nicht. Der vom Gläubiger dargelegte Sachverhalt fällt weder unter die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 4, noch unter die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

6

1)

Ein Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist nicht gegeben. Der Schuldner hat nicht im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet, Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat. Eine Vermögensverschwendung scheidet aus, da kein Werteverzehr außerhalb einer nachvollziehbaren Verhaltensweise vorliegt. Gleiches gilt für eine Vermögensverschwendung, da keine Luxusausgaben vorliegen (vgl. AG Göttingen, Beschluss vom 29.09.2004 - 74 IK 227/03 - ZInsO 2004, 1092 = ZVI 2004, 628 = DZWIR 2005, 40). Der Schuldner hat auch nicht ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert. Dabei ist zu bedenken, dass mit der Bestimmung keine Verpflichtung eines Schuldners zur Stellung eines Eröffnungsantrages statuiert wird wie für Vertretungsorgane juristischer Personen (AG Oldenburg ZVI 2003, 483, 484 [AG Oldenburg 26.05.2003 - 60 IN 24/01]; FK-InsO/Ahrens § 290 Rz. 37). Gedacht ist vielmehr an Fälle, in denen der Schuldner durch eine Täuschung oder Ähnliches die Gläubiger davon abgehalten hat, ihrerseits die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen (FK-InsO/Ahrens § 290 Rz. 37). Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Im Gegenteil deutete die Nichtzahlung des Mietzinses durch den Schuldner auf wirtschaftliche Schwierigkeiten hin. Es kam im Frühjahr 2003 zu Vertragsverhandlungen über die Aufhebung des Mietvertrages. Schließlich ist nicht ersichtlich und vorgetragen, dass die Stellung des Insolvenzantrages ca. 6 Monate nach Einstellung der Geschäftstätigkeit die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt haben soll, was im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 4 erforderlich ist (AG Oldenburg ZVI 2003, 483, 484) [AG Oldenburg 26.05.2003 - 60 IN 24/01]. Im Übrigen ist einem Schuldner nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit eine angemessene Frist zuzubilligen, innerhalb derer er sich über seine Gläubiger, die Höhe der Verbindlichkeiten und das weitere Vorgehen klar werden und fachkundigen Rat einholen kann. Im vorliegenden Fall erkundigte er sich nach den unwidersprochenen Angaben seines Verfahrensbevollmächtigten im Schriftsatz vom 7. Juli 2005 Seite 2 im Oktober 2003 beim Gläubiger über die genaue Höhe seiner Verbindlichkeiten.

7

2)

Auch ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO liegt nicht vor.

8

a)

Bereits aus dem Eröffnungsgutachten des Sachverständigen und jetzigen Insolvenzverwalters ergibt sich, dass der Schuldner ihn über seine Tätigkeit im Irak und - unter Vorlage einer Bescheinigung - über die Höhe seines Verdienstes informierte. Auf Aufforderung des Gerichtes ist der Schuldner über seinen Verfahrensbevollmächtigten einer Anfrage nachgekommen und hat eine aktualisierte Verdienstbescheinigung vorgelegt, wonach er zurzeit lediglich nur noch umgerechnet ca. 660 $ erhält. Ob sich hieraus unter Berücksichtigung etwaiger Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners und der Lebenshaltungskosten im Irak ein abführbarer Betrag ergibt, wird der Insolvenzverwalter in eigener Verantwortung zu prüfen haben.

9

b)

Zutreffend ist zwar, dass Zustellungsurkunden im April 2005 mit den Vermerken zurückkamen, der Schuldner sei unbekannt verzogen. Nach Mitteilung seines Verfahrensbevollmächtigten hingegen ist er über die ursprüngliche Adresse, unter der seine Ehefrau und Kinder wohnen, weiterhin erreichbar. Einer abschließenden Aufklärung bedarf dieser Punkt nicht. Die Angabe einer Adresse im Irak wäre wegen der zur erwartenden Schwierigkeiten bei der Kommunikationsaufnahme wenig sachdienlich. Vielmehr ist es ausreichend, dass bei der vorliegenden Fallgestaltung der Schuldner jedenfalls über seinen Verfahrensbevollmächtigten erreichbar ist.

10

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i.V.m. § 91 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Wert für die Rechtsanwaltsgebühren: bis 4.000 EUR.

Da der Schuldner anwaltlich vertreten ist, ist insoweit eine Wertfestsetzung erforderlich. Dafür ist nicht die Höhe der Forderung der Gläubigerin maßgeblich, sondern das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers, hier des Schuldners (§§ 28, 23 Abs. 3 RVG). Das Insolvenzgericht legt gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG den Wert von 4.000 EUR zu Grunde (vgl. OLG Celle ZInsO 2002, 32, 33[OLG Celle 29.10.2001 - 2 W 71/01]; BGH ZInsO 2003, 217 zu § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO).

Schmerbach Richter am Amtsgericht