§ 64 ZRHO - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Beweisaufnahmeverordnung können ausländische Stellen auf der Grundlage des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970, des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 und bilateraler Vereinbarungen um Beweisaufnahme oder andere gerichtliche Handlungen im Ausland ersucht werden. Bei bestehender Gegenseitigkeit können ausländische Stellen auch im vertraglosen Verkehr entsprechend ersucht werden.
(2) Der Übermittlungsweg ergibt sich aus dem Länderteil. Zur Erforderlichkeit von Übersetzungen wird auf § 26 und den Länderteil verwiesen.