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  • ab 01.10.2018 (aktuelle Fassung)

§ 64e ZRHO - Teilnahme von deutschen Richtern und Sachverständigen an Beweisaufnahmen im Ausland

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die Teilnahme deutscher Richter an einer Beweisaufnahme im Ausland bedarf der Genehmigung der Bundesregierung und des ersuchten Staats. Einer Genehmigung des ausländischen Staats bedarf es nicht, wenn dieser gemäß Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erklärt hat, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist. Insoweit wird auf den Länderteil verwiesen.

(2) In das Ersuchen ist der Antrag auf Durchführung der Beweisaufnahme und, soweit erforderlich, die Bitte um Genehmigung der Teilnahme von deutschen Richtern an der Beweisaufnahme beziehungsweise um Einholung dieser Genehmigung von der dafür zuständigen Stelle aufzunehmen. Weiterhin ist die Bitte an den ersuchten Staat anzuführen, den Termin, an dem die Beweisaufnahme stattfinden soll, und, falls es der Genehmigung der ausländischen Stelle bedarf, die Erteilung dieser Genehmigung an das ersuchende Gericht so rechtzeitig mitzuteilen, dass die beantragte Teilnahme durchgeführt werden kann.

(3) Die Genehmigung der Bundesregierung wird durch das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Justiz erteilt. Sie ist über die jeweilige Landesjustizverwaltung einzuholen. In dem Antrag auf Genehmigung ist die Notwendigkeit der Teilnahme darzulegen. Ein Exemplar des Ersuchens ist beizufügen. Nach Erteilung der Genehmigung der Bundesregierung ist das Rechtshilfeersuchen auf dem üblichen Weg zu übermitteln.

(4) Auch die Teilnahme eines vom ersuchenden Gericht beauftragten deutschen Sachverständigen an einer Beweisaufnahme im Ausland bedarf der Genehmigung des Staates, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll.