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§ 64 ZRHO - Verwaltungsmäßige Prüfung der Erledigung und Rückleitung der Erledigungsstücke

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die Erledigungsstücke sind als Anlagen dem für die ersuchende Stelle bestimmten Begleitschreiben (§ 63) derart anzuschließen, dass ein Verlust oder eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Die Urschrift des Ersuchens ist beizufügen.

(2) Die Erledigungsstücke sind, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Begleitschreiben zur Weiterleitung vorbereitet der Prüfungsstelle (§ 9) zuzuleiten, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Verkehr mit der ersuchenden Stelle zugelassen ist. Die Prüfung erstreckt sich auf die vollständige und ordnungsmäßige Erledigung der Ersuchen.

(3) Das Begleitschreiben mit den Erledigungsstücken und dem Ersuchen wird von der Prüfungsstelle bei unmittelbarem Verkehr der ersuchenden Stelle übersandt, im Übrigen wird es auf dem Wege weitergeleitet, auf dem das Ersuchen übermittelt wurde.

(4) Im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung sowie im Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 4 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 werden die Erledigungsstücke - vorbehaltlich einer anderen Regelung der Landesjustizverwaltung - unmittelbar der ersuchenden Stelle zugesandt.