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§ 64 ZRHO - Voraussetzungen, Übermittlungsweg, Form

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch ein Mitglied des ersuchenden Gerichts oder einen Sachverständigen im ausländischen Staat ist nur zulässig, wenn sie freiwillig und ohne Zwang erfolgt (Artikel 17 Absatz 2 der EG-Beweisaufnahmeverordnung).

(2) Soll eine Person vernommen werden, teilt ihr das ersuchende Gericht mit, dass die Vernehmung nur auf freiwilliger Grundlage erfolgt.

(3) Das Ersuchen ist mit den Angaben nach Artikel 4 der EG-Beweisaufnahmeverordnung unter Verwendung des Formblatts I an die von dem Mitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 3 der EG-Beweisaufnahmeverordnung benannte zuständige Behörde oder Zentralstelle (siehe Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen) zu richten. Die zuständige Behörde kann Bedingungen für die Beweisaufnahme festlegen. Eine Video- oder Telefonkonferenz kann gleichfalls mit diesem Formblatt beantragt werden. Hinsichtlich der Übersetzungserfordernisse wird auf § 55 Absatz 6 verwiesen.