§ 64d ZRHO - Teilnahme von Verfahrensbeteiligten an Beweisaufnahmen im Ausland
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Im Anwendungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 können ausländische Gerichte gebeten werden, entweder das ersuchende Gericht oder die Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls deren Vertreter über den Zeitpunkt und Ort der Beweisaufnahme zu benachrichtigen (Artikel 7). Außerhalb des Anwendungsbereichs des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 bleibt die Teilnahme der Verfahrensbeteiligten und ihrer Vertreter grundsätzlich der Entscheidung des ersuchten Gerichts vorbehalten.
(2) Bei der Vorbereitung des Ersuchens ist zu klären, ob die Verfahrensbeteiligten, die nach den deutschen Vorschriften das Recht haben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, von diesem Recht Gebrauch machen wollen. Wird eine Teilnahme gewünscht, ist das ausländische Gericht in dem Ersuchen zu bitten, entweder das ersuchte Gericht oder die Verfahrensbeteiligten und deren Vertreter über den Termin zu benachrichtigen. Haben die Beteiligten auf eine Terminsnachricht verzichtet, so ist dies in dem Ersuchen zu vermerken und anzugeben, dass eine Mitteilung über den Termin zur Beweisaufnahme nicht erforderlich ist. Wenn die Beteiligten auf eine Terminsnachricht nicht verzichtet haben, muss das Ersuchen die Bitte enthalten, das ersuchende Gericht von dem anberaumten Termin so zeitig zu benachrichtigen, dass die Beteiligten noch rechtzeitig verständigt werden können.
(3) Das ersuchende Gericht hat nach Eingang der Benachrichtigung die Beteiligten von dem Termin sofort in Kenntnis zu setzen. Halten die Beteiligten sich im ersuchten Staat auf, so ist die ersuchte Stelle zu bitten, die Beteiligten unmittelbar zu benachrichtigen. Zu diesem Zweck ist die genaue Anschrift der Beteiligten in dem Ersuchen anzugeben. Ebenso ist zu verfahren, wenn die unmittelbare Benachrichtigung der Beteiligten aus anderen Gründen zweckmäßig erscheint.