§ 64b ZRHO - Ersuchen um Erledigung in besonderer Form
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Im Anwendungsbereich einiger Rechtshilfeverträge können ausländische Gerichte gebeten werden, bei der Erledigung der Beweisaufnahme besondere Vorschriften des deutschen Rechts zu beachten.
(2) Mit der Erhebung von Kosten muss gerechnet werden.