§ 64 ZRHO - Verwaltungsmäßige Prüfung der Erledigung und Rückleitung der Erledigungsstücke
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Die Erledigungsstücke sind als Anlagen dem für die ersuchende Behörde bestimmten Begleitschreiben (§ 63) derart anzuschließen, daß ein Verlust oder eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Die Urschrift des Ersuchens ist beizufügen.
(2) Die Erledigungsstücke sind, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Begleitschreiben zur Weiterleitung vorbereitet der Prüfungsstelle (§ 9) zuzuleiten, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Verkehr mit der ersuchenden Behörde zugelassen ist. Die Prüfung erstreckt sich auf die vollständige und ordnungsmäßige Erledigung der Ersuchen.
(3) Das Begleitschreiben mit den Erledigungsstücken und dem Ersuchen wird von der Prüfungsstelle bei unmittelbarem Verkehr der ersuchenden Behörde übersandt, im übrigen wird es auf dem Wege weitergeleitet, auf dem das Ersuchen übermittelt wurde.
(4) Die Erledigungsstücke zu Zustellungsanträgen werden der ersuchenden Stelle unmittelbar zugesandt (siehe z.B. auch Artikel 6 Abs. 4 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965). Die Erledigungsstücke zu Ersuchen nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 werden der ersuchenden Stelle über die Zentrale Behörde zugeleitet (Artikel 13 Abs. 1 dieses Übereinkommens).