§ 64g ZRHO - Schriftliche Befragung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Die den Parteien entstehenden Kosten für die Erledigung von Ersuchen lassen sich vermindern, wenn nach § 377 Absatz 3 der Zivilprozessordnung die schriftliche Beantwortung von Beweisfragen angeordnet wird. Das deutsche Gericht darf jedoch die zu vernehmende Person nicht unmittelbar schriftlich befragen, da der ausländische Staat darin einen unzulässigen Eingriff in seine Hoheitsrechte sehen kann.