Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 30.11.2004, Az.: 2 B 389/04

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
30.11.2004
Aktenzeichen
2 B 389/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 43178
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2004:1130.2B389.04.0A

In der Verwaltungsrechtssache

der Frau A. B.,

C. Weg, D.

Antragstellerin,

gegen

den Landkreis D.,

E. straße, D.

vertreten durch Stadt D.,

F., D.

Antragsgegner,

Streitgegenstand: Hilfe zum Lebensunterhalt (Umzugskosten)

hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 2. Kammer - am 30. November 2004 beschlossen:

Tenor:

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

    Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

1

Der sinngemäß gestellte Antrag,

  1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin im Rahmen der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt eine Umzugskostenbeihilfe für die Beauftragung eines Umzugsunternehmens für den Umzug in die Wohnung G. in H. zu bewilligen,

2

ist zulässig, aber unbegründet.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da nach Wesen und Zweck dieses Verfahrens eine vorläufige Regelung grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen darf, kann eine Verpflichtung zur Erbringung von Geldleistungen - wie sie im vorliegenden Fall begehrt wird - in diesem Verfahren nur ausgesprochen werden, wenn die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen für den entsprechenden Anspruch (sogenannter Anordnungsanspruch) sowie weiterhin glaubhaft macht, sie befinde sich in einer existentiellen Notlage und sei deswegen - mit gerichtlicher Hilfe- auf die sofortige Befriedigung des Anspruchs dringend angewiesen (sogenannter Anordnungsgrund).

4

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es mag dahinstehen, ob die Antragstellerin tatsächlich so schnell wie von ihr behauptet umziehen muss, also einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Denn ein Anordnungsanspruch liegt eindeutig nicht vor.

5

Nach §§ 11, 12 BSHG zählen die Kosten eines Umzugs zum notwendigen Lebensunterhalt. Deshalb können bei vorheriger Zustimmung des Sozialhilfeträgers zu dem geplanten Umzug die dabei notwendigen Kosten für den Transport der Einrichtungsgegenstände und der sonstigen persönlichen Habe eines Hilfeempfängers aus Mitteln der Sozialhilfe im angemessenen Umfang übernommen werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 22.08.1998 - 4 3454/96 -, Urt. v. 10.03.1999 - 4 L 4339/98 -; Internet-Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG). Eine Zustimmung des Sozialamtes der namens und im Auftrag des Antragsgegners handelnden Stadt D. zum Umzug liegt hier vor. Die Stadt D. ist zudem auch grundsätzlich bereit, der Antragstellerin eine Umzugskostenbeihilfe zu bewilligen, sie vertritt aber zu Recht insoweit den Standpunkt, dass es ausreichend sei, nur die Kosten für die Anmietung eines (selbst zu fahrenden) Kleintransporters zu übernehmen. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine solche Kostenübernahme nicht ausreichend ist, um ihren sozialhilferechtlich notwendigen Bedarf zu decken.

6

Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen (§ 3 Abs. 1 BSHG). Zu den notwendigen Aufwendungen eines Hilfeempfängers aus Anlass des Umzugs sind grundsätzlich deshalb nur dann die Kosten für die Beauftragung eines Umzugsunternehmens für den Ab- und den Wiederaufbau der Möbel sowie den Transport der Einrichtung und der persönlichen Dinge zu rechnen, wenn er dies nicht selbst oder unter Hinzuziehung von Verwandten, Freunden und Bekannten erledigen kann. Denn in dieser Form umzuziehen entspricht den üblichen Lebensgewohnheiten (nicht nur) der Bevölkerung mit niedrigem Einkommen, sondern ist auch in anderen Teilen der Bevölkerung weit verbreitet. Die Kammer ist der Ansicht. dass - nach dem Vorbringen der Antragstellerin - der Abbau der Möbel, das Einpacken der Einrichtung und des Hausrates sowie der Aufbau der Einrichtung in der neuen Wohnung ihr bzw. ihren volljährigen (und gesunden) 18 und 22 Jahre alten Söhnen, die das Heben und Transportieren der schweren Sachen erledigen können, ohne weitere Hilfe zuzumuten ist. Dass die Erkrankungen der Antragstellerin sie hindern würden, selbst leichtere Arbeiten wie das Ausräumen von Schränken oder das Einpacken von Kartons zu übernehmen, geht aus ihren Angaben zur gesundheitlichen Situation nicht hervor. Ausreichend ist auch - bei der geringen Entfernung von D. nach H. - die Anmietung eines Kleintransporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t (z.B. eines Mercedes Benz Kastenwagen "Sprinter", der ein Ladevolumen von bis zu 13,4 m3 und eine maximale Nutzlast von bis zu rund 2,5 t hat). Denn ein solches Fahrzeug oder vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller dürfen von Inhabern der Fahrerlaubnisklasse B, über den die Söhne der Antragstellerin nach dem Vorbringen des Antragsgegners wohl verfügen, aber auch mit "einfachem" PKW-Führerschein der Klasse C 1 gefahren werden. Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Umzug im Hinblick auf die Menge des Umzugsgutes nicht von drei Personen an einem Tag bewältigt werden könnte. Sollte sich dies dennoch anders darstellen, mag sie einen weiteren Antrag beim Sozialamt auf Bewilligung der Übernahme eines Umzugshelfers stellen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.