Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.05.2013, Az.: 10 UF 66/13

Anpassung wegen Unterhalts; Scheidungsverbund; Versorgungsausgleich

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.05.2013
Aktenzeichen
10 UF 66/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - AZ: 617 F 1543/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Über den Antrag auf Anpassung der durch den Versorgungsausgleich eingetretenen Kürzung der laufenden Versorgung wegen Unterhalts gemäß §§ 33, 34 VersAusglG kann nicht im Scheidungsverbund entschieden werden.

Tenor:

I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass aufgrund der Beschwerde des Antragstellers über die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgungen des Antragstellers sowohl beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin als auch bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu entscheiden sein wird.

II. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seinen Antrag auf Aussetzung der aufgrund des Wertausgleichs bei der Scheidung erfolgenden Kürzung seiner laufenden Versorgungen in Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung als unzulässig abzuweisen.

III. Dem Antragsteller wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. Juni 2013

gegeben, wobei der Senat alsbald nach Fristablauf zu entscheiden beabsichtigt.

Gründe

I.

Die beteiligten Eheleute haben am 17. Februar 1978 die Ehe geschlossen. Auf den am 27. März 2012 zugestellten Antrag des Ehemannes wurden sie durch den angefochtenen Beschluss geschieden. Das Amtsgericht hat im Verbund mit der Scheidung den Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei die Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung und des Ehemannes im Versorgungswerk der Zahnärztekammer … (ZÄK) sowie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in dem Tarif VBLklassik (Pflichtversicherung) jeweils intern geteilt, während der Ausgleich des weiteren Anrechts des Ehemannes bei der VBL im Tarif VBLextra (freiwillige Versicherung) gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen wurde.

Der Ehemann bezieht seit dem 1. November 2011 Altersrenten vom Versorgungswerk der ZÄK und von der VBL. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2012 hat er - ausdrücklich im Rahmen der Scheidungsfolgesache Versorgungsausgleich - den Antrag gestellt, die mit der Entscheidung zum Versorgungsausgleich erfolgende Kürzung seiner laufenden Versorgungen gemäß §§ 33, 34 VersAusglG auszusetzen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er zahle der Ehefrau „nach bisheriger Unterhaltsberechnung und -bestimmung“ Ehegattenunterhalt von monatlich 1.668,66 € (Barunterhalt und Krankenversicherungsbeitrag). In dieser Größenordnung wolle er sich auch bezüglich des nachehelichen Unterhalts bis zum Renteneintritt der Antragsgegnerin verpflichten, „abhängig von der Anpassung der Versorgungskürzung“. Er erhalte derzeit vom Versorgungswerk der ZÄK eine Rente von monatlich 2.202,75 €, die „nach bisheriger Berechnung“ in vollem Umfang in der Ehezeit erworben worden sei, so dass - ohne Berücksichtigung von Teilungskosten - mit einer Kürzung der Rente um die Hälfte auf monatlich 1.101,38 € zu rechnen sei. Von der VBL erhalte er eine Rente von derzeit monatlich 695,70 €. Diese sei ebenfalls komplett in der Ehezeit erworben worden, so dass - ohne Berücksichtigung von Teilungskosten - mit einer Kürzung um die Hälfte auf monatlich 347,85 € zu rechnen sei. Zwar beziehe er noch aus einer geringfügigen Beschäftigung monatlich 400 €. Ohne die Anpassung der Kürzung sei er aber nicht in der Lage, den gesetzlichen Ehegattenunterhalt zu zahlen.

Die - nicht anwaltlich vertretene - Ehefrau hat angegeben, der derzeit gezahlte Unterhalt sei bei der Trennung im Jahre 2009 festgelegt worden. Damals sei der Ehemann noch berufstätig gewesen. Seitdem fehle ihr jegliche Information über das Einkommen des Ehemannes. Ihr sei nicht mitgeteilt worden, dass der Trennungsunterhalt inzwischen zu hoch sei.

Das Versorgungswerk der ZÄK hat in seiner Auskunft vom 21. Juni 2012 angegeben, der Ehemann sei bereits seit Mai 1975 Mitglied des Versorgungswerks. Seine Altersrente resultiere daher nicht nur aus der Ehezeit. Wenn der Versorgungsausgleich in Höhe des mitgeteilten Ausgleichswerts von - bezogen auf das Ehezeitende - 1.170,39 € durchgeführt werde, würde dies zurzeit zu einer Kürzung der Altersrente des Ehemannes um 1.058,03 € auf 1.144,72 € führen. Die VBL hat in ihrem Schreiben vom 13. Juli 2012 darauf hingewiesen, dass sie nicht zu den in § 32 VersAusglG genannten Versorgungsträgern zähle, so dass die Kürzung der von ihr gezahlten Rente nicht ausgesetzt werden dürfe. Die Betriebsrente des Ehemannes betrage seit 1. Juli 2012 monatlich 702,59 €.

In seiner Verbundentscheidung hat das Amtsgericht auch über den Antrag nach den §§ 33, 34 VersAusglG entschieden und ausgesprochen, dass die Kürzung der laufenden Versorgung des Ehemannes beim Versorgungswerk der ZÄK in Höhe von monatlich 1.118,22 € ausgesetzt wird. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Ehefrau hätte ohne die Wirkung des angeordneten Versorgungsausgleichs einen Unterhaltsanspruch von monatlich 1.621 €. Der Ehemann verfüge über Renten von rund 2.899 € (2.203 € + 696 €) und ein anrechenbares Erwerbseinkommen (abzüglich 1/7 Erwerbstätigenbonus) von 343 €, insgesamt 3.242 €. Hiervon stehe der Ehefrau mangels eigenen Einkommens die Hälfte, mithin 1.621 €, als Unterhalt zu. Gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG sei die Kürzung der Versorgung des Ehemannes maximal in Höhe dieses Unterhaltsanspruchs auszusetzen. Die Aussetzung der Kürzung sei jedoch außerdem auf die Höhe der Differenz der Ausgleichswerte aus den unter § 32 VersAusglG fallenden Anrechten beider Eheleute, d.h. auf (1.170,39 € [Anrecht des Ehemannes beim Versorgungswerk der ZÄK] ./. 52,17 € [Anrecht der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, entsprechend 1,8990 Entgeltpunkten] =) 1.118,22 € begrenzt.

Den weitergehenden Aussetzungsantrag des Ehemannes hinsichtlich seiner von der VBL bezogenen Versorgung hat das Amtsgericht zurückgewiesen, da die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht zu den Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG gehöre. Der BGH (FamRZ 2013, 189) habe bereits entschieden, dass die in § 32 VersAusglG vorgenommene Differenzierung zwischen den dort genannten Anrechten und den weiteren im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Altersversorgungen keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstellte. Die mit der Aussetzung der Wirkungen des Versorgungsausgleichs verbundene Mehrbelastung des entsprechenden Versorgungsträgers sei nicht durch rentenrechtliche Zeiten (§ 54 SGB VI) verdient und stelle eine versicherungsfremde Sozialleistung des Trägers der Rentenversicherung dar, die der Gesetzgeber lediglich den staatlichen Regelsicherungssystemen auferlegt habe, jedoch nicht den privaten Versorgungsträgern und den beitragsfinanzierten Zusatzversorgungskassen, da diese ihre Rentenleistungen in einem versicherungsmathematischen Äquivalenzverhältnis zur vorherigen Beitragsleistung - im Fall der Zusatzversorgungskassen durch Umlagesystem - halten müssten.

Gegen den ihm am 19. Februar 2013 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts hat der Antragsteller am 19. März 2013 Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel auf die Entscheidung zum Versorgungsausgleich und insoweit auf die Zurückweisung seines Antrags auf Aussetzung der Kürzung hinsichtlich seiner Versorgung bei der VBL beschränkt. Der Antragsteller ist mit dem OLG Schleswig (FamRZ 2012, 1388) der Auffassung, dass eine Differenzierung zwischen den in § 32 VersAusglG genannten und anderen im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Altersversorgungen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstelle.

II.

Die Beschränkung der Beschwerde auf die Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Ehemannes von der VBL dürfte unwirksam sein. Der Antrag nach § 33 VersAusglG hat lediglich verfahrenseinleitenden Charakter, bindet aber das Gericht nicht hinsichtlich des Umfangs der vorzunehmenden Anpassung wegen Unterhalts (vgl. FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 34 VersAusglG Rn. 7). Auch mit der Beschwerde kann der Verfahrensgegenstand nicht auf ein einzelnes Anrecht beschränkt werden, denn die Kürzungen der einzelnen Versorgungen können in wechselseitiger Abhängigkeit stehen. Zum einen ist nach § 33 Abs. 3 VersAusglG eine Gesamtsaldierung der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG vorzunehmen, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Zum anderen ist nach § 33 Abs. 4 VersAusglG nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche von mehreren eingetretenen Kürzungen ausgesetzt wird. Da der Ehemann Versorgungen vom Versorgungswerk der ZÄK und von der VBL bezieht, kommt die Anwendung des § 33 Abs. 4 VersAusglG zumindest in Betracht.

Der Senat wird daher auch zu entscheiden haben, ob und ggf. in welchem Umfang die vom Amtsgericht ausgesprochene Aussetzung der Kürzung seiner vom Versorgungswerk der ZÄK bezogenen Rente gerechtfertigt ist.

III.

Der ausdrücklich im Rahmen des Scheidungsverbunds gestellte Antrag nach den §§ 33, 34 VersAusglG dürfte - auch in der zweiten Instanz - unzulässig sein.

1. Das Amtsgericht hätte über den Antrag des Ehemannes auf Aussetzung der (aufgrund des Wertausgleichs nach der Scheidung zu erwartenden) Kürzung seiner Versorgungen nicht im Scheidungsverbund entscheiden dürfen, weil die Anpassung wegen Unterhalts nach den §§ 33, 34 VersAusglGkeine Folgesache im Sinne des § 137 FamFGdarstellt.

Die Frage, ob über den Antrag auf Aussetzung der durch die Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung eingetretenen Kürzung einer laufenden Versorgung (§§ 33, 34 VersAusglG) im Scheidungsverbund entschieden werden kann, wenn die ausgleichspflichtige Person zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits eine Rente aus einer auszugleichenden Versorgung bezieht, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig und noch nicht höchstrichterlich entschieden.

a) Das OLG Zweibrücken (FamRZ 2012, 722) und das OLG Köln (FamRZ 2012, 1814) sowie ein Teil der Literatur (MünchKomm/Gräper BGB 6. Auflage § 34 VersAusglG Rn. 3; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 34 VersAusglG Rn. 3; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 34 VersAusglG Rn. 10; Bamberger/Roth/ Gutdeutsch Beck’scher Online-Kommentar BGB § 34 Rn. 15; JurisPK-BGB/Breuers 6. Aufl. § 34 VersAusglG Rn. 44; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht Rn. 4; Prütting/Helms FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 29; Gutdeutsch FamRZ 2010, 1140; Bergner NJW 2010, 3545) sind der Ansicht, bei einer Rentnerscheidung könne auch über die Aussetzung schon im Verbund entschieden werden. Auch die Anpassung des noch durchzuführenden Versorgungsausgleichs sei eine Regelung für den Fall der Scheidung. Jedenfalls wenn im Verbund auch über den nachehelichen Unterhalt zu befinden sei, sei es aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten, auch schon über die Anpassung der Versorgungskürzung zu entscheiden.

b) Nach anderer Auffassung kann dagegen über Anträge nach § 33 VersAusglG nicht im Verbund entschieden werden, weil insoweit keine Entscheidung für den Fall der Scheidung im Sinne des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG zu treffen sei (KG Beschluss vom 2. November 2012 - 13 UF 132/12 - , FamFR 2013, 137; Borth Versorgungsausgleich 6. Auflage Rn. 961; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 957; MünchKomm/Stein ZPO 4. Aufl. § 218 FamFG Rn. 2; FAKomm-FamR/Wick a.a.O. § 34 VersAusglG Rn. 3; Wick FuR 2011, 605, 606; Borth FamRZ 2012, 724; Hauß NJW 2012, 1300).

c) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Nach § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG sind Versorgungsausgleichssachen nur insoweit Folgesachen (einer Scheidung), als eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist. Diese Voraussetzung erfüllen nur die Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung im Sinne der §§ 9 ff. VersAusglG und ggf. Entscheidungen über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Sinne der §§ 20 bis 24 und 28 VersAusglG (wobei für Entscheidungen nach den §§ 20 bis 24 VersAusglG ein Antrag erforderlich ist, §§ 137 Abs. 2 S. 2, 223 FamFG). Die Entscheidung über einen Antrag nach § 33 VersAusglG ist dagegen nicht für den Fall der Scheidung zu treffen, sondern für den Fall eines wirksam gewordenen Wertausgleichs bei der Scheidung. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 VersAusglG, wonach die Anpassung wegen Unterhalts voraussetzt, dass die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Eine Aussetzung der Kürzung kommt danach begrifflich erst in Betracht, wenn die ausgleichsberechtigte Person aufgrund einer rechtskräftigen und wirksamen Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung tatsächlich ein ausgeglichenes Anrecht erworben hat und bei der ausgleichspflichtigen Person ein entsprechender Verlust eingetreten ist. Die Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung kann zwar gemäß § 148 FamFG nicht vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam werden, sehr wohl aber zu einem - u.U. wesentlich - späteren Zeitpunkt. Während des Scheidungsverbundverfahrens besteht allenfalls eine Erwartung, dass die im Verbund zu treffende Entscheidung über den Wertausgleich irgendwann wirksam werden und dann zur Kürzung einer laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person führen wird. Ob und in welchem Umfang die Entscheidung über den Wertausgleich rechtskräftig und wirksam wird, ist aber zum Zeitpunkt der Verbundentscheidung noch offen. Insoweit können - insbesondere wenn die Entscheidung über den Wertausgleich angefochten wird - noch tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eintreten, die zur Abänderung des Wertausgleichs, der der Anpassungsentscheidung nach § 33 VersAusglG zugrunde gelegt worden ist, führen.

Ferner können sich in der Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich die der Anpassungsentscheidung nach § 33 VersAusglG zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des nachehelichen Unterhaltsanspruchs geändert haben. Auch ist es denkbar, dass die ausgleichspflichtige Person vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich stirbt. In diesem Fall kann die ausgleichsberechtigte Person ihr Recht auf Wertausgleich nur noch gegen die Erben der ausgleichspflichtigen Person geltend machen (§ 31 Abs. 1 S. 1 VersAusglG). Außerdem kann die ausgleichsberechtigte Person ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht mehr gegen die ausgleichspflichtige Person geltend machen, was gemäß § 1586 b Abs. 1 BGB zu einer Haftungsbeschränkung und damit zu einer Verringerung des der Anpassungsentscheidung zugrunde gelegten nachehelichen Unterhalts führen kann.

Eine Einbeziehung des Verfahrens nach den §§ 33, 34 VersAusglG in den Verbund ist deshalb auch nicht aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten. Bezieht ein unterhaltspflichtiger Ehegatte zur Zeit der Scheidung bereits eine Versorgung, die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen sein wird, so ist zwar zu erwarten, dass sich die Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung auf die Höhe der dem Ausgleichspflichtigen zufließenden Versorgung - und auf die Höhe des geschuldeten nachehelichen Unterhalts - auswirken wird. Weder der Zeitpunkt des Eintritts der Versorgungskürzung noch ihr genauer Umfang noch die Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der ausgleichsberechtigten Person lassen sich im Zeitpunkt der Verbundentscheidung sicher feststellen. Weil das Amtsgericht nicht sicher abschätzen kann, wann die Entscheidung über den Wertausgleich rechtskräftig werden wird, ist nicht einmal gesichert, dass die ausgleichsberechtigte Person zu diesem Zeitpunkt (immer noch) keine laufende Versorgung aus dem auszugleichenden Anrecht erhalten kann.

Die Einbeziehung der Entscheidung über den Antrag nach § 33 VersAusglG in den Verbund ist schließlich auch nicht deshalb geboten, damit gewährleistet wird, dass die Kürzung einer schon während des Scheidungsverfahrens laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person gemäß § 34 Abs. 3 VersAusglG unmittelbar ab Rechtskraft des Wertausgleichs bei der Scheidung ausgesetzt wird. Diese Wirkung kann auch dadurch erreicht werden, dass der Antrag nach § 33 VersAusglG entweder kurz vor oder unmittelbar nach Eintritt der (ggf. beim Amtsgericht zu erfragenden) Rechtskraft in einem selbständigen Verfahren gestellt wird.

Es ist nach Auffassung des Senats nicht davon auszugehen, dass im Falle eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über den Wertausgleich auch die gleichzeitig getroffene Entscheidung über den Anpassungsantrag nach § 33 VersAusglG in die Beschwerdeinstanz gelangt und dort ggf. an eine geänderte Entscheidung über den Wertausgleich angepasst werden kann. Die Entscheidungen über den Wertausgleich nach den §§ 9 ff. VersAusglG und über die Anpassung wegen Unterhalt nach den §§ 33, 34 VersAusglG betreffen zwar beide den Versorgungsausgleich, dürften aber trennbar und daher gesondert anfechtbar sein. Daher müssten die Ehegatten in Fällen, in denen ein Beteiligter, z. B. ein Versorgungsträger, gegen den Ausspruch zum Wertausgleich Beschwerde einlegt, vorsorglich auch gegen die Anpassungsentscheidung Beschwerde einlegen, um insoweit Nachteile zu vermeiden. Dies würde den Aufwand und die Risiken für die Beteiligten erhöhen. Gleiches gilt, wenn auch der nacheheliche Unterhalt im Scheidungsverbund geregelt worden ist und mit der Beschwerde angegriffen wird, weil die Höhe des Unterhalts auch die Entscheidung nach den §§ 33, 34 VersAusglG beeinflusst.

2. Auch in der Beschwerdeinstanz kann über den Antrag des Ehemannes noch nicht entschieden werden. Denn nach wie vor ist die vom Amtsgericht im Verbund getroffene Entscheidung über den Wertausgleich noch nicht rechtskräftig, und damit ist eine Kürzung der Versorgungen des Ehemannes noch nicht eingetreten.

Gemäß § 66 FamFG kann sich ein Beteiligter der Beschwerde eines anderen Beteiligten unbefristet anschließen. § 145 Abs. 1 FamFG normiert eine Befristung lediglich für Anschlussrechtsmittel gegen Teile einer Verbundentscheidung, die eine andere Familiensache betreffen. Verschiedene Familiensachen in diesem Sinne sind diejenigen Sachgebiete, die in § 111 FamFG aufgelistet sind. Die Entscheidungen über den Wertausgleich nach den §§ 9 ff. VersAusglG und über die Anpassung wegen Unterhalt nach den §§ 33, 34 VersAusglG betreffen indessen die gleiche Familiensache, nämlich den Versorgungsausgleich, wenn insoweit auch verschiedene Verfahrensgegenstände. Daher kann sich der Beschwerde des Ehemannes jeder der anderen Beteiligten noch mit einem Rechtsmittel hinsichtlich des Wertausgleichs anschließen. Damit steht aber weiterhin noch nicht fest, inwieweit bei den laufenden Versorgungen des Ehemannes eine Kürzung aufgrund des Wertausgleichs eintreten wird.

Der Beschluss des OLG Zweibrücken (a. a. O.), wonach eine Entscheidung über den Aussetzungsantrag nach den §§ 33, 34 VersAusglG im Verbund mit der Entscheidung über den Wertausgleich in der Beschwerdeinstanz sachdienlich sein soll, wenn neben dem Versorgungsausgleich auch über den nachehelichen Unterhalt zu befinden ist, begegnet vor allem deshalb erheblichen Bedenken, weil der Wertausgleich in dem entschiedenen Fall noch nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden materiellen Recht und Verfahrensrecht zu entscheiden war. Für den erst nach dem 31. August 2009 gestellten Antrag nach § 33 VersAusglG war dagegen gemäß § 49 VersAusglG das neue materielle Recht maßgeblich. Damit war insoweit zwingend auch das FamFG als Verfahrensordnung heranzuziehen, denn für die erst ab 1. September 2009 möglichen Verfahren über Anträge nach den §§ 33, 34 VersAusglG kommt eine Anwendung des früheren Verfahrensrechts nicht in Betracht. In einem Verbundverfahren können aber nicht für einzelne Folgesachen verschiedene Verfahrensordnungen maßgeblich sein.

Entgegen der Ansicht des OLG Köln (a. a. O.) ist es auch nicht erforderlich, die Entscheidungen über den Wertausgleich, den nachehelichen Unterhalt und den Anpassungsantrag nach § 33 VersAusglG zu verbinden, um damit ein nach isolierter Entscheidung über den Antrag nach §§ 33, 34 VersAusglG notwendiges anschließendes Unterhaltsabänderungsverfahren zu vermeiden. Denn zum einen können die zu erwartenden Änderungen in der Einkommenssituation der Ehegatten aufgrund des Wertausgleichs bei der Scheidung bereits bei der Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt berücksichtigt werden. Zum anderen bestünde für den Unterhaltsberechtigten auch die Möglichkeit, den nachehelichen Unterhalt zunächst nicht im Verbund, sondern im Wege einstweiliger Anordnung geltend zu machen, bis rechtskräftige Entscheidungen über den Wertausgleich und den Aussetzungsantrag ergangen sind, und - falls noch erforderlich - anschließend ein Hauptsacheverfahren über den nachehelichen Unterhalt einzuleiten.

IV.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sowohl gegen die vom Amtsgericht zugrunde gelegten Versorgungskürzungen als auch gegen den von ihm berechneten nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau erhebliche Bedenken bestehen.

Das Amtsgericht hat das Anrecht des Ehemannes beim Versorgungswerk der ZÄK in Höhe von monatlich 1.170,39 €, bezogen auf den 29. Februar 2012 als Ende der Ehezeit, intern geteilt. Dies entspricht dem vom Versorgungsträger angegebenen Ausgleichswert, der wiederum die Hälfte des mitgeteilten Ehezeitanteils von monatlich 2.340,77 € darstellt. Gleichwohl ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die laufende Versorgung des Ehemannes nur um monatlich 1.144,72 € gekürzt wird. Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal nach Mitteilung des Versorgungsträgers im Jahre 2012 keine Anpassung der laufenden Rente erfolgt ist. Zudem hat der Versorgungsträger an anderer Stelle seiner Auskunft angegeben, die Rente des Ehemannes sei sogar nur um monatlich 1.058,03 € zu kürzen, wenn der Versorgungsausgleich in Höhe des Ausgleichswerts durchgeführt würde.

Hinsichtlich der Rente, die der Ehemann von der VBL bezieht, hat das Amtsgericht überhaupt keine Kürzung aufgrund des Wertausgleichs berücksichtigt. Damit ist das Amtsgericht bei seiner Berechnung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Ehefrau ab Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich von viel zu hohen Einkünften des Ehemannes ausgegangen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht auch die Belastung des Ehemannes mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bisher nicht geprüft. Ferner hat es nicht berücksichtigt, dass der Ehemann den Krankenversicherungsbeitrag für die Ehefrau zahlt, der zur Berechnung ihres Elementarunterhalts von seinem Einkommen abzuziehen ist. Zumindest näherer Erörterung bedürfte auch die Frage, ob und inwieweit sein Erwerbseinkommen trotz Erreichens der Regelaltersgrenze unterhaltsrechtlich noch zu berücksichtigen ist.

Unklar ist, auf welcher Tatsachengrundlage das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass die Ehefrau über keine unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkünfte verfügt. Nach ihren eigenen Angaben in ihrem Fragebogen zum Versorgungsausgleich steht sie noch im Erwerbsleben. Auch aus der Auskunft des Rentenversicherungsträgers ergibt sich jedenfalls bis zum Ende der Ehezeit noch eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung.