Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 03.05.2013, Az.: 10 UF 88/12

Zur Berücksichtigung des Anrechts aus einer nach Ehezeitende geschlossenen endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG.

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
03.05.2013
Aktenzeichen
10 UF 88/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 36027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:0503.10UF88.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 09.02.2012

Fundstellen

  • FF 2013, 409-416
  • FPR 2013, 5
  • FamRZ 2014, 211

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 9. Februar 2012 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I des Tenors des angefochtenen Beschlusses wie folgt gefasst wird:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 14. September 1989 (623 F 3852/88 VA) wird mit Wirkung ab 1. Januar 2010 wie folgt abgeändert:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. ...) zu Gunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in Höhe von 13,6917 Entgeltpunkten übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. ...) zu Gunsten des Ehemannes auf dessen Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in Höhe von 3,5670 Entgeltpunkten übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Firma P. GmbH (Personal-Nr. ...) nach Maßgabe der Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich in der Fassung vom 24. November 2010 zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 8.927,10 €, bezogen auf den 30. September 1982, übertragen.

Beschwerdewert: Gebührenstufe bis 2.000 €.

Gründe

I.

1. Die am ... 1944 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der am .... 1943 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 31. August 1965 miteinander die Ehe und wurden auf den am 27. Oktober 1982 zugestellten Antrag der Ehefrau durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 22. April 1983, rechtskräftig seit 7. Juni 1983, unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich geschieden.

Mit Beschluss vom 2. Juli 1984, rechtskräftig seit 14. August 1984, führte das Amtsgericht den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch (Bl. 264 ff. d.A.). Es übertrug gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB a.F. in Höhe der hälftigen Differenz zwischen den beiderseits in der Ehezeit (1. August 1965 bis 30. September 1982; § 1587 Abs. 2 BGB a.F.) erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften von (831,10 DM ./. 173,30 DM = 657,80 DM : 2 =) 328,90 DM ebensolche Anrechte, bezogen auf das Ende der Ehezeit, vom Versicherungskonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau. Wegen des außerdem vom Ehemann bei der Firma P. AG (jetzt P. GmbH) erworbenen Anrechts auf betriebliche Altersversorgung wurde die Ehefrau auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Den Wert hatte die P. AG in ihrer Auskunft vom 3. März 1983 als vom Ehemann nach der damaligen Versorgungszusage bei fortgesetzter Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im April 2008 erreichbare ungekürzte Versorgung aufgrund eines erreichbaren Prozentsatzes von 21 % seines bei Ende der Ehezeit maßgeblichen ruhegeldfähigen Einkommens von 8.550 DM ermittelt. Von dieser Gesamtversorgung waren jedoch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie die gesetzliche Rente in Abzug zu bringen. Das gekürzte Ruhegeld gab die P. AG seinerzeit mit monatlich 2.399,10 DM an. Ein Ehezeitanteil wurde nicht berechnet. Grundlage der Berechnung war die seinerzeit geltende Ruhegeldordnung vom 10. Oktober 1977 (Bl. 305 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 16. Juni 1983 (Bl. 28 f. der Beiakte AG Hannover 212 F 263/82 UA VA) hatte die P. AG bereits mitgeteilt, dass am 27. Mai 1983 eine Betriebsvereinbarung (Bl. 221 ff. d.A.) geschlossen worden war, wonach die Ruhegeldordnung vom 10. Oktober 1977 mit Wirkung zum 31. Dezember 1983 beendet und ab Januar 1984 durch eine neue Ruhegeldordnung ersetzt werden sollte, über deren Leistungsplan Vorstand und Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung schließen wollten. Die nach §§ 1, 2 BetrAVG unverfallbar gewordenen Anwartschaften sollten dabei erhalten bleiben. Die künftigen Leistungen wurden jedoch auf 2/3 der bisherigen Leistungen beschränkt und die bisherige Einkommensdynamik der Betriebsrenten entfiel. Die P. AG wies in ihrem Schreiben darauf hin, dass die Betriebsvereinbarung für den Ehemann als leitenden Angestellten nicht galt; sie - die Firma - gehe jedoch davon aus, dass nach Abschluss der neuen Betriebsvereinbarung auch mit allen leitenden Angestellten auf einzelvertraglicher Basis analoge Vereinbarungen abgeschlossen würden.

2. Im Dezember 1988 stellte die Ehefrau einen Antrag auf ergänzenden Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes. Daraufhin beschloss das Amtsgericht Hannover am 14. September 1989, rechtskräftig seit 10. November 1989, dass in Abänderung des Beschlusses vom 2. Juli 1984 gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 326,30 DM (gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB a.F. als Ausgleich der hälftigen Differenz zwischen dem Anrecht des Ehemannes von 824,80 DM und dem Anrecht der Ehefrau von 172,20 DM) und weitere gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 35,40 DM (gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG als Ausgleich der Hälfte des mit monatlich 472,34 DM ermittelten und gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. i.V. mit der BarwertVO auf monatlich 70,79 DM dynamisierten [abgezinsten] ehezeitlichen Anrechts des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung bei der P. AG) vom Versicherungskonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau übertragen wurden (Bl. 10 ff. und Bl. 267 ff. d.A.). Das betriebliche Anrecht wurde damit vollständig ausgeglichen, weil der nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG maßgebliche Höchstbetrag von - bezogen auf das Ehezeitende - monatlich 49,20 DM nicht überschritten wurde. Die P. AG hatte in ihrer Auskunft vom 17. Februar 1989 eine monatliche Rentenanwartschaft des Ehemannes von (15.876 DM : 12 =) 1.323 DM angegeben. Der Betrag ergab sich aus einer Vereinbarung, den die P. AG und der Ehemann am 3. Dezember 1984 - also nach Ende der Ehezeit - geschlossen hatten und der folgenden Wortlaut hatte (Bl. 123 d.A.):

1. Die im Anstellungsvertrag vorgesehene Anwendung der Ruhegeldordnung 1977 endet zum 31.12.1984.

2. Herr W. behält einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in Höhe von DM 1.323,-- brutto monatlich.

3. Dieser Betrag kommt in allen Versorgungsfällen in unveränderter Höhe zur Auszahlung, d.h. als Altersrente, vorzeitige Altersrente und Erwerbsunfähigkeitsrente. Er dient auch als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Hinterbliebenenrenten und als unverfallbarer Anspruch im Falle eines Ausscheidens aus der Firma vor Eintritt eines Versorgungsfalles.

4. Die Vorschriften der Ruhegeldordnung vom 10.10.1977 finden weiterhin entsprechend Anwendung, soweit sie nicht die Höhe und Errechnung des o.g. Ruhegeldanspruchs betreffen.

Für die Zeit ab 1. Januar 1984 galt die neue Ruhegeldordnung vom 6. Juli 1984 (Bl. 11 ff. der Beiakte AG Hannover 623 F 3852/88). Sie erfasste alle Mitarbeiter, die vor diesem Zeitpunkt ein festes Arbeitsverhältnis mit der P. AG begonnen hatten. Nach dieser neuen Ruhegeldordnung ergab sich die Höhe der Altersrente aus einem von der Zahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre abhängigen Prozentsatz des letzten ruhegeldfähigen Einkommens, wobei auch die Zeit bis zum 31. Dezember 1983 gezählt wurde. Der Steigerungssatz betrug 0,4 % pro anrechnungsfähiges Dienstjahr. Die vor dem 1. Januar 1984 beschäftigten Mitarbeiter behielten ihren Besitzstand aus der früheren Ruhegeldordnung gemäß der ihnen schriftlich mitgeteilten Berechnung als Mindestversorgung.

Das Amtsgericht berechnete aus dem Verhältnis von 206 in die Ehezeit fallenden Monaten der Betriebszugehörigkeit (1. August 1965 bis 30. September 1982) zu 577 Monaten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Monaten der Betriebszugehörigkeit (1. April 1960 bis 30. April 2008) einen Ehezeitanteil der Anwartschaft auf Betriebsrente von monatlich 472,34 DM (1.323 DM x 206 : 577) und rechnete diesen Betrag in eine volldynamische Anwartschaft von monatlich 70,79 DM um.

3. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2009 stellte die Ehefrau einen Antrag auf "Neuberechnung des Versorgungsausgleichs", hilfsweise beantragte sie die Festsetzung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente. Der Antrag ging am gleichen Tag beim Amtsgericht ein und wurde dem Ehemann mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 formlos mit dem Hinweis übersandt, dass das Gericht den Antrag gemäß § 51 VersAusglG zu überprüfen habe.

Das Amtsgericht holte Auskünfte über die von den Eheleuten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte auf der Grundlage des seit 1. September 2009 geltenden neuen Rechts ein. Nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund vom 25. Januar 2010 (Bl. 20a ff. d.A.) bezieht die Ehefrau seit dem 1. November 2009 eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Deren Ehezeitanteil gab die DRV Bund mit 7,1340 Entgeltpunkten an, das entsprach bezogen auf das Ehezeitende einer monatlichen Rente von 109,87 €. Der Ausgleichswert betrug 3,5670 Entgeltpunkte, der korrespondierende Kapitalwert 10.569,96 €. Der Ehemann bezieht nach Auskunft der DRV Bund vom 18. Juni 2010 (Bl. 37 ff. d.A.) bereits seit dem 1. November 2004 eine Vollrente wegen Alters. Deren Ehezeitanteil wurde mit 27,3833 Entgeltpunkten angegeben, was bezogen auf das Ehezeitende einer monatlichen Rente von 421,70 € entsprach. Der Ausgleichswert betrug 13,6917 Entgeltpunkte, der korrespondierende Kapitalwert 40.572,12 €.

Der Ehemann war zum 31. August 1989 bei der P. GmbH ausgeschieden. Seit dem 1. November 2004 bezieht er von dieser eine betriebliche Altersrente, und zwar in Höhe von (bis heute unverändert) monatlich 676,44 € brutto (Bl. 35, 36 d.A.). Dies entspricht dem in der Vereinbarung vom 3. Dezember 1984 festgelegten Betrag von monatlich 1.323 DM brutto. Die P. GmbH hat mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 (Bl. 48 ff. d.A.) Auskunft erteilt und die versicherungsmathematische Berechnung eines Beratungs- und Dienstleistungsunternehmens vorgelegt, das auf der Grundlage der Ruhegeldordnung 1977 einen Ehezeitanteil der vom Ehemann erworbenen Betriebsrente von jährlich 3.940,44 € (monatlich 328,37 €) berechnete. Dabei wurde aus bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren 45 Dienstjahren und einem Steigerungssatz von 0,7 % je Dienstjahr eine erreichbare Altersrente von monatlich 918,02 € und aus dem Verhältnis von 270 Monaten Betriebszugehörigkeit bis zum Ende der Ehezeit zu 576 insgesamt erreichbaren Monaten Betriebszugehörigkeit eine unverfallbare Anwartschaft von monatlich 430,37 € errechnet. Entsprechend dem Verhältnis von 206 in die Ehezeit fallenden Monaten zu 270 bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegten Monaten wurde daraus ein Ehezeitanteil von 328,37 € ermittelt. Der Barwert dieser Rentenanwartschaft wurde auf der Grundlage der Sterbetafel Heubeck 2005G, eines Rechnungszinses von 5,64 % und einer fehlenden Rentendynamik mit 13.887 € berechnet. Davon wurden Teilungskosten von 2,5 % (347,18 €) abgezogen. Die Hälfte der sich ergebenden Differenz - 6.769,91 € - wurde als Ausgleichswert vorgeschlagen. Weiter wurde mitgeteilt, dass die interne Teilung des Anrechts durchgeführt werden solle und dass das Leistungsspektrum für die ausgleichsberechtigte Ehefrau nach der Teilungsordnung auf eine reine Altersleistung beschränkt werde, wobei ein Ausgleich für den im Vergleich zum ausgleichpflichtigen Ehemann beschränkten Risikoschutz berücksichtigt werde. Für die Ehefrau ergebe sich aus dem Ausgleichswert eine monatliche Altersrente ab 13. Oktober 2004 von 149,90 €.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 (Bl. 76 ff. d.A.) und 5. Oktober 2011 (Bl. 103 f. d.A.) teilte die P. GmbH ergänzend mit, bei der Berechnung sei die zum 31. Dezember 1983 erfolgte Änderung der Versorgungsordnung nicht berücksichtigt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Ehemann einen Mindestrentenanspruch von monatlich 1.323 DM = 676,44 € gehabt. Daraus würde sich ein Ehezeitanteil von monatlich 488,93 € ergeben (676,44 € x 206 Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit : 285 Monate Betriebszugehörigkeit vom 1. April 1960 bis 31. Dezember 1983).

Auf Erfordern des Amtsgerichts ließ die P. GmbH durch das beauftragte Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen zwei weitere versicherungsmathematische Alternativberechnungen vornehmen (Bl. 128 ff. d.A.). In der "Version 1" (Bl. 133 ff. d.A.) wurde auf der Grundlage der tatsächlich bezogenen Betriebsrente aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden 206 Monate der Betriebszugehörigkeit zu einer fiktiven Gesamtbetriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres von 577 Monaten ein Ehezeitanteil von monatlich (676,44 € x 206 : 577 =) 241,49 € errechnet. Hiervon wurde das Doppelte des bereits in dem vorangegangenen Verfahren ausgeglichenen Betrages von (35,40 DM =) 18,10 €, also 36,20 €, in Abzug gebracht, wonach sich ein restlicher Ehezeitanteil von 205,29 € ergab. Diese monatliche Anwartschaft wurde - bezogen auf das Ehezeitende - nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in einen Barwert von 8.683 € umgerechnet, wobei ein Finanzierungsendalter für den Ehemann von 65 Jahren und für die Ehefrau von 60 Jahren, ein Rechnungszins von 5,64 %, eine fehlende Rentendynamik und ein Kostensatz von 2,5 % des Kapitalwertes zugrunde gelegt wurden. Die Hälfte hiervon - gerundet 4.342 € - ergab den Ausgleichswert vor Abzug von Teilungskosten. Als Teilungskosten wurde ein Mindestbetrag von 255,50 € geltend gemacht. Die Hälfte dieser Teilungskosten - 127,75 € - wurden vom Ausgleichswert in Abzug gebracht. Danach ergab sich ein restlicher Ausgleichswert von 4.214,25 €. Auch in der "Version 2" (Bl. 130 ff. d.A.) wurde von der tatsächlichen Betriebsrente ausgegangen, die als Besitzstand zum 31. Dezember 1984 erreicht worden sei. Der Ehezeitanteil wurde aus dem Verhältnis von 206 Monaten Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit zu 297 Monaten Gesamtbetriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 1984 mit monatlich 469,18 € errechnet. Auch hiervon wurde ein Teilausgleichsbetrag von monatlich 36,20 € in Abzug gebracht. Der verbleibende Ehezeitanteil von 432,98 € wurde unter Anwendung der gleichen versicherungsmathematischen Parameter wie bei der "Variante 1" in einen Barwert von 18.312 € umgerechnet. Die Hälfte dieses Betrages ergab einen Ausgleichswert vor Abzug von Teilungskosten von 9.156 €. Hiervon wurden Teilungskosten von 2,5 % (228,90 €) abgezogen. Es verblieb ein Ausgleichswert von 8.927,10 €.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Februar 2012 (Bl. 161 ff. d.A.) hat das Amtsgericht die Anrechte beider Eheleute bei der DRV Bund intern geteilt, wobei zugunsten des Ehemannes 13,6917 und zugunsten der Ehefrau 3,5670 Entgeltpunkte übertragen wurden. Ferner hat das Amtsgericht im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der P. GmbH zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 8.927,10 €, bezogen auf das Ehezeitende, übertragen. Es hat seine Entscheidung auf § 51 Abs. 1 und 3 VersAusglG gestützt, ohne allerdings die vorausgegangene Entscheidung vom 14. September 1989 abzuändern.

4. Gegen diesen ihm am 22. Februar 2012 zugestellten Beschluss hat der Ehemann mit einem am 20. März 2012 eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt (Bl. 177 f. d.A.) und diese mit Schriftsatz vom 20. April 2012 (Bl. 195 ff. d.A.) begründet. Er hat geltend gemacht, das betriebliche Anrecht des Ehemannes sei nicht dynamisch. Als Ehezeitanteil sei nur der von der P. GmbH in ihrer ersten Auskunft mitgeteilte Wert von monatlich 328,37 € anzusetzen. Die erst nach Ehezeitende erfolgte "Festschreibung des Besitzstandes zum 31. Dezember 1984" stelle keine nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigende Veränderung dar. Die zwischen ihm und der P. GmbH geschlossene Vereinbarung vom 3. Dezember 1984 sei keine Individualabrede gewesen. Vielmehr seien entsprechende Vereinbarungen mit allen Betriebsangehörigen geschlossen worden. Vor dem Hintergrund der seinerzeit ungünstigen wirtschaftlichen Lage der P. AG hätten Vorstand und Gesamtbetriebsrat die Betriebsvereinbarung vom 27. Mai 1983 geschlossen, auf deren Grundlage auch entsprechende Vereinbarungen mit leitenden Angestellten getroffen worden seien. Der Ehemann ist ferner der Auffassung, eine weitere Übertragung von Anrechten auf die Ehefrau verstoße gegen "Treu und Glauben". Er habe darauf vertrauen dürfen, dass ihm nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs und eines vorangegangenen Abänderungsverfahrens die Anrechte verbleiben würden, die er nun hatte. Er hat begehrt, die angefochtene Entscheidung "aufzuheben" und den Antrag der Ehefrau abzuweisen.

Die Ehefrau ist der Beschwerde entgegengetreten und hat die angefochtene Entscheidung verteidigt. Sie hat geltend gemacht, der Ehezeitanteil dürfe nicht aus einer fiktiven Anwartschaft, sondern müsse aus der tatsächlich bezogenen Betriebsrente des Ehemannes berechnet werden. Sie hat ferner gerügt, der öffentlich-rechtlich durchgeführte Teilausgleich dürfe im Rahmen einer Abänderung nach § 51 VersAusglG nicht in Abzug gebracht werden.

Der Senat hat neue Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger eingeholt. Nach der Auskunft der DRV Bund vom 2. August 2012 (Bl. 251 ff. d.A.) hat der Ehemann in der Ehezeit ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung im Ausgleichswert von 13,6917 Entgeltpunkten erworben, während die Ehefrau nach Auskunft der DRV Bund vom 17. August 2012 (Bl. 281 ff. d.A.) in der Ehezeit ein ebensolches Anrecht im Ausgleichswert von 3,4244 Entgeltpunkten erworben hat.

Die P. GmbH hat mit Schreiben vom 29. Juni 2012 (Bl. 230 ff. d.A.) eine Stellungnahme ihres versicherungsmathematischen Beraters zu mehreren Fragen des Senats vorgelegt und ergänzend Folgendes mitgeteilt: Zum Ende der Ehezeit habe der Ehemann eine Versorgungszusage nach der Ruhegeldordnung vom 10. Oktober 1977 gehabt, die durch Betriebsvereinbarung eingeführt worden sei. Er sei damals bereits leitender Angestellter gewesen. Da die Betriebsvereinbarung auf ihn nicht anwendbar gewesen sei, sei die Anwendung der jeweiligen Versorgungsregelungen mit ihm einzelvertraglich geregelt worden. Die Ruhegeldordnung 1977 habe einen Gesamtanspruch von maximal 21 % des ruhegeldfähigen Einkommens und die Berücksichtigung von maximal 30 Jahren anrechnungsfähiger Dienstzeit vorgesehen. Für den Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente sei keine weitere Kürzung geregelt worden. Der Ehemann habe die maximal anrechnungsfähige Dienstzeit bereits am 4. April 1993 erreicht. Mit der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente ab November 2004 wäre für ihn daher auch nach der Ruhegeldordnung 1977 keine Kürzung verbunden gewesen. Warum der Ehemann die Altersrente bereits ab November 2004 in Anspruch genommen habe, sei nicht bekannt.

Bei der Überleitung der betrieblichen Altersversorgung in die Ruhegeldordnung 1984 sei ein Besitzstand der Betriebsangehörigen in Höhe der zum Umstellungszeitpunkt 31. Dezember 1984 erreichten Anwartschaften vereinbart worden. Da der Ehemann auch zum Zeitpunkt der Umstellung leitender Angestellter gewesen sei, sei mit ihm am 3. Dezember 1984 erneut eine besondere Vereinbarung über den Besitzstand analog der Regelung der neuen Ruhegeldordnung 1984 getroffen worden. Ansonsten sei in dieser Vereinbarung auf die Regelungen der Ruhegeldordnung 1977 weiterhin Bezug genommen worden. Eine solche Vereinbarung sei nicht ausschließlich mit dem Ehemann geschlossen worden. Die vom Ehemann seit 1. November 2004 bezogene Betriebsrente von monatlich 676,44 € (= 1.323 DM) entspreche dem zum 31. Dezember 1984 erworbenen Besitzstand. Durch die weitere Betriebszugehörigkeit bis zum Ausscheiden des Ehemannes zum 31. August 1989 habe sich die erworbene Anwartschaft nicht mehr erhöht.

Der versicherungsmathematische Berater der Firma P. GmbH hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass er eine Berechnung nach der "Version 2", also auf der Basis des bis zum 31. Dezember 1984 erworbenen Besitzstands, für gerechter halte. Dabei sei "mit Hilfe des anteiligen Ehezeitanteils eine Umrechnung der zum 31.12.1984 erreichten Anwartschaft - und auch jetzt gezahlten Rente - auf das Ehezeitende" erfolgt. Dabei habe sich ergeben, "dass der Ehemann nach den Bemessungsgrundlagen, die der Berechnung des Betrages von € 676,44 (DM 1.323) zum 31.12.1984 zugrunde lagen, am 30.09.1982 eine Anwartschaft in Höhe von € 469,18 hatte".

Mit der auf weitere Anfrage des Senats erteilten Auskunft vom 5. September 2012 (Bl. 289a ff. d.A.) hat die Firma P. GmbH eine Berechnung ihres Beraters vorgelegt, in der zum Stichtag 30. September 1982 auf der Basis der bis dahin vom Ehemann erreichten Dienstjahre und des an diesem Tag maßgeblichen rentenfähigen Arbeitsverdienstes eine Anwartschaft von monatlich 581,42 € ermittelt wurde (rentenfähiger Arbeitsverdienst bei Ehezeitende 4.371,55 € x 19 [vollendete Dienstjahre bis Ehezeitende] x 0,7 % [Steigerungssatz je Dienstjahr]). Der Ehezeitanteil dieses Anrechts wurde mit (581,42 € x 206 [Monate Betriebszugehörigkeit innerhalb der Ehezeit] : 270 [Monate Gesamtbetriebszugehörigkeit vom 1. April 1960 bis 30. September 1982] =) 443,62 € berechnet. Dies entsprach - bezogen auf das Ehezeitende - einem versicherungsmathematischen Barwert von 18.762,17 €. Die Hälfte davon ergab einen Ausgleichswert von 9.381,09 €, wovon 2,5 % Teilungskosten abgezogen wurden, so dass ein restlicher Ausgleichswert von 9.146,56 € verblieb. Dazu wurde allerdings zu bedenken gegeben, dass die Steigerung der ruhegehaltfähigen Bezüge bis zum tatsächlichen Ausscheiden des Ehemannes einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassen bleiben würde und dass durch die Begrenzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zum 30. September 1982 der Anteil des tatsächlichen Besitzstandes, der auf die Betriebszugehörigkeit bis zum Ende der Ehezeit entfalle, nach einem anderen Verfahren (nämlich durch Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit) berechnet würde als der Anteil dieses Betrages, der auf die Ehezeit entfalle (nämlich durch Anwendung einer zeitratierlichen Quote). Entsprechend der Vorgabe des Senats sei kein Abzug des öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetrages mehr vorgenommen worden.

Auf die Frage des Senats, inwieweit bei der Berechnung des Kapitalwerts ein Kapitalverzehr aufgrund des Rentenbezugs des Ehemannes seit November 2004 berücksichtigt worden sei, wurde mitgeteilt, es sei geprüft worden, ob der aktuelle Barwert der Rentenleistung, basierend auf monatlich 581,42 € und gewichtet mit dem Ehezeitanteil, niedriger ist als der zum Ehezeitende ermittelte Ausgleichswert. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil der Zinszuwachs des Ausgleichswerts seit Ehezeitende (unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,64 %) höher sei als die Summe der bisher an den Ehemann geflossenen Rentenbeträge.

Die Ehefrau hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Januar 2013 (Bl. 328 d.A.) die Rücknahme ihres Abänderungsantrags erklärt und stattdessen den schuldrechtlichen Restausgleich der Betriebsrente des Ehemannes begehrt. Die beteiligten Versorgungsträger haben der Antragsrücknahme zugestimmt, nicht aber der Ehemann.

II.

1. Die Beschwerde des Ehemannes ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie ist nicht auf einen Teil der angefochtenen Entscheidung beschränkt worden, so dass diese insgesamt zur Überprüfung des Senats steht. Auf die Frage, ob in Bezug auf eine Abänderungsentscheidung nach § 51 VersAusglG überhaupt eine Teilanfechtung zulässig ist, kommt es deshalb hier nicht an.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung weist keinen Fehler zum Nachteil des Ehemannes auf. Sie ist lediglich insoweit zu ergänzen, als die Abänderung der vorangegangenen Entscheidung vom 14. September 1989 und der Zeitpunkt der Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen sind.

a) Die Ehefrau hat die Abänderung einer unter der Geltung des früheren (bis zum 31. August 2009 geltenden) Rechts getroffenen Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich begehrt. Rechtsgrundlage hierfür sind, wie das Amtsgericht richtig gesehen hat, die §§ 51, 52 VersAusglG. Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG findet die Abänderung nur auf Antrag statt. Zwar hat die Antragstellerin ihren Antrag im Beschwerdeverfahren zurückgenommen. Diese Rücknahme bedurfte jedoch, da sie nach Erlass der Endentscheidung des Amtsgerichts erklärt worden ist, zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten (§ 22 Abs.1 S. 2 FamFG). Da der Ehemann seine Zustimmung versagt hat, ist die Zurücknahme des Antrags nicht wirksam geworden.

Auch eine Entscheidung, die - wie hier der Beschluss des Amtsgerichts vom 14. September 1989 - selbst bereits die im Scheidungsverbund getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG abgeändert hat, ist einer (weiteren) Abänderung zugänglich.

b) Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Abänderungsantrag der Ehefrau im Hinblick auf eine Wertänderung des betrieblichen Anrechts des Ehemannes nach § 51 Abs. 3 VersAusglG zulässig ist. Abs. 4 dieser Vorschrift steht nicht entgegen, weil das betriebliche Anrecht in der abzuändernden Entscheidung vom 14. September 1989 nicht nur teilweise, sondern vollständig nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen worden ist. Der in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegte Ehezeitanteil von monatlich 472,34 DM = 241,50 € unterscheidet sich wesentlich von dem seinerzeit mit monatlich 70,79 DM = 36,19 € errechneten dynamisierten und entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts mit monatlich 63,92 € ermittelten aktualisierten Wert des Ehezeitanteils.

Da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VersAusglG erfüllt sind, kommt es nicht darauf an, ob (auch) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VersAusglG vorliegen, d.h. ob sich der Ausgleichswert eines der in die vorangegangene Entscheidung einbezogenen Anrechts wesentlich verändert hat.

c) Ebenfalls im Ausgangspunkt zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass die vorangegangene Entscheidung vom 14. September 1989 gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG durch eine Entscheidung nach neuem Recht zu ersetzen, d.h. dass eine sog. Totalrevision vorzunehmen ist (vgl. FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 28). Da der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich alten Rechts vollständig durch einen Wertausgleich nach neuem Recht zu ersetzen ist, darf allerdings, wie die Ehefrau zu Recht gerügt hat, der in der früheren Entscheidung erfolgte Teilausgleich in Höhe von monatlich 35,40 DM (= 18,10 €) bei der Neuberechnung des Ehezeitanteils des Anrechts auf Betriebsrente nicht in Abzug gebracht werden. Da das Amtsgericht die diesbezügliche Berechnung des Versorgungsträgers übernommen hat, weist die angefochtene Entscheidung insoweit einen Fehler zu Lasten der Ehefrau auf. Ferner hat das Amtsgericht bei der Tenorierung nicht berücksichtigt, dass es eine (erneute) Abänderungsentscheidung zu treffen hatte, die vorangegangene Entscheidung daher ausdrücklich aufzuheben und durch einen Ausgleich nach den §§ 9 ff. VersAusglG zu ersetzen war.

d) Das Amtsgericht hat Auskünfte der Versorgungsträger auf der Grundlage des neuen Rechts eingeholt und die beiderseitigen gesetzlichen Anrechte sowie das Anrecht des Ehemannes bei der P. GmbH jeweils intern geteilt. Die Bewertung der Anrechte begegnet zwar Bedenken, die unterlaufenen Fehler wirken sich jedoch nicht zu Lasten des Ehemannes aus.

aa) Das Amtsgericht hat zwar neue Auskünfte der Rentenversicherungsträger über die von beiden Eheleuten in der Ehezeit (1. August 1965 bis 30. September 1982) erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften eingeholt. Die verwerteten Auskünfte, wonach der Ehemann ein Anrecht im Ausgleichswert von 13,6917 Entgeltpunkten und die Ehefrau ein Anrecht im Ausgleichswert von 3,5670 Entgeltpunkten erworben hatte, entsprachen jedoch nicht der (zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannten) Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2012, 509, 511; 2012, 847, 849), wonach - auch in Abänderungsverfahren - nur die bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind. Nach den vom Senat eingeholten neuen Auskünften, die die Rechtsprechung des BGH berücksichtigen, ergibt sich beim Anrecht des Ehemannes keine Veränderung gegenüber der früheren Auskunft. Der Ausgleichswert des Anrechts der Ehefrau beträgt jedoch nach der neuen Auskunft der DRV Bund nur 3,4244 Entgeltpunkte. Danach wären insoweit weniger Entgeltpunkte von der Ehefrau auf den Ehemann zu übertragen als vom Amtsgericht vorgenommen. Eine Änderung der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des Ehemannes ist jedoch rechtlich ausgeschlossen, weil nur der Ehemann Rechtsmittel eingelegt hat (Verbot der reformatio in peius; vgl. BGH FamRZ 1983, 44; 1986, 455; FAKomm-FamR/Wick aaO. Rn. 121 vor § 1 VersAusglG).

Die interne Teilung der Anrechte entspricht den gesetzlichen Vorschriften (§ 10 Abs. 1 und 2 VersAusglG, § 120 f SGB VI). Die Differenz zwischen den korrespondierenden Kapitalwerten der Ausgleichswerte ist auch nicht gering i.S. des § 18 Abs. 1 und 3 VersAusglG, so dass ein Ausschluss des Ausgleichs dieser Anrechte nicht in Betracht kommt. Eines Bezugszeitpunkts bedarf es bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, weil die monatliche Rentenanwartschaft regelmäßig durch Multiplikation der maßgeblichen Bezugsgröße "Entgeltpunkte" mit dem "aktuellen Rentenwert" angepasst wird.

bb) Das Amtsgericht hat dem Ausgleich des vom Ehemann bei der P. GmbH erworbenen betrieblichen Anrechts den vom Versorgungsträger (bzw. seinem Berater) in der sog. "Version 2" berechneten Ausgleichswert von 8.927,10 € zugrunde gelegt. Dabei ist nach Auffassung des Senats im Ansatz zutreffend von der Betriebsrente von monatlich 676,44 € ausgegangen worden, die der Ehemann tatsächlich seit November 2004 bezieht. Nach Eintritt des Versorgungsfalles ist gemäß § 41 Abs. 2 S. 2 VersAusglG grundsätzlich von der tatsächlich erreichten Versorgung auszugehen. Der Eintritt des Versorgungsfalles gehört zu den nach Ehezeitende eingetretenen tatsächlichen Veränderungen i.S. des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken und bei einer Abänderungsentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH FamRZ 2007, 1084; 2009, 586, 589; 2009, 1397, 1398; FAKomm-FamR/Wick aaO. § 5 VersAusglG Rn. 11).

Den Ehezeitanteil dieses Anrechts hat das Amtsgericht - ebenfalls der Berechnung des Versorgungsträgers folgend - zutreffend mit monatlich 469,18 € ermittelt (676,44 € x 206 [Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit, d.h. vom 1. August 1965 bis 30. September 1982] : 297 [Monate Gesamtbetriebszugehörigkeit vom 1. April 1960 bis 31. Dezember 1984]). Es begegnet keinen Bedenken, dass die Gesamtbetriebszugehörigkeit auf die Zeit bis zur Schließung des endgehaltsbezogenen Versorgungssystems beschränkt und nicht auf die gesamte Zeit bis zum Ausscheiden des Ehemannes aus dem Betrieb am 31. August 1989 erstreckt worden ist. Denn die Schließung des früheren Versorgungssystems kam versorgungsrechtlich einem Ausscheiden des Ehemannes aus dem Betrieb zum 31. Dezember 1984 gleich. Aufgrund der Vereinbarung vom 3. Dezember 1984 wurde dem Ehemann einerseits die zum 31. Dezember 1984 erworbene Versorgungsanwartschaft unabhängig von seinem weiteren Verbleib im Betrieb dem Grunde und der Höhe nach endgültig zugesagt, andererseits wurde jedoch eine weitere Erhöhung des erworbenen Anrechts auf der Grundlage der Ruhegeldordnung 1977 ausgeschlossen. Zusätzliche Anrechte hätte der Ehemann nur aufgrund einer neuen Versorgungszusage erwerben können, die jedoch keinen Bezug mehr zur Ehezeit hatte.

Die am 3. Dezember 1984 vereinbarte Festschreibung des Besitzstandes aus der bisherigen betrieblichen Zusage ist auch nicht deshalb im Versorgungsausgleich außer Betracht zu lassen, weil sie Gegenstand einer nach Ehezeitende getroffenen individuellen Vereinbarung zwischen dem Ehemann und der P. AG war. Denn aus den Darlegungen beider Vertragspartner ergibt sich, dass aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Betriebes zwischen Vorstand und Gesamtbetriebsrat schon zum 31. Dezember 1983 eine Schließung des bisherigen endgehaltsbezogenen Versorgungssystems vereinbart worden war, die anschließend durch Einzelabreden auch auf die leitenden Mitarbeiter des Unternehmens erstreckt wurde.

Gegen die Berechnung des Ehezeitanteils auf der Basis der (nur) bis zum 31. Dezember 1984 reichenden Gesamtbetriebszugehörigkeit spricht auch nicht, dass das Amtsgericht in der vorangegangenen Entscheidung vom 14. September 1989, der ebenfalls schon das mit monatlich 1.323 DM = 676,44 € berechnete Anrecht zugrunde lag, auf der Basis einer fiktiven Gesamtbetriebszugehörigkeit von (bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze am 30. April 2008) 577 Monaten einen Ehezeitanteil von nur monatlich 472,34 DM (= 241,54 €) ermittelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Zum einen befand sich der Ehemann damals noch im Betrieb, so dass jedenfalls sein vorzeitiges Ausscheiden zum 31. August 1989, das dem Amtsgericht seinerzeit offensichtlich noch nicht bekannt war und keine Verringerung der Rentenanwartschaft zur Folge hatte, berücksichtigt werden und zur Erhöhung des Ehezeitanteils führen müsste. Zum anderen sieht sich der Senat aber auch insgesamt nicht gehindert, die seinerzeit vom Amtsgericht vorgenommene zeitratierliche Berechnung zu korrigieren. Ebenso wie der frühere § 10 a VAHRG ermöglicht es nach Auffassung des Senats auch § 51 VersAusglG, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung im Rahmen der dann vorzunehmenden sog. Totalrevision auch Rechtsanwendungsfehler der Erstentscheidung zu beseitigen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 88 f.; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1252; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 1060; Münchener Kommentar/Dörr BGB 6. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 14; FAKomm-FamR/Wick aaO. § 51 VersAusglG Rn. 10). Fehlerhaft war die in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 14. September 1989 vorgenommene zeitanteilige Berechnung insoweit, als es den Erwerb der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes auf eine fiktive Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen hat, obwohl der Ehemann das Anrecht in der zutreffend angenommenen Höhe von monatlich 1.323 DM = 676,44 € bereits zum 31. Dezember 1984 endgültig erworben hatte, so dass die für die Berechnung des Ehezeitanteils maßgebliche Gesamtbetriebszugehörigkeit schon seinerzeit nur bis zu diesem Zeitpunkt zu erstrecken gewesen wäre.

Von dem zutreffenden Ehezeitanteil des Anrechts von monatlich 469,18 € war - wie bereits ausgeführt - nicht der in dem abzuändernden Beschluss vom 14. September 1989 öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilbetrag von monatlich 36,20 € in Abzug zu bringen. Entsprechend erhöhen sich der vom Versorgungsträger ermittelte Kapitalwert der Anwartschaft auf (469,18 € : 676,44 € = 69,36 %; 28.608 € x 69,36 % =) 19.842,51 € und der Ausgleichswert vor Abzug von Teilungskosten auf (19842,51 € : 2 =) 9.921,25 €. Nach Abzug der hälftigen Teilungskosten von 248,03 € verbleibt ein Ausgleichswert von 9.673,22 €, also (deutlich) mehr als das Amtsgericht zugunsten der Ehefrau ausgeglichen hat.

Der vom Amtsgericht übernommenen "Version 2" des Versorgungsträgers liegt allerdings eine Berechnung zugrunde, die auf einen nach dem Ehezeitende liegenden Stichtag bezogen ist. Die monatliche Altersrente von 1.323 DM = 676,44 € war nämlich der nach der Vereinbarung vom 3. Dezember 1984 auf den Stichtag 31. Dezember 1984 berechnete Besitzstand des Ehemannes nach der Ruhegeldordnung 1977. Damit ist auch der sodann vom Versorgungsträger zeitratierlich (im Verhältnis 206 : 297) ermittelte Ehezeitanteil des Anrechts auf den 31. Dezember 1984 bezogen worden. Zwar war Berechnungsstichtag für die vom Versorgungsträger vorgenommene Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts des Anrechts das Ehezeitende, d.h. der 30. September 1982. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die persönliche Bemessungsgrundlage des (endgehaltsbezogenen) Anrechts, nämlich das ruhegeldfähige Einkommen des Ehemannes, auf einen nach Ehezeitende liegenden Stichtag bezogen worden ist. Für die Berücksichtigung der nachehelichen Steigerung des ruhegeldfähigen Einkommens im Rahmen des Abänderungsverfahrens könnte gleichwohl sprechen, dass auch die nachehelich realisierte Anwartschaftsdynamik grundsätzlich auszugleichen ist und der Wertzuwachs andernfalls noch einem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten werden müsste.

Letztlich kann die Frage, ob die nachehelich realisierte Anwartschaftsdynamik im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG berücksichtigt werden kann, hier allerdings offenbleiben. Denn auch wenn man den auf den 31. Dezember 1984 bezogenen Versorgungswert auf das Ehezeitende zurückrechnet, ergibt sich kein geringerer Ausgleichswert als der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt. Aus den Auskünften des Versorgungsträgers ergibt sich, dass der dem Ehemann zum 31. Dezember 1984 zugesagte Besitzstand auf der Grundlage eines bis zur Regelaltersgrenze erreichbar gewesenen Prozentsatzes von 14,7 v.H. des am 31. Dezember 1984 maßgeblichen ruhegeldfähigen Einkommens von 9.000 DM mit (9.000 DM x 14,7 % =) 1.323 DM errechnet worden ist. Bei Ehezeitende betrug das ruhegeldfähige Einkommen des Ehemannes 8.550 DM = 4.371,55 € (s. Berechnungsbogen Versorgungsausgleich vom 3. März 1983, Bl. 124 d.A., und Auskunft vom 22. August 2012, Bl. 293 d.A.). Damit ergibt sich für den Zeitpunkt des Ehezeitendes eine Versorgungsanwartschaft von monatlich (8.550 DM x 14,7 % =) 1.256,85 DM = 642,62 €. Der Ehezeitanteil dieser Anwartschaft beträgt (642,62 € x 206 : 297 =) 445,72 €. Daraus ergibt sich bei Zugrundelegung der versicherungsmathematischen Parameter wie in der "Version 2" des Versorgungsträgers ein Barwert von 18.850,99 €. Der Ausgleichswert dieses Anrechts beträgt nach Abzug hälftiger Teilungskosten 9.189,86 €. Auch dieser Betrag übersteigt den in der angefochtenen Entscheidung übertragenen Wert von 8.927,10 €.

Danach führt keine der in Betracht kommenden Berechnungen zu einem geringeren Betrag als das Amtsgericht zugunsten der Ehefrau ausgeglichen hat. Da nur der Ehemann Beschwerde eingelegt hat, kommt eine Änderung der angefochtenen Entscheidung auch insoweit nicht in Betracht.

e) Gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V. mit § 226 Abs. 4 FamFG wirkt die Abänderungsentscheidung auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurück. Dieser Zeitpunkt ist zur Klarstellung in den Entscheidungstenor aufzunehmen. Da der Abänderungsantrag der Ehefrau im Dezember 2009 beim Amtsgericht eingegangen ist, tritt die Wirkung des angefochtenen Beschlusses mit dem 1. Januar 2010 ein.

f) Für eine Korrektur des gewonnenen Ergebnisses unter Heranziehung der Härteklausel des § 27 VersAusglG (die einen Rückgriff auf § 242 BGB entbehrlich macht, vgl. BGH FamRZ 1993, 176, 178) besteht kein Anlass. Der Ehemann konnte zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass es endgültig bei der aufgrund der Abänderungsentscheidung vom 14. September 1989 eingetretenen Versorgungssituation bleiben würde, denn diese war schon vor Inkrafttreten des neuen Rechts einer erneuten Abänderung nach § 10 a VAHRG zugänglich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 50 Abs. 1 FamGKG.