Sozialgericht Hannover
Urt. v. 01.11.2016, Az.: S 54 AS 697/16
Bibliographie
- Gericht
- SG Hannover
- Datum
- 01.11.2016
- Aktenzeichen
- S 54 AS 697/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 37521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
- 1.
Der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.02.2015, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.03.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.11.2015 und Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.01.2016 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger zu 3) einen höheren Mehrbedarf im Umfang von weiteren 62,36 Euro im August 2015 und weiteren 43,16 Euro im September 2015 zu gewähren.
- 2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3.
Die Beklagte trägt 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Tatbestand
Die am I. geborene Klägerin zu 1), der am 20.12.1999 geborene Kläger zu 2) und der am J. geborene Kläger zu 3) begehren die Erstattung höherer Kosten der Ausübung des Umgangs mit dem in Haft befindlichen Ehemann der Klägerin zu 1), K., geb. L., der nicht der leibliche oder rechtliche Vater der Kläger zu 2) und 3) ist. Vorliegend ist der Zeitraum vom 05.08.2015 bis zum 24.09.2015 streitgegenständlich. Die Beklagte zahlte 14,44 Euro pro Monat als Mehrbedarf an die Kläger aus. Die Klägerin hat aus einer ersten Ehe drei (erwachsene) Kinder, sowie den Kläger zu 2), der den vollen Namen Luca Alexander Karl Max Meißner trägt. Der Kläger zu 3) stammt aus der zweiten Ehe der Klägerin. Bei der Geburt des Kindes waren der Kindesvater und Ehemann der Klägerin und die Klägerin zu 1) bereits getrennt. Sowohl der Kläger zu 2) als auch der Kläger zu 3) haben mindestens seit 2013 keinen Kontakt zu ihren leiblichen Vätern. Diese zahlen auch keinen Unterhalt. Herr K. hat zwei leibliche Kinder aus erster Ehe (M., N.). Mit seiner zweiten Ehefrau hat er eine gemeinsame Tochter. Seine damalige Ehefrau hatte zudem zwei Töchter mit in die Ehe gebracht. Herrn K. hat die Klägerin zu 1), die damals noch in O. wohnte, etwa 2008 über das Internet kennen gelernt. Seitdem haben auch der Kläger zu 2) und der Kläger zu 3) persönlichen Kontakt zu Herrn P ... 2010 ist die Klägerin zu 1) mit dem Kläger zu 2) und zu 3) in eine gemeinsame Wohnung mit Herrn P. gezogen. Am 26.07.2013 haben die Klägerin zu 1) und Herr K. geheiratet. Bereits 2010 ist es, so die Klägerin zu 1), im Zusammenhang mit dem Sorgerechtsstreit um die gemeinsame Tochter des Herrn P. und dessen zweiter Ehefrau zu Vorwürfen im Hinblick auf den Kontakt zwischen Herrn P. und einer seiner Stieftöchter gekommen, die letztlich zur strafrechtlichen Verurteilung führten. 2/3 der Haft hat Herr P. im Februar 2018 verbüßt, 2020 würde die reguläre Entlassung erfolgen. Er befindet sich seit dem 31.01.2014 in Haft. Mit Bescheid vom 29.01.2015 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Bl. 192 VAe Bekl). Dabei berücksichtigte sie zu Gunsten der Klägerin zu 1) insbesondere einen Mehrbedarf für alleinerziehende Leistungsberechtigte, sowie als Einkommen Arbeitslosengeld (533,50 Euro), einen Unterhaltsvorschuss zu Gunsten des Klägers zu 3) über 180 Euro sowie bei dem Kläger zu 2) und zu 3) jeweils 184 Euro Kindergeld als Einkommen. Die Klägerin zu 1) besuchte ihren Ehemann teils allein, teils in Begleitung des Klägers zu 3) in der JVA Q. oder fungierte als Fahrerin der beiden Kinder. Sie nutzte jeweils ihren PKW. Die JVA regte an, einen Fahrtkostenerstattungsantrag bei der Beklagten zu stellen. Die Beklagte übernahm mit verschiedenen Änderungsbescheiden nachträglich die Fahrtkosten zwischen der Wohnung der Kläger und der JVA. Sie legte dabei eine einfache Entfernung vom Wohnort zur JVA von 47 km und eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 Euro pro Kilometer zu Grunde. Die Klägerin hatte als Nachweis jeweils Besuchsscheine vorgelegt, aus denen sich die Besuchernamen und Besuchszeiten ergaben. Mit Änderungsbescheid vom 12.02.2015 (Bl. 247 VAe Bekl) berücksichtigte die Beklagte ein Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung ab März 2015 von 120 Euro monatlich (Gebäudereinigung R.). Mit Änderungsbescheid vom 10.03.2015 trug die Beklagte dem erhöhten Nebenverdienst von 350 Euro monatlich im Umfang von anrechnungsfähigen 200 Euro Rechnung (Bl. 266 Vae Bekl.). Mit Schreiben vom 18.05.2015 teilte die Klägerin zu 1) der Beklagten mit, dass die Stadt Nienburg/Weser gegen sie eine Geldforderung in Höhe von S. Euro wegen Kita Gebühren vollstrecke. Sie bitte darum, dass von ihren Leistungsansprüchen zur Tilgung der Forderung ein monatlicher Betrag in Höhe von 35 Euro an die Stadt T. überwiesen werde. Dem kam die Beklagte ab Juni 2015 nach. Im Rahmen des Bewilligungsbescheides vom 28.05.2015 wies die Beklagte auf Folgendes hin (Bl. 340 VAe Bekl): "HINWEIS: Bitte beachten Sie in Zukunft, dass nicht mehr alle Besuchsfahrten so berücksichtigt werden können, wie sie von Ihnen beantragt werden. Der Regelsatz beinhaltet bereits einen Betrag für Fahrten und außerdem fahren hin und wieder Personen mit, die nicht zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gehören. Diese Personen haben natürlich ihren Betrag an den Unkosten zu zahlen. Auch Fahrten innerhalb von kurzen Abständen, wie im April 24.04. und 28.04.2015 gleich wieder, können nicht mehr berücksichtigt werden." Zum 11.06.2015 stellte der Landkreis Nienburg/Weser die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bezüglich des Klägers zu 3) ein (Bl. 339 VAe Bekl). Mit Bescheid vom 28.05.2015 (Bl. 344 VAe Bekl) berücksichtigte die Beklagte dies ab Mitte Juni 2015. Ab dem 01.07.2015 zahlte die Beklagte auf Wunsch der Klägerin 50 Euro auf einen angeblichen Rückstand bei ihrem Vermieter von insgesamt 1.533,26 Euro (Bescheid vom 17.06.2015, Bl. 378 VAe Bekl). Mit Schreiben vom 20.07.2015 baten die Kläger um Erläuterung der Vorgehensweise der Beklagten bei der Bewilligung des besonderen Bedarfs für Fahrtkosten zum Besuch des Ehemannes der Klägerin zu 1) in der JVA U ... Die Kilometerpauschale sei mit 0,20 Euro zu gering bemessen. 0,25 Euro seien angemessen. Zudem habe die Beklagte erstmals mit Änderungsbescheid vom 17.06.2015 für den Zeitraum Mai 2015 einen unabweisbaren, laufenden besonderen Bedarf in Härtefällen förmlich festgesetzt. Dies sei in der Vergangenheit so nicht dargestellt worden. Es stelle sich die Frage, wie sich der errechnete Betrag im Einzelnen zusammensetze. Am 20.10.2015 reichten die Kläger erneut Besuchsscheine der JVA wie folgt ein: 05.08.2015 ab 13:30-18:30 Uhr V., W. (Bl. 483 VAe Bekl) 14.08.2015 ab 17:00 - 18:00 Uhr V., W. (Bl. 484 VAe Bekl) 21.08.2015 ab 17:00 -18:00 Uhr V., W., geschwärzte dritte Person; Bl. 485 VAe Bekl) 01.09.2016 ab 13:30 - 18:30 Uhr V., W. (Bl. 486 VAe Bekl) 11.09.2016 ab 18:00 - 19:00 Uhr V., W. (Bl. 487 VAe Bekl) 18.09.2016 ab 17:00 - 18:00 Uhr V., W. (Bl. 488 VAe Bekl). Mit Änderungsbescheid vom 04.11.2015 (Bl. 495 VAe Bekl) zum Bescheid vom 29.01.2015, 12.02.2015 und 28.05.2015 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.08.2015 bis 30.09.2015 der Klägerin zu 1) einen Gesamtbetrag von 523,55 Euro, davon monatlich 14,44 Euro als unabweisbarer, laufender besonderer Bedarf in Härtefällen. Zur Begründung führte die Beklagte auf, dass die Besuchsnachweise für August und September 2015 eingegangen seien. Dadurch würden der Klägerin die Fahrtkosten für jeweils 3 Besuche im Monat als unabweisbarer Bedarf gewährt. Dabei lege die Beklagte ihrer Berechnung Fahrtkosten für je 3 Hin- und Rückfahrten von 56,40 Euro abzüglich der bereits in der Regelleistung dafür enthaltenen Beträge in Höhe von 41,96 Euro (25,14 Euro und 16,82 Euro) je Monat zu Grunde. Es verbleibe ein auszuzahlender monatlicher Restbetrag von 14,44 Euro. Mit Schreiben vom 19.10.2015 erinnerten die Kläger an ihre Anfrage vom 20.07.2015 hinsichtlich der JVA-Fahrtkosten (Bl. 547 VAe Bekl). Am 20.11.2015 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 04.11.2015 (Änderungszeitraum 01.08. bis 30.09.2015). Der Widerspruch richte sich gegen die Höhe der anerkannten Fahrtkosten. Der Abzug der in der Regelleistung enthaltenen Pauschale von 41,96 Euro sei rechtswidrig. Der Mehrbedarf für tatsächlich nachgewiesene, laufende unabweisbare Bedarfe könne nicht gekürzt werden, da dieser zusätzlich zu den pauschalen Regelsätzen bestehe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2016 zurück (Bl. 568 VAe Bekl). Die Kosten zur Ausübung des Umgangsrechtes würden gemäß § 21 Abs. 6 SGB II in angemessenem Umfang übernommen. Die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R) weise bereits darauf hin, dass Scheidungsfolgesachen nicht unbeschränkt sozialisierbar seien. Eine Leistungsgewährung könne deshalb bei außergewöhnlich hohen Kosten ausscheiden bzw. erheblich eingeschränkt werden. Die Finanzierung des Umgangsrechts müsse daher nicht notwendigerweise in dem Umfang erfolgen, in dem die Eltern das Umgangsrecht vereinbart haben bzw. es auch ausübten. Diesen Kriterien folgend könnten auch die Kosten für den Besuch des Ehemannes in der JVA nicht übernommen werden. Diese stellten keinen anerkennungsfähigen Mehrbedarf im Sinne des SGB II dar. Vielmehr seien die Kosten als unmittelbare Folge der rechtskräftigen Verurteilung aufgrund kriminellen Handelns und des daraus resultierenden Freiheitsentzuges entstanden. Ein Abwälzen dieser Kosten auf die Allgemeinheit sei damit nicht möglich. Zwar könne es in einer intakten Ehe durchaus der Resozialisierung des sich im Strafvollzug befindenden Ehepartners dienen, wenn er vom anderen Ehepartner besucht werde. Würde der Gesetzgeber diese Besuche jedoch für zwingend notwendig und die damit verbundenen Kosten für übernahmefähig halten, weil er dem Resozialisierungsgedanken einen so hohen Stellenwert einräume, dann hätte er dies entsprechend geregelt. Da eine derartige Regelung jedoch offensichtlich nicht einmal für den Ehepartner erfolge, müssten diese Kosten von jeder Person, die den Strafgefangenen besuchen wolle, auch selbst getragen werden. Die Kosten für Besuchsfahrten seien nicht als zwingend erforderlich einzustufen und könnten dann erst recht kein unabweisbarer Mehrbedarf im Sinne des SGB II begründen. Der Besuchswunsch der Klägerin sei menschlich verständlich, aber eben auch gerade die Folge des freien und eigenverantwortlichen Handelns des Ehemannes der Klägerin zu 1). Insofern müsse sie die hierfür anfallenden geringen Kosten in Höhe von monatlich 56,40 Euro durch Umschichtung und Einsparung bei anderen im Regelbedarf gewährten Pauschalen selbst aufbringen. Der Kläger zu 3) sei zudem nicht der gemeinsame Sohn der Klägerin zu 1) und ihres Ehemannes. Insofern könnten mögliche anfallende Fahrtkosten auch nicht der Ausübung des Umgangsrechts mit dem leiblichen Kind zugeordnet werden und einen entsprechenden Mehrbedarf begründen (vgl. BSG 04.06.2014, B 14 AS 30/13 R, Rn. 20). Zudem habe die Klägerin keinen Nachweis erbracht, ob und in welcher Höhe ihr überhaupt Fahrtkosten für die Besuche ihres Ehemannes in der JVA U. entstanden seien. Mit Änderungsbescheid vom 28.01.2016 (Bl. 647 VAe Bekl) bewilligte die Beklagte insbesondere für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 31.08.2015 775,10 Euro, für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 30.09.2015 1064,79 Euro. Die Beklagte berücksichtigte dabei einen Freibetrag auf das Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) von netto 387,83 Euro von 159,15 Euro (inkl. Pauschale für notwendige Ausgaben von 59,15 Euro und Versicherungspauschale von 30 Euro) im August und 121,48 Euro (inkl. Pauschale für notwendige Ausgaben von 21,48 Euro und Versicherungspauschale von 30 Euro) bei einem Erwerbseinkommen von netto 203,27 Euro im September. Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage vom 22.02.2016 gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.01.2016. Sie wiederholen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die einfache Entfernung von der Wohnung der Kläger zur JVA U. betrage 48,2 km. Im streitigen Zeitraum seien 4 Besuche pro Monat unternommen worden (05.08.2015, 14.08.2015, 21.08.2015, 26.08.2015, 29.08.2015, 01.09.2015, 11.09.2015, 18.09.2015, 24.09.2015). Diese Besuche seien auch erforderlich. Besucher, die zeitgleich mit den Klägern Herrn P. besucht hätten, seien nicht mit der Klägerin zu 1) gefahren. Die bereits in der Regelleistung enthaltene Verkehrspauschale dürfe entgegen der Ansicht der Beklagten nicht in Abzug gebracht werden. Ziel der gesetzlichen Regelungen des SGB II sei nicht nur die Integration in den Arbeitsmarkt, sondern auch die finanzielle Grundsicherung auf Basis eines soziokulturellen Existenzminimums. Die Beklagte berücksichtige nicht, dass der geltend gemachte Sonderbedarf nicht bei dem inhaftierten Ehemann bzw. Vater/Stiefvater bestehe, sondern bei den Klägern selbst. Auch wenn der inhaftierte Ehemann und Vater/Stiefvater für seine Inhaftierung aufgrund kriminellen Verhaltens selbst verantwortlich sei, dürften deshalb die Angehörigen nicht leiden, indem ihnen der Umgang und Besuch dadurch verwehrt werde, dass ihnen die Kosten für die Durchführung des Besuchs- und Umgangsrechts von der Beklagten vorenthalten würden. Der Kläger zu 3) würde Herrn P. bereits seit seinem 1. Lebensjahr kennen. Der Kontakt sei sehr gut. Er sehe ihn als männliche Bezugsperson. Zweimal in der Woche telefoniere der 9jährige Kläger zu 3) aus eigenem Antrieb mit seinem Stiefvater. Er nenne ihn auch "Papa". Die Klägerin sei aktuell erkrankt. Der Kläger suche seinen Stiefvater dann mit Hilfe des Bruders des Herrn P. auf, der als Fahrer fungiere. Zudem baten die Kläger um Zusicherung der Beklagten, im Fall des Obsiegens der Kläger auch für künftige Bewilligungsabschnitte die mit der Klage begehrte Rechtsauffassung anzuwenden, ohne dass gegen künftige Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheide erneut jeweils Widerspruch erhoben werden müsste. Insofern werde auch für die Vergangenheit bei der Beklagten ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X gestellt, sämtliche früheren Leistungsbewilligungen zugunsten der Kläger abzuändern. Dieser Verwaltungsantrag möge einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits ruhen. Im Hinblick auf den 24.09.2015 nehmen die Kläger den Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten zurück. Pro Kilometer sei jedoch ein Erstattungsbetrag von 0,25 Euro zu berücksichtigen. Im Übrigen beantragen die Kläger,
den Bescheid der Beklagten vom 29.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.02.2015, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.03.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.11.2015 und Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.01.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen einen höheren Mehrbedarf im Umfang von 81,56 Euro im August und 57,56 Euro im September 2015 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Ausgangs- und Widerspruchsverfahren. Bezüglich des Klägers zu 2), sei die Klage als unzulässig abzuweisen. Er sei nicht beschwert. Er habe den Inhaftierten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht besucht. Die Fahrtkosten seien im Übrigen nicht nachgewiesen worden. Es sei möglich, dass eventuelle Kosten von Dritten übernommen worden seien. Die Beklagte habe zu Unrecht Leistungen an die Kläger für die Besuche des inhaftierten Ehemannes gezahlt. Die Beklagte erkenne den Anspruch nicht dem Grunde nach an. Unter die Sonderbedarfe des § 21 Abs. 6 SGB II könnten nicht jedwede Folgen menschlichen Verhaltens und einer bewusst gewählten, privaten Lebensführung subsumiert werden. Auch Scheidungsfolgekosten seien nur begrenzt sozialisierbar. Es könne nicht Aufgabe des Steuerzahlers sein, für eine Kostenerstattung für Besuche von Familienangehörigen eines Inhaftierten einzustehen. Erst recht könne es nicht Aufgabe des SGB II sein, dessen Zielsetzung es ist, Menschen in den Arbeitsmarkt zu integrieren, diese Kosten zu übernehmen. Dies würde auch zu einer Ungleichbehandlung mit betroffenen Personen aus den unteren Einkommensschichten führen, die keine Transferleistungen erhielten. Obergerichtliche Rechtsprechung, die eine Fahrtkostenerstattung rechtfertige, sei nicht ersichtlich. Insofern sei die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Dies regt die Beklagte an. Die Beklagte werde an dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen. Dies sei nicht Ausdruck fehlender Wertschätzung oder Respekts gegenüber den Klägern, sondern sei dem Umstand der hohen Arbeitsbelastung der Widerspruchsstelle und dem aktuellen Stand der Rückstände geschuldet. Die von den Klägern begehrte Zusicherung bei einem Obsiegen der Kläger, werde erteilt. Die Kammer hat zur weiteren Sachverhaltsermittlung eine Auskunft der JVA X., vom 20.09.2016 eingeholt. Daraus ergeben sich für die Monate August und September folgende Besuche: 05.08.2015 13:30 - 18:30 Uhr V., W. 14.08.2015 17:15 - 18:15 Uhr V., W. 21.08.2015 17:00 - 18:00 Uhr Y., W., Z. 26.08.2015 18:00 - 19:00 Uhr AA., AB. 29.08.2015 13:00 - 16:00 Uhr Vater-Kinder-Tag; W., AC. AD. 01.09.2015 13:00 - 18:00 Uhr V. (W. nur angemeldet) 11.09.2015 18:03 - 19:03 Uhr V., W. 18.09.2015 17:00 - 18:00 Uhr V., W. 24.09.2015 17:05 - 18:05 Uhr N., M.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die sozialgerichtliche Akte und die Verwaltungsakte der Beklagten (Bd. I und Bd. II bis Bl. 674) verwiesen, die zur Beratung und Entscheidungsfindung vorlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. I.Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.02.2015, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.03.2015, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.11.2015 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.01.2016 mit dem die Beklagte hinsichtlich des aus dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid für den jeweiligen Bewilligungszeitraum August 2015 bis September 2015 begründeten Grundanspruch (Stammrecht auf Arbeitslosengeld II nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II) einen höheren Auszahlungsanspruch der Kläger für die Monate August 2015 und September 2015 unter Berücksichtigung eines über 14,44 Euro hinausgehenden Mehrbedarfes abgelehnt hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nach § 21 SGB II keinen eigenständigen Streitgegenstand darstellen (Bundessozialgericht, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 5). Richtige Klageart ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 SGG (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Dezember 2013 - L 7 AS 1470/12 -, Rn. 27, [...]). II.Der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.02.2015, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.03.2015, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.11.2015 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.01.2016 ist insoweit rechtswidrig, als dass die Beklagte den Klägern weitere 62,36 Euro für den Monat August 2015 und weitere 43,16 Euro für den Monat September 2015 zu gewähren hat. Der Kläger zu 3) hat einen Anspruch auf einen Mehrbedarf für Fahrtkosten zur Ausübung seines Umgangsrechts mit seinem Stiefvater aus § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I Seite 850). 1.Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4), sog. erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören insbesondere auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Der Kläger zu 3) hat im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dem Grunde nach erfüllt, da er in diesem Zeitraum mit der Klägerin zu 1) eine Bedarfsgemeinschaft bildete, die ihrerseits erwerbsfähige Leistungsberechtigte i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 SGB II war. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig i.S.d. § 8 SGB II, hilfebedürftig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Für die Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.08.2015 und vom 01.09.2015 bis zum 30.09.2015 bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 29.01.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 697,14 Euro (87,46 Euro Regelleistung der Kl. zu 1), 466,04 Euro KdU). Dabei berücksichtigte sie zu Gunsten der Klägerin zu 1) insbesondere einen Mehrbedarf für alleinerziehende Leistungsberechtigte in Höhe von 143,64 Euro, sowie als Einkommen Arbeitslosengeld (533,50 Euro), einen Unterhaltsvorschuss zu Gunsten des Klägers zu 3) über 180 Euro sowie bei dem Kläger zu 2) und zu 3) jeweils 184 Euro Kindergeld als Einkommen. Mit Änderungsbescheid vom 12.02.2015 berücksichtigte die Beklagte ein Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung ab März 2015 von 120 Euro monatlich (Gebäudereinigung Borghoff; Regelleistung der Kl. zu 1) 58,42 Euro). Mit Änderungsbescheid vom 10.03.2015 trug die Beklagte dem erhöhten Nebenverdienst von 350 Euro monatlich im Umfang von anrechnungsfähigen 200 Euro Rechnung (Regelbedarf 0 Euro; Mehrbedarf für Alleinerziehende 85,90 Euro, KdU 381,24 Euro). Mit Änderungsbescheid vom 04.11.2015 zum Bescheid vom 29.01.2015, 12.02.2015 und 28.05.2015 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.08.2015 bis 30.09.2015 der Klägerin zu 1) einen Gesamtbetrag von 523,55 Euro, davon monatlich 14,44 Euro als unabweisbarer, laufender besonderer Bedarf in Härtefällen. Mit Änderungsbescheid vom 28.01.2016 bewilligte die Beklagte insbesondere für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 31.08.2015 775,10 Euro, für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 30.09.2015 1064,79 Euro. Die Beklagte berücksichtigte dabei einen Freibetrag auf das Erwerbseinkommen von netto 387,83 Euro von 159,15 Euro (inkl. Pauschale für notwendige Ausgaben von 59,15 Euro und Versicherungspauschale von 30 Euro) im August und 121,48 Euro (inkl. Pauschale für notwendige Ausgaben von 21,48 Euro und Versicherungspauschale von 30 Euro) bei einem Erwerbseinkommen von netto 203,27 Euro im September. Die Bewilligung ist bis auf die Höhe des monatlichen Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht zu beanstanden. 2.Insoweit stand dem Kläger zu 3) jedoch ein höherer Anspruch für Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts zu. Dass Eltern im Rahmen des Arbeitslosengelds II (Alg II) grundsätzlich Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen der Kosten des Umgangsrechts mit von ihnen getrennt lebenden Kindern haben, ergibt sich aus dem Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) und dem daraufhin durch Gesetz vom 27.5.2010 (BGBl I 671) geschaffenen § 21 Abs. 6 SGB II, bei dem der Gesetzgeber u.a. auch speziell die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern als Anwendungsfall der Härtefallklausel des § 21 Abs. 6 SGB II vor Augen hatte (BSG, Urteil vom 04. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R -, BSGE 116, 86-94, SozR 4-4200 § 21 Nr. 18, Rn. 17 unter Verweis auf BT-Drucks 17/1465, S 9). Nach § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 13.5.2011 erhalten Leistungsberechtigte einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 S. 2 SGB II). Die genannten Tatbestandsmerkmale sind hinsichtlich der Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts erfüllt. Dem Kläger zu 3) stehen zumindest Fahrtkosten in Höhe von 76,80 Euro im Monat August 2015 und 57,60 Euro im September 2015 als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu. a)Es handelt sich zunächst um einen laufenden Mehrbedarf im Einzelfall, weil die Bedarfslage eine andere ist, als sie bei typischen Empfängern von Grundsicherungsleistungen vorliegt. Eine Atypik kann sich auch daraus ergeben, dass der Bedarf an sich zwar mit der Regelleistung erfasst ist, dieser aber aufgrund besonderer Lebensumstände im atypischen Umfang anfällt (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 13/10 R - SozR 4-3500 § 73 Nr. 3). Demgegenüber soll die Härteklausel nicht dazu dienen, einen für unzureichend erachteten Regelbedarf generell aufzustocken, weshalb ein Mehrbedarfsanspruch entsprechend dann ausscheidet, wenn er nach Art und Umfang typischerweise bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II auftritt (Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: Mai 2011, § 21 Rn 75 ff.; S. Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 21 SGB II, Rn 66; Münder in: LPK-SGB II, 5. Auflage, § 21 SGB II, Rn 36). Ferner muss hinzukommen, dass die atypische Bedarfslage unabweisbar ist. Vor Anwendung der Härtefallklausel ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, dass in einem Statistikmodell die jeweiligen Pauschbeträge auch einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Bedarfspositionen ermöglichen; dabei muss der Hilfebedürftige sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er mit dem Pauschalbetrag auskommt. Bei besonderem Bedarf muss er auf das in der Regelleistung enthaltene Ansparpotential zurückgreifen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1, 3, 4/09, [...] Rn. 207). Bei den Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass im Regelbedarf ein Anteil für Fahrtkosten enthalten ist, um einen besonderen Bedarf, weil er nicht nur die üblichen Fahrten im Alltag betrifft, sondern eine spezielle Situation darstellt, weil die Aufrechterhaltung des Umgangs mit einem Kind mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist, wenn die Wohnorte aufgrund der Trennung der Eltern weiter entfernt voneinander liegen (BSG, Urteil vom 04. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R -, BSGE 116, 86-94, SozR 4-4200 § 21 Nr 18, Rn. 20 unter Verweis auf BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, Rn. 22). Diese Auffassung entspricht zwischenzeitlich der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R, vom 18. November 2014 - B 4 AS 4/14 R - und vom 11. Februar 2015 - B 4 AS 27/14 R, [...]). aa)Nichts anderes kann im vorliegenden Fall der Ausübung des Umgangs eines Kindes mit dem inhaftierten Ehemann seiner Mutter gelten, sofern dieser Umgang dem Kindeswohl dient. Die Pflege eines solchen sozialen Kontaktes mit entsprechenden Kosten ist keine typische und für Bezieher von Grundsicherungsleistungen regelmäßige Sachlage. Regelfall ist das Zusammenleben von Mutter, Kindern und dem neuen Ehemann der Mutter. Dass sich letzterer in Haft befindet und daher nicht gemeinsam mit seiner Familie in einem Haushalt leben kann, ist atypisch. Zwar steht der soziale Kontakt zwischen Stiefvater und Stiefsohn nicht unter einem besonderen, den Schutz sonstiger familiärer Kontakte übersteigenden grundgesetzlichen Schutz (vgl. Entscheidung bzgl. Kontakt der Großeltern zum Enkelkind, LSG Niedersachsen-Bremen, L 7 AS 1470/12 vom 19.12.2013, Rn. 34). Ebenso wie Großeltern und Geschwister haben enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung), ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 Abs. 1 und 2 BGB). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat (§ 1685 Abs. 2 S. 2 BGB). Für die umgangsberechtigten Personen gemäß § 1685 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ist das Umgangsrecht ein subjektives, einklagbares und vollstreckbares Recht. Anders als in § 1684 BGB besteht jedoch keine gerichtlich durchsetzbare Umgangspflicht der Bezugsperson, so dass das Kind kein eigenes subjektives Recht auf Umgang hat (Poncelet in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1685 BGB, Rn. 29). Zentraler Schutzzweck der einfachgesetzlichen Regelung ist das Kindeswohl und nicht vorrangig ein subjektives Recht von Bezugspersonen (OLG Koblenz, 29. September 2009 - 11 UF 386/99 - FamRZ 2000, 1111). In Ansehung dieser Rechtsgrundlagen kann aus § 1685 BGB - so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen aber gerade kein wesentlich herausgehobener und mit einer finanziellen Sonderzuwendung gegenüber anderen Grundsicherungsempfängern - mit ggf. zu pflegenden familiären Kontakten zu Geschwistern, Onkeln und Tanten, Neffen und Nichten etc. - gesondert zu schützender Status (im entschiedenen Fall: der Großeltern) entnommen werden. Jedenfalls derartige, gleichrangig zu pflegende Verwandtschaftsverhältnisse könnten in keinem Fall als besonders und atypisch eingestuft werden, sondern seien vielmehr als Regelfall einzustufen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Dezember 2013 - L 7 AS 1470/12 -, Rn. 32, [...]). Dem folgt die Kammer im vorliegenden Fall nicht. Herr K., ist weder rechtlicher noch leiblicher Vater der Klägers zu 2) und 3), sondern deren Stiefvater. Art. 6 Abs. 1 GG stellt jedoch neben der Ehe auch die Familie unter besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. In diesen Familienschutz werden auch weitere Bezugspersonen des Kindes einbezogen. Das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kläger zu 3) beurteilt sich nach § 1685 Abs. 2 BGB. Danach haben enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung) ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat (§ 1685 Abs. 2 S. 2 BGB), d.h. in enger familiärer oder familienähnlicher Verbundenheit in gemeinsamen Räumen, zusammengelebt hat (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816; MüKo/Hennemann Rn 8; Höfelmann FamRZ 2004, 745). Erforderlich ist ein Zeitraum, in dem sich ein Bezugsverhältnis entwickelt; dafür genügt ein kontinuierliches Zusammenleben von einem Jahr (BGH NJW-RR 2005, 729f = FamRZ 2005, 705; Johannsen/Henrich/Jaeger Rn 3a). Zu schützen sind nur gewachsene Vertrauensbeziehungen ähnlich einer Familie, nicht aber jeder längere Sozialkontakt (vgl. Y. Döll in: Erman BGB, Kommentar, § 1685 BGB, Rn. 3 unter Verweis auf Brandenburg FamRZ 2011, 1154f). Seit 2010 lebten die Klägerin zu 1), der Kläger zu 2) und 3) in einem gemeinsamen Haushalt, bis Herr P. 2014 die Haft antrat. Die Beziehung zwischen Herrn P. und dem Kläger zu 3) ist auf Grund ihres höchstpersönlichen Charakters und wegen der engen persönlichen-familiären Bindungen zwischen Stiefvater und Stiefsohn in einem gemeinsamen Haushalt jedoch gerade nicht als bloßer "sozialer Kontakt" zu qualifizieren. Er geht weit darüber hinaus, wenn - wie hier - ein Kontakt des Kindes zu seinem leiblichen Vater nicht mehr besteht, im Gegenteil die einzige männliche Bezugsperson der Stiefvater darstellt und diese Beziehung auch schon seit dem 1. Lebensjahr des Kindes vorliegt. Zudem leidet der Kläger zu 3) unter einer Entwicklungsstörung (ADHS) und bedarf daher besonderer Aufmerksamkeit. Gerade die Tatsache, dass der Kläger zu 3) seinen Stiefvater auch ohne seine Mutter und gemeinsam mit dem Bruder des Stiefvaters besucht, belegt, dass die Wahrnehmung des Umgangs kein "Reflex" aus der Beziehung der Mutter des Klägers zu 3) zu Herrn P. ist, sondern ein eigenständiger, von dem Kläger zu 3) selbst eingeforderter Bedarf. Die Situation des hier nicht mit dem Stiefkind zusammenlebenden Stiefvaters unterscheidet sich nach Auffassung der Kammer in diesem konkreten Fall nicht wesentlich von derjenigen des vom leiblichen Kind getrennt lebenden Elternteils. Das Umgangsrecht ermöglicht dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrecht zu erhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 22.08.1955, BVerwG 5 C 15.94 Buchholz 436.0, § 12 BSHG Nr. 32, S. 22). Gerade das Aufrechterhalten der Beziehung und die Vermeidung einer Entfremdung stehen auch hier im Fokus: Sollen und wollen doch Mutter, Kinder und Stiefvater nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wieder gemeinsam in einem Haushalt leben. Nur durch den regelmäßigen Umgang kann der Familienzusammenhalt aufrechterhalten und - als Nebeneffekt - für eine soziale Integration nach Haftende vorgesorgt werden (vgl. SG Braunschweig, Urteil vom 09.04.2014, S 49 AS 2184/12, recherchiert in [...], Rn. 27). Die lange Dauer der Haft macht ein Vertrösten und Abwarten des Klägers zu 3) auf das Haftende und einen Verweis auf ein "Wiederauffrischen" der Beziehung zwischen dem Kläger zu 3) und Herrn P. nach der Haft unzumutbar. Die Bedarfsdeckung ist unaufschiebbar. Sofern die Beklagte maßgeblich darauf verweist, dass auch Scheidungsfolgesachen nicht unbeschränkt sozialisierbar seien und daher die Kosten für den Besuch des Ehemannes in der JVA nicht übernommen werden könnten, weil die Kosten als unmittelbare Folge der rechtskräftigen Verurteilung aufgrund kriminellen Handelns und des daraus resultierenden Freiheitsentzuges entstanden seien und ein Abwälzen dieser Kosten auf die Allgemeinheit damit nicht möglich sei, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Bei der Ausübung des Umgangs geht es nur in zweiter Linie um die Eltern, in erster Linie aber um das Kindeswohl. Vor dem Hintergrund des hier zu beurteilenden Einzelfalles, dem Alter des Klägers zu 3) dessen Entwicklung und dessen weiterer Lebensumstände, nimmt der Umgang mit dem Stiefvater eine wesentliche, herausragende Funktion ein. Dass der Stiefvater "sich selbst" in diese Lage gebracht hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Notwendigkeit des individuellen "Besuchs"-Bedarfs bei dem Kläger zu 3). Lediglich im Hinblick auf die Häufigkeit etwaiger durchzuführender Besuche ist unter Berücksichtigung von Entfernung und entstehender Kosten abzuwägen, inwiefern ein angemessener Ausgleich gefunden werden kann (SG Schleswig, Beschluss vom 09.03.2005, S 2 AS 18/05 ER). Eine Besserstellung von Leistungsbeziehern gegenüber z.B. Bevölkerungskreisen mit geringem Einkommen kann weder vom Gesetzgeber beabsichtigt, noch Aufgabe des Leistungsträgers nach dem SGB II sein (Gemeinschaftskommentar zum SGB OO, Hrsg. Karl Heinz Hohm, O. Loose, § 21 Rn. 79.1). Dafür hat die Kammer vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Die Kammer hält eine wöchentliche Besuchsfrequenz bei einem 8jährigen Kind und der vorliegenden Entfernung zwischen Wohnort und Besuchsort für angemessen und grundsätzlich ausreichend. bb)Eine entsprechend intensive Beziehung zwischen dem Kläger zu 2) und Herrn P. besteht dagegen nicht, wie sich insbesondere auch an der Häufigkeit der Besuche zeigt. cc)Die Klägerin zu 1) hat für sich allein betrachtet dagegen keinen eigenen Anspruch auf einen Mehrbedarf, sondern lediglich gemeinsam im Rahmen der Verwirklichung des Bedarfs des Klägers zu 3). Zwar sind die aufgewendeten Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes zwischen Eheleuten ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens (vgl. OVG Münster, FEVS 35, 425, 426). Der Schutz des Rechts auf ein eheliches Zusammenleben nach Art. 6 Abs. 1 GG ist grundsätzlich jedoch nicht geeignet, einen Anspruch auf Sozialleistungen des Staates zum Ausgleich wirtschaftlicher Schwierigkeiten bei der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu begründen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06. Juli 2012, L 7 AS 275/12 B ER, Rn. 32, [...]; bzgl. Besuchsreise nach China). Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Hieraus folgt zunächst ein Abwehrrecht des Einzelnen gegen schädigende und störende Eingriffe des Staates in seine Ehe und Familie. Ferner beinhaltet Art. 6 Abs. 1 GG damit eine Institutsgarantie sowie eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts und ist demnach bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, insbesondere bei der Anwendung von Generalklauseln, zu beachten (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06. Juli 2012, L 7 AS 275/12 B ER, Rn. 33, [...] unter Verweis auf Hofmann in Schmidt-Bleibtreu, Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 11. Auflage 2008, Rn. 3 und 4 m.w.N.). Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem Begriff der Ehe, bei der es sich auch für das Grundgesetz um die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zur grundsätzlich unauflöslichen Lebensgemeinschaft handelt, und dem Begriff der Familie, mit der die umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern gemeint ist, in der den Eltern vor allem Recht und Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder erwachsen. In diesem Zusammenhang will die Verfassung vor allem den Beziehungen der Eltern oder eines Elternteils zu ihrem Kind oder zu ihren Kindern ein besonderes Schutzversprechen zuwenden, ohne Rücksicht auf die Art der familienrechtlichen Beziehungen, wie die weiteren Regelungen des Art. 6 GG zeigen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06. Juli 2012, L 7 AS 275/12 B ER, Rn. 33, [...] unter Verweis auf Hofmann, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.). Der Klägerin geht es allerdings nicht allein um ihr Recht auf ein eheliches Zusammenleben, sondern um das familiäre Zusammenleben und die Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dieses ermöglicht sie durch die Wahrnehmung des Fahrdienstes für den Kläger zu 3). dd)Anspruchsinhaber ist der Kläger zu 3), der die Fahrdienste der Klägerin zu 1) in Anspruch nimmt, da er als 8jähriger die Anreise nicht selbständig, bspw. mit öffentlichen Verkehrsmitteln, durchführen konnte. Darüber hinaus dürfen Minderjährige unter 14 Jahren grundsätzlich nur in Begleitung Erziehungsberechtigter die Inhaftierten besuchen (teilweise Ausnahme Vater-Kinder-Tag; Merkblatt für Besucher und Besucherinnen von Inhaftierten in der Justizvollzugsanstalt U., Stand: Januar 2015, III; recherchiert unter http://www.justizvollzugsanstalt-U ...niedersachsen.de/service/besucher/besucher-82297.html). Es handelt sich vorliegend auch um einen regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen Bedarf. Durch die regelmäßige Ausübung des Umgangsrechts - hier grundsätzlich jede Woche - entsteht der besondere Bedarf laufend. Der besondere Bedarf entsteht auf zunächst unabsehbare Zeit. Herr P. befindet sich mindestens noch bis Februar 2020 in Haft. Der Kläger zu 3) wird bis dahin nicht in der Lage sein, die Wegstrecke allein zu bewältigen. b)Der Mehrbedarf für die Ausübung des Umgangsrechts ist vorliegend auch unabweisbar. Das Merkmal der Unabweisbarkeit wird auch in anderen Zusammenhängen verwendet (§ 23 Abs 1 Satz 1 SGB II aF, jetzt § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II; und § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII aF, jetzt § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII), ohne dass in den genannten Vorschriften das Merkmal näher definiert wäre. In § 21 Abs. 6 SGB II findet sich jedoch eine nicht abschließende Aufzählung ("insbesondere") von Voraussetzungen (Deckung des Mehrbedarfs durch Zuwendungen Dritter oder Einsparmöglichkeiten), bei deren Vorliegen die Unabweisbarkeit zu verneinen bzw. zu bejahen ist. Die Möglichkeit der Bedarfsdeckung durch Zuwendungen Dritter ist im Hinblick auf die Wahrnehmung der Fahrten durch den Bruder des Herrn P. zu berücksichtigen. Dass dieser den Kläger zu 3) im Hinblick auf eine Erstattung der Fahrtkosten in Anspruch genommen hätte, hat der Kläger nicht behauptet. Weitere Zuwendungen durch Dritte in Gestalt einer Fahrgemeinschaft hat die Beklagte lediglich behauptet, ohne dies näher zu belegen. Der Kläger zu 3) kann zudem nicht darauf verwiesen werden, dass die Klägerin zu 1) ihren Ehemann ohnehin aufsucht und der Kläger zu 3) dort "kostenfrei" mitfahren kann. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind nach ihrem jeweiligen Bedarf getrennt zu beurteilen. Der Mehrbedarf aus dem Umgang mit seinem Stiefvater entsteht bei dem Kläger zu 3). Eine "Bedarfsanrechnung" bei der Klägerin zu 1) würde dem widersprechen. Der Kläger zu 3) ist auf Grund seines Alters auf die Unterstützung Erwachsener zwingend angewiesen. Besuche bei Herrn P. könnten ohne diese nicht stattfinden. Der Klägerin zu 1) stünde es ihrerseits jedoch frei, ihre Beziehung zu ihrem Ehemann auch durch andere Kontaktmöglichkeiten, wie Telefon oder E-Mail-Verkehr, aufrecht zu erhalten. Ein persönlicher Besuch wäre nicht zwingend erforderlich. Dies wäre für sie auch kostengünstiger. Der Kläger zu 3) hätte sodann keine regelmäßige Möglichkeit, seinen Stiefvater aufzusuchen und seine Mutter anzuhalten, ihn zu fahren. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1) teilweise lediglich als Fahrerin fungiert hat, dies bspw. beim Vater-Kinder-Tag. Ein Besuch der Klägerin zu 1) bei ihrem Ehemann fand an diesen Tagen nicht statt. Einsparmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Hypothetische Einsparmöglichkeiten reichen nicht aus. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Kläger zu 3) allein nicht möglich. c)Die im Grundsatz gegebene Einsparmöglichkeit durch "Umschichtung", also einer Präferenzentscheidung dahingehend, einen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen auszugleichen (BT-Drucks 17/1465, S 6 und 8) scheidet vorliegend aus, denn dieser Gedanke kommt nur zum Tragen bei Bedarfen, die dem Grunde nach vom Regelbedarf umfasst sind, was aber gerade hinsichtlich des hier im Streit stehenden Mehrbedarfs nicht der Fall ist (BSG, Urteil vom 04. Juni 2014, B 14 AS 30/13 R -, BSGE 116, 86-94, SozR 4-4200 § 21 Nr 18, Rn. 25). Aus demselben Grund kann dem Kläger auch nicht der im Regelbedarf enthaltene Anteil für den Verkehrsbereich in Höhe von 41,96 Euro in diesem Zusammenhang entgegengehalten werden. Denn der hier im Streit stehende Bedarf betrifft nicht nur die üblichen Fahrten im Alltag, sondern eine spezielle Situation bei der Aufrechterhaltung des Umgangs mit einem Kind (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Januar 2016 - L 31 AS 507/15 -, Rn. 19, [...] unter Verweis auf BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 4/14 R, Rn. 16). Die Kammer hält eine Anrechnung der ohnehin im Regelsatz enthaltenen Verkehrspauschale auf die geltend gemachten Fahrtkosten für rechtswidrig. d)Ein Verweis auf den Ansparbetrag für notwendige Anschaffungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) kann nicht herangezogen werden, denn dieser dient nur dazu, einmalige Bedarfe abzufangen. Müsste dieser Ansparbetrag für laufende Aufwendungen abgezweigt werden, stünde er gerade als Ansparbetrag für notwendige Anschaffungen nicht mehr zur Verfügung (BSG, Urteil vom 04. Juni 2014, B 14 AS 30/13 R -, BSGE 116, 86-94, SozR 4-4200 § 21 Nr 18, Rn. 26). e)Der Kläger zu 3) kann auch nicht zur Deckung seiner Kosten auf sein (geringfügiges) Einkommen verwiesen werden, dass lediglich aus dem gewährten Kindergeld bestand. Zwar verfügt die Klägerin zu 1) über ein Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Ohnehin führen die einen Freibetrag übersteigenden Einkommensanteile durch Berücksichtigung bei der Leistungsberechnung jedoch zu verminderten Leistungen. Die Freibeträge selbst müssen nicht für die Wahrnehmung des Umgangsrechts eingesetzt werden, weil die vollständige Anrechnung von Erwerbseinkommen auf das Arbeitslosengeld II zur Folge hätte, dass Arbeitslosen kein finanzieller Anreiz zur Arbeitsaufnahme verbliebe, was der gesetzlichen Funktion der Freibeträge bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit zuwiderlaufen würde ((BSG, Urteil vom 04. Juni 2014, B 14 AS 30/13 R -, BSGE 116, 86-94, SozR 4-4200 § 21 Nr 18, Rn. 27 unter Verweis auf nur Behrend, in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 21 RdNr 89; S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 21 RdNr 72). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dass die Klägerin zu 1) zwei Ratenzahlungen bedient, die den Freibetrag fast erreichen: monatlich 35 Euro werden zur Begleichung von Kindergartengebühren an die Stadt Nienburg abgeführt, 50 Euro an den Vermieter der Klägerin auf Grund angefallener Schulden. Ein weiteres Darlehen der Beklagten nimmt die Klägerin aktuell zur Begleichung von Stromschulden in Anspruch und tilgt dieses. Raum für ein Einsetzen des Einkommens der Klägerin zu 1) sieht die Kammer daher auch rein faktisch nicht. f)Das Merkmal der Erheblichkeit gemäß § 21 Abs. 6 SGB II ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Der Bedarf des Klägers zu 3) zur Aufwendung der Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem Stiefvater weicht seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab und unterfällt insofern nicht der speziellen Bagatellgrenze, die in § 21 Abs. 6 SGB II selbst durch das Tatbestandsmerkmal "erheblich" festgelegt worden ist. Der Kläger zu 3) hat zur Ausübung des Umgangsrechts mindestens drei Mal pro Monat je 48 km für je eine Hin- und Rückfahrt zurückgelegt, so dass sich eine Gesamtkilometerzahl von 288 km ergibt. Die Kammer folgt dabei den Routenangaben des Anbieters "falk.de", der für die Hin- und Rückfahrt zusammen 96 km berücksichtigt und sieht keinen Anlass von einer anderen Wegstreckenlänge auszugehen. Bei einer zu Grunde gelegten Kilometerpauschale von 20 Cent, wie sie in § 5 Abs. 1 BRKG ausgewiesen ist, ergibt sich ein Betrag von zumindest 57,60 Euro pro Monat. Da auch die 20 Cent nach dem BRKG eine gegriffene Größe sind, die nicht die tatsächlichen Kosten in vollem Umfang widerspiegeln, sind die zugesprochenen 57,60 Euro pro Monat unter dem Blickwinkel der Sicherung des Existenzminimums jedenfalls nicht zu hoch gegriffen (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R -, BSGE 116, 86-94, SozR 4-4200 § 21 Nr 18, Rn. 28). Dass bei einem tatsächlich zu deckenden Bedarf neben der Alg II-V auch das BRKG herangezogen werden kann, hat das BSG bereits in anderem Zusammenhang entschieden (BSG, Urteil vom 04. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R -, BSGE 116, 86-94, SozR 4-4200 § 21 Nr 18, Rn. 28 unter Verweis auf BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 27/12 R - SozR 4-4225 § 6 Nr 2 - "Spesen"). Pro Umgangstag entstehen damit Kosten in Höhe von 48 x 2 x 0,20 Euro, also 19,20 Euro für den Kläger zu 3). Bei den im streitgegenständlichen 2-Monats-Zeitraum nachgewiesen 7 Umgangstagen sind dies insgesamt 134,40 Euro. Die Beklagte gewährte den Klägern monatlich 14,44 Euro als Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II zur Erstattung der Fahrtkosten. Dieser Betrag ist von den zu bewilligenden Fahrtkosten in Abzug zu bringen, so dass es bei einem Restbetrag von gesamt 105,52 Euro verbleibt.
III. Im Hinblick auf die Fahrkostenerstattung für den 25.09.2015 haben die Kläger die Klage zurückgenommen. Darüber hatte die Kammer nicht mehr zu entscheiden. Die Klage des Klägers zu 2) war abzuweisen. Dieser hat ausweislich der Besuchsliste der JVA U. Herrn K. zwar einmalig besucht, über ein faktisches Umgangsrecht, dass eine Sonderzuwendung i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II rechtfertigen würde, verfügt er jedoch nicht. Die Beziehung zwischen ihm und seinem Stiefvater ist nicht so intensiv wie diejenige des jüngeren Klägers zu 3). Die über den tenorierten Zuspruch hinausgehende Klage war nach allem zurückzuweisen. IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Anteil des Obsiegens und des Unterliegens der Kläger. V.Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nicht vorliegt (§ 144 Abs. 2 SGG).