Sozialgericht Hannover
Urt. v. 05.10.2016, Az.: S 53 AY 20/16

Berücksichtigung der Situation einer Wohngemeinschaft bei der Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Bibliographie

Gericht
SG Hannover
Datum
05.10.2016
Aktenzeichen
S 53 AY 20/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 32117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHANNO:2016:1005.S53AY20.16.0A

Fundstelle

  • SAR 2017, 21-24

Tenor:

  1. 1)

    Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides der Stadt F. vom 10.11.2015 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides der Beklagten vom 03.03.2016 verurteilt, dem Kläger für die Monate Oktober und November 2015 weitere Leistungen nach § 3 AsylbLG unter Berücksichtigung der Bedarfsstufe 1 zu gewähren.

  2. 2)

    Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

  3. 3)

    Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (nachfolgend AsylbLG) für die Monate Oktober 2015 und November 2015.

Der am 13.06.1985 geborene Kläger ist syrischer Staatsbürger und reiste am 06.09.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort wurde er unmittelbar nach Äußerung eines Asylbegehrens zunächst von der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen Standort Braunschweig aufgenommen und mit Bescheid vom 25.09.2015 der Stadt F. zum 01.10.2015 zugewiesen. Die Stadt Ronnenberg wies den Kläger mit Bescheid vom 01.10.2015 in die Gemeinschaftsunterkunft G., H. ein. Der Kläger verfügte dort über ein eigenes Zimmer und teilte sich Bad und Küche mit weiteren Asylbewerbern. Die Wohnsituation stellte sich für den hier maßgeblichen Zeitraum dabei wie folgt dar:

Zeitraum Bewohner 01.10.2015 Kläger, Herr I., Herr J. 02.10.2015 bis 14.10.2015 Kläger, Herr I., Herr J., Herr K. 15.10.2015 bis 30.11.2015 Kläger, Herr I., Herr J., Herr K., Herr L., Herr M.

Auf Antrag des Klägers vom 24.11.2015 wurde ihm mit Bescheid vom 04.12.2015 im schriftlichen Verfahren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Zuvor war dem Kläger am 26.11.2015 eine Aufenthaltsgestattung erteilt worden. Nach eigenen Angaben bezieht der Kläger seit Dezember 2015 Leistungen nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 10.11.2015 bewilligte die Stadt F. dem Kläger für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.01.2016 Leistungen in Höhe von monatlich 262,13 EUR (113 EUR nach § 3 Abs 1 Satz 5 AsylbLG sowie 149,13 EUR nach § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AsylbLG). Der Berechnung lag die Zuordnung des Klägers zur Bedarfsstufe 3 zugrunde.

Am 03.12.2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen diese Entscheidung. Es bestünden keine verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen mit den weiteren Bewohnern. Ihm stünde daher der "volle Geldbetrag" nach dem AsylbLG zu.

Am 29.01.2016 ließ die Stadt F. die Wohnsituation durch einen Mitarbeiter beurteilen. Auf das Protokoll vom 04.02.2016 (Bl. 16 des Widerspruchsvorgangs) wird Bezug genommen.

Dem Widerspruch gab die Beklagte mit Bescheid vom 03.03.2016, dem Kläger zugestellt am 05.03.2016, teilweise statt und gewährte ua weitere Leistungen in Höhe von 13,72 EUR für Oktober 2015 und 10,98 EUR für November 2015. Dabei bildete die Beklagte für sämtliche Bewohner einen "Mischregelsatz", indem sie für die Wohngemeinschaft jeweils einmalig den Regelsatz nach der Bedarfsstufe 1 zugrunde legte und diesen anteilig auf alle Bewohner aufteilte. Bei der Berechnung wurde zudem ein Energiekostenanteil von 31,01 EUR (Bedarfsstufe 1) bzw. 24,87 EUR (Bedarfsstufe 3) in Abzug gebracht, da diese Leistungen bereits als Sachleistungen gewährt würden. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Bei einem Ortstermin sei durch die Bewohner angegeben worden, dass gemeinschaftlich eingekauft werde und Lebensmittel sowie weitere Waren gemeinschaftlich genutzt/verbraucht würden. Nachweise für ein getrenntes Wirtschaften haben man nicht finden können. Durch das Zusammenleben käme es zu Einsparungen in der Haushaltsführung. Ein Anspruch auf Leistungen nach der Bedarfsstufe 1 bestünde daher nicht.

Mit der am 08.03.2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags sein Begehren weiter. Er habe einen Anspruch auf Geldleistungen nach der Bedarfsstufe 1 abzüglich Stromkosten und bisheriger Überweisungen. Es handele sich aufgrund der Einweisung in die Wohnung in der Sache um eine "Zwangs-WG". Im Übrigen werde getrennt gekocht und gewaschen. Schließlich sei aber auch unklar, wie sich aus gemeinen Einkäufen Einsparpotentiale ergeben sollten. Mögliche Einsparpotentiale seien im Vergleich zu den SGB II/ SGB XII-Leistungen zudem deutlich geringer, da bei den Geldleistungen des § 3 AsylbLG etwa die Abteilung 5 (Hausrat) aufgrund des Sachleistungsprinzips gar nicht berücksichtigt werde. Die von der Beklagten herangezogene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Mischregelsatz entspreche nicht mehr der aktuellen Rechtslage. Schließlich sei anlässlich der Neuregelung im AsylbLG keine Regelung zur Bildung eines Mischregelsatzes aufgenommen worden. Jedenfalls hätte zwischen den einzelnen Bedarfen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylbLG unterschieden werden müssen. Zudem müssten die Vorschriften des AsylbLG im Lichte der Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung der Regelbedarfsstufen 1 und 3 ausgelegt werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Stadt F. vom 10.11.2015 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides der Beklagten vom 03.03.2016 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen nach dem AsylbLG für die Monate Oktober und November 2015 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist zur Begründung auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides.

Die Beteiligten haben schriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Verwaltungsvorgänge der Stadt F. und der Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und im Übrigen zulässige Klage ist auch begründet.

Die Kammer hat hier mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs. 2 SGG).

Zu entscheiden war hier ausweislich des Klageantrages über den Leistungsanspruch des Klägers in den Monaten Oktober 2015 und November 2015.

Der Kläger ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach § 1 Abs 1 Nr 1 AsylbLG. Nach dieser Vorschrift sind leistungsberechtigt Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen. Der Kläger hat sich in dem oben genannten Zeitraum als Ausländer im Bundesgebiet tatsächlich aufgehalten. Er war in diesem Zeitraum auch im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz. Entscheidet ist in diesem Zusammenhang dabei nicht, wann eine förmliche Asylantragstellung erfolgt ist bzw. zu welche Zeitpunkt dem Kläger eine Aufenthaltsgestattung durch die Ausländerbehörde ausgestellt wurde. Für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des AsylbLG kommt es allein auf den Zeitpunkt der Formulierung eines Asylbegehrens an (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1 AsylbLG Rn 72 f. MwN). Denn der Aufenthalt eines Ausländers ist nach § 55 Abs 1 Satz 1 AsylVfG beim erstmaligen "nachsuchen" um Asyl zu gestatten. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es nach § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nur bei Fällen einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat an. Derartige Feststellungen wurden im Zusammenhang mit dem Nachsuchen um Asyl indes nicht getroffen.

Der Leistungsanspruch des Klägers richtet sich hier nach den §§ 3 ff AsylbLG. Er fiel in dem hier streitigen Zeitraum nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 AsylbLG, da er jedenfalls die dafür notwendigen Vorbezugszeiten noch nicht erfüllt hatte.

Für den hier streitigen Zeitraum steht dem Kläger ein weitergehender Leistungsanspruch nach § 3 AsylbLG zu. Nach § 3 Abs 2 Satz 2 AsylbLG beträgt der notwendige Bedarf bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen für alleinstehende Leistungsberechtigte (nachfolgend Bedarfsstufe 1) 216 EUR, bei zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen (nachfolgend Bedarfsstufe 2), je 194 EUR sowie für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt (nachfolgend Bedarfsstufe 3) 174 Euro. Hinzu kommt nach § 3 Abs 1 Satz 8 AsylbLG ein Geldbetrag zur Deckung der notwendigen persönlichen Bedürfnisse in Höhe von 135 EUR in der Bedarfsstufe 1, 122 EUR in der Bedarfsstufe 2 und 108 EUR für Personen der Bedarfsstufe 3.

Der Kläger hat hier nach dem Gesetzeswortlaut Anspruch auf Leistungen nach der Bedarfsstufe 1. Alleinstehende erwachsenen Leistungsberechtigte erhalten danach im Grundsatz Leistungen der Bedarfsstufe 1. Sie fallen hingegen ausnahmsweise dann unter die Bedarfsstufe 3, wenn sie als weitere erwachsene Leistungsberechtigte keinen eigenen Haushalt führen. Der Formulierung "weitere" Leistungsberechtigte deutet darauf hin, dass sich die leistungsberechtigte Person nach der Bedarfsstufe 3 einem für ihn "fremden" Haushalt aus Berechtigten nach den Bedarfsstufen 1 oder 2 zuordnen lässt. Für dieses Verständnis lässt sich anführen, dass im Rahmen der Bedarfsstufe 3 Einsparungen durch die Eingliederung in einen (fremden) Haushalt vom Gesetzgeber typisierend unterstellt werden, die dadurch begründet sind, dass sich leistungsberechtigte Personen der Bedarfsstufe 3 an den wesentlichen haushaltsbezogenen Ausgaben (Versicherungen, Verträgen mit Versorgungsunternehmen, Hausrat) aufgrund ihrer Stellung in der Haushaltsgemeinschaft nicht beteiligen (BT-Drucksache 17/4095, Seite 29). Bezogen auf die hier bestehende Wohngemeinschaft fehlt es nach den Feststellungen der Beklagten an einer solchen Zuordnung dieser wesentlichen haushaltsbezogenen Kosten. Vielmehr hat die Beklagte durch ihren Außendienst ein zumindest in Teilen gemeinschaftliche Haushaltsführung festgestellt.

Eine Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte führt dabei zu keinem anderen Ergebnis. Zwar lässt sich aus den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass der Normgeber bei der Neuregelung des § 3 AsylbLG die zum SGB XII entwickelten Regelbedarfsstufen übernehmen wollte (BT-Drucksache 18/2592, Seite 22). Die insoweit abweichenden Formulierungen in § 3 AsylbLG und § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) im Hinblick auf die (Regel-)Bedarfsstufe 3 bilden diesen erklärten Willen indes nur bedingt ab. Doch auch unter Berücksichtigung der für das SGB XII maßgeblichen Regelungen bleibt es bei einer Zuordnung des Klägers zur Bedarfsstufe 1. Denn das BSG hat das Kriterium der Haushaltsführung im Anwendungsbereich des SGB XII dahingehend ausgelegt, dass die Annahme einer gemeinsamen Haushaltsführung außerhalb der Partnerhaushalte (Regelbedarfsstufe 2) einer Anwendung der Regelbedarfsstufe 3 entgegensteht (Urteil vom 24.03.2015 - B 8 SO 5/14 R; Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R und B 8 SO 31/12 R). Zwar wurde in der Folgezeit angezweifelt, ob diese Argumentation ohne weiteres auf den Bereich des AsylbLG übertragen werden kann (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.12.2015 - L 8 AY 55/15 B ER). Die insoweit geäußerten Bedenken teilt die Kammer für den hier zu beurteilenden Fall jedoch nicht. So hatte das LSG Niedersachsen-Bremen in der oben genannten Entscheidung über die Bedarfsstufe bei einer Haushaltsgemeinschaft mehrerer Familienmitglieder zu entscheiden. Der vom LSG dann angestellte Vergleich der unterschiedlichen Konzeptionen der Haushaltsgemeinschaften nach § 39 SGB XII und § 7 AsylbLG bot sich dort daher an. Der Kläger teilte sich im hier streitigen Zeitraum die Wohnung aber gerade nicht mit anderen Familienangehörigen im Sinne des § 7 AsylbLG. Die vom LSG Niedersachsen-Bremen in Erwägung gezogene Beschränkung der BSG-Rechtsprechung auf den Bereich der schwerbehinderten Personen vermag die Kammer der oben genannten BSG-Rechtsprechung so nicht entnehmen. So erörtert das BSG in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 (B 8 SO 14/13 R, Rn 24) für Fälle einer gemeinsamen Haushaltsführung außerhalb des Anwendungsbereichs der Regelbedarfsstufe 2 die Frage der tatsächlichen Bedarfsdeckung auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlichen Gewährleistungspflicht für das menschenwürdige Existenzminimum. Eine Betroffenheit dieser Gewährleistungspflicht kann hier zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt regelbedarfsrelevante Einsparungen von 20% für 2-Personen-Haushalten im Bereich des SGB II aufgrund einer ausreichenden empirischen Grundlage als gerechtfertigt angesehen (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11, Rn 52 ff). Anders als im SGB II berücksichtigen die hier streitigen Geldbeträge nach § 3 AsylbLG aber etwa von vornherein keine Bedarfe für Hausrat (Abteilung 5). Im konkreten Fall erfolgte zudem eine Kürzung wegen gesonderter Leistungserbringung für Haushaltsenergie (Abteilung 4). Die gesonderte Behandlung dieser Bedarfe, die zu den wesentlichen haushaltsbezogenen Ausgaben zählen, dürfte aber auch eine Neubewertung der Höhe möglicher Einsparpotentiale notwendig machen. Unabhängig davon lassen sich zuletzt anlässlich der mit der Regelbedarfsstufe 3 verbundenen Kontroversen (dazu: Legros in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl., § 28 SGB XII, Rn 44 ff mwN) Tendenzen hin zu einer Überarbeitung des Anwendungsbereichs der Regelbedarfsstufe 3 erkennen (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 29.08.2016, Seite 21).

Die im Widerspruchsverfahren getroffene Teilabhilfeentscheidung konnte mit der Bildung eines Mischregelsatzes die Rechtswidrigkeit der Ausgangsentscheidung nicht beseitigen. Für den gebildeten Mischregelsatz bedarf es, soweit dieser in die Rechtstellung des leistungsberechtigten Ausländers eingreift, einer Rechtsgrundlage. Es ist bereits dargelegt worden, dass der Kläger nach den Vorgaben des § 3 AsylbLG der Bedarfsstufe 1 zuzuordnen wäre. Die Bildung eines Mischregelsatzes stellt damit einen Eingriff in diese Rechtsposition dar. Eine Rechtsgrundlage für die Bildung eines Mischregelsatzes ist hier nicht ersichtlich. Die nach dem SGB XII mögliche abweichende Regelsatzfestlegung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII findet im Bereich des AsylbLG keine Anwendung und würde im Übrigen auch nicht ausreichen, um den tatsächlichen Verhältnissen in einem Haushalt, die regelmäßig denkbar sind, Rechnung zu tragen (BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R, Rn 24).

Die Entscheidung der Beklagten ist im Hinblick auf den Abzug für Strom nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht zu beanstanden (SG Hannover, Urteil vom 04.07.2014 - S 53 AY 75/13). Dies wird vom Kläger im konkreten Fall aber ohnehin auch nicht in Frage gestellt.

Der Kläger verfügt im hier streitigen Zeitraum über kein Einkommen oder Vermögen im Sinne des § 7 AsylbLG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 144 Abs. 2 SGG) sind von den Verfahrensbeteiligten nicht geltend gemacht worden und waren für die Kammer im Übrigen auch nicht ersichtlich.