Sozialgericht Hannover
Beschl. v. 24.03.2016, Az.: S 70 AS 641/16 ER

Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf vorläufige Gewährung der Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe

Bibliographie

Gericht
SG Hannover
Datum
24.03.2016
Aktenzeichen
S 70 AS 641/16 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 15012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHANNO:2016:0324.S70AS641.16ER.0A

Tenor:

Dem Antragssteller werden von 01. März 2016 bis zum 28. Februar 2017 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Kosten der Unterkunft in der Höhe von 407,00 Euro monatlich und Kosten der Heizung in tatsächlicher Höhe gewährt. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind vom Antragsgegner zu erstatten. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 21. März 2016 unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D gewährt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe. Der Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller bewohnt eine Wohnung unter der Anschrift E, Hannover. Die Kosten der Unterkunft des Antragstellers belaufen sich auf eine Kaltmiete in Höhe von 410,00 Euro monatlich zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 140,00 Euro monatlich. Die Kosten der Heizung belaufen sich ausweislich der Abrechnung der Hausverwaltung F vom 17. Dezember 2015 auf 50,00 Euro monatlich. Die Wohnfläche beläuft sich auf 72 m2. Davon nutzt der Kläger ein Büro mit einer Nutzfläche von 14 m2 zur Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit als Unternehmensberater. Mit Schreiben vom 18. August 2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die angemessene Mietobergrenze für eine Person im Raum Hannover seit dem 1. Juni 2015 372,00 Euro betrage. Ab 01. März 2016 könnten nur noch die Mietkosten angemessener Höhe von 372,00 EUR gewährt werden. Mit Bewilligungsbescheid vom 26. Januar 2016 - nach der Verwaltungsakte vom 25. Januar 2016 - gewährt der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 01. März 2016 bis zum 28. Februar 2017 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 836,00 EUR monatlich unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 432,00 EUR monatlich, bestehend aus Kosten der Unterkunft in Höhe von 372,00 EUR monatlich und Kosten der Heizung in Höhe von 60 EUR monatlich. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 legte der Antragsteller gegen den vorgenannten Bescheid Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2016 wies der Antragsgegner den vorgenannten Widerspruch als der unbegründet zurück. Mit der am 18. Februar 2016 eingegangenen Klageschrift verfolgt der Antragsteller sein Begehren einstweilen wie in der Hauptsache gerichtlich fort. Ferner ist hier am 21. März 2016 eine weitere Klageschrift eingegangen. Der Antragssteller ist der Ansicht, dass ihm die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu gewähren seien. Der Antragsteller beantragt daher sinngemäß,

ihm vom 01. März 2016 bis zum 28. Februar 2017 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass dem Antragsteller die Kosten der Unterkunft bereits in angemessener Höhe gewährt worden seien. Seine Mietwerterhebung 2015 sei rechtmäßig und genüge den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Auf die gerichtliche Verfügung vom 18. Februar 2016 hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15. März 2016 die Durchschnittswerte für die nach dem SGB II maßgebenden Größenklassen (bis 50 m2, von 51 bis 60 m2, von 61 bis 75 m2, u. s. w.) vorgelegt. Danach beträgt im Vergleichsraum Hannover der durchschnittliche m2-Preis für Wohnungen bis 50 m2 6,45 Euro/m2 und der durchschnittliche m2-Preis für Nebenkostenvorauszahlungen in dieser Größenklasse 1,69 Euro/m2. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte mit Bezug genommen. II. Der gemäß § 86b Abs. 2 SGG zulässige Antrag ist teilweise begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch insoweit glaubhaft gemacht. 1. Der Streitgegenstand ist auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II begrenzt. 2. Der Anordnungsgrund folgt aus der existenzsichernden Funktion der Leistungen nach dem SGB II. 3. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Gewährung von Kosten der Unterkunft in der Höhe von 407,00 Euro monatlich zu. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. a. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft des Antragstellers belaufen sich auf 443 EUR monatlich. Die übrige Grundmiete nebst der Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 107 EUR monatlich entfällt mit einer Nutzfläche von 14 m2 auf das Büro zur Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit. b. Die Mietwerterhebung des Antragsgegners 2015 erweist sich vor der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Schlüssigen Konzept als rechtswidrig. Das Sozialgericht Hannover ist mit der Entscheidung vom 10. April 2015, Az. S 70 AS 5052/11, von der Rechtswidrigkeit des SGB-II-Mietwertkonzepts 2011 und den Entscheidungen der 45. Kammer vom 31. März 2014 (Az. S 45 AS 143/14 ER) und vom 07. Juli 2014 (Az. S 45 AS 2869/14 ER), der Vorsitzenden der 82. Kammer vom 04. August 2014 (Az. S 70 AS 3428/14 ER), der 31. Kammer vom 21. Januar 2015 (Az. S 31 AS 5651/14 ER) und der 70. Kammer vom 22. Januar 2015 (Az. S 70 AS 5581/14, S 70 AS 4804/14, S 70 AS 4258/13 und S 70 AS 2053/13) und 26. März 2015 (S 70 AS 3823/14, abrufbar unter www..de) von der Rechtswidrigkeit des SGB-II-Mietwertkonzepts 2013 ausgegangen. Entsprechend der Entscheidung des Sozialgerichts Hannover vom 30. Juli 2015 (Az. S 82 AS 2607/15 ER, www.[...].de, Rn. 28) ist auch von der Rechtswidrigkeit des SGB-II-Mietwertkonzepts 2015 auszugehen. Die Rechtswidrigkeit folgt aus der nicht nachvollziehbar begründeten Kappungsgrenze in Höhe von 33 % der Spanne der erhobenen Mietwerte (als "normative" Definition des einfachen Standards) und der unterbliebenen Prüfung der Verfügbarkeit von Wohnungen auf dem Angebotsmietmarkt zum vom Antragsgegner errechneten Angemessenheitswert. aa. Die Angaben über die gezogenen Schlüsse (Kappungsgrenze in Höhe von 33 % der Spanne sämtlicher Mietwerte aus dem Mietspiegel 2015) erweisen sich vor dem Tatbestandsmerkmal "Validität der Datenerhebung" als unzureichend. Die These des Beklagten, dass der einfache Standard durch die Kappungsgrenze am 33%-Perzentil der Mietpreisspanne abgebildet werden könnte, erweist sich als nicht wissenschaftlich fundiert. (Sozialgericht Hannover, Urteil vom 22. Januar 2015, Az. S 70 AS 5581/14, S. 7 und Sozialgericht Hannover, Urteil vom 26. März 2015, Az. S 70 AS 3823/14, www..de, Rn. 22; Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 30. Juli 2015, Az. S 82 AS 2607/15 ER, www.[...].de, Rn 29). (1.) Im Konzept wurde "normativ das 33%-Quantil festgelegt, welches das untere Drittel des Wohnungsmarktes als einfachen Wohnungsstandard festlegt" (Bericht Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und XII für die 21 Kommunen 2015, S. 16). Die Schlüssigkeit des Konzepts scheitert bereits daran, als dem Bericht des Antragsgegners an einer nachvollziehbaren Begründung für diese normative Definition fehlt. Der Antragsgegner stellt nicht dar, wieso das untere Drittel der Spanne der (Bestands-)Mietpreise auf dem Wohnungsmarkt den einfachen Wohnungsstandard ausmachen soll (Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 30. Juli 2015, Az. S 82 AS 2607/15 ER, www.[...].de, Rn 32). Vielmehr begnügt der Antragsgegner sich mit der Darstellung, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bloß Angaben über die gezogenen Schlüsse zu machen seien. Weder existierten verbindliche Vorgaben des Gesetzgebers noch habe sich hierzu eine einheitliche Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit entwickelt. (2.) Nur weil das Landessozialgerichtes Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 19. Mai 2014, Aktenzeichen L 6 AS 18/13, hinsichtlich des Vergleichsraums Kiel eine Kappungsgrenze in Höhe von 33 % der Mietpreisspanne als rechtmäßig bestätigt hat, folgt daraus nicht die Pauschalisierbarkeit dieser Kappungsgrenze. Vielmehr stellen sich die örtlichen Wohnungsmärkte unterschiedlich dar. Daher drängt sich die Auseinandersetzung mit der Zusammensetzung des lokalen Wohnungsmarkts förmlich auf. Eine andere Möglichkeit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und bereits des Bundesverwaltungsgerichts ist es, die Kappungsgrenze aufgrund des Zusammentreffens mit einer hinreichenden Verfügbarkeit auf dem Angebotsmietmarkt zu bestimmen. Diesen Weg hat den Antragsgegner nicht beschritten. (3.) Soweit der Antragsgegner ausführt, dass das Quantil "empirisch zumindest im Ergebnis belegt" werden könne, geht dies fehlt. Eine abstrakt gesehene Bedarfslage anhand des mutmaßlichen Anteils der Grundsicherungsbedürftigen und Geringverdienern an der Regionsbevölkerung belegt nicht die These des Antragsgegners (Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 30. Juli 2015, Az. S 82 AS 2607/15 ER, www.[...].de, Rn 33). Der Antragsgegner führt aus, dass zum Beleg zunächst einmal die Gruppe der in der sozialen Mindestsicherung lebenden Menschen zu betrachten seien. Im Vergleichsraum betrage die SGB II-Quote 12,9 % und bewege sich damit etwas über dem Landesschnitt von Niedersachsen (9,5 %). Weiterhin gehe der Gesetzgeber selbst von 15 bis 20 % der unteren Einkommensgruppen aus (§ 4 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz, RBEG), die ebenfalls Berücksichtigung finden müssten. Zusammengenommen liege der Konzeptwert mit 33 % damit über der relevanten Nachfragergruppe für den preiswerten Wohnraum. Die Annahme einer 33 %-Grenze stelle somit einen Gleichlauf zur Bestimmung existenzsichernder Leistungen im Bereich der Regelleistungen und der Kosten der Unterkunft dar. (Bericht Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und XII für die 21 Kommunen 2015, S. 17). Der Antragsgegner unterliegt dabei einem Fehlschluss: Selbst wenn in der Region 33 % der Einwohner Grundsicherungsbedürftige und Geringverdiener wären, folgt daraus nicht, dass auch 33 % der Wohnungen im Vergleichsraum dem einfachen Standard entsprechen. Nur weil ein Bedarf in Höhe von rund 33 % der Einwohner bestehen soll, folgt daraus nicht das diejenigen Wohnungen, die im Preis unterhalb der Kappungsgrenze in Höhe von 33 % der gesamten Mietpreisspanne liegen, diesen Bedarf auch decken. Das Hauptproblem ist, dass der Antragsgegner zwei unterschiedliche Kategorien miteinander vergleicht. Einerseits stellte er auf den Anteil der grundsicherungsbedürftigen an der Regionsbevölkerung ab. Hierzu addiert er den Bundesdurchschnitt der unteren Einkommensbezieher. Die so gebildete Summe unterzieht er einem Vergleich, indem er andererseits auf die Kappungsgrenze in Höhe von 33 % der Mietpreisspanne abstellt. Ein Bevölkerungsanteil kann aber nicht sinnvoll mit einer Kappungsgrenze (innerhalb einer Spanne zwischen dem obersten und dem untersten Mietwert) verglichen werden. Es ist ferner gar nicht klar, wie viele Wohnungen es unterhalb des Preises in Höhe von 33 % der Preisspanne auf dem Wohnungsmarkt gibt. Soweit man aus dem Verhältnis von Bevölkerungsanteil und Anteil der Wohnungen einfachen Standards auf dem Wohnungsmarkt Schlüsse ziehen will, könnten wohl die konkreten Zahlen miteinander verglichen werden: Wie viele Wohnungen gibt es auf dem einfachen Wohnungsmarkt und wie viele Nachfrager gibt es auf dem einfachen Wohnungsmarkt? Hieraus kann unter Umständen eine hinreichende Verfügbarkeit folgen, die dann die rechtmäßige Setzung der Kappungsgrenze bestätigen würde. (4.) Auch die These, dass drei Wohnungssegmente (einfach, mittel, gehoben) existieren und über die Kappungsgrenze das Drittel "einfach" abgebildet werden kann, ist nicht belastbar, da auch Wohnungen oberhalb des Quantils von 33% noch einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen können (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03. April 2014 - L 7 AS 786/11 -, Rn. 64, ). Ferner vermag die Kammer sich nicht dem in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2015 in Sachen S 70 AS 5581/14 geäußerten These des Antragsgegners anschließen, nach der man sich den lokalen Wohnungsmarkt als drei gleich große Segmente (einfach, mittel, gehoben/Luxus) vorstellen könnte. (5.) Die Tatsachen des lokalen Wohnungsmarkts machen die These des Beklagten, dass der einfache Standard durch die unteren 33 % der Mietpreisspanne abgebildet werden könne, nicht belastbar (Sozialgericht Hannover, Urteil vom 22. Januar 2015, Az. S 70 AS 5581/14, S. 8 und Sozialgericht Hannover, Urteil vom 26. März 2015, Az. S 70 AS 3823/14, www..de, Rn. 25). Es ist nicht feststellbar, zu welchen Anteilen jeweils Wohnungen des einfachen, mittleren und gehobenen Standards in die Datengrundlage eingeflossen sind (Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 07. Juli 2014, Az. S 45 AS 2869/14 ER, und Sozialgericht Hannover, Urteil vom 26. März 2015, Az. S 70 AS 3823/14, www..de, Rn. 25; vergleiche grundsätzlich: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03. April 2014 - L 7 AS 786/11 -, insbesondere Rn. 64, ). Hieraus kann er freilich nicht das Erfordernis gezogen werden, den gesamten Mietmarkt zu erheben. Dies wäre unmöglich. Nach dem der Antragsgegner im Rahmen der Ermittlungen für den Mietspiegel 2015 jedoch diverse Wohnwertmerkmale ausgewiesen hat und auch bei der Datensammlung Wohnwertmerkmale erhoben hat, er kann möglicherweise eine Sachverständiger die Zusammensetzung des lokalen Wohnungsmarkts anteilsmäßig einschätzen. Auch im Rahmen seiner Mietwerterhebung 2015 hat der Antragsgegner sich nicht mit der Zusammensetzung des lokalen Mietmarkts im jeweiligen Vergleichsraum auseinandergesetzt. Welche Qualität (gut einschätzbar beispielsweise an Baualtersklassen oder Wohnwertmerkmalen) in welchem Umfang auf dem Gesamtwohnungsmarkt und - zwecks Vermeidung einer Ghettobildung - den Stadtteilen verfügbar ist, kann dem Konzept des Antragsgegners gerade nicht entnommen werden. (4.) Soweit das Sozialgericht Hannover in seiner Entscheidung vom 5. September 2014, Az. S 31 AS 562/12, S. 16, ausführt, dass das Bundessozialgericht hat in anderem Zusammenhang die Bestimmung eines einfachen Wohnstandards unter Berücksichtigung der unteren 20%-Quantil anerkannt habe (Bundessozialgericht, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R m.w.N.) und daher die Kläger durch die Festsetzung des unteren 33%-Grenze daher nicht benachteiligt seien, so überzeugt dies nicht. Im Rahmen der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundessozialgerichts kam es vielmehr auf revisionsgerichtlich nicht mehr angreifbare Tatsachenfeststellungen des Landessozialgerichts Bayern an. Das Landessozialgericht hat ein Gutachten zur hinreichenden Verfügbarkeit von Wohnungen zum vom Beklagten festgesetzten Angemessenheitsgrenze eingeholt. Daher kann aus der vorgenannten Entscheidung des Bundessozialgerichts gerade nicht gefolgt werden, dass grundsätzlich Kappungsgrenzen unterhalb des üblichen Marktabbildungsinstruments der Durchschnittswertbildung zulässig sind. bb. Ferner hat der Antragsgegner nicht regelrecht überprüft, ob zu den als angemessen ermittelten Mietpreisen in ausreichendem Umfang Wohnungen auf dem Angebotsmietmarkt verfügbar sind (Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 30. Juli 2015, Az. S 82 AS 2607/15 ER, www.[...].de, Rn 39). Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 32, kann der Nachweis abstrakter Verfügbarkeit durch Betrachtung von Wohnungen "um die 50 qm" geführt werden, da eine Beschränkung auf die Wohnungen, die exakt eine Größe von 50 m2 aufweisen, zu einer zu starken Reduzierung der in die Betrachtung einzubeziehenden Wohnungen führe. Die Mietwerterhebung 2015 genügt diesem Maßstab nicht. Weder ist die Betrachtung anhand der Spanne von 10 m2 unter der maßgebenden Größe bis 10 m2 über der maßgebenden Größe erfolgt (Sozialgericht Hannover, Urteil vom 22. Januar 2015, Az. S 70 AS 5581/14, S. 11 f.). Noch ist die Verfügbarkeitsprüfung in jeder Größenklasse gesondert erfolgt (Sozialgericht Hannover, Urteil vom 22. Januar 2015, Az. S 70 AS 5581/14, S. 12 f.). Der Antragsgegner hat bloß geprüft, ob mit dem Betrag ein vom Antragsgegner festgelegter Anteil (80 %) am geförderten Wohnungsbestand theoretisch anmietbar wäre (Bericht Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und XII für die 21 Kommunen der I. 2015, S. 18). Es ist aber nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit dem aktuellen Mietmarkt (z.B. anhand von Angebotsmietwerten) erfolgt. Der Nachweis (abstrakter) Verfügbarkeit soll bezogen auf einen halbjährigen Kostensenkungszeitraum (vgl. § 22 Abs 1 S 3 SGB 2) geführt werden (Fortführung von BVerwG vom 31.8.2004 - 5 C 8/04). (SG Hannover, Urteil vom 22. Januar 2015 - S 70 AS 5581/14 -, www..de, Leitsatz 4 und Rn. 90; Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 30. Juli 2015, Az. S 82 AS 2607/15 ER, www.[...].de, Rn 43) cc. Hinsichtlich weiterer in Betracht kommender Unwirksamkeitsgründe und Problemkreise wird auf die Urteile des Sozialgerichts Hannover vom 22. Januar 2015, Az. S 70 AS 5581/14, www..de, und 26. März 2015, Az. S 70 AS 3828/14, www.[...].de, verwiesen. b. Als angemessen erweisen sich für den Antragsteller Kosten der Unterkunft in Höhe von 407,00 Euro monatlich. Im Rahmen der Produkttheorie des Bundessozialgerichts ist der abstrakte angemessene m2-Preis mit der abstrakt für den Antragsteller maßgebenden Wohnungsgröße zu multiplizieren. aa. Als abstrakt angemessenen m2-Preis kommt es auf den ortsüblichen Marktpreis an. (1.) Bei der Erstellung eines Schlüssigen Konzepts (zur Bestimmung der Angemessenheit i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB) ist die Kappungsgrenze regelmäßig in Höhe des ortsüblichen Marktpreises (z.B. Durchschnittswert des Mietspiegels) festzusetzen (Sozialgericht Hannover, Urteil vom 26. März 2015, S 70 AS 3823/14, abrufbar unter www..de, Leitsatz 1). Wird der Durchschnittswert des Mietspiegels angewandt, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (Fortführung von BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 46). (Sozialgericht Hannover, Urteil vom 26. März 2015, S 70 AS 3823/14, abrufbar unter www..de, Leitsatz 3 und Rn. 48) (a.) Dieser Ansatz erweist sich als valide. Die Höhe der Kappungsgrenze und das Zusammenspiel von Kappungsgrenze und Verfügbarkeitsprüfung entspricht der tragenden Grundannahme der (sozialen) Marktwirtschaft, dass sich aufgrund des Zusammentreffens von Angebot und Nachfrage auf einen Markt ein angemessener Preis für ein Gut bildet (Sozialgericht Aurich, Urteil vom 08. November 2012, Az. S 35 AS 89/12; Sozialgericht Hannover, Urteil vom 22. Januar 2015, Az. S 70 AS 5581/14, S. 19). Objektiv kann der regelmäßige Marktpreis mit dem Durchschnittswert abgebildet werden. Eine subjektiv höhere oder geringe Zahlungsbereitschaft ist bei der objektiven Markabbildung unbeachtlich, indem auf den homo oeconomicus abgestellt wird. Den Leistungsempfängern nach dem SGB II ist damit als einfacher Standard jede Wohnung unterhalb des durchschnittlichen Marktpreises (ermittelt aufgrund der Bestandsmieten aus den 4 Jahren vor dem Stichtag am 01. April 2014) zur Verfügung gestellt. (b.) Weil nach der so erfolgten objektiven Marktabbildung davon auszugehen ist, dass ein Durchschnittsmensch zum (durchschnittlichen) Marktpreis unter regelmäßigen Umständen das Gut erhalten wird, erweist sich der Leitsatz des Urteils des Bundessozialgerichts vom 13. April 2011, Az. B 14 AS 106/10 R, , als wegweisend: Wird der Durchschnittswert des Mietspiegels angewandt, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt. Die Verfügbarkeit zum Marktpreis ist daher indiziert. Die weitere (abstrakte) Verfügbarkeitsprüfung kann entfallen, soweit nicht Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht (Sozialgericht Aurich, Urteil vom 08. November 2012, Az. S 35 AS 89/12; Sozialgericht Aurich, Urteil vom 07. März 2013, 35 AS 86/10; Sozialgericht Hannover, Urteil vom 22. Januar 2015, Az. S 70 AS 5581/14, S. 19 f.; Sozialgericht Hannover, Urteil vom 26. März 2015, S 70 AS 3823/14, abrufbar unter www..de, Leitsatz 3 und Rn. 47 bis 49). (2.) Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass zu überprüfen, ob im 6-monatigen Kostensenkungszeitraum hinreichend viele Wohnungen im für den Antragsteller maßgebenden Vergleichsraum verfügbar gewesen sind (konkrete Verfügbarkeitsprüfung). Zwar liegt die Beweislast für die konkrete Verfügbarkeit im Kostensenkungszeitraum beim Antragsgegner. Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren bloß einige Wohnungsangebote von einer Internetplattform übersandt. Um den Antragsgegner zur Vorlage der Angebotsmiettabellen aus dem Kostensenkungszeitraum aufzufordern, wäre es zunächst erforderlich gewesen, dass der Antragsteller dartut, in welchen Medien er nach Wohnungsangeboten gesucht hat, bei welchen Wohnungsgenossenschaften er sich beworben hat, auf welche Angebote er sich gegebenenfalls bei den Vermietern gemeldet hat und wie diese jeweils reagiert haben. bb. Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15. März 2016 die Durchschnittswerte für die nach dem SGB II maßgebenden Größenklassen vorgelegt hat und danach der durchschnittliche m2-Preis im Vergleichsraum Hannover für Wohnungen bis 50 m2 6,45 Euro/m2 und der durchschnittliche m2-Preis für Nebenkostenvorauszahlungen in dieser Größenklasse 1,69 Euro/m2 beträgt, ergeben sich für den Antragsteller angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 407,00 EUR monatlich. cc. Die aufgrund des Mietspiegels 2015 ermittelten ortsüblichen Marktpreise für die nach dem SGB II maßgebenden Größenklassen können ab dem Stichtag des Mietspiegels 2015 (01. April 2014) angewandt werden und betragen: Abstrakt angemessene Wohnungsgröße Abstrakt angemessene KdU (ohne KdH) / Monat 1 Person / bis 50 m2 407 Euro/Monat 2 Personen / bis 60 m2 463 Euro/Monat 3 Personen / bis 75 m2 563 Euro/Monat Hinsichtlich der weiteren Größenklassen könnten weitere Ermittlungen zur (abstrakten) Verfügbarkeit erforderlich sein. 4. Die auf das Büro entfallende Grundmiete nebst der Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 107 EUR monatlich kommt als notwendige Kosten der ständigen Tätigkeit des Antragstellers in Betracht. Bisweilen sind jedoch keine Einnahmen aus dieser im Bewilligungszeitraum nachgewiesen, von denen diese Kosten abgezogen werden könnten. Ferner müsste wohl die Prüfung der Notwendigkeit der Kosten der Hauptsache vorbehalten bleiben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.