Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 19.12.2013, Az.: L 7 AS 1470/12
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts der Großeltern mit ihrem Enkelkind
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 19.12.2013
- Aktenzeichen
- L 7 AS 1470/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 55532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2013:1219.L7AS1470.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 21.02.2012 - AZ: S 31 AS 855/11
Rechtsgrundlagen
- § 1685 Abs. 1 BGB
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 21 Abs. 6 S. 1, 2 SGB II
Fundstellen
- FF 2014, 38
- FamRZ 2014, 1409
- NZS 2014, 5-6
- SozSich 2014, 4-5
- ZfSH/SGB 2014, 67-68 (Pressemitteilung)
- info also 2015, 92
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 21. Februar 2012 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) über die mit Bescheid vom 5. Januar 2011 abgelehnte Übernahme von Kosten für Bahnfahrten am 27. Dezember 2010 und am 2. Januar 2011 anlässlich eines Besuchs der Enkeltochter der Klägerin.
Die 1963 geborene und in G. wohnende Klägerin stand ab dem Jahr 2005 sowie auch in den Jahren 2009 bis 2011 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
Im November 2009 beantragte die Klägerin erstmals die Bewilligung von Fahrkosten anlässlich von Besuchen ihrer am 6. Mai 2005 geborenen und in H. bei der alleinerziehenden Mutter wohnenden Enkeltochter, der Tochter ihres Sohnes. Sie legte dabei eine Bestätigung des Landkreises I. vom 20. Oktober 2009 vor, nach der die Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und der Tochter nur in Begleitung der Klägerin stattfinden dürften.
Nach einer Ablehnung durch den Beklagten legte die Klägerin im Februar 2010 Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens reichte sie ein Schreiben der Kindesmutter vom 18. Januar 2010 nach, wonach die Klägerin als Großmutter ein regelmäßiges Umgangsrecht mit der Enkelin habe, während der Kindesvater die Tochter nur in Begleitung der Klägerin besuchen dürfe Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2010 zurück. Es fehle an einem Bedarf der Klägerin, weil sich aus der Bestätigung des Landkreises I. eine Begleitung des Kindesvaters bei dessen Umgangsrechtsausübung ergebe. Es handele sich daher um Kosten des Kindesvaters und nicht um Kosten des Umgangsrechts der Klägerin. Eine hiergegen gerichtete Klage ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum August 2010 bis Januar 2011 ohne Berücksichtigung von gesonderten Fahrkosten für Besuche der Enkeltochter. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.
Im August 2010 beantragte die Klägerin erneut die Übernahme von Fahrkosten anlässlich von Besuchen ihrer Enkeltochter. Diese komme alle 8 Tage monatlich sowie die hälftigen Ferien zu Besuch, wodurch ein Mehrbedarf entstehe, z.B. für Lebensmittel und Fahrkosten für Fahrten nach J. am Wochenende zweimal hin und zurück. Insoweit werde auch eine rückwirkende Bewilligung beantragt. Die Klägerin reichte dazu nochmals das Schreiben der Kindesmutter vom 18. Januar 2010 ein sowie eine neue Bestätigung des Landkreises I. vom 3. Mai 2010, nach der die Klägerin mit der Kindesmutter eine Umgangsregelung vereinbart habe mit Besuchen der Enkeltochter in G. an jedem zweiten Wochenende.
Der Beklagte bewilligte darauf mit Bescheid vom 13. September 2010 Fahrkarten nach J. mit der Maßgabe einer jeweiligen vorherigen Beantragung unter Einreichung der günstigsten Verbindung. Für Lebensmittel und Bekleidung könne kein Sonderbedarf gewährt werden, weil die Kindesmutter insoweit die während der Besuchszeiten eintretenden Ersparnisse weiterzugeben habe. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.
Auf die in der Folgezeit im September 2010 von der Klägerin eingereichten acht Fahrkarten (jeweils: Niedersachsen-Ticket-Single) über jeweils EUR 20,00 aus dem Zeitraum März 2010 bis zum 12. September 2010 teilte der Beklagte unter dem 17. September 2010 mit, dass ausweislich des Bescheids vom 13. September 2010 eine vorherige Beantragung mit einer Auflistung zur Ermittlung der günstigsten Verbindung erforderlich sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2010 zurück. Bereits die erfolgte Bewilligung zukünftiger Fahrkosten nach vorheriger Beantragung sei rechtswidrig, weil tatsächlich ausweislich der Bestätigung des Landkreises I. nur das Umgangsrecht des Kindesvaters wahrgenommen werde. Auch wenn aufgrund der rechtswidrigen Bewilligung bis zu dessen Aufhebung eine entsprechende Kostenübernahme erfolge, scheide eine rückwirkende Bewilligung aus. Eine hiergegen gerichtete Klage ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.
Mit weiterem Bescheid vom 11. Oktober 2010 bewilligte der Beklagte EUR 20,00 für eine am 7. Oktober 2010 von der Klägerin eingereichte Fahrkarte vom 30. September 2010.
Mit Parallelbescheid vom 11. Oktober 2010 lehnte die Beklagte eine Fahrkostenerstattung für das Umgangsrecht mit der Enkeltochter ab. Im Bescheid vom 13. September 2010 sei insoweit eine Fehlentscheidung getroffen worden. Für den Zeitraum vom 13. September 2010 bis zum 11. Oktober 2010 erfolge jedoch auf dieser Basis eine Kostenerstattung. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.
Am 12. Oktober 2010 und am 30. November 2010 beantragte die Klägerin weitere Fahrkostenerstattungen von insgesamt viermal EUR 20,00 für Fahrten am 15. und am 24. Oktober 2010 sowie am 3. und am 5. Dezember 2010 unter späterer Nachreichung einer Fahrkarte vom 24. Oktober 2010 zum Preis von EUR 20,00, einer Fahrkarte vom 3. Dezember 2010 zum Preis von EUR 28,00 und einer Fahrkarte vom 5. Dezember 2010 zum Preis von EUR 22,00. Die Abholung der Enkelin am 15. Oktober 2010 sei mit dem PKW erfolgt. Antragsbescheidungen sind aus der Leistungsakte nicht ersichtlich.
Am 22. Dezember 2010 beantragte die Klägerin die im vorliegenden Verfahren streitigen Fahrkostenerstattungen für die Hin- und Rückfahrt für Fahrten am 27. Dezember 2010 und am 2. Januar 2011 zum Besuch der Enkelin in den Weihnachtsferien unter Einreichung von Verbindungsübersichten mit Ticketpreisangaben von EUR 21,00 bis EUR 28,50 je Tag. Am 5. Januar 2011 reichte die Klägerin hierzu zwei Fahrkarten (jeweils: Niedersachsen-Ticket-Single) vom 27. Dezember 2010 und vom 3. Januar 2011 zum Preis von jeweils EUR 21,00 nach.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2011 lehnte der Beklagte eine Erstattung ab. Es handele sich nicht um eine Leistung nach dem SGB II.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2011, eingegangen am 20. Januar 2011, Widerspruch ein. Sie habe ein eigenes Umgangsrecht als Großmutter. Sie verwies auch auf eine beigefügte neue Bestätigung des Landkreises I. vom 6. Januar 2011, nach der die Klägerin mit der Kindesmutter eine Umgangsregelung vereinbart habe mit Besuchen der Enkeltochter in G. an jedem zweiten Wochenende.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es fehle an einem Bedarf, weil sich aus der Bestätigung des Landkreises I. eine Begleitung des Kindesvaters bei dessen Umgangsrechtsausübung ergebe. Es handele sich daher um Kosten des Kindesvaters und nicht um Kosten des Umgangsrechts der Klägerin. Die persönlich mit der Kindesmutter getroffene Umgangsregelung habe keine Auswirkungen auf Ansprüche nach dem SGB II.
Hiergegen richtete sich die am 1. März 2011 beim Sozialgericht Hannover (SG) eingegangene Klage. Die Klägerin habe die Umgangstermine des Sohnes mit dessen Tochter zunächst zusammen mit dem Sohn sowie nach dessen Inhaftierung ab Januar 2011 allein wahrgenommen. Daneben nehme die Klägerin ein eigenes Umgangsrecht nach § 1685 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wahr, das dem Schutz der Familie nach Art. 6 Grundgesetz (GG) unterliege und aufgrund der dauerhaften emotionalen Bindung zum Wohle der Enkeltochter aufrecht erhalten werden müsse. Die Kindesmutter sei ausweislich der bereits eingereichten Bescheinigung ausdrücklich mit dem Umgangsrecht der Klägerin einverstanden. Monatlich entstünden bei Umgangswochenenden im Abstand von zwei Wochen Kosten von EUR 84,00 für vier Fahrkarten zu je EUR 21,00 sowie weitere Aufwendungen für Verpflegung.
Das SG hat den Bescheid vom 5. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2011 mit Urteil vom 21. Februar 2012 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin in Anwendung der Härtefallregelung gemäß § 21 Abs. 6 SGB II einen Betrag in Höhe von EUR 42,00 zu erstatten. Der Staat gewährleiste im Rahmen des SGB II das einem Elternteil zustehende Umgangsrecht mit seinem Kind, weshalb auch die Gesetzesbegründung als Anwendungsfall der Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II beispielhaft die Übernahme von Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern benenne. Im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung könne eine unterschiedliche Behandlung von Eltern und Großeltern jedenfalls dann nicht erfolgen, wenn der ausgeübte Umgang mit dem Großelternteil dem Wohl des Kindes dienlich sei. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der bestehenden guten emotionalen Bindung zwischen der Klägerin und ihrer Enkeltochter der regelmäßige Kontakt zwischen beiden nicht dem Wohle der Enkeltochter diene, lägen nicht vor. Anderweitige Kostendeckungen seien nicht ersichtlich. Die Enkeltochter könne auch noch nicht allein fahren. Auch Ansparmöglichkeiten bestünden nicht. Die Frage der noch als angemessen zu beurteilenden Besuchshäufigkeit bedürfe aufgrund der Streitbeschränkung auf den einen Besuch vom 27. Dezember 2010 bis zum 3. Januar 2011 keiner Prüfung. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Auf die vom Beklagten am 24. April 2012 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im zum Aktenzeichen L 7 AS 462/12 NZB geführten Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 die Berufung zugelassen. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung iSv § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil die vom SG entschiedene Rechtsfrage einer Kostenübernahme im Rahmen von § 21 Abs. 6 SGB II hinsichtlich des in § 1685 Abs. 1 BGB vorgesehenen Umgangsrechts der Großeltern noch nicht geklärt und klärungsfähig sei.
Der Beklagte begehrt im Berufungsverfahren eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Vorliegend sei das Tatbestandsmerkmal des Bedarfs nicht erfüllt. Zwar werde nicht verkannt, dass es gut sei, wenn die Großeltern den Kontakt zum Enkelkind pflegen. Dies könne aber nicht zeitgleich einen Bedarf begründen, der seitens des Sozialleistungsträgers zu decken sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 21. Februar 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und schließt sich den dort genannten Gründen an. Aus § 1685 BGB ergebe sich ein dem Kindeswohl dienendes Umgangsrecht der Großeltern. Dieses begründe einen atypischen Sonderbedarf der nicht durch andere Leistungen oder Einsparmöglichkeiten gedeckt werden könne. Kontakte des Kindes mit dem Jugendamt hinsichtlich etwaiger Kostenübernahmen und etwaige hierauf bezogene Bescheide seien nicht bekannt. Der zunächst im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Anspruch auf ein Darlehen mit Verzicht auf Rückzahlung werde nicht mehr aufrechterhalten. Die Klägerin begehre ausschließlich eine Zuschussleistung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die nach § 145 Abs. 5 SGG zugelassene Berufung des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des SG und zur Abweisung der Klage. Der Klägerin stehen keine höheren SGB II-Leistungen zu.
I. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 5. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2011, mit dem der Beklagte hinsichtlich des aus dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid für den jeweiligen Bewilligungszeitraum August 2010 bis Januar 2011 begründeten Grundanspruchs (Stammrecht auf Arbeitslosengeld II nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II) einen höheren Auszahlungsanspruch der Klägerin für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes in Höhe von EUR 42,00 abgelehnt hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nach § 21 SGB II keinen eigenständigen Streitgegenstand darstellen (Bundessozialgericht, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 5). Richtige Klageart ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 SGG. Einen hilfsweisen Darlehensanspruch, ggf. mit Tilgungsverzicht, verfolgt die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr.
II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung der streitigen Mehrbedarfsleistungen wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit ihrer Enkeltochter. Der vom Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl.: Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 29/09 R - SozR 4-1100 Art. 1 Nr. 7, juris Rn 11) zur Zugehörigkeit etwaiger Mehrbedarfsansprüche nach § 21 SGB II zum Regelleistungsanspruch als Änderungsantrag nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich des auf den streitigen Zeitraum Dezember 2010 und Januar 2011 bezogenen Bewilligungsbescheids vom 23. Juni 2010 ausgelegte Antrag auf Fahrkostenerstattungen für zwei Fahrten im Dezember 2010 und im Januar 2011 von je EUR 21,00 ist vom Beklagten zu Recht abgelehnt worden. Ein eigener Fahrkostenanspruch der Klägerin für die Besuche der Enkeltochter besteht mangels einer entsprechenden Anspruchsgrundlage nicht.
1. Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II - eingefügt mit Wirkung vom 3. Juni 2010 durch Art. 3a Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) - erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer laufender, nicht nur einmaliger, besonderer Bedarf besteht (Satz 1). Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (Satz 2). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten durch diese Regelung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus der Entscheidung vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1, 3, 4/09 - (BVerfGE 125, 175) im Hinblick auf eine Härtefallregelung für abweichende Bedarfe umgesetzt werden (BT-Drucks. 17/1465 S. 8). Die ab 1. Januar 2011 gültige Fassung des § 21 Abs. 6 SGB II durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz vom 25. März 2011 (BGBl. I S. 453) hat nur redaktionelle Anpassungen erfahren.
2. Zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 21 Abs. 6 SGB II wäre ein unabweisbarer laufender Bedarf erforderlich, der wegen einer atypischen Sachlage über den Durchschnittsbedarf hinausgeht bzw. wegen der Atypik vom Regelbedarf nach § 20 SGB II nicht umfasst ist (vgl. zum wachstumsbedingten Bedarf: Bundessozialgericht, Urteil vom 23. März 2010 - B 14 AS 81/08 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 8, juris Rn 18). Die Atypik kann sich auch daraus ergeben, dass der Bedarf an sich zwar mit der Regelleistung erfasst ist, dieser aber aufgrund besonderer Lebensumstände im atypischen Umfang anfällt (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 13/10 R - SozR 4-3500 § 73 Nr. 3). Demgegenüber soll die Härteklausel nicht dazu dienen, einen für unzureichend erachteten Regelbedarf generell aufzustocken, weshalb ein Mehrbedarfsanspruch entsprechend dann ausscheidet, wenn er nach Art und Umfang typischerweise bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II auftritt (Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: Mai 2011, § 21 Rn 75 ff.; S. Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 21 SGB II, Rn 66; Münder in: LPK-SGB II, 5. Auflage, § 21 SGB II, Rn 36). Ferner muss hinzukommen, dass die atypische Bedarfslage unabweisbar ist. Vor Anwendung der Härtefallklausel ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, dass in einem Statistikmodell die jeweiligen Pauschbeträge auch einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Bedarfspositionen ermöglichen; dabei muss der Hilfebedürftige sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er mit dem Pauschalbetrag auskommt. Bei besonderem Bedarf muss er auf das in der Regelleistung enthaltene Ansparpotential zurückgreifen (Bundesverfassungsgericht, aaO., juris Rn 207).
3. Eine atypische Sach- bzw. Bedarfslage mit einem unabweisbaren Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II ist vorliegend nicht ersichtlich.
a) Die Pflege sozialer Kontakte, ggf. auch zu in anderen Städten lebenden Angehörigen, mit entsprechenden Kosten, z.B. für Besuchsreisen, Telefonate etc., ist eine typische und auch für Bezieher von Grundsicherungsleistungen regelmäßige Sachlage. Entsprechend zählt die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen als Teilhabe am sozialen Leben zu den im Rahmen der Regelbedarfsfestsetzung zu berücksichtigenden persönlichen Bedürfnissen (vgl.: Bundesverfassungsgericht, aaO., juris Rn 135; Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1). Es ist weder aus den gesetzlichen Grundlagen noch aus den Gesamtumständen ersichtlich, dass die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen nicht auch die Pflege familiärer Beziehungen umfassen sollte. Eine derartige grundsätzliche Ausklammerung ist weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus höchstrichterlichen Überprüfungen ersichtlich.
b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass und ggf. aus welchen Gründen konkret die Beziehungspflege zwischen Großeltern und Enkelkindern insoweit ausgeklammert oder übersehen worden sein sollte. Die Einführung des Umgangsrechts nach § 1685 BGB durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) vom 16. Dezember 1997 (vgl.: BGBl I 1997, S. 2942) erfolgte bereits mit Wirkung zum 1. Januar 1998, war also zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB II bereits existent und bekannt. Es ist weiterhin auch nicht ersichtlich, dass sich aus der Situation von Großeltern gegenüber anderen Grundsicherungsempfängern mit zu pflegenden familiären Kontakten grundsätzlich eine atypische Situation mit zusätzlichem und über die im Rahmen der Regelbedarfsfestsetzung berücksichtigte Pflege sozialer Kontakte hinausgehendem Aufwand ergibt. Unabhängig von der Frage des Anteils von Großeltern an der Gesamtheit der Empfänger von Grundsicherungsleistungen, sind Enkelkinder Verwandte 2. Grades iSd § 1589 BGB, womit das Verwandtschaftsverhältnis nach der zivilrechtlichen Wertung demjenigen zu leiblichen Geschwistern in der Seitenlinie entspricht (vgl.: Wellenhofer in: Münchener Kommentar zum BGB, § 1589 Rn 13; Brudermüller in: Palandt, BGB, § 1589 Rn 2).
c) Der soziale Kontakt mit Enkelkindern steht auch nicht unter einem besonderen, den Schutz sonstiger familiärer Kontakte übersteigenden, grundgesetzlichen Schutz. Im Rahmen der Bestimmung des grundgesetzlichen Schutzes nach Art. 6 Abs. 1 GG wird das Verhältnis zwischen Großeltern und Enkelkindern dem geschützten Familienbegriff nur unter entsprechender Gleichstellung mit anderen engen Angehörigen, wie z.B. Geschwistern, Onkeln und Tanten, Neffen und Nichten etc., zugeordnet (vgl.: Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 6 Rn 10; Coester-Waltjen in: von Münch/Kunig, GG, Art 6 Rn 11). Entsprechend resultiert das einfachgesetzlich normierte Umgangsrecht nach § 1685 BGB auch nicht aus einer grundrechtlich geschützten und besonders hervorgehobenen Rechtsposition der Großeltern, sondern aus dem gesetzgeberischen Willen der Besserstellung des Kindes durch Ermöglichung des Umgangs mit Vertrauenspersonen (BT-Drucks. 13/4899 S. 46 und 106). So ist der zivilrechtlich gegenüber der sorgeberechtigten Person bestehende Anspruch auf Ermöglichung des Umgangs nicht auf Großeltern beschränkt, sondern umfasst auch Geschwister und sonstige - nicht notwendig verwandte - enge Bezugspersonen des Kindes und setzt zudem, im Gegensatz zu § 1684 BGB, die positive Feststellung voraus, dass "der Umgang dem Wohl des Kindes dient" (vgl.: Hennemann in: Münchener Kommentar zum BGB, § 1685 Rn 1; Götz in: Palandt, BGB, § 1685 Rn 3). Zentraler Schutzzweck der einfachgesetzlichen Regelung ist das Kindeswohl und nicht vorrangig ein subjektives Recht von Großeltern (OLG Koblenz, 29. September 2009 - 11 UF 386/99 - FamRZ 2000, 1111). In Ansehung dieser Rechtsgrundlagen kann aus § 1685 BGB aber gerade kein wesentlich herausgehobener und mit einer finanziellen Sonderzuwendung gegenüber anderen Grundsicherungsempfängern - mit ggf. zu pflegenden familiären Kontakten zu Geschwistern, Onkeln und Tanten, Neffen und Nichten etc. - gesondert zu schützender Status der Großeltern entnommen werden. Jedenfalls derartige, gleichrangig zu pflegende Verwandtschaftsverhältnisse werden aber in keinem Fall als besonders und atypisch eingestuft werden können, sondern vielmehr als Regelfall einzustufen sein.
d) Die Situation des nicht mit dem Enkelkind zusammen lebenden Großelternteils unterscheidet sich wesentlich von der Situation des vom Kind getrennt lebenden Elternteils. Der getrennt lebende Elternteil ist und bleibt Grundrechtsträger des aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Elternrechts, während Großeltern ein solches Grundrecht gerade nicht zugeordnet ist (vgl.: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Dezember 1965 - 1 BvR 662/65 -; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 6 Rn 46, 47). Entsprechend sind Umgangsbefugnisse nach § 1695 BGB auch nachrangig gegenüber den Rechten getrennt lebender leiblicher Elternteile aus § 1684 BGB (vgl.: Hennemann in: Münchener Kommentar zum BGB, § 1685 Rn 2). Das vom SG angenommene Gebot einer entsprechenden Gleichbehandlung mit der in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung bereits seit Längerem anerkannten (vgl.: Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 1) und der ausweislich der Gesetzesbegründung auch im Wesentlichen der Einführung von § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu Grunde liegenden (vgl.: BT-Drucks. 17/1465, S. 9) Situation der vom eigenen Kind getrennt lebenden Elternteile kommt bereits aufgrund dieses erheblichen Unterschieds in den Rechtspositionen nicht in Betracht. Eine Gleichstellung mit dem grundgesetzlich besonders geschützten Verhältnis zwischen Eltern und dem getrennt lebenden leiblichen Kind ist vielmehr aufgrund der wesentlich unterschiedlichen Rechtspositionen gerade nicht durch die Einheit der Rechtsordnung geboten.
e) Eine für vom eigenen Kind getrennt lebende Elternteile bestehende atypische Situation mit einem gesondert zu bewilligenden Mehrbedarf ist vom Bundessozialgericht zudem damit begründet worden, dass bei unterschiedlichen und voneinander entfernt liegenden Wohnorten zweier Elternteile Aufwendungen für die "Aufrechterhaltung" des Umgangs mit den Kindern entstünden (vgl.: Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, juris Rn 22). Unabhängig von konkreten statistischen Ermittlungen zur Lebensrealität gehen damit das Bundessozialgericht und - ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II - auch der Gesetzgeber davon aus, dass bei der Regelleistungsbemessung ein Zusammenleben von Eltern und leiblichen Kindern vorausgesetzt wurde und wird, weshalb entsprechend Kosten für den Umgang mit einem getrennt lebenden leiblichen Kind nicht bei der Regelleistungsbemessung berücksichtigt und daher gesondert zu bewilligen sind. Eine entsprechende Annahme für Großeltern und Enkelkinder ist aber nicht ersichtlich. Das räumliche Getrenntleben von Großeltern und Enkelkindern wird im Gegenteil keine Ausnahme, sondern den gesellschaftlichen Regelfall darstellen. Entsprechend werden aber - unabhängig von den konkreten Lebenssituationen im Einzelfall - für den weit überwiegenden Teil der Großeltern im Rahmen der sozialen Kontakte mit ihren Enkelkindern regelmäßig und typisch durch räumliche Trennung verbundene Kosten entstehen, genauso für die Kontaktpflege mit, gleichfalls regelmäßig nicht im Haushalt lebenden, sonstigen engen Angehörigen.
f) Eine atypische Sachlage iSv § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II kann sich vor diesem Hintergrund auch nicht aus einer jeweiligen konkreten und individuellen Besuchsausgestaltung und aus der Besuchshäufigkeit ergeben, vorliegend also aus den regelmäßigen Wochenendaufenthalten am Wohnort der Klägerin mit jeweiliger Reisebegleitung der Enkeltochter. Insoweit handelt es sich um der individuellen Gestaltung innerhalb der Familie unterliegende Entscheidungen, die nicht zur Begründung höherer Leistungsansprüche nach dem SGB II führen können. Sofern besonders häufige und lange Besuchskontakte aus Gründen des Kindeswohls geboten sein sollten oder zur Ermöglichung des grundgesetzlich geschützten Elternrechts des Kindesvaters, würde in diesen Fällen eine etwaige atypische Sachlage des Kindes oder des Kindesvaters kausal werden und nicht eine Sondersituation der Großeltern. Entsprechend wären etwaig dabei anfallende Sonderkosten auch der jeweils für die Entstehung kausalen Person zuzuordnen. Hieraus könnten bei dort fehlenden finanziellen Mitteln allenfalls Ansprüche des jeweiligen Kindes auf Übernahme der etwaig erforderlichen Kosten zur Besuchsermöglichung resultieren - z.B. im Rahmen der Jugendhilfe nach § 18 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder im Rahmen des SGB II als jeweilige individuelle Mehrbedarfsansprüche -, nicht aber Individualansprüche der Klägerin. Von der Enkeltochter der Klägerin geltend gemachte Kosten oder eine von ihr erhobene Klage sind aber weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich. Es kann daher auch dahinstehen, dass die Klägerin eine konkrete Notwendigkeit besonders häufiger und langer Besuche der Enkeltochter, z.B. zur Vermeidung oder Linderung dortiger Entwicklungsstörungen o.Ä., weder konkret vorgetragen und erläutert noch belegt hat, z.B. durch entsprechende Bescheinigungen von Jugendhilfeeinrichtungen, Kinderpsychologen o. Ä.
g) Neben der fehlenden atypischen Sachlage ist auch ein unabweisbarer Sondermehrbedarf nicht feststellbar. Die Kosten zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen als Teilhabe am sozialen Leben wurden als Kosten für Mobilität und Inanspruchnahme von Verkehrsmitteln sowie als Kosten für Nachrichtenübermittlungen bereits bei der Berechnung des ursprünglichen Eckregelsatzes von monatlich EUR 345,00 für Alleinstehende berücksichtigt (dort in Höhe von monatlich EUR 15,43 bzw. EUR 30,25, vgl.: Brünner in: LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 20 Rn 8) sowie auch nachfolgend bei den Regelungen zur Bemessung und zur Fortschreibung der Regelbedarfssätze (vgl.: Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung - RSV) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung mit Begründung in BR-Drs. 206/04 und Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG) in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung in BR-Drs. 661/10 und BGBl I 2011, S. 453). In welcher Form und in welchem Umfang mit den insgesamt im Rahmen des SGB II zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln - ggf. auch unter Verschiebung einzelner Pauschalbeträge und unter Heranziehung etwaiger Ansparleistungen - Besuche realisiert werden, unterliegt der autonomen Entscheidung des Leistungsempfängers. Auch außerhalb des Bezugs von Grundsicherungsleistungen werden sowohl Besuchshäufigkeiten als auch konkrete Besuchsausgestaltungen wesentlich von den finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen Großeltern, der jeweiligen Eltern und der jeweiligen Enkelkinder abhängen (vgl.: zur vergleichenden Berücksichtigung der etwaigen Aufwendungen eines in gleicher Situation befindlichen erwerbstätigen Bürgers im Bereich des unteren und auch des mittleren Einkommenssegmentes: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. Juli 2012 - L 7 AS 275/12 B ER). Auch die Klägerin hat ausweislich der Leistungsakte im Zeitraum ab November 2009 mit den tatsächlich verfügbaren finanziellen Mitteln laufende Besuche der Enkeltochter realisiert und für die dabei erforderlichen Fahrten sowohl öffentliche Verkehrsmittel als auch den vorhandenen eigenen PKW genutzt. Allein für den Zeitraum März 2010 bis zum 4. Februar 2011 ergeben sich aus der Leistungsakte neben vorgetragenen Besuchsfahrten mit dem eigenen PKW auch 17 tatsächlich gekaufte und damit aus den verfügbaren Mitteln der Klägerin finanzierte Tagesfahrkarten.
h) Der Senat verkennt insoweit ausdrücklich nicht, dass regelmäßige Kontakte zwischen Großeltern und Enkeln, wie auch sonstige regelmäßige familiäre Kontakte zu nahen Verwandten, als Teilhabe am sozialen Leben zu den zu berücksichtigenden persönlichen Bedürfnissen gehören. Hieraus folgt aber im Rahmen der Grundsicherungsleistungen kein konkreter Anspruch auf Bewilligung der jeweils erforderlichen Einzelfallkosten, sondern lediglich ein Anspruch auf die erfolgte Berücksichtigung im Rahmen der Regelbedarfsfestsetzung, wobei das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bei der finanziellen Ausfüllung des soziokulturellen Minimums im Vergleich zum physischen Existenzminimum einen größeren Spielraum zubilligt (vgl.: Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - aaO., juris Rn 138). Für das konkrete Verhältnis zwischen Großeltern und Enkelkind ist aber gerade kein zwingender Grund für eine finanzielle Besserstellung gegenüber anderen Grundsicherungsempfängern ersichtlich, denen ggf. Kosten für die Kontaktpflege zu auswärtig wohnenden Geschwistern etc. entstehen.
4. Ein Mehrbedarfsanspruch der Klägerin kann sich vor dem ausgeführten rechtlichen Hintergrund - unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit - auch nicht aus § 73 SGB Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (XII) ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtsfrage eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II für das Umgangsrecht von Großeltern nach § 1685 Abs. 1 BGB ist noch nicht geklärt und klärungsfähig.