Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.05.2010, Az.: 10 WF 347/09
Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs bei negativer Feststellungsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 25.05.2010
- Aktenzeichen
- 10 WF 347/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 17382
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:0525.10WF347.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 12.10.2009 - AZ: 602 F 4458/09
Rechtsgrundlage
- § 50 FamGKG
Fundstellen
- AGS 2010, 397-398
- FamRZ 2010, 2103
- NJW-Spezial 2010, 508-509
- RVGreport 2010, 310-311
Amtlicher Leitsatz
Auch im Falle negativer Feststellungsentscheidungen i. S. des § 224 Abs. 3 FamFG ist ein Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs festzusetzen.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der (geänderte) Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 12. Oktober 2009 geändert und der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich auf 2.340 € festgesetzt.
Gründe
I. Auf den am 9. September 2009 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag der Ehefrau wurde die Ehe der Beteiligten auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2009 durch Beschluss des Amtsgerichts vom gleichen Tag geschieden. Mit dem Beschluss entschied das Amtsgericht zugleich, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, weil die Ehegatten ihn durch notariellen Vertrag vom 25. Juli 2008 formgültig ausgeschlossen hätten. In der Verhandlung, in der hinsichtlich des Versorgungsausgleichs ´die notarielle Vereinbarung vom 25.07.2008 erörtert´ wurde, setzte das Amtsgericht für die Scheidungssache einen Wert von 11.700 € (auf der Grundlage eines monatlichen Nettoeinkommens der Eheleute von 3.900€) und für den Versorgungsausgleich einen Wert von 1.000 € fest. Mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag änderte das Amtsgericht die Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich dahingehend ab, ´dass für den Versorgungsausgleich kein Streitwert festgesetzt wird´. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die für den Versorgungsausgleich die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 2.340 €, mindestens aber 1.000 €, begehren.
II. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Mit der in erster Linie begehrten Festsetzung des Verfahrenswerts auf 2.340 € wird der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG erforderliche Beschwerdewert auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Werte der Scheidungssache und der VersorgungsausgleichsFolgesache zusammenzurechnen sind (§ 44 Abs. 1 FamGKG), erreicht. Denn ausweislich des Verhandlungsprotokolls ist im Verhandlungstermin auch der Versorgungsausgleich mündlich erörtert worden, so dass für die Beschwerdeführer hinsichtlich des Versorgungsausgleichs neben der Verfahrensgebühr auch die Terminsgebühr entstanden ist.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Festsetzung eines Gegenstandswerts für den Versorgungsausgleich abgelehnt. Seine Auffassung,§ 50 FamGKG sehe für den Fall eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs die Festsetzung eines ´Streitwerts´ nicht vor, ist unzutreffend.
§ 50 FamGKG regelt die Festsetzung des Verfahrenswerts ´in Versorgungsausgleichssachen´. Das sind Familiensachen i. S. der §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG, also Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen. Für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 55 FamGKG ein Verfahrenswert festzusetzen, wenn ein gerichtliches Verfahren über den Versorgungsausgleich anhängig geworden ist. Diese Wertfestsetzung ist dann auch für die Anwaltsgebühren maßgebend (§ 32 Abs. 1 RVG). Wird - wie im vorliegenden Fall - ein Scheidungsantrag gestellt, für den deutsches Scheidungsstatut gilt, so ist regelmäßig von Amts wegen - als Folgesache - auch ein Verfahrenüber den Versorgungsausgleich einzuleiten (§ 137 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Satz 1 Nr. 1 FamFG). Dies ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch eine Vereinbarung i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ausgeschlossen haben. Denn das Familiengericht hat ebenfalls von Amts wegen - zu prüfen, ob die formellen und materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen nach den §§ 7 und 8 VersAusglG vorliegen. Nur wenn es diese bejaht, ist es an die Vereinbarung gebunden (§ 6 Abs. 2 VersAusglG). Andernfalls hat es den Wertausgleich nach den §§ 10 ff. VersAusglG - ggf. in Anpassung an nach Abschluss der Vereinbarung geänderte Verhältnisse - durchzuführen. Aber auch wenn keine Wirksamkeits und Durchsetzungshindernisse vorliegen, hat das Gericht eine Endentscheidung zu treffen. Gemäß § 224 Abs. 3 FamFG ist in diesem Fall ausdrücklich in der Beschlussformel festzustellen, dass (bzw. inwieweit) kein Wertausgleich stattfindet.
Entsprechend ist das Amtsgericht auch in der vorliegenden Sache verfahren. Es hat zwar im Hinblick auf die vorliegende Vereinbarung der Ehegatten keine Fragebögen zum Versorgungsausgleich an die Ehegatten versandt. Es hat aber - wie sich insbesondere aus der Erörterung im Termin und aus den Gründen der Endentscheidung vom 12. Oktober 2009 ergibt - den vertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs geprüft und für wirksam erachtet. Daraus folgt zwingend, dass ein gerichtliches Verfahren über den Versorgungsausgleich anhängig gewesen ist.
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 3. Februar 2010 (10 WF 380/09) entschieden, dass ein Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich auch dann festzusetzen ist, wenn aufgrund kurzer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Auch bei dieser Fallkonstellation findet eine materielle Prüfung des Familiengerichts - nämlich die Feststellung, dass die Ehezeit i. S. des§ 3 Abs. 1 VersAusglG nicht länger als 36 Monate gedauert und kein Ehegatte einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt hat - statt und das Verfahren ist mit einer (rechtsmittelfähigen) Endentscheidung nach § 224 Abs. 3 FamFG abzuschließen. Nichts anderes gilt in den anderen Fallkonstellationen, die einer negativen Feststellungsentscheidung nach § 224 Abs. 3 FamFG bedürfen. Dies entspricht - soweit ersichtlich - auch einhelliger Auffassung in der Literatur (Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rdn. 1121 und FamRZ 2009, 562. Bergmann FuR 2009, 421, 423. Wick FuR 2009, 482, 486. SchulteBunert/Weinreich/Keske FamFG 1. Aufl. § 50 FamGKG Rdn. 10. Schneider/Wolf/Volpert/Thiel FamGKG 1. Aufl. § 50 Rdn. 23).
Gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für den Wertausgleich bei der Scheidung für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, mindestens 1.000 €. Nach Auffassung des Senats ist auch in den Fällen des § 3 Abs. 3 und des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG, in denen i. d. R. keine näheren Feststellungen zur Zahl der Anrechte getroffen werden, die die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben, nicht generell nur der Mindestwert von 1.000 € anzusetzen. Vielmehr ist jedenfalls dann von der Regelbewertung auszugehen, wenn - wie vorliegend - die Zahl der ehezeitlichen Anrechte feststeht. Da nach dem Vortrag der Beschwerdeführer die Ehefrau zwei verschiedene Anrechte erworben hat, der (selbständig tätige) Ehemann dagegen keines und da das Dreimonatseinkommen der Ehegatten 11.700 € beträgt, beträgt der Regelverfahrenswert (11.700 € x 2 x 10 % =) 2.340 €. Für den Ansatz eines niedrigeren Wertes besteht auch unter Berücksichtigung der in § 50 Abs. 3 FamGKG enthaltenen Billigkeitsklausel vorliegend kein Anlass. Demgemäß war der Verfahrenswert antragsgemäß festzusetzen.
III. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).