Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 12.05.2010, Az.: 14 U 166/09
Begriff der betrieblichen Tätigkeit i.S.v. § 105 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII); Haftungsbeschränkungen bei einer Fahrt zu einer Prüfung i.R.e. vom Arbeitsamt geförderten Ausbildung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 12.05.2010
- Aktenzeichen
- 14 U 166/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 25966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:0512.14U166.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 30.10.2009 - AZ: 4 O 71/09
Rechtsgrundlagen
- § 8 SGB VII
- § 105 SGB VII
Fundstelle
- r+s 2010, 483-484
Amtlicher Leitsatz
1. Um die Haftungsbeschränkung des § 105 SGB VII zu begründen, kommt es entscheidend darauf an, ob eine betriebliche (betriebsbezogene) Tätigkeit vorliegt, die dem Schädiger von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen wird oder von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt wird. Ob der Schädiger Betriebsangehöriger ist und insoweit dem Weisungs- und Direktionsrecht des Inhabers des Unfallbetriebs bzw. dessen Bevollmächtigten unterliegt und ob er die Fürsorgepflicht des Unfallbetriebs beanspruchen kann, ist hierfür unbeachtlich.
2. Bei der beruflichen Ausbildung bilden die vorgeschriebenen Prüfungen den natürlichen Abschluss der Ausbildung und sind deren Bestandteil, unabhängig davon, wo die Abschlussprüfung stattfindet und welche Stelle sie abnimmt. Eine Fahrt zum Prüfungsort dient damit der Ausbildung. Sie kann betriebliche Tätigkeit sein.
In dem Rechtsstreit
...,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2010 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht König, die Richterin am Oberlandesgericht Apel und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Wessel für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. Oktober 2009 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.433,42€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. März 2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren übergangsfähigen Kosten zu ersetzen, die auf das Unfallereignis vom 23. April 2004 auf der B 192/Klein Warin zurückzuführen sind und bei dem die bei der Klägerin versicherte E. K., geb. am ..., verletzt wurde.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren übergangsfähigen Kosten zu ersetzen, die auf das vorgenannte Unfallereignis zurückzuführen sind und bei dem die bei der Klägerin versicherte O. F., geb. S., geb. am ..., verletzt wurde.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht als gesetzlicher Unfallversicherungsträger gegenüber der Beklagten vertragliche Ansprüche aufgrund eines Teilungsabkommens und - dies ist streitig - ausübergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X wegen eines Verkehrsunfalls am 23. April 2004 geltend.
Die bei der Klägerin versicherte K. nahm zum damaligen Zeitpunkt an einer von dem Arbeitsamt Schwerin geförderten Ausbildung zur Kosmetikerin teil. Bildungsträger war die Firma ..., Schwerin. Am Unfalltag sollte vor der Handwerkskammer in Rostock die Abschlussprüfung abgelegt werden. Zu dieser Prüfung wollte die bei dem Unfall verletzte Frau K. fahren. Die Prüflinge hatten nicht nur selbst zur Prüfung zu kommen und die Prüfung abzulegen, sondern auch entsprechende Modelle zur Prüfung mitzubringen. Im verunfallten Pkw befanden sich neben der Kandidatin K. eine weitere (bei dem Unfall getötete) Lehrgangsteilnehmerin und drei Modelle, nämlich die ebenfalls bei dem Unfall verletzte Frau F., die Unfallfahrerin N. - die bei der Beklagten versichert ist - sowie eine weitere Person, die ebenfalls bei dem Unfall zu Tode kam. Der Unfall kam unstreitig dadurch zustande, dass Frau N. einem anderen Pkw die Vorfahrt nahm, für den der Unfall unvermeidbar war.
Die Klägerin möchte die von ihr für Frau K. sowie für Frau F. erbrachten Leistungen von der Beklagten erstattet erhalten. Sie ist der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf ein Haftungsprivileg nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII berufen. Der Unfall sei nicht auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII, sondern auf einem versicherten Weg gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geschehen. Es habe auch keine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorgelegen. Deshalb seien die Ersatzansprüche auf die Klägerin übergegangen gemäß § 116 Abs. 1 SGB X.
Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht und in Verbindung mit dem Teilungsabkommen zu, weil der Unfall unstreitig (Bl. 4 und 85 d. A.) von der Klägerin als Arbeitsunfall anerkannt worden ist und die Klägerin dabei davon ausgegangen sei, dass für die Verletzte K. als Lehrgangsteilnehmerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII und für die Verletzte F. als Modell gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII Versicherungsschutz bestand. Ein Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X habe aber in keinem Fall stattgefunden. Denn soweit es sich bei dem Unfall um einen Betriebswegeunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII gehandelt habe, könne sich die Schädigerin N. auf das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII berufen; ein Forderungsübergang scheide dann aus. Habe es sich dagegen um einen sog. Wegeunfall gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII gehandelt, hätten den Verletzten K. und F. zwar Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zugestanden, diese seien aber gemäß §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nicht auf die Klägerin übergegangen, sondern bei den Geschädigten verblieben.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Klageziel in der Hauptsache ungemindert weiterverfolgt. Das Landgericht habe die Sach- und Rechtslage verkannt und widersprüchlich entschieden. Die Schädigerin N. habe sich zum Unfallzeitpunkt auf einem versicherten Weg gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII befunden. Es habe sich um einen Wegeunfall, nicht um einen Betriebswegeunfall gehandelt. Denn zwischen den Modellen und dem Bildungsträger habe keinerlei rechtliche oder tatsächliche Beziehung bestanden. Frau N. sollte darüber hinaus auch nicht für die Geschädigte K. als Modell fungieren, sondern für die andere - bei dem Unfall getötete - Prüfungsteilnehmerin. Es habe sich damit um einen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gehandelt. Arbeitsstätte sei der Prüfungsort in Rostock gewesen. Auf dem Weg dorthin sei der Unfall geschehen. Die Fahrt sei auch nicht Teil einer betrieblichen Organisation gewesen. Frau K. habe zwar die Abschlussprüfung ablegen müssen, um ihre Ausbildung zu beenden. Die Prüfung sei jedoch nicht mehr Teil der Ausbildung selbst gewesen. Der ausbildende Träger hätte keinerlei Einfluss auf die Durchführung oder Organisation der Abschlussprüfung von Frau K. gehabt. Die Prüfung habe allein der Handwerkskammer als staatlicher Prüfungsstelle oblegen. Auf die Auswahl der mitzubringenden Modelle hätte der ausbildende Trägerüberhaupt keinen Einfluss gehabt. Er habe nicht einmal gewusst, wen die Auszubildende K. als Modell zur Prüfung mitnimmt. Somit habe es sich gerade nicht um eine gemeinsame Fahrt von Betriebsangehörigen oder von Arbeitskollegen oder von Auszubildenden zu einem gemeinsamen auswärtigen Lehrgang im Interesse des Arbeitgebers bzw. der Bildungseinrichtung gehandelt, sondern um eine Fahrt der Auszubildenden K. zu einer Prüfung, bei der sich zufällig zwei weitere Modelle (F. und N.) im gleichen Kfz befunden hätten. Damit könne die Fahrtstrecke kein Betriebsweg gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII gewesen sein, auf dem sich die Verletzten befunden hätten. Der Bildungsträger habe der Schädigerin N. gegenüber nichts anordnen können; er habe sieüberhaupt nicht gekannt. Ohne Kontakt zwischen Bildungsträger und Modell könne die Fahrt aber mangels jeder Organisation durch den Bildungsträger nicht Teil von dessen betrieblicher Organisation gewesen sein. Um zu einer Haftungsprivilegierung der Schädigerin N. gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII zu kommen, müsste außerdem eine betriebliche Tätigkeit der Schädigerin vorliegen. Das sei hier nicht der Fall. Daran ändere auch die BGH-Entscheidung vom 25. Oktober 2005 (VI ZR 334/04) nichts. Der BGH habe diese Entscheidung am 15. Juli 2008 (VI ZR 212/07) "klargestellt". Danach sei für einen Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsprivilegierung der Schädigerin Voraussetzung, dass es sich um eine betriebliche Tätigkeit des Schädigers gehandelt habe. Das sei hier aber zu verneinen. Bei dem Unfall hätten sich nicht betriebliche Verhältnisse zwischen der Schädigerin und den Geschädigten manifestiert. Es habe sich bloß um eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr gehandelt. Die Fahrt sei wie eine Fahrt zur Arbeitsstelle und damit als Privatsache zu qualifizieren. Da es sich also nicht um einen Betriebsweg und keine von betrieblicher Tätigkeit geprägte Fahrt gehandelt habe, könne sich die Versicherungsnehmerin der Beklagten, die Schädigerin N., und folglich die Beklagte nicht auf das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII berufen. Damit seien die Ansprüche auf die Klägerin gemäß § 116 SGB Xübergegangen. Das Landgericht hätte also die Klage nicht abweisen dürfen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.433,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren übergangsfähigen Kosten zu ersetzen, die auf das Unfallereignis vom 23. April 2004 auf der B 192/Klein Warin zurückzuführen sind und bei dem die bei der Klägerin versicherte K., geb. am ..., verletzt wurde;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren übergangsfähigen Kosten zu ersetzen, die auf das vorgenannte Unfallereignis zurückzuführen sind und bei dem die bei der Klägerin versicherte O. F., geb. S., geb. am ..., verletzt wurde.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2010 (Bl. 292 f. d. A.) und den Senatshinweis vom 16. April 2010 (Bl. 282 d. A.) sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II. Die Berufung hat Erfolg. Die Haftung der Beklagten ist nicht gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII beschränkt.
1. Haftungsprivilegierte Personen:
Die Klägerin kann sich auf die Haftungsbeschränkung des§ 105 Abs. 1 SGB VII berufen, weil diese Norm Betriebs- wie Nicht-Betriebsangehörige betrifft, die durch eine betriebliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII ("Wie-Beschäftigte") oder gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VII einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachten (vgl. BT-Drucks. 13/2204, S. 100).
Unstreitig waren sowohl die Schädigerin N. als auch die Geschädigten K. und F. Versicherte desselben Betriebes, des Bildungsträgers ... (vgl. Bl. 10 d. A.).
2. Betriebliche Tätigkeit:
Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt eine betriebliche Tätigkeit vor.
a) Als betriebliche Tätigkeit des Schädigers ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit zu qualifizieren (vgl. Senat, Urteil vom 23. Dezember 2009 - 14 U 99/09, Nds.Rpfl. 2010, 82, juris-Rdnr. 57 m. w. N.). Dass der Verkehrsunfall vom 23. April 2004 als Arbeitsunfall anerkannt worden ist (vgl. Bl. 4 und 85 d. A.), genügt allerdings noch nicht, um die Haftungsbeschränkung des § 105 SGB VII zu begründen (vgl. Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 31, Rdnr. 101 m. w. N.). Entscheidend ist, ob es sich um eine betriebsbezogene Tätigkeit handelt, die dem Schädiger von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt worden ist (OLG Hamm, VersR 1999, 597, [OLG Hamm 15.06.1998 - 6 U 34/98] juris-Rdnr. 16). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Schädiger Betriebsangehöriger war und insoweit dem Weisungs- und Direktionsrecht des Inhabers des Unfallbetriebs bzw. dessen Bevollmächtigten unterlag und ob er die Fürsorgepflicht des Unfallbetriebs beanspruchen konnte (OLG Hamm aaO., juris-Rdnr. 18 m. w. N.). Die Stellung der Schädigerin N. zur Fa. ... ist hier also ohne Belang.
b) Der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist weit auszulegen (Geigel/Wellner aaO.) und objektiv zu bestimmen. Erforderlich ist eine unmittelbar mit dem Zweck der betrieblichen Beschäftigung zusammenhängende und dem Betrieb dienliche Tätigkeit. Es kommt darauf an, ob der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wurde (und nicht nur bei Gelegenheit - Geigel/Wellner aaO., Rdnr. 104 m. w. N.). Auch dies bejaht der Senat. Die Pkw-Insassen waren zum Teil auf dem Weg zur Abschlussprüfung ihrer Ausbildung, an der die anderen Mitfahrerinnen mitwirken sollten. Bei der beruflichen Ausbildung bilden die vorgeschriebenen Prüfungen den natürlichen Abschluss der Ausbildung und sind deren Bestandteil, unabhängig davon, wo die Prüfung stattfindet und welche Stelle sie abnimmt (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 2 RU 42/85, HV-Info 1987, 152, juris-Rdnr. 16 f.). Da die Fahrt der Ausbildung diente, hing sie auch mit dem Zweck der betrieblichen Beschäftigung zusammen. Die Rechtsprechung hat demgemäß eine betriebliche Tätigkeit angenommen bei der Fahrt von Studenten in einem privaten Pkw zu einer auswärtigen Lehrveranstaltung (OLG Braunschweig, VersR 1988, 304[OLG Braunschweig 24.10.1986 - 2 U 95/86]: "Unerheblich für die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit bei der Anfahrt ist auch, dass die Anfahrt nicht von der Universität selbst organisiert wurde, sondern den Teilnehmernüberlassen blieb" - der BGH hat die Revision des Klägers gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 12. Mai 1987 - VI ZR 277/86 - nicht angenommen; vgl. ebenso Geigel/Wellner aaO., Rdnr. 102).
3. Der Unfall ist von der Fahrerin N. unstreitig nicht vorsätzlich herbeigeführt worden.
4. Es liegt ein Wegeunfall i. S. v. § 8 Abs. 1 SGB VII vor:
Es kommt im vorliegenden Fall zu einer sog. Entsperrung der Haftungsprivilegierung, da der Unfall auf einem Weg i. S. des § 8 Abs. 2 SGB VII geschah, d. h. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr.
a) Zur Abgrenzung der Unfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 f. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGV VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, ist zu prüfen, ob nach der ratio legis der § 104 f. SGB VII eine Haftungsbeschränkung geboten ist, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- und Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. Maßgeblich ist hier das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger. Im Unfall muss sich das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert haben. Dann gelten die Haftungsbefreiungen der §§ 104, 105 SGB VII. Stand jedoch das betriebliche Verhältnis zu dem Unfall in keinem oder nur einem losen Zusammenhang, scheidet eine Haftungsprivilegierung aus. Es kommt deshalb darauf an, inwieweit der Unfall mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhing und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen war, deretwegen das Haftungsprivileg nach§ 105 SGB VII besteht (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04, VersR 2006, 221, [BGH 25.10.2005 - VI ZR 334/04] Rdnr. 11 m. w. N.).
Von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist somit nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02, BGHZ 157, 159 = VersR 2004, 379, juris-Rdnr. 17; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1227, III. 2 e). Im Gegensatz dazu steht der unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII fallende "Wegeunfall", der sich beim Zurücklegen des mit der Versichertentätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ereignet. Der Weg zum Arbeitsplatz ist somit kein Betriebsweg i. S. des § 8 Abs. 1 SGB VII, wenn er nicht vom Arbeitgeber organisiert wird ("Sammeltransport") oder in firmeneignen Fahrzeugen durchgeführt (vgl.BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02, DAR 2004, 344, juris-Rdnr. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 39/00, BGHZ 145, 311 = VersR 2001, 335, juris-Rdnr. 14 f.; Urteil vom 5. November 1991 - VI ZR 20/91, VersR 1992, 122, juris-Rdnr. 11 m. w. N.) oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl.BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, ZfS 2009, 16, Rdnr. 18 m. w. N.).
Die Abgrenzung erfolgt aus der Sicht des Geschädigten (vgl.BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06, VersR 2008, 410, Rdnr. 16; näher: BAG, Urteil vom 19. August 2004 - 8 AZR 349/03, VersR 2005, 1439, juris-Rdnr. 19 m. w. N.).
b) Im vorliegenden Fall hat der Betrieb keinerlei Einfluss auf die Fahrt zum Prüfungsort genommen. Die Prüfungsteilnehmer hätten ebenso mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Fahrt zum Prüfungsort antreten und auch getrennt fahren können. Die Ausgestaltung der Fahrt war nicht vom Arbeitgeber angeordnet worden. Die Insassen des Unfallfahrzeuges hatten sich stattdessen in eigener Entscheidung zu einer Fahrgemeinschaft zusammengeschlossen, um zu ihrer durch die Prüfung örtlich geänderten Arbeitsstelle zu gelangen. Dass sich zwei Modelle mit im Fahrzeug befanden, war dabei unerheblich, weil sie - wie erwähnt - gem. § 2 Abs. 2 SGB VII wie Betriebsangehörige zu behandeln sind.
Damit handelte es sich um eine Privatfahrt zur Arbeitsstelle und somit um eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr. Die Fahrt eines Schülers zur Schule und zurück ist wie die Fahrt zur Arbeitsstelle oder zum auswärtigen Beschäftigungsort regelmäßig Privatsache (vgl.BGH, Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 39/00 aaO., juris-Rdnr. 17; Urteil vom 5. November 1991 - VI ZR 20/91, VersR 1992, 122, juris-Rdnr. 11 m. w. N.). Die Mitnahme eines Arbeitskollegen im Privatfahrzeug zur Arbeitsstelle und von dort nach Hause ist ebenso grundsätzlich kein innerbetrieblicher Vorgang, sondern Teilnahme am allgemeinen Verkehr (BGH, Urteil vom 5. November 1991 - VI ZR 20/91, VersR 1992, 122, juris-Rdnr. 10 f. m. w. N.). Der streitbefangene Unfall entsprach insgesamt dem "Regelfall" eines Verkehrsunfalls einer Fahrgemeinschaft auf dem Weg zur Arbeitsstelle. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, von der allgemeinen Wertung der Rechtsprechung in diesen Fällen abzuweichen.
Damit steht der Beklagten kein Haftungsprivileg zu.
5. Die Hauptforderdung ist der Höhe nach unstreitig geblieben. Die insoweit seit Klagezustellung (Bl. 80 d. A.) begehrten Zinsen rechtfertigen sich aus Verzug. Der Senat bejaht allein schon aufgrund der unstreitig schweren Verletzungen der Geschädigten K. (vgl. Bl. 25 f. d. A.) und F. (vgl. Bl. 36 f. d. A.) und im Hinblick auf einen etwaigen Verjährungseintritt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - VII ZR 187/08, NJW-Spezial 2010, 204, Rdnr. 13 m. w. N.) das Feststellungsinteresse der Klägerin.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat sieht nicht, dass die Rechtsprechung des BGH zur aufgeworfenen Problematik "missverständlich" und insoweit grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Insbesondere hat der BGH mit seinem Urteil vom 15. Juli 2008 (VI ZR 212/07, ZfS 2009, 16) keine Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, sondern sich ausdrücklich auf diese bezogen und sie angewandt (vgl. Rdnr. 10 f., 18 des Urteils vom 15. Juli 2008).
Apel
Dr. Wessel