Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 17.05.2010, Az.: 20 U 187/09

Haftung des mit der Verkaufsuntersuchung beauftragten Tierarztes bei Mängeln eines Pferdes

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.05.2010
Aktenzeichen
20 U 187/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 18751
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:0517.20U187.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 04.09.2009 - AZ: 1 O 16/07

Amtlicher Leitsatz

Die Schutzbedürftigkeit eines Pferdekäufers setzt voraus, dass er primär den Verkäufer nach § 437 BGB in Anspruch nimmt und nicht den mit einer Verkaufsuntersuchung beauftragten Tierarzt.

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2010 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. G v O sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. W und G für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 4. September 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Verden geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

2

II. Die zulässige Berufung ist begründet.

3

Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der streitgegenständlichen Forderungen.

4

1. Anspruch aus Auskunftsvertrag

5

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus einem Auskunftsvertrag nach §§ 311, 241, 280 Abs. 1 BGB.

6

Dem Beklagten fehlte für den Vertragsschluss der erforderliche Rechtsbindungswille, so dass lediglich eine unverbindliche Auskunft nach § 675 Abs. 2 BGB vorliegt. Die von der Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung herangezogene "Expertenhaftung" vermag einen Anspruch nicht zu begründen.

7

Die Abgrenzung, ob den Erklärungen der Parteien ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit handeln, ist an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu bewerten (vgl. BGHZ 56, 204, 209 f). Ob bei einer Partei ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (BGHZ 21, 102, 106 f. 92, 164, 168. BGH NJWRR 1990, 204, 205. BGH NJWRR 2006, 117, 120).

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Da sich die Tätigkeit des Beklagten auf eine Auskunft bezog, muss die Frage, ob dies im Rahmen eines Vertragsverhältnisses geschehen ist, nach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten beurteilt werden.

9

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Empfänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will. dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist (BGHZ 74, 103, 106 ff. 100, 117. BGH NJW 1992, 2080, 2082. BGH WM 2004, 1825, 1827[BGH 22.07.2004 - IX ZR 132/03]). Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 1. BGH WM 1985, 1531, 1532), ist dieser Rechtsprechung allerdings nicht zu entnehmen, dass für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Falles allein schon die Sachkunde des Auskunftgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger ausreichen. Diese Umstände stellen vielmehr lediglich Indizien dar, die, wenn auch mit erheblichem Gewicht, in die Würdigung der gesamten Gegebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind.

10

Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH WM 1973, 141, 143. BGH WM 1978, 576, 577). So hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fällen, in denen der konkludente Abschluss eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluss (BGH WM 1962, 1110, 1111), ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme (BGHZ 7, 371, 377. BGH NJW 1962, 1500), das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftsempfängers (BGH WM 1965, 287, 288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftsempfängers (BGH WM 1966, 1283, 1284) oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person (BGH WM 1972, 466, 468) sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger (BGH WM 1969, 36, 37).

11

Wendet man die vorgenannten Kriterien auf den vorliegenden Fall an, lässt sich aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages nicht annehmen. Der Beklagte ist zwar als besonders sachkundig anzusehen. Auch war ihm bewusst, dass seine Auskunft die Kaufentscheidung der Klägerin fördern könnte. Jedoch fehlt es an einer unmittelbaren Kausalität zwischen Auskunft und Kaufentscheidung. Die Klägerin wusste, dass sie eine verbindliche Auskunft zum Gesundheitszustand des Pferdes nur durch eine Ankaufsuntersuchung erlangen konnte. Diese hat sie jedoch nicht in Auftrag gegeben. Vielmehr hat sie sich bewusst auf eine Begutachtung des Rückens des Tieres durch den Kläger beschränkt und auch nur für diese Leistung ein Entgelt entrichtet. Lediglich im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses könnte die Klägerin Rechte herleiten, nicht hingegen aus der unverbindlichen Auskunft der Beklagten. Der fehlende Rechtsbindungswille des Beklagten war für die Klägerin auch erkennbar. Denn der Klägerin war spätestens im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Verkäufer bewusst, dass der Beklagte keinerlei Einfluss hinsichtlich des Verkaufs des Pferdes hatte. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Beklagten am Verkaufsschluss ist nicht erkennbar. Zudem bestanden zwischen der Klägerin und dem Beklagten zuvor keinerlei vertragliche Bindungen.

12

Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses war für einen verständigen Dritten somit erkennbar, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft nicht zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben.

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2. Anspruch aus § 311 Abs. 3 BGB

14

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen Rückgabe des Pferdes aus§ 311 Abs. 3 BGB.

15

Der Beklagte hat nicht in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und hat dadurch weder die Vertragsverhandlungen noch den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

16

Der Beklagte war an der Organisation des Verkaufstages nicht beteiligt. Der Verkaufsprospekt wurde ausschließlich von der Zeugin H gestaltet, die auch für die medizinischen Einstufungen verantwortlich war. Eine namentliche Erwähnung des Beklagten im Prospekt fehlt, so dass durch die Angaben im Verkaufsprospekt kein besonderer Vertrauenstatbestand begründet werden konnte. Vielmehr ist hervorzuheben, dass der Prospekt ausdrücklich auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer zusätzlichen Ankaufsuntersuchung hinweist, wodurch deutlich wird, dass die darin gemachten medizinischen Angaben nicht als abschließend angesehen werden sollten.

17

Die Einlassung des Beklagten, er habe an der Verkaufsveranstaltung in der Hoffnung teilgenommen, mit tierärztlichen Untersuchungen beauftragt zu werden, konnte nicht widerlegt werden. Vielmehr stützen die Angaben der Klägerin zur Beauftragung des Beklagten mit einer röntgenologischen Untersuchung des Pferderückens den Beklagtenvortrag.

18

Im Übrigen bestanden zwischen den Parteien keine vorvertraglichen Beziehungen. Die Zeugin A hat den Beklagten erst am Verkaufstag, dem 4. März 2007, kennengelernt. Dabei nutzte sie die Gelegenheit, den Beklagten über die bisherigen Behandlungserkenntnisse zu befragen. Die bei der Befragung ebenfalls anwesenden Zeugin T, hat bekundet, dass der Beklagte das Pferd im Hinblick auf den vorhandenen Chip in eine niedrigere Röntgenklasse eingestuft hat, als im Prospekt ausgewiesen. Der Klägerin war somit bewusst, dass das Pferd nicht die Eigenschaften aufwies, die im Prospekt aufgeführt wurden. Gleichwohl wurden, in Abwesenheit des Beklagten, Verhandlungen mit dem Verkäufer aufgenommen und im Hinblick auf den Chip ein um 1.000 € ermäßigter Kaufpreis vereinbart.

19

Ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Beklagten am Vertragsschluss ist nicht erkennbar.

20

3) Anspruch aus § 328 BGB

21

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten auch keinen Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, § 328 BGB.

22

Denn der Verkäufer hatte den Beklagten zu keinem Zeitpunkt mit einer Verkaufsuntersuchung beauftragt, in deren Schutzbereich die Klägerin hätte einbezogen werden können. Die Untersuchungsaufträge des Verkäufers erstreckten sich lediglich auf die Erstellung von Röntgenbildern am 12. Januar 2007, eine Lungenauskultation am 30. Januar 2007 und eine Impfung am 9. Februar 2007.

23

Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Röntgenuntersuchung im Januar 2007 und dem Verkauf im März 2007 besteht nicht.

24

Für den Beklagten war im Zeitpunkt der vorstehenden Untersuchungen nicht erkennbar, dass die Klägerin in den Schutzbereich dieser Behandlungsaufträge eintreten könnte. Insoweit ist der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 127, 378 verfehlt. Denn im damaligen Verfahren wurde ein Architekt mit der Erstellung eines Wertgutachtens beauftragt, das offensichtlich zur Vorlage an potentielle Käufer im Rahmen von Verkaufsbemühungen bestimmt war.

25

Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Schutzbedürftigkeit der Pferdekäuferin schließlich voraus, dass sie primär den Verkäufer nach § 437 BGB hätte in Anspruch nehmen müssen und nicht den Tierarzt. Denn der Verkäufer und der Tierarzt sind keine Gesamtschuldner nach § 421 BGB.

26

Soweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht durch Gesetz bestimmt und auch nicht durch Vertrag ausdrücklich vereinbart wird, bedarf es zusätzlich zu den in § 421 BGB beschriebenen Voraussetzungen einer Gleichstufigkeit zwischen den für die Begründung einer Gesamtschuld in Betracht kommenden Verpflichtungen (BGH NJW 2007, 1208. BGHZ 159, 318, 320. ebenso BGHZ 106, 313, 319. 137, 76, 82. 155, 265, 268). An einer solchen Gleichstufigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn sich aus der Gläubigerperspektive im Außenverhältnis ergibt, dass sich die Schuldner nicht gleichwertig gegenüberstehen (vgl. MünchKommBGB/Bydlinski, 5. Aufl., § 421 Rn. 12).

27

Vorliegend war für die Klägerin erkennbar, dass der Beklagte zwar Kontakt zum Verkäufer hatte, jedoch nicht im Hinblick auf die Verkaufsverhandlungen in dessen Lager stand oder gar ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgte.

28

Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass eine Vollstreckung gegen den Verkäufer keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Ein entsprechender Nachweis wurde nicht erbracht. Allein die Mitteilung des Gerichtsvollziehers, dass er bereits mehrfach auf dem Anwesen des Verkäufers gewesen sei, lässt keine Aussage über die Erfolgsaussichten einer Zwangsvollstreckung zu.

29

3. Anspruch aus § 826 BGB

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Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten auch keinen Anspruch aus § 826 BGB.

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Zwar mag der Beklagte bei der Anfertigung und späteren Auswertung der Röntgenbilder in besonders großem Maße leichtfertig und damit sittenwidrig gehandelt haben (vgl. BGH NJWRR 1986, 1150).

32

Jedoch lässt sich dem Beklagten der zwingend erforderliche Schädigungsvorsatz (vgl. Palandt/Sprau, § 826 Rdn. 10) nicht nachweisen. Denn es ist nicht festzustellen, dass der Beklagte die Schädigung der Klägerin beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat.

33

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

34

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis 16.000 € festgesetzt.