Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 10.05.2010, Az.: 20 U 164/09
Tiergefahr; Abladen; Pferd; LGK; Unfall
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 10.05.2010
- Aktenzeichen
- 20 U 164/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 47946
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG - 10.08.2009 - AZ: 2 O 450/07
Rechtsgrundlagen
- § 833 S 1 BGB
- § 253 Abs 2 BGB
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. August 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade (Az.: 2 O 450/07) geändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.000,00 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 05. September 2004 mit dem Pferd "V…" auch jeden weiteren, zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden - letzteren, soweit dieser nicht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorhersehbar war - zu 75 % zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte kraft Gesetzes übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen der Kläger i. H. v. 60 % und die Beklagte i. H. v. 40%. Die Kosten des Streithelfers trägt der Kläger i. H. v. 60 %, im Übrigen der Streithelfer selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger i. H. v. 35 %, die Beklagte i. H. v. 65 %.
Die Kosten des Streithelfers im Berufungsverfahren trägt der Kläger i. H. v. 35 %, im Übrigen der Streithelfer selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ersatzansprüche aus einem Unfall geltend, der sich beim Abladen eines Pferdes der Beklagten aus einem LKW ereignete.
Am 5. September 2004 begleitete der Kläger seine Tochter auf ein Reitturnier. An diesem Reitturnier nahm auch die Beklagte mit ihrem Pferd "V...", deren Halterin sie ist, teil. Gegen Mittag sollte das Pferd "V..." von dem Pferdetransporter des Streithelfers der Beklagten abgeladen werden. Da sich das Pferd jedoch weigerte, den LKW vorwärts über die Verladerampe zu verlassen, bat der Reitlehrer der Beklagten, der zugleich der Reitlehrer der Tochter des Klägers war, den Kläger, ihm beim Abladen des Pferdes zu helfen. Der Kläger und ein weiterer Helfer hielten zu diesem Zweck jeweils eine Longe, die um das Pferd hinten herum geführt wurde. Sie sollten mit dieser Longe dem Pferd einen Zug nach vorn, also hin zur Laderampe, geben. Der Reitlehrer hielt das Pferd "V..." an einem Führungsstrick. Während dieser Aktion befand sich der Kläger auf der linken Seite der Verladerampe in einem Abstand zum Pferd, der jedenfalls 1,3 m nicht unterschritt. Als sich das Pferd auf der Verladerampe befand, sprang es zur linken Seite herunter. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem Kläger, der hierdurch zu Fall kam.
Bei dem Sturz erlitt der Kläger eine Schädelbasisfraktur, eine Felsenbeinfraktur mit Einblutung in das linke Mastoid, eine posttraumatische Faszialisparese links sowie eine Anosmie, einen Tinnitus und eine Vorfußprellung. Vom 5. September bis zum 24. September 2004 wurde er stationär im Krankenhaus behandelt. Darüber hinaus verminderte sich das Hörvermögen des Klägers auf dem linken Ohr um 20 % sowie das Geruchsvermögen um 50 %. Die Dauerfolgen (Tinnitus, Minderung des Hörvermögens und des Geruchssinns) führten unfallbedingt zu einer Minderung der Erwerbstätigkeit des Klägers von insgesamt 15 % und einer Invalidität von ebenfalls 15 %.
Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hielt einen Schmerzensgeldbetrag von 2.000,00 € für angemessen und zahlte dem Kläger bereits vorgerichtlich unter Berücksichtigung eines 50-prozentigen Mitverschuldensanteils einen Schmerzens-geldvorschuss i. H. v. 1.000,00 € zzgl. eines Heilbehandlungskostenvorschusses i. H. v. 100,00 €.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i. H. v. 10.000,00 € zu zahlen.
Es hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiter aus dem Unfallereignis mit dem Pferd "V..." künftig entstehenden materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu 75 % zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Träger der Sozialversicherung oder Dritte kraft Gesetzes übergegangen ist.
Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und in Höhe eines Betrages von 1.000,00 € begründet. Die zulässige Berufung des Klägers ist insgesamt unbegründet.
1.
Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers i. H. v. 9.000,00 € folgt aus §§ 833 S. 1, 253 Abs. 2 BGB. Denn durch die Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr des Pferdes "V...", deren Halter - was zwischen den Parteien unstreitig ist - die Beklagte ist, wurde der Kläger erheblich verletzt.
a) Der Schutzbereich der Tierhalterhaftung des § 833 S. 1 BGB ist vorliegend eröffnet. Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des Senats vom 12. April 1990 (VersR 1990, 794) hinweist, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Denn die beiden Fälle sind nicht vergleichbar. Im zitierten Urteil war der Geschädigte vom Pferdehalter beauftragt, einen Wallach für den Springsport auszubilden, und zwar entgeltlich. Im Rahmen dieser Ausbildung entschied der Geschädigte allein und für sich, das Pferd auf ein Turnier mitzunehmen, in dessen Vorphase er beim Ausladen des Pferdes verletzt wurde. Der gesamte Vorgang, der zum Schadensfall geführt hat, stand in unmittelbarem Bezug zu den speziellen Kenntnissen und Erfahrungen des damals Geschädigten, aufgrund derer er von dem dortigen Beklagten mit der eigenverantwortlichen Ausbildung des Pferdes beauftragt worden war. Eine eigenständige Einflussmöglichkeit hatte der dortige Beklagte während der gesamten Phase nicht. Im vorliegenden Fall war die beklagte Tierhalterin beim Vorfall anwesend und hat - wenn auch auf Anraten Dritter - entschieden, dass das Pferd vom Transporter herabzubringen sei.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ehefrau des Klägers und seine Tochter reiten. Selbst wenn der Kläger naturgemäß bei Besuchen der Turniere einiges an Erfahrung und Kenntnissen im Umgang mit Pferden gesammelt haben sollte, so führt das noch nicht dazu, dass der Schutzbereich des § 833 BGB verlassen ist; gleiches gilt insoweit, als er eine Grundausbildung erhalten haben mag. Denn der Schutzbereich des § 833 S. 1 BGB ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich weit auszulegen. Selbst der Reiter, der in der Regel im Umgang mit Pferden sehr erfahren ist, ist in den Schutzbereich der Tierhaltergefährdungshaftung einbezogen und kann beim Halter des Pferdes die durch einen Reitunfall entstandenen Schäden liquidieren (vgl. BGH, VersR 77, 864, 865; vgl. BGH, VersR 86, 1206, 1207; vgl. OLG Celle, VersR 2007, 1661, 1662).
b) Auch unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr ist ein Ersatzanspruch des Klägers aus § 833 S. 1 BGB nicht in seinem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Dieser Aspekt kann den Normzweck der Tierhalterhaftung nur verdrängen, wenn der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über diejenigen der normalen Tiergefahr hinausgehen (vgl. BGH, VersR 86, 1206; vgl. OLG Celle, VersR 2007, 1661). Das kann der Fall sein, wenn das Tier erkennbar böser Natur war oder erst zugeritten werden musste oder wenn der Ritt solcher eigentümlichen Gefahren unterlag, wie beim Dressurreiten, Springen oder bei der Fuchsjagd (vgl. BGH, VersR 77, 864, 865; vgl. BGH, VersR 74, 356, 356; vgl. BGH, VersR 06, 416, 417).
Nach den Umständen des Streitfalls kann die Übernahme einer besonderen Gefährdungslage nicht festgestellt werden. Der Sprung des Pferdes "V..." von der Verladerampe eines Pferdetransporters ist die Verwirklichung einer normalen Tiergefahr, auch wenn die denkbaren Folgen höher sein mögen als beim Ausbrechen des Pferdes auf ebener Fläche. Darüber hinaus spricht gegen die Annahme eines die Haftung der Beklagten ausschließenden Handelns des Klägers auf eigene Gefahr, dass er den Anweisungen eines erfahrenen Reitlehrers folgte und sich aus reiner Gefälligkeit im Kreise von Sportreitern hilfsbereit zeigen wollte.
c) Rechtsfehlerfrei und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht das Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB auf 25 % festgesetzt. Es ist unter den hier gegebenen konkreten Umständen auch nicht höher zu bewerten. Der Kläger muss sich zwar bewusst gewesen sein, dass das Abladen des Pferdes "V..." nicht gänzlich ungefährlich gewesen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kläger 1,30 m oder 1,50 m von der Verladerampe entfernt stand. Ein Pferd kann ohne weiteres auch größere Entfernungen von einer Rampe springend überwinden und infolgedessen im näheren Umkreis stehende Personen verletzen. Es ist auch ohne Bedeutung, ob das Pferd nervös war, wie das Landgericht angenommen hat, oder ob es bockig war, wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorträgt. In beiden Fällen ergeben sich besondere Schwierigkeiten beim Abladen des Pferdes, die mit erhöhten Gefahren verbunden sind. Das zeigt bereits der Aufwand, der getrieben worden ist, um das Pferd zum Verlassen des Pferdetransporters zu bewegen.
Der dem Kläger zuzurechnende Mitverschuldensanteil wird auch nicht dadurch weiter gemindert, dass das Pferd auch am Kopf an einer geeigneten Vorrichtung gehalten wurde. Ein Ausbrechen des Tieres ist in jedem Fall, womit er rechnen musste, denkbar.
Zu Lasten der Beklagten ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese als Halterin des Pferdes selbst am Unfallort anwesend war und die tatsächliche Gewalt über ihr Pferd "V..." hätte ausüben können. Sie hat die konkrete Maßnahme des Abladens über die Verladerampe zumindest geduldet. Hierdurch sind die Gefahr eines Sprungs von der Verladerampe und die Verletzung des Klägers letztlich heraufbeschworen worden. Darüber hinaus war an dem Vorgang der erfahrene Reitlehrer der Beklagten beteiligt, den der Kläger kannte, weil er auch Reitlehrer seiner Tochter war. Der Kläger durfte daher in besonderem Maße darauf vertrauen, dass das Abladen des Pferdes über die Verladerampe fachgerecht und ohne erhöhte Risiken für seine Gesundheit erfolgen würde. Unter diesen Voraussetzungen beträgt der dem Kläger zuzurechnende Mitverschuldensanteil lediglich 25 %.
Im Übrigen haftet die Beklagte zu 75 %. Denn es entspricht gerade dem gesetzgeberischen Regelungsziel des § 833 S. 1 BGB, den Tierhalter als Ausgleich für das diesem erlaubte Risiko, ein Tier zu halten, verschuldensunabhängig haften zu lassen. Die Risiken der nicht vollständig beherrschbaren Tiergefahr sollen grundsätzlich demjenigen zugeordnet werden, der auch den Nutzen aus dem Tier zieht und die tatsächliche Gewalt innehat (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage 2010, § 833, Rn. 1). Dies ist unstreitig die Beklagte.
d) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass unter Berücksichtigung der vom Kläger erlittenen Dauerschäden und Frakturen sowie dessen 25-prozentigen Mitverschuldensanteil ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 10.000,00 € angemessen und ausreichend ist. Prüfungsmaßstab des Senats ist §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO. Er hat die Schmerzensgeldbemessung durch das Erstgericht in vollem Umfang zu überprüfen und muss auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen nach eigenem Ermessen über die Höhe entscheiden und darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung des Landgerichts auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. BGH, NJW 2006, 1589 [BGH 28.03.2006 - VI ZR 46/05]).
Auch der Senat orientiert sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes aufgrund der Vergleichbarkeit der Verletzungsfolgen an der Entscheidung des Landgerichts Augsburg vom 05. Juli 1990 (Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2010, 28. Auflage, Nr. 1724; zfs 1990, 339). Bestärkt wird diese Einschätzung des Senats durch ein aktuelles Urteil des Landgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2009 (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2009, Az. 2b O 213/08), da die in diesem Urteil behandelten Verletzungen nach Art und Schwere ebenfalls mit denen des Klägers vergleichbar sind. Das Landgericht Düsseldorf hielt bei einem Schädelhirntrauma Grad I mit Schädelfraktur und kleiner Subarachnoidalblutung, postraumatischen Kopfschmerzen, 10-tägigen Krankenhausaufenthalt, dem Verlust des Geruchssinns und einer Minderung der Erwerbstätigkeit um 15 % bei einer Haftungsquote von 100 % einen Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 12.000,00 € für angemessen (vgl. Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., Nr. 1732).
Die vom Kläger angeführten Entscheidungen hingegen (insbes. Urteil des OLG Karlsruhe vom 08. Mai 1987, Az. 10 U 280/86 und Urteil des OLG Köln, VersR 1992, 462) sind im Hinblick auf die Schwere der dort geschilderten Verletzungsfolgen mit den vom Kläger erlittenen Verletzungen in keiner Weise vergleichbar und können einen höheren Schmerzensgeldanspruch nicht rechtfertigen.
Zwar hält der Senat aus vorstehenden Gründen einen Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 10.000,00 € für angemessen, jedoch hätte das Landgericht im Rahmen seiner Schmerzensgeldbemessung die von der Versicherung der Beklagten bereits auf das Schmerzensgeld geleistete Vorschusszahlung i. H. v. 1.000,00 € berücksichtigen müssen. Diese Versicherungsleistung ist rechtlich als Leistung durch Dritte i. S. v. § 267 Abs. 1 BGB zu qualifizieren (vgl. hierzu BGHZ 113, 62; vgl. auch Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 267, Rn. 2) mit der Folge, dass der Schmerzensgeldanspruch des Klägers i. H. v. insgesamt 10.000,00 € bereits in Höhe eines Betrages von 1.000,00 € erfüllt worden ist und die Beklagte nunmehr noch zur Zahlung weiterer 9.000,00 € verpflichtet ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers sollten diese 1.000,00 € nicht zusätzlich zu dem ihm zustehenden Schmerzensgeldanspruch von insgesamt 10.000,00 € gezahlt werden. Dem steht die von der Versicherung der Beklagten vorgenommene Tilgungsbestimmung entgegen. Ausweislich des als Anlage vorgelegten Schreibens der Versicherung vom 16. Dezember 2004 (Bl. 93 d. A.) handelt es sich bei der Versicherungsleistung nicht um eine zusätzliche Schmerzensgeldzahlung, sondern um eine auf den Gesamtanspruch des Klägers anzurechnende Vorschusszahlung.
Die darüber hinaus von der Versicherung der Beklagten an den Kläger gezahlten 100,00 € waren im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung nicht zu berücksichtigen. Denn diese Vorschusszahlung diente entsprechend der Tilgungsbestimmung der Versicherung explizit der Deckung der dem Kläger entstandenen Heilbehandlungskosten und gerade nicht der Erfüllung seines Schmerzensgeldanspruchs.
e) Aus einem Anerkenntnis der Haftpflichtversicherung der Beklagten kann der Kläger keine Ansprüche für sich herleiten. Denn diese hat den vom Kläger geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch i. H. v. mindestens 15.000,00 € weder dem Grunde noch der Höhe nach vollumfänglich anerkannt. Mit Schreiben der ARAG vom 16. Dezember 2004 (Bl. 93 d. A.) hielt diese lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.000,00 € für angemessen und ausreichend. Ausgehend von einem Mitverschulden des Klägers in Höhe von 50 % (vgl. Schreiben der ARAG vom 23. November 2004, Bl. 96 d. A.), zahlte die ARAG dem Kläger einen Schmerzensgeldvorschuss i. H. v. 1.000,00 €. Ein darüber hinaus gehendes Anerkenntnis kann den Schreiben der ARAG nicht entnommen werden.
2.
Der Kläger hat einen Feststellungsanspruch im vom Landgericht tenorierten Umfang. Sein Feststellungsantrag wird nicht durch Zeitablauf unbegründet. Denn der Kläger ist nicht gehalten, Schadensersatzansprüche, die während des laufenden Rechtsstreits bezifferbar werden, tatsächlich auch zu beziffern. Er kann es insoweit bei seinem Feststellungsantrag belassen (vgl. BGH, NJW 78, 210 [BGH 15.11.1977 - VI ZR 101/76]; BGH, NJW-RR 2004, 79, 81; Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, § 256, Rn. 7 c).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 543 II ZPO.