Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.05.2010, Az.: 15 UF 272/09
Höhe des Anspruchs auf Elternunterhalt bei fehlendem Kontakt zwischen Eltern und Kind
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 26.05.2010
- Aktenzeichen
- 15 UF 272/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 18802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:0526.15UF272.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Lehrte - 07.12.2009 - AZ: 8 F 8291/09
Rechtsgrundlagen
- § 1601 BGB
- § 1611 BGB
- § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII
Fundstellen
- FamFR 2010, 370
- FamRZ 2010, 2082-2083
- NJW 2010, 3727-3729
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch auf Elternunterhalt kann zu kürzen sein (hier um 25 %), wenn zwischen dem unterhaltspflichtigen Kind und dem Elternteil, dessen Unterhaltsanspruch auf den Sozialleistungsträger übergegangen ist, über einen sehr langen Zeitraum (hier 30 Jahre) keinerlei Kontakt bestanden hat.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird das am 7. Dezember 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lehrte geändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin insgesamt 6.767,48 € nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz auf 5.329,49€ seit dem 16. März 2009, auf weitere 238,84 € seit dem 2. April 2009, auf weitere 238,34 € seit dem 4. Mai 2009, auf weitere 238,84 € seit dem 2. Juni 2009, auf weitere 240,99 € seit dem 2. Juli 2009, auf weitere 240,99 € seit dem 3. August 2009 sowie auf weitere 240,99 € seit dem 2. September 2009 zu zahlen
sowie
die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 603,93 € an die Rechtsanwälte ## freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten Unterhaltsansprüche seiner - am 21. April 1920 geborenen und im März 2010 verstorbenen - Mutter für die Zeit von Mai 2007 bis September 2009 geltend.
Die Mutter des Beklagten wurde am 15. Januar 2007 in der Pflegeeinrichtung ## aufgenommen. Die monatlichen Heimkosten beliefen sich auf 3.113 €, während die Mutter des Beklagten über Renteneinkünfte von rund 105 € sowie Leistungen der Pflegeversicherung von 1.279 € verfügte. In Höhe des Differenzbetrages von rund 1.729 € wurden die Heimkosten von der Klägerin getragen.
Mit Rechtswahrungsanzeige vom 7. Mai 2007 wurde der Beklagte über die Leistungen der Klägerin informiert und zur Auskunftüber seine Einkünfte und sein Vermögen aufgefordert. Der Beklagte erhält Rentenzahlungen von der gesetzlichen Rentenversicherung, die im hier streitigen Zeitraum zwischen 1.563 € und 1.582 € liegen, sowie seitens der Zusatzversorgungskasse der Stadt H. von monatlich 189 € bzw. ab Januar 2008 von 193 €. Der Beklagte ist in zweiter Ehe wieder verheiratet und bewohnt mit seiner Ehefrau ein in deren Miteigentum stehendes, unbelastetes Haus. Die Ehefrau des Beklagten war bis September 2009 berufstätig und bezieht seit Oktober 2009 ebenfalls eine Altersrente von rund 1.166 €.
Mit der Klage hat die Klägerin für die Zeit von Mai 2007 bis Juni 2009 einen Betrag von 9.792 €, ab Juli 2009 von monatlich 385 € geltend gemacht und hat die Freistellung der Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 899,40 € an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin begehrt. Da die Ehefrau des Beklagten seit Oktober 2009 kein Erwerbseinkommen mehr erzielt, hat die Klägerin ihre Klagforderung auf die Zeit von Mai 2007 bis September 2009 in Höhe eines Betrages von insgesamt 10.947 € nebst Zinsen sowie auf den Freistellungsanspruch begrenzt .
Im angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Mutter des Beklagten ihre Unterhaltsansprüche gegen ihn gemäß § 1611 BGB verwirkt habe, weil sie ihn ohne nachvollziehbaren Grund kurz nach der Geburt zu der Großmutter zur Betreuung und Versorgung gegeben habe. Darüber hinaus sei seine Kindheit und Jugend eine einzige Folge von Zurücksetzungen, ungerechten Behandlungen und Schikanen gewesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgt.
Im Übrigen wird wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
2. Die Berufung ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht aus gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XIIübergegangenem Recht ein Anspruch auf Unterhalt nach§§ 1601 ff. BGB gegen den Beklagten zu.
a) Der Übergang der Unterhaltsansprüche der Mutter des Beklagten auf die Klägerin ist nicht gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen. Danach gehen die Ansprüche nichtüber, soweit der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2004, 1097, 1098) unterliegt der Begriff der unbilligen Härte den sich wandelnden Anschauungen in der Gesellschaft, zumal in früheren Zeiten bestimmte Verhaltensweisen ohne weiteres als selbstverständlich angesehen wurden, während sie heute als Härte empfunden werden können. Weil bei der Auslegung der Vorschrift die Zielsetzung und die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten sind, kann eine unbillige Härte u. a. dann angenommen werden, wenn und soweit der Grundsatz der familiengerechten Hilfe ein Absehen von der Heranziehung geboten erscheinen lässt (vgl. OLG Hamm FamRZ 2010, 303, 306 m.w.Nw.).
Umstände, aus denen sich aufgrund der Inanspruchnahme durch die übergegangenen Unterhaltsansprüche eine nachhaltige und unzumutbare Beeinträchtigung für den unterhaltspflichtigen Beklagten und seine Familienmitglieder ergeben, hat dieser weder erstinstanzlich im Schriftsatz vom 13. November 2009 unter Hinweis auf seine Eltern-Kind-Beziehung dargetan, noch sind solche vorliegend ersichtlich.
b) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Mutter des Beklagten ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 1611 BGB in vollem Umfang verwirkt hat.
Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Unterhaltspflichtige nur einen Beitrag in der der Billigkeit entsprechenden Höhe zum Unterhalt des Berechtigten zu leisten, wenn dieser u. a. seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Nur wenn die Inanspruchnahme grob unbillig wäre, fällt die Verpflichtung ganz weg. Eine Vernachlässigung der Betreuung des eigenen Kindes kann grundsätzlich die Rechtswirkungen des § 1611 I BGB auszulösen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1559[BGH 19.05.2004 - XII ZR 304/02]), auch wenn die Betreuung nicht in vollem Umfang persönlich erbracht werden muss. Dies setzt indes eine tiefgreifende Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen voraus (vgl. BGH FamRZ 2004, 1559[BGH 19.05.2004 - XII ZR 304/02]. OLG Celle, FamRZ 1993, 1235, 1236. OLG München, FamRZ 1992, 595, 597). Demgegenüber kann eine emotionale Vernachlässigung insbesondere in schwierigen Lebenssituationen für eine vorsätzliche schwere Verfehlung nicht ausreichend sein (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2002, 1212, 1213 [OLG Koblenz 02.10.2001 - 11 UF 748/00]).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Anforderungen sind bei der gebotenen umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BGH FamRZ 1995, 475, 476[BGH 25.01.1995 - XII ZR 240/93]. 2004, 1559) die Voraussetzungen für eine vollständige Verwirkung der Unterhaltsansprüche vorliegend nicht gegeben. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung kann der Senat nicht feststellen, dass die Mutter des Beklagten ihre Pflichten in einer hierfür erforderlichen Weise gröblich und vorsätzlich verletzt hat. Dass die Mutter nach dem von der Klägerin bestrittenen Vorbringen - ihren am 1. Mai 1942 geborenen Sohn in den ersten 3 Lebensjahren von dessen Großmutter versorgen und aufziehen ließ, obwohl sie trotz der Verhältnissen der letzten Kriegsjahre hierzu nicht gezwungen war, stellt keine nachhaltige Verletzung ihrer auch in der persönlichen Betreuung bestehenden Naturalunterhaltspflicht dar. Ebenso können die weiteren, vom Beklagten exemplarisch geschilderten Umstände den Ausschluss seiner Unterhaltspflicht nicht rechtfertigen. Dabei stellt der Senat maßgeblich darauf ab, dass für die Beurteilung der individuellen Verhaltensweisen und Erziehungsmaßnahmen seiner Mutter in den Kriegs und Nachkriegsjahren auf die damaligen, allgemein gebilligten Anschauungen und gesellschaftlichen Verhältnisse abzustellen ist, die nicht ohne weiteres mit erheblichem zeitlichen Abstand aus heutiger Sicht als erzieherisches Fehlverhalten oder Versagen missbilligt werden können. Danach ist es weitgehend den damaligen Verhältnissen geschuldet, dass eine Lungenentzündung des Beklagten im Jahr 1946 nicht ausgeheilt wurde, dass dieser - als einziges Familienmitglied - als Ersatz Tafelmargarine essen, als Strafe sein erspartes Taschengeld von 5 DM für das beim Füttern getötete Hühnerküken abgeben, während einer Erkrankung seiner Mutter durch einen Beinbruch als Zehnjähriger den Haushalt versorgen oder während seiner Ausbildung von seinem monatlichen Ausbildungsgeld von insgesamt 25 DM an seine Mutter 20 DM abgeben musste.
Der Senat kann nachvollziehen, dass der Beklagte sich von seiner Mutter zurückgesetzt fühlte, wenn sein Bruder - aus seiner Sicht einseitig - bevorzugt wurde, indem er selbst etwa von 1948 bis zu seinem Auszug 1959 auf einer schlichten Liege schlafen musste, während sein Bruder ein richtiges Bett hatte. In diesen - auch nur beispielhaft vom Beklagten angeführten - Verhaltensweisen kann der Senat indes eine gröbliche Vernachlässigung oder eine schwere Verfehlung durch seine Mutter nicht erblicken, die eine vollständige Verwirkung des Unterhalts rechtfertigen, zumal er von seinen Eltern ansonsten betreut und versorgt wurde (vgl. OLG Hamm FamRZ 2010, 303). Dass seine Kindheit und Jugend allein durch Zurücksetzungen und ungerechte Behandlungen durch seine Mutter geprägt waren, lässt sich hieraus weder hinreichend ableiten noch erscheint danach die Inanspruchnahme auf Unterhalt unzumutbar.
Der Senat hält indes eine Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts um 25 % auf einen der Billigkeit entsprechenden Betrag vorliegend für gerechtfertigt, weil zwischen dem Beklagten und seiner Mutter seit seinem Auszug aus dem elterlichen Haushalt mit Beginn seiner Ausbildung zum Schlosser und seinem Umzug nach H. im Jahr 1960 nahezu kein persönlicher Kontakt mehr bestand. Nach der - insoweit wohl auf die Beziehung zu einem minderjährigen Kind bezogenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2004, 1559, 1560[BGH 19.05.2004 - XII ZR 304/02]) ist im Rahmen der Eltern-Kind-Beziehung auch zu berücksichtigen, ob der Elternteil Anteil am Leben seines Kindes und seiner Entwicklung nimmt, ihm bei auftretenden Problemen und Schwierigkeiten zur Seite steht und ihm die Gewissheit vermittelt, ein ihm in Liebe und Zuneigung verbundener Elternteil sei für ihn da. Ob diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs auch auf die Zeit nach der Volljährigkeit zu übertragen sind und hiervon nach dem Auszug des Beklagten aus dem elterlichen Haushalt auszugehen ist, bedarf im Hinblick auf einen mehrere Jahrzehnte fehlenden persönlichen Kontakt keiner Entscheidung.
In seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Beklagte glaubhaft an, dass seine Eltern nur zu seiner ersten Hochzeit am 5. Dezember 1964 mit seinem Bruder gekommen waren und nur ein kleines Geschenk mitgebracht hatten. Die Geburt seiner Söhne Chr. im Jahr 1966 und A. im Jahr 1973 hatte seine Mutter nicht zu Kenntnis genommen und war zur Konfirmation im Jahr 1984 nicht gekommen. Darüber hinaus hat er Beistand in für ihn besonders schweren Jahren von seiner Mutter nicht erhalten, als seine erste Ehefrau 1984 an Krebs erkrankt und zwei Jahre später verstorben sei. Im Übrigen hat ein persönlicher Kontakt zu seiner Mutter überhaut nicht mehr bestanden, während ihn sein Vater gelegentlich allein besucht hat.
Auch wenn sich der Beklagte nach der geschilderten Familiengeschichte und den Enttäuschungen sowie Verletzungen nicht von sich aus um einen intensiveren Kontakt zu seiner Mutter bemüht hat, wie von der Klägerin geltend macht, ist der Unterhaltsanspruch vorliegend um 25 % zu kürzen, weil der persönliche Kontakt zwischen dem Beklagten und seiner Mutter in den vergangenen fast 50 Jahren auf wenige Anlässe reduziert war und seit mehr als 30 Jahren überhaupt nicht mehr bestand. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Mutter in Höhe des vollen rechnerischen Unterhaltsanspruchs entspricht nicht der Billigkeit, wenn die vom Gesetz vorausgesetzte verwandtschaftliche Beziehung im Eltern-Kind-Verhältnis praktisch nicht gelebt wurde. Einer weitergehenden Reduzierung oder einem vollständigen Ausschluss steht indes entgegen, dass der Senat nicht feststellen kann, dass der Kontaktabbruch allein auf das Verhalten seiner Mutter zurückzuführen ist.
c) Der Berechnung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs der Höhe nach ist der Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr substantiiert entgegengetreten.
Die Einkünfte des Beklagten und seiner Ehefrau sind im hier streitigen Zeitraum von Mai 2007 bis September 2009 unstreitig. Soweit der Beklagte erstinstanzlich über mit 5 % pauschalierten berufsbedingten Aufwendungen hinausgehende Kosten seiner Ehefrau aufgrund weiterer Arbeitsmittel als Lehrerin geltend gemacht hat, sind diese auch auf das Bestreiten der Klägerin in Höhe von monatlich 208 € nicht konkret belegt. Hierzu hat sich der Beklagte auf die vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid vom 8. September 2008 für das Veranlagungsjahr 2007 anerkannten Werbungskosten (Fahrtkosten und Aufwendungen für Arbeitsmittel) von insgesamt 2.496 € berufen. Mit den hierzu vorgelegten Quittungen lässt sich eine - unterhaltsrechtlich erforderliche (vgl. BGH FamRZ 2007, 193) - Abgrenzung zwischen beruflich notwendigen Aufwendungen und einer privaten Nutzung nicht hinreichend vornehmen. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen hält der Senat jedoch einen über pauschalierte Aufwendungen hinausgehenden Betrag von monatlich 150 € für berücksichtigungsfähig
(§ 287 ZPO).
Einen auf beide Eheleute anteilig entfallenden Vorteil für mietfreies Wohnen von monatlich jeweils 189 € bis Dezember 2007 bzw. von rund 193 € ab Januar 2008 lässt einen Fehler zulasten des Beklagten nicht erkennen.
In der Unterhaltsberechnung hat die Klägerin jedoch nicht berücksichtigt, dass sich die Mutter des Beklagten den Anspruch seiner Ehefrau auf Familienunterhalt gemäß §§ 1360, 1360a BGB entgegenhalten lassen muss (vgl. BGH FamRZ 2003, 860, 864[BGH 19.02.2003 - XII ZR 67/00]). Dabei waren die ehelichen Lebensverhältnisse des Beklagten und seiner Ehefrau nicht durch eine latente Unterhaltsbelastung für die Mutter des Beklagten geprägt (vgl. BGH FamRZ 2004, 186, 187 f.), weil der Beklagte erst durch die Rechtswahrungsanzeige von der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter erfahren hatte. Der Anspruch auf Familienunterhalt berechnet sich aus der Differenz der beiderseitigen, nicht um einen Erwerbstätigenbonus auf Seiten der Ehefrau gekürzten Einkünfte.
Danach ergeben sich folgende Beträge auf Seiten des Beklagten und seiner Ehefrau, aus dem sich deren Unterhaltsanspruch errechnet:
Beklagter | 05/ + 06/07 | 07/ - 12/07 | 01/08 - 06/09 | 07/ - 09/09 |
---|---|---|---|---|
Rente | 1.562,83 € | 1.568,61 € | 1.568,61 € | 1.581,55 € |
ZVK | 359,16 € | 362,75 € | 362,75 € | 363,97 € |
Wohnvorteil | 188,84 € | 188,84 € | 192,61 € | 192,61 € |
Summe | 2.110,83 € | 2.120,20 € | 2.123,97 € | 2.138,13 € |
Ehefrau | ||||
Erwerbseink. | 1.698,03 € | 1.698,03 € | 1.789,65 € | 1.789,65 € |
bbA | 150,00 € | 150,00 € | 150,00 € | 150,00 € |
Summe | 1.548,03 € | 1.548,03 € | 1.639,65 € | 1.639,65 € |
Wohnvorteil | 188,84 € | 188,84 € | 192,61 € | 192,61 € |
Summe | 1.736,87 € | 1.736,87 € | 1.832,26 € | 1.832,26 € |
Differenz | 373,96 € | 383,33 € | 291,71 € | 305,87 € |
Anspruch | 186,98 € | 191,67 € | 145,86 € | 152,94 € |
Eink. Bekl. | 1.923,85 € | 1.928,54 € | 1.978,12 € | 1.985,20 € |
Gesamteink. | 3.847,70 € | 3.857,07 € | 3.956,23 € | 3.970,39 € |
Anteil Bekl. | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
Das Einkommen des Beklagten reduziert sich um den Anspruch auf Familienunterhalt. Das für den Elternunterhalt einzusetzende Einkommen des Beklagten errechnet sich unter Berücksichtigung des Selbstbehalts der Eheleute sowie der unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Belastungen, die der Beklagte in Höhe seines Anteils an den Gesamteinkünfte der Eheleute zu tragen hat.
Die abzugsfähigen Positionen sind zwischen den Parteien ganzüberwiegend unstreitig. Allein die krankheitsbedingten Kosten, die der Beklagte erstinstanzlich geltend gemacht hat, wurden von der Klägerin mangels nachprüfbarer Belege bestritten. Im Hinblick auf das Alter der Eheleute hält der Senat nach der vorgelegten Aufstellung des Beklagten, aus der sich Aufwendungen von rund 1.690 € ergeben, einen monatlichen Betrag von 100 € (§ 287 ZPO) für berücksichtigungsfähig.
Danach ergeben sich für den hier streitigen Zeitraum folgende Beträge:
05/ + 06/07 | 07/ - 12/07 | 01/08 - 06/09 | 07/ - 09/09 | |
---|---|---|---|---|
SB Bekl. | 1.400,00 € | 1.400,00 € | 1.400,00 € | 1.400,00 € |
SB Ehefrau | 1.050,00 € | 1.050,00 € | 1.050,00 € | 1.050,00 € |
Med. Mehrbed. | 100,00 € | 100,00 € | 100,00 € | 100,00 € |
Priv. LV | 24,47 € | 24,47 € | 24,47 € | 24,47 € |
Priv. PV | 53,10 € | 53,10 € | 53,10 € | 53,10 € |
Priv. LV Ehefr. | 56,20 € | 56,20 € | 56,20 € | 56,20 € |
AuslandsKV | 1,33 € | 1,33 € | 1,33 € | 1,33 € |
Summe | 2.685,10 € | 2.685,10 € | 2.685,10 € | 2.685,10 € |
Anteil Bekl. | 1.342,55 € | 1.342,55 € | 1.342,55 € | 1.342,55 € |
Das zuvor dargestellte Einkommen des Beklagten ist um den auf ihn entfallenden Anteil zu reduzieren. Von dem verbleibenden Einkommen hat er für den Elternunterhalt den hälftigen Betrag einzusetzen (vgl. BGH FamRZ 2003, 1179, 1182[BGH 19.03.2003 - XII ZR 123/00]), so dass sich folgende Berechnung ergibt:
05/ + 06/07 | 07/ - 12/07 | 01/08 - 06/09 | 07/ - 09/09 | |
---|---|---|---|---|
Eink. Bekl. | 1.923,85 € | 1.928,54 € | 1.978,12 € | 1.985,20 € |
Anteil Bekl. | 1.342,55 € | 1.342,55 € | 1.342,55 € | 1.342,55 € |
Differenz | 581,30 € | 585,99 € | 635,57 € | 642,65 € |
hälftig | 290,65 € | 292,99 € | 317,78 € | 321,32 € |
Anteil 75 % | 217,99 € | 219,74 € | 238,34 € | 240,99 € |
d) Seinen erstinstanzlich erhobenen Einwand, er könne auf rückständigen Unterhalt für die Zeit ab Mai 2007 bei der erst im Juni 2009 anhängig gemachten Klage nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht in Anspruch genommen werden, hat der Beklagte im Berufungsrechtszug nicht weiter verfolgt. Zwar kann eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2002, 1698, 1699[BGH 23.10.2002 - XII ZR 266/99]) in Betracht kommen, wenn der Unterhaltsberechtigt oder der Inhaber des Anspruchs ausübergegangenem Recht sein Recht über einen längeren Zeitraum von in der Regel mehr als einem Jahr nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war, und sich der Unterhaltspflichtige hierauf eingerichtet hat. Allerdings fehlt es vorliegend bereits an dem erforderlichen Zeitmoment, denn die Klägerin musste den grundsätzlich ebenfalls anteilig unterhaltspflichtigen Bruder des Beklagten auf Auskunft über seine Einkommens und Vermögensverhältnisse gerichtlich in Anspruch nehmen. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht B. - ## - wurde dem Beklagten der Streit verkündet. Erst am 2. Dezember 2008 wurde dieser Rechtsstreit von der Klägerin in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach ist ein längerer Zeitraum, aufgrund dessen der Beklagte darauf vertrauen konnte, nicht auf rückständigen Unterhalt in Anspruch genommen zu werden, nicht vergangen.
e) Der Zinsanspruch ist nach dem vorgenannten Rechenwerk für die Zeit von Mai 2007 bis März 2009 in Höhe eines Betrages von 5.329,49 € (435,98 [Mai und Juni 2007] + 1.318,47 [Juli bis Dezember 2007] + 3.575.05 [Januar 2008 bis März 2009]) jedenfalls seit dem 16. März 2009 sowie für die weiteren Monatsbeträge ab jeweiliger Fälligkeit gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
f) Darüber hinaus kann die Klägerin nach dem Schreiben vom 11. Februar 2009 als erstattungsfähigen Verzögerungsschaden (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB) nach einem vorliegend maßgeblichen Gegenstandswert von 6.767,48 € (5.329,49 + 715,01 [April bis Juni 2009] + 722,98 [Juli bis September 2009]) die außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten unabhängig davon,
ob bzw. in welcher Höhe diese gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu § 2 Abs. 2 RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sind (vgl. BGH FamRZ 2010, 456, 457 m.w.Nw.), geltend machen (vgl. BGH NJW 2007, 2049 f.). Diese berechnen sich bei einer 1,3 Geschäftsgebühr von 487,50 € zzgl. Auslagenpauschale von 20 € sowie 19% Mehrwertsteuer von 96,43 € mit einem Gesamtbetrag von 603,93 €. Da die Klägerin diese Kosten unstreitig ihrem Prozessbevollmächtigten bisher nicht erstattet hat, besteht gemäß § 257 Satz 1 BGB ein Freistellungsanspruch (vgl. PWW/Jud, BGB, 3. Aufl., Rn. 2 zu
§ 257 BGB) gegen den Beklagten in dieser Höhe.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Dr. Schwonberg
Dr. MeyerHolz