Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 08.01.2010, Az.: 74 IN 247/02
Widerruf der Restschuldbefreiung bei nachträglicher Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat; Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach erteilter Restschuldbefreiung bei Verstoß des Schuldners gegen seine Auskunftspflicht
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 08.01.2010
- Aktenzeichen
- 74 IN 247/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 32299
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:2010:0108.74IN247.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
- § 295 InsO
- § 296 Abs. 1 S. 1 InsO
- § 296 Abs. 2 S. 2, 3 InsO
- § 297 InsO
- § 300 InsO
- § 303 Abs. 2 InsO
- § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB
- § 826 BGB
Fundstellen
- ZInsO 2010, 396-397
- ZVI 2010, 283-284
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 ff. StGB) nach Erteilung der Restschuldbefreiung kommt ein Widerruf gem. § 303 InsO nicht in Betracht.
- 2.
Es bleibt die Möglichkeit einer Schadensersatzklage gem. § 826 BGB.
Gründe
I.
Aufgrund Eigenantrags ist am 15.8.2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Nach Rücknahme eines Versagungsantrags wurde mit Beschl. v. 21.11.2008 gem. § 300 InsO die Restschuldbefreiung erteilt. Der Beschluss ist am 26.11.2008 dem Schuldner durch Aufgabe zur Post zugestellt worden; die Veröffentlichung im Internet erfolgte am selben Tag. Mit Schreiben v. 1.12.2009 hat das Finanzamt Widerruf der Restschuldbefreiung beantragt unter Hinweis und unter Angabe des Aktenzeichens eines anhängigen Strafverfahrens wegen Bankrotts. Der Schuldner ist mit Urt. v. 15.12.2009, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Bankrotts gem. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und 8 Monaten verurteilt worden. Zugrunde liegt der Verurteilung, dass der Schuldner, gegen den Gesamtforderungen von ca. 4,5 Mio. EUR angemeldet wurden, ein Depot mit einem Bestand von ca. 604.000 EUR zum Jahresende 2002 verschwieg.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1)
Die Gläubigerin hat innerhalb der Jahresfrist des § 303 Abs. 2 InsO den Antrag gestellt. Der Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung v. 21.11.2008 ist mit Ablauf des 15.12.2009 (Montag) rechtskräftig geworden. Weitere Angaben als den Hinweis auf ein laufendes Strafverfahren konnte die Gläubigerin nicht machen.
2)
Der Antrag ist unbegründet.
Der Schuldner ist wegen einer Insolvenzstraftat gem. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB innerhalb der Jahresfrist nach Erteilung der Restschuldbefreiung rechtskräftig verurteilt worden. Ein Widerruf der Restschuldbefreiung gem. § 303 InsO ist aber nicht in allen Fällen möglich, in denen eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO erfolgen kann. Verneint wird eine Widerrufsmöglichkeit für die Fälle des § 296 Abs. 2 Satz 2,3 InsO (Uhlenbruck/ Vallender, § 303 Rn. 2, 4), § 298 InsO ( Kübler/Prütting/Wenzel, § 303 Rn. 1a) und § 297 InsO ( dies. a.a.O.; FK-InsO/ Ahrens, § 303 Rn. 8; HambKomm-InsO/ Streck, § 303 Rn. 3; HK-InsO/ Landfermann, § 303 Rn. 3; MünchKomm-InsO/ Stephan, § 303 Rn. 12).
Gegen eine Widerrufsmöglichkeit spricht zunächst die Gesetzesbegründung zu § 252 RegE (BT-Drucks. 12/2443, S. 49, 194). Ein Widerruf soll möglich sein in den Fällen, in denen der Schuldner seine Obliegenheiten erheblich beeinträchtigt und dies auch in einem Anhörungstermin verborgen geblieben ist. An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.
a)
Die in der Wohlverhaltensperiode zu vom Schuldner zu erfüllenden Obliegenheiten sind in § 295 InsO aufgeführt. Dagegen hat der Schuldner nicht verstoßen. Zudem fordert § 303 InsO eine erhebliche Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Diese Voraussetzung erweitert im Hinblick auf die bereits rechtskräftig erteilte Restschuldbefreiung die in § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO geforderte Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Es ist unklar, wie bei einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat dies festgestellt werden sollte. Der vor Erteilung der Restschuldbefreiung anwendbare § 297 InsO verweist nicht auf § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO; es genügt die Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat.
b)
Im vorliegenden Fall der Verurteilung nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung kommt folgenden hinzu:
Nach der Gesetzesbegründung soll § 303 InsO nur Fälle erfassen, in denen am Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung Versagungsgründe unbekannt waren (BT-Drucks. 12/2443, S. 49, 194; FK-InsO/ Ahrens, § 303 Rn. 2). Eine Ausdehnung für den Fall einer danach erfolgenden Verurteilung oder den Eintritt der Rechtskraft einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat ist nicht vorgesehen.
c)
Schließlich erwägt der Gesetzgeber eine entsprechende Ergänzung des § 303 InsO (MünchKomm-InsO/ Stephan, § 303 Rn. 12, 40). Der RegE eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen v. 22.8.2007 sieht eine Widerrufsmöglichkeit vor, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat während der Laufzeit der Abtretungserklärung bei Erteilung der Restschuldbefreiung verborgen geblieben war (ZVI 2007, Beil. 2, 49).
3)
Ein Widerruf scheidet daher aus. Im vorliegenden Fall hat der Schuldner gegen die Auskunftspflicht des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verstoßen. Der BGH (NZI 2009, 66 [BGH 06.11.2008 - IX ZB 34/08] = LNR 2008,25726 ) hält in den Fällen bewussten Verschweigens (im entschiedenen Fall eines Gläubigers) einen Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB für möglich, der allerdings nur im streitigen Erkenntnisverfahren verfolgt werden kann (zur Nähe des § 303 InsO zu § 826 BGB s. FK-InsO/ Ahrens, § 303 Rn. 5). Der Anspruch geht nicht auf Beseitigung der Restschuldbefreiung, sondern Ersatz des individuellen Schadens des jeweiligen Gläubigers in Höhe der bei der Verteilung entgangenen Beträge (FK-InsO/ Ahrens, § 301 Rn. 38).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i.V.m § 91 ZPO.