Amtsgericht Göttingen
Urt. v. 26.02.2010, Az.: 21 C 147/09
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 26.02.2010
- Aktenzeichen
- 21 C 147/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 48056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 358 Abs 4 S 3 BGB
- § 358 Abs 5 BGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag bilden eine Einheit (BGH, Urteil vom 15.12.2009 - XI ZR 45/09). Bei Fehlen einer Belehrung kann der Insolvenzverwalter den Widerruf erklären.
2. Die Auskehr der Versicherungsprämie kann auch vom Versicherungsunternehmen verlangt werden.
3. Eine Saldierung des Rückzahlungsanspruch auf die Restschuldversicherungsprämie mit dem Darlehensanspruch findet nicht statt (a. A. zuletzt OLG Düsseldorf NZI 2010, 29).
Tenor:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.772,10 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.07.2009 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.
4. Wert: bis 5.000,00 €.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Restschuldversicherungsvertrag geltend.
Mit Beschluss vom 25.11.2008 wurde über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Verfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzschuldner hatte am 27.03.2006 im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Ratenkreditvertrages bei der Beklagten eine Restschuldversicherung in Form einer Kreditlebensversicherung abgeschlossen. Aus der Kreditsumme wurde an die Beklagte ein Betrag von 4.772,10 € überwiesen. Mit Schreiben vom 08.07.2009 widerrief der Kläger den Kreditvertrag und forderte die Zahlung des Versicherungsbetrages.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, ein Widerruf scheide aus, da es sich zwischen Darlehens- und Versicherungsvertrag nicht um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB handele. Selbst bei Annahme eines verbundenen Geschäftes stehe dem Zahlungsanspruch aber die Regelung des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB entgegen. Zudem enthalte § 5 Ziffer 2 der allgemeinen Kreditbedingungen ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten des Darlehensgebers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
1. Bei dem vorliegenden Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag handelt es sich um verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 BGB. Dies hat der BGH mit Urteil vom 15.12.2009 (XI ZR 45/09, NZI 2010, 149) entschieden. Bei einer Widerrufsbelehrung, in der nicht gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die für verbundene Verträge geltende Rechtsfolge des § 358 Abs. 1 und Abs. 2 BGB hingewiesen wird, besteht folglich ein Widerrufsrecht. Dies hat der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Verfahrens ausgeübt.
2. Der Insolvenzmasse steht die aus dem Darlehensvertrag an die Beklagte bezahlte Versicherungssumme von 4.772,10 € in vollem Umfang zu.
a) Die Beklagte ist passivlegitimiert. Gem. § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB hat die Rückabwickelung zwar grundsätzlich mit dem Darlehensgeber zu erfolgen. Durch die Vorschrift soll eine Abwickelung „im Dreieck“ verhindert und der Verbraucher (Insolvenzschuldner) geschützt werden (Stephan Verbraucherinsolvenz aktuell 2009, 9, 11). In der vorliegenden Fallgestaltung ist die Vorschrift aber dahin auszulegen, dass eine Saldierung der Ansprüche des Darlehensgebers mit den Rückforderungsansprüchen des Darlehensnehmers nicht stattfindet (s. b). Daher muss die Klage auch nicht gegen den Darlehensgeber gerichtet werden. Es bestehen zwei getrennte Rückabwickelungsschuldverhältnisse (Dawe NZI 2008, 513, 516). Die Beklagte ist als Empfängerin der Leistung gem. § 812 BGB zur Herausgabe verpflichtet.
b) Eine Saldierung des Anspruches auf Rückzahlung der Versicherungsprämie mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB erfolgt nicht. Dem steht das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen (LG Bremen NZI 2009, 811, 813 f.; Hackländer ZInsO 2009, 497, 501 f.; Sänger/Wiegand, ZInsO 2009, 2043, 2045; Stephan Verbraucherinsolvenzaktuell 2009, 9, 11). Entgegenstehender oberlandesgerichtlicher Rechtssprechung (OLG Stuttgart ZInsO 2009, 1205, 1207; OLG Schleswig ZInsO 2009, 1449, 1450; zuletzt OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009 - 6 U 27/09, NZI 2010, 29, 31) ist nicht zu folgen. Es kommt nicht auf das (formale) Argument an, dass eine Aufrechnungserklärung nicht erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die Regelung in § 96 InsO der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (§ 1 Satz 1 InsO) verwirklicht werden soll. Ist der Insolvenzgläubiger erst nach Verfahrenseröffnung etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden, soll er dem keine Gegenansprüche entgegensetzen können. Dies gilt auch für Fälle, in denen (möglicherweise) eine Konsumtion oder Saldierung kraft Gesetzes erfolgt. Der Anspruch auf Auskehr der Restschuldversicherungsprämie ist erst durch den nach Insolvenzeröffnung erklärten Widerruf entstanden, die insolvenzrechtlichen Regelungen gehen vor. Nach der Rechtsprechung des BGH (ZInsO 2006, 803, 804 = NZI 2006, 551, 552 Tz. 12) steht eine Verrechnung einer Aufrechnung gleich. Im Übrigen lässt der BGH Ausnahmen von der Saldotheorie (zu der Möglichkeit s. BGH NJW 2001, 1127, 1130) auch im Bereich des Insolvenzrechtes zu (BGH ZInsO 2005, 884, 885 = NZI 2005, 553, 554). Zudem dient die Vorschrift des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB dem Schutz des Verbrauchers und nicht des Darlehensgeber
c) Der IV. Senat des BGH vertritt in einem Hinweisbeschluss vom 16.12.2009 (IV ZR 126/09) in einem Rechtsstreit des Treuhänders eines Insolvenzschuldners gegen die Citibank unter Hinweis auf die Vorschrift des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB die Auffassung, der Verbraucher könne nur das zurückverlangen, was er aus seinem (nicht kreditierten) Vermögen erbracht habe, alles andere unterfalle der gesetzlichen Verrechnung, weshalb sich Probleme mit § 96 Abs.1 Nr. 1 InsO nicht stellen würden. Den in Bezug genommenen Urteilen des BGH vom 11.03.2009 (IX ZR 33/08 Tz. 26, NJW 2009, 3572, 3574 [BGH 10.03.2009 - XI ZR 33/08]) und 11.10.1995 (VIII ZR 325/94, NJW 1995, 3386, 3388) liegen jedoch keine Sachverhalte zu Grunde, in denen im Insolvenz(Konkurs)Verfahren Ansprüche geltend gemacht wurden. Sie sind daher für die vorliegende Fallgestaltung unergiebig.
d) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Regelung in § 5 Ziffer 2 der AGB berufen, wonach im Falle der Vertragskündigung der zum Kündigungstermin berechnete nicht verbrauchte Einmalbetrag (Rückvergütung) dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben wird (Bl. 17 d.A.). Der Kläger hat den Vertrag nicht gekündigt, sondern gem. §§ 355, 358 BGB widerrufen. Er macht nicht den nicht verbrauchten Einmalbetrag (von 1.236,10 €) geltend, sondern die gesamte Restschuldversicherungssumme.
3. Der Zinsanspruch ist begründet gemäß §§ 286 ff. BGB.
4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.