Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 01.10.2010, Az.: 74 IN 204/10
Insolvenzantragspflicht des § 42 Abs. 2 BGB für jedes Vorstandsmitglied verdrängt die satzungsmäßige Regelung einer Vertretung durch nur einige Organmitglieder; Verdrängung der satzungsmäßigen Regelung einer Vertretung durch den Vorstand i.S.d. Insolvenzantragspflicht des § 42 Abs. 2 BGB für jedes Vorstandsmitglied
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 01.10.2010
- Aktenzeichen
- 74 IN 204/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 37946
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:2010:1001.74IN204.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 15 InsO
- § 42 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- ZIP 2011, 394
- ZInsO 2011, 1114
Tenor:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des ... wird heute um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2,3,11,16 ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt ...
Gründe
Aus den Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist. Es liegt auch ein zulässiger Insolvenzantrag vor. Der Antrag ist zwar nur von einem der vier Vorstandsmitglieder gestellt, während die Satzung vorsieht, dass nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Zutreffend weist der Sachverständige in seinem Gutachten darauf hin, dass die satzungsmäßige Regelung durch die für jedes Vorstandsmitglied geltende Insolvenzantragspflicht des § 42 Abs. 2 BGB verdrängt wird. Es ist allgemein anerkannt, dass zur Antragstellung jedes Organmitglied einer juristischen Person verpflichtet ist (FK-InsO/Schmerbach § 15a Rz. 14). Der Zweck der Antragspflicht - Schutz des Geschäftsverkehrs - würde leer laufen, wenn im Falle der Gesamtvertretung ein Antrag als unzulässig angesehen würde. Vielmehr ist der Antrag nach aalgemeiner Auffassung zulässig (HK-Kirchhof § 15 Rz. 4; MK-InsO/Schmahl § 15 Rz. 10; Uhlenbruck-Hirte § 15 Rz. 2). Ausreichenden Schutz bietet die Vorschrift des § 15 Abs. 2 InsO, wonach der Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen ist und die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans anzuhören sind (FK-InsO/Schmerbach 3 15 Rz. 26).