Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 04.08.2010, Az.: 71 IK 242/07 EIN

Festsetzung des Vorschusses auf die Vergütung des Treuhänders in Stundungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
04.08.2010
Aktenzeichen
71 IK 242/07 EIN
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 32228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2010:0804.71IK242.07EIN.0A

Fundstellen

  • NZI 2010, 997
  • ZInsO 2010, 1760
  • ZVI 2010, 403

Amtlicher Leitsatz

Die Festsetzung des Vorschusses auf die Vergütung des Treuhänders in Stundungsverfahren gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 InsO kann gem. § 55 Abs. 1 RVG durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen.

Gründe

1

Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 28.12.2007 das Insolvenzverfahren unter Bewilligung von Stundung eröffnet worden. Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung wurde das Verfahren am 1.7.2008 aufgehoben. Mit Beschl. v. 6.7.2009 hat der Rechtspfleger die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet und auf Antrag des Treuhänders einen Vorschuss von 119 EUR bewilligt. Unter dem 1.7.2010 hat der Treuhänder über das zweite Jahr der Wohlverhaltensperiode berichtet und die Festsetzung eines Vorschusses von 119 EUR beantragt. Der Rechtspfleger hat die Akte dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuständigkeitshalber vorgelegt. Dieser sieht sich an der bis dahin geübten Praxis zur Festsetzung des Vorschusses gehindert aufgrund eines Prüfberichtes des Bezirksrevisors beim LG. Die Akte ist dem Abteilungsrichter zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt worden.

2

Entsprechend § 7 RpflG ist der Richter zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen. Zuständig ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

3

Zutreffend weist der Bezirksrevisor beim LG im Prüfbericht darauf hin, dass die Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle v. 4.7.2005 (Nds. GVBl. 2005, S. 223) die Bewilligung von Vorschüssen auf die Treuhändervergütung in der Wohlverhaltensperiode nicht umfasst.

4

Die Zuständigkeit folgt aber aus § 55 Abs. 1 RVG. Danach werden aus der Staatskasse zu gewährende Vorschüsse und Vergütungen auf Antrag des Rechtsanwalts vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Erfasst sind die Fälle, dass einer Partei im Zivilverfahren ein Rechtsanwalt im Wege der PKH beigeordnet wird (§ 121 ZPO). Gem. § 12 RVG ist diese Vorschrift im Fall der Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4a InsO entsprechende anwendbar (Mayer/Kroiß, RVG, § 55 Rn. 3).

5

Zweck der Regelung des § 55 RVG ist eine Entlastung der Rechtspfleger durch Übertragung von Aufgaben auf den mittleren Dienst. Dieses Ziel wird durch die entsprechende Anwendung der Vorschrift erreicht. Die Stundung gem. §§ 4a ff. InsO ist den Regelungen über die PKH gem. §§ 114 ff. ZPO nachgebildet. Die Bewilligung eines Vorschusses auf die Vergütung gem. § 14 InsVV ist der Bewilligung eines Vorschusses auf die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts vergleichbar. Die Bewilligung eines Vorschusses gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 InsVV fordert regelmäßig keine "Bewertung" durch den Urkundsbeamten. Vielmehr ergibt sich regelmäßig der Betrag von 119 EUR. Eine endgültige Festsetzung - wie im Rahmen des § 55 RVG bei Rechtsanwaltsvergütungen möglich - erfolgt hier nicht. Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO setzt der Rechtspfleger die (endgültige) Vergütung fest. Auch die Bewilligung der Stundung nach Ablauf des ersten Jahres der Wohlverhaltensperiode einschließlich der erstmaligen Festsetzung des Vorschusses verbleibt beim Rechtspfleger.

6

Wird der Vorschuss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt, erledigt sich die Vorlage der Akte an den Rechtspfleger in den Fällen, in denen der Jahresbericht des Treuhänders keine Vorlage erfordert.